Beschluss vom 28.02.2006 -
BVerwG 8 B 89.05ECLI:DE:BVerwG:2006:280206B8B89.05.0
Leitsatz:
Allein die einheitliche Planung und Errichtung einer "kompletten" Siedlung stellt keinen komplexen Siedlungsbau im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG dar. Können die einzelnen Grundstücke individuell veräußert werden, so wird die städtebauliche Einheit nicht durch die Rückgabe des Grundstücks an den früheren Eigentümer gefährdet (Bestätigung und Fortführung des Urteils vom 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 16).
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Rechtsquellen
VermG § 5 Abs. 1 Buchst. c -
Instanzenzug
VG Potsdam - 10.03.2005 - AZ: VG 1 K 149/03
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 28.02.2006 - 8 B 89.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:280206B8B89.05.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 89.05
- VG Potsdam - 10.03.2005 - AZ: VG 1 K 149/03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. März 2005 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150 000 € festgesetzt.
ist die Vermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. § 3 Abs. 1 REAO nach § 3 Abs. 2 REAO widerlegt, wenn der ehemalige Eigentümer ein Grundstück an eine Gesellschaft verkaufte, deren alleiniger Anteilseigner er war oder an der er die überwiegende Mehrheit der Gesellschaftsanteile hielt?
ob der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG anzuwenden ist, wenn der Eigentümer eines Grundstücks ein Grundstück (unter Zwang) an eine ihm gehörende oder zum überwiegenden Teil gehörende Gesellschaft verkaufte, wenige Tage später die Gesellschaftsanteile unter Zwang an die NSDAP übertragen musste und die Gesellschaft das Grundstück entsprechend dem Zweck der Gesellschaft im Rahmen des Siedlungsbaus vor dem 8. Mai 1945 an eine natürliche Person zum üblichen Preis veräußert hat,
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG nur Veräußerungen durch Unternehmen und nicht den Verkauf durch Private erfasst. Auch eine analoge Anwendung kommt danach nicht in Betracht, weil das Vermögensgesetz generell zwischen der Unternehmensrestitution und der Einzelrestitution unterscheidet. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Vorschriften, die im Zusammenhang mit Unternehmen stehen, auf Einzelrestitutionen übertragbar sind (vgl. Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 15.98 - BVerwGE 108, 301 <315> = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 1). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts war A. S. Privateigentümer des Grundstücks und hat dieses an die Siedlungsgesellschaft verkauft. Der verfolgungsbedingte Vermögensverlust betraf ihn deshalb als Privatperson, nicht als Mehrheitsgesellschafter der Siedlungsgesellschaft. Der Restitutionsanspruch beruht somit auf § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG und nicht auf § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG, der nur im Rahmen einer Unternehmensrestitution Anwendung findet. Für die von der Beschwerde mit der Rechtsfrage angesprochene erweiterte Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ist kein Raum. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG als Ausnahmeregelung eng auszulegen (Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 15.98 - a.a.O.).
ob ein Unternehmen des komplexen Siedlungsbaus i.S. des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG vorliegt, wenn eine einem Konzern angehörende Gesellschaft parzellierte Grundstücke an Privatpersonen verkauft und diese dann von einer anderen Gesellschaft mit Wohnhäusern bebaut werden, wenn so eine komplette Siedlung inklusive Verkehrs-, Grün- und Gemeinbedarfsflächen errichtet wird,
bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Zum einen stellt § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG nicht darauf ab, ob die Verwendung von Grundstücken und Gebäuden im komplexen Wohnungs- oder Siedlungsbau durch einen Konzern oder verschiedene konzernangehörige Gesellschaften erfolgt. Zum anderen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass nicht jede "komplette" Siedlung einen komplexen Siedlungsbau darstellt. Denn allein die einheitliche Planung und Durchführung von Baumaßnahmen reicht für die Anwendung des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG nicht aus. Erforderlich ist vielmehr die Entstehung eines gesteigerten städtebaulichen Zusammenhangs aus Wohnbauten und sonstiger, dem gemeinschaftlichen Wohnen dienender Grundstücksnutzung, der vernünftigerweise nicht trennbar ist. Das Grundstück oder Gebäude muss in eine planerische und städtebauliche, durch eine komplexe Vielfalt der Bebauung und Nutzung gebildete Einheit einbezogen sein, die nicht durch die Rückübertragung des in dieser Weise einbezogenen Anwesens gefährdet oder zerstört werden soll. Dafür reicht es nicht aus, dass eine Siedlung lediglich eine äußerlich abgegrenzte Mehrheit von Einfamilienhäusern mit den üblichen gemeinsamen Erschließungsmerkmalen, wie gemeinsame Ver- und Entsorgung oder Erschließung durch dieselbe Straße, darstellt. Solche Merkmale begründen keine engeren städtebaulichen Zusammenhänge als sie auch sonst häufig zwischen benachbarten Grundstücken mit gleicher Nutzungsart bestehen; sie können vielmehr ebenso gut auch durch eine sukzessive Bebauung der Grundstücke entstanden sein. Es fehlt daher an einem "komplexen" Siedlungsbau im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG (Urteil vom 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 16). Die Ausgestaltung der Verträge, die die Erwerber und Errichter der Gebäude mit der Siedlungsgesellschaft abgeschlossen haben, ist insoweit ohne Belang. Entscheidend für den Restitutionsausschluss ist, ob die städtebauliche Einheit eines besonderen Schutzes bedarf. Diese ist, da die einzelnen Grundstücke jeweils individuell auch veräußert werden können, durch die Rückgabe eines Grundstücks an den früheren Eigentümer nicht gefährdet.
ob eine § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG unterfallende Verfügung vorliegt, wenn ein Grundstück von einem Elternteil auf ein Kind übertragen wurde und im Vertrag geregelt worden ist, dass dem verfügenden Eigentümer ein lebenslanges Wohnrecht zu gewähren war und die auf dem Grundstück liegenden Lasten vom Erwerber übernommen werden.