Auszug:
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass das Oberverwaltungsgericht Münster den Bebauungsplan für die Erweiterung des Rhein-Energie-Sportparks im Kölner Grüngürtel mit rechtlich nicht tragfähigen Erwägungen für unwirksam erklärt hat. Das Oberverwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Kleinspielfeld" abwägungsfehlerhaft ist. Der Bebauungsplan "Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz" soll das im Äußeren Grüngürtel der Stadt gelegene Trainingszentrum des beigeladenen Bundesligafußballvereins planungsrechtlich absichern und erweitern. Zu diesem Zweck setzt er u. a. mehrere Flächen für Sportanlagen, ein Sondergebiet "Leistungszentrum Fußball" sowie öffentliche Grünflächen mit den Zweckbestimmungen "Parkanlage" und "Kleinspielfeld" fest. Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan auf die Normenkontrollanträge zweier Umweltverbände für unwirksam erklärt.