Beschluss vom 19.04.2011 -
BVerwG 1 WB 55.10ECLI:DE:BVerwG:2011:190411B1WB55.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.04.2011 - 1 WB 55.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:190411B1WB55.10.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 55.10

  • BMVg - 18.10.2010 - AZ: PSZ I 7 25-05-12 905/10

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
am 19. April 2011 beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Antrag, die der Antragstellerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Beteiligten streiten über den Inhalt eines Aktenvermerks vom 30. Juni 2010 über ein am 28. Juni 2010 im Personalamt der Bundeswehr durchgeführtes Personalgespräch.

2 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 3, § 23a Abs. 2 WBO und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr vgl. Beschluss vom 3. Juni 2009 - BVerwG 1 WB 2.09 - m.w.N.).

3 Billigem Ermessen entspricht es, die der Antragstellerin erwachsenen notwendigen Aufwendungen nicht dem Bund aufzuerlegen, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erfolglos geblieben wäre.

4 Der Antrag war unzulässig. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme (oder die Unterlassung einer solchen Maßnahme) rechtswidrig sei. Der Begriff der Maßnahme in dieser Vorschrift setzt dabei eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten oder einer Dienststelle der Bundeswehr voraus, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt (stRspr, grundlegend Beschlüsse vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB 105.75 - BVerwGE 53, 160 <161> und vom 12. November 1986 - BVerwG 1 WB 127.83, 97.84 - BVerwGE 83, 242 <246>). Typische anfechtbare Maßnahmen sind danach zum Beispiel Befehle, ablehnende Entscheidungen auf Anträge des Soldaten, Versetzungen oder Kommandierungen (vgl. im Einzelnen: Dau, WBO, 5. Auflage 2009, § 1 Rn. 125 ff.).

5 Ein Personalgespräch als solches ist kein geeigneter Beschwerdegegenstand (vgl. Beschlüsse vom 28. November 1989 - BVerwG 1 WB 14.89 - BVerwGE 86, 227 und vom 16. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 29.07 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 67). Das gilt auch für den Vermerk, der über den Inhalt des Personalgesprächs gefertigt wird. Etwas anderes ist nur dann anzunehmen, wenn das Personalgespräch die Gelegenheit ist, bei der eine Maßnahme getroffen wird oder bei der dem Soldaten eine Maßnahme bekanntgegeben wird; auch dann ist aber diese Maßnahme und nicht das Personalgespräch als solches zulässiger Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens (vgl. Beschluss vom 16. Januar 2008 a.a.O. Rn. 25).

6 Im vorliegenden Fall bestand Streit zwischen der Antragstellerin und dem Personalamt darüber, ob Zeitpunkt für die in Aussicht genommene Verwendung der Antragstellerin beim Sanitätszentrum Lahnstein im Anschluss an die vorherige Verwendung in der Abteilung X des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz der 1. Oktober 2011 oder der 1. Januar 2012 sein sollte. In jedem Falle handelte es sich um eine reine Planungsabsicht. Die endgültige Versetzung und Kommandierung stand in jedem Fall aus und ist auch - soweit nach Aktenlage ersichtlich - bis heute nicht getroffen worden. Hintergrund war die unterschiedliche Einschätzung der Frage, wie viele Monate die Antragstellerin noch im Bundeswehrzentralkrankenhaus tätig sein müsste, um die Voraussetzungen für die Facharztanerkennung zu erfüllen. Bei der Ermessensentscheidung über die ausstehende Versetzung/Kommandierung wären neben dem dienstlichen Interesse an der alsbaldigen Besetzung der Stelle im Sanitätszentrum auch die Belange der Antragstellerin hinsichtlich ihrer Facharztanerkennung zu berücksichtigen. Eine aus Sicht der Antragstellerin unbefriedigende Entscheidung könnte gegebenenfalls mit der Beschwerde angegriffen werden. Dabei käme es nicht darauf an, welche ursprünglichen Planungen bestanden. Die Sorge der Antragstellerin, ihr könne gegebenenfalls entgegengehalten werden, sie sei ja mit dieser Planung einverstanden gewesen, ist schon deswegen unbegründet, weil sie mit ihren Einwendungen gegen den Inhalt des Vermerks und der anschließenden förmlichen Beschwerde hinreichend deutlich aktenkundig gemacht hat, dass ein solches Einvernehmen gerade nicht besteht.

7 Unabhängig vom Begriff der Maßnahme im Sinne des § 17 WBO ist daher auch nicht ersichtlich, inwieweit der Inhalt des Vermerks für die Antragstellerin eine rechtliche Beschwer enthält. Ihr fehlt daher auch ein rechtlich schützenswertes Interesse, gegen den Inhalt des Vermerks gerichtlich vorzugehen.