Verfahrensinformation

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, kam nach Heirat einer deutschen Staatsangehörigen 2005 im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland. Er erhielt zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis und 2008 eine Niederlassungserlaubnis. Seit Mai 2011 ist er ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt. Anfang 2014 nahm die Ausländerbehörde die Niederlassungserlaubnis zurück, weil der Kläger über seine tatsächlichen familiären Verhältnisse getäuscht habe, und drohte ihm die Abschiebung an. Klage und Berufung hiergegen hatten keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau gelebt hat. In Bezug auf die Abschiebungsandrohung könne er sich auch nicht auf ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen. Bei der 2011 aufgenommenen Tätigkeit handele es sich nicht um eine ordnungsgemäße Beschäftigung i.S.d. Art. 6 ARB 1/80, weil der Kläger seinen Aufenthalt durch Täuschung der Ausländerbehörde erlangt habe, auch wenn er wegen der Täuschung nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sei. Soweit sich die Klage gegen die Abschiebungsandrohung richtet, hat das Berufungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Auslegung des Begriffs der ordnungsgemäßen Beschäftigung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht als „acte clair“ angesehen werden könne.


Urteil vom 29.05.2018 -
BVerwG 1 C 17.17ECLI:DE:BVerwG:2018:290518U1C17.17.0

keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 bei arglistiger Täuschung

Leitsatz:

Beschäftigungszeiten, die ein Ausländer während der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt hat, die ihm aufgrund einer arglistigen Täuschung der Ausländerbehörde erteilt worden ist, genügen nicht für eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 ARB 1/80. Dies gilt auch dann, wenn der Ausländer wegen der Täuschung strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen worden ist (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 16.12 - BVerwGE 146, 271).

  • Rechtsquellen
    AufenthG § 4 Abs. 1 und 5, §§ 11, 50, 58, 59
    ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1
    RL 2008/115/EU Art. 11

  • VG Sigmaringen - 06.07.2016 - AZ: VG 1 K 3218/14
    VGH Mannheim - 17.05.2017 - AZ: VGH 11 S 341/17

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 29.05.2018 - 1 C 17.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:290518U1C17.17.0]

Urteil

BVerwG 1 C 17.17

  • VG Sigmaringen - 06.07.2016 - AZ: VG 1 K 3218/14
  • VGH Mannheim - 17.05.2017 - AZ: VGH 11 S 341/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph und Dr. Wittkopp
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Der Kläger wendet sich - nach inzwischen bestandskräftiger Rücknahme einer ihm erteilten Niederlassungserlaubnis - gegen eine gleichzeitig verfügte Abschiebungsandrohung. Außerdem begehrt er die behördliche Feststellung, dass ihm ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 zusteht, und die Ausstellung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis.

2 Der Kläger, ein 1969 geborener türkischer Staatsangehöriger, reiste erstmals 2001 in das Bundesgebiet ein. Nach Heirat einer deutschen Staatsangehörigen erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis, die 2002 nach Trennung der Eheleute auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung befristet wurde. 2004 wurde er in die Türkei abgeschoben. Dort heiratete er im August 2004 erneut eine deutsche Staatsangehörige und kehrte mit einem Visum zur Familienzusammenführung in das Bundesgebiet zurück. Im Oktober 2005 wurde ihm eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Auf seinen Antrag vom 28. Juli 2008 erhielt er am 13. August 2008 eine Niederlassungserlaubnis, nachdem er zuvor schriftlich erklärt hatte, dass die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau fortbestehe. Am 25. August 2008 erhob er in der Türkei Scheidungsklage. Mit Urteil des Familiengerichts Kayseri vom 27. August 2008 wurde die Ehe geschieden. Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Täuschung der Ausländerbehörde wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im September 2008 heiratete der Kläger seine jetzige Ehefrau, eine in der Türkei lebende türkische Staatsangehörige, mit der er vier - 1998, 2002, 2007 und 2016 geborene - Kinder hat.

3 In Deutschland war der Kläger von Oktober 2005 bis Mai 2006 bei der Fa. K. und von Juli 2007 bis November 2008 bei der Zeitarbeitsfirma R. beschäftigt. Seit Mai 2011 arbeitet er ununterbrochen bei der Fa. G.

4 Nach Anhörung nahm die Ausländerbehörde der Beklagten mit Bescheid vom 9. Januar 2014 die Niederlassungserlaubnis zurück, forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet spätestens 30 Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Eintritt der Bestandskraft zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in die Türkei an. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit der zweiten Ehefrau bei Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht mehr bestanden und der Kläger über seine familiären Verhältnisse getäuscht habe. Wegen der Täuschung habe er auch kein Recht aus Art. 6 ARB 1/80 erworben. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg.

5 Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die hiergegen erhobene (Anfechtungs-)Klage mit Urteil vom 6. Juli 2016 abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 17. Mai 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die - rückwirkend auf den Tag der Erteilung ausgesprochene - Rücknahme der Niederlassungserlaubnis sei rechtmäßig. Der Kläger habe auf der Grundlage seiner Einlassungen und der Angaben seiner als Zeugin vernommenen zweiten Ehefrau mit dieser zu keinem Zeitpunkt in einer familiären Lebensgemeinschaft gelebt. Die Ehe sei allein zu dem Zweck geschlossen worden, ihm Einreise und Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Mit seiner Erklärung vom 28. Juli 2008 zum Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft habe er die Ausländerbehörde arglistig getäuscht. Die Abschiebungsandrohung finde ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG. Der Kläger sei ausreisepflichtig. Er besitze kein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80. Durch die Tätigkeiten vor 2011 habe er kein Aufenthaltsrecht erworben, weil er keine drei Jahre beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei. Bei der 2011 aufgenommenen Tätigkeit handele es sich nicht um eine ordnungsgemäße Beschäftigung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) könne die Ausübung einer Beschäftigung auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis, welche aufgrund einer Täuschung erteilt worden sei, die zu einer Verurteilung geführt habe, keine Rechte nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 begründen. In Auslegung der Entscheidungen des EuGH gehe das Bundesverwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass ein türkischer Staatsangehöriger sich auch dann nicht auf ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80 berufen könne, wenn er wegen der Täuschung der Ausländerbehörde strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen worden sei. Soweit sich die Klage gegen die Abschiebungsandrohung richtet, hat das Berufungsgericht die Revision mit der Begründung zugelassen, dass es sich bei der Auslegung des Begriffs der ordnungsgemäßen Beschäftigung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht um einen "acte clair" handele. Angesichts der konstanten Betonung der strafrechtlichen Verurteilung in Folge der Täuschung in der Rechtsprechung des EuGH bedürfe es einer Klarstellung durch diesen, insbesondere weil der Hinweis auf eine strafrechtliche Verurteilung einen Hinweis auf den Grad der Überzeugungsgewissheit hinsichtlich der Täuschung beinhalten könnte.

6 Mit der Revision begehrt der Kläger neben der Aufhebung der Abschiebungsandrohung im Wege der Klageerweiterung auch die Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung, dass ihm ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 zusteht, und zur Ausstellung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis. Er macht im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund seiner langjährigen Beschäftigung zuletzt bei der Fa. G. ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80 besitze. Dem Tatbestandsmerkmal der Täuschung komme im System des Assoziationsrechts eine besondere Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei eine Täuschung nur beachtlich, wenn sie im Rahmen eines Strafverfahrens rechtskräftig festgestellt worden sei, hilfsweise werde insoweit zur Klarstellung eine Vorlage an den EuGH angeregt. Im Übrigen sei er bei Erteilung der Niederlassungserlaubnis bereits über ein Jahr bei der Fa. R. beschäftigt gewesen, so dass er nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gehabt habe. Er genieße auch deshalb Vertrauensschutz, weil er erst Ende 2012 wegen der beabsichtigten Rücknahme angehört worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich erneut seit über einem Jahr beim gleichen Arbeitgeber - der Fa. G. - befunden.

7 Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. Einer Vorlage an den EuGH bedürfe es nicht.

8 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und schließt sich der Auffassung der Beklagten an.

II

9 Die Revision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen revisibles Recht die Berufung des Klägers, soweit sie die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2014 betraf, zurückgewiesen (1.). Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit der Kläger nach bestandskräftiger Rücknahme der ihm erteilten Niederlassungserlaubnis im Wege der Klageerweiterung die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts und zur Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG begehrt (2.).

10 1. Die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

11 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts. Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 12). Maßgeblich sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch das am 16. März 2018 in Kraft getretene Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten vom 8. März 2018 (BGBl. I S. 342). Hierdurch hat sich die Rechtslage hinsichtlich der im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen aber nicht geändert. Damit findet die Abschiebungsandrohung ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

12 a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger ausreisepflichtig ist (§ 50 AufenthG).

13 aa) Als türkischer Staatsangehöriger bedarf er für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht aufgrund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei - Assoziationsabkommen EWG/Türkei - (BGBl. 1964 II S. 509) ein Aufenthaltsrecht besteht (§ 4 Abs. 1 AufenthG). Nach (rückwirkender) Rücknahme der ihm erteilten Niederlassungserlaubnis besitzt der Kläger keinen nationalen Aufenthaltstitel. Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ihm auch kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht zusteht. Als Rechtsgrundlage für ein solches Recht kommt hier nur Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - in Betracht. Danach hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung das Recht, weiterhin eine unselbständige Erwerbstätigkeit bei dem gleichen Arbeitgeber auszuüben,
- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl zu bewerben,
- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

14 Türkische Staatsangehörige, die sich auf die in Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 vorgesehenen Rechte berufen wollen, müssen mithin drei Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen Arbeitnehmer sein, dem regulären Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat angehören und dort - über einen gewissen Zeitraum - einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgehen (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 1 C 10.11 - BVerwGE 143, 38 Rn. 13 mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - C-14/09 [ECLI:​EU:​C:​2010:​57], Genc - Rn. 16).

15 Als Anknüpfungspunkt für ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht kommt hier nur die Beschäftigung bei der Fa. G. in Betracht. Die früheren Beschäftigungen bei der Fa. K. und der Fa. R. konnten dem Kläger schon deshalb kein - arbeitgeberunabhängiges - Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 2 oder 3 ARB 1/80 vermitteln, weil er bei keiner der beiden Firmen ununterbrochen über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren tätig war, ohne dass es auf die - von der Beklagten aufgeworfene - Frage ankommt, ob bei einem Leiharbeitsverhältnis hinsichtlich der Beschäftigungsdauer auf die Leiharbeitsfirma oder auf den tatsächlichen Arbeitgeber abzustellen ist. Auch die vom Kläger seit 2011 ununterbrochen ausgeübte Beschäftigung bei der Fa. G. hat indes nicht zu einem Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 geführt, da sie zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß war.

16 bb) Eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus. Außerdem muss die Beschäftigung im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats stehen. Eine nur vorläufige Position kann sich zum einen aus verfahrensrechtlichen Vorschriften (etwa der Fiktionswirkung eines Antrags oder der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels) ergeben. Beschäftigungszeiten können folglich so lange nicht als ordnungsgemäß angesehen werden, wie nicht endgültig feststeht, dass dem Betroffenen während des fraglichen Zeitraums das Aufenthaltsrecht von Rechts wegen aus materiellen Gründen zustand (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 16.12 - BVerwGE 146, 271 Rn. 18 m.w.N.; EuGH, Urteil vom 30. September 1997 - C-98/96 [ECLI:​EU:​C:​1997:​446], Ertanir - Rn. 47 ff. m.w.N.). Zum anderen beruhen auch Beschäftigungszeiten, die ein türkischer Arbeitnehmer während der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt hat, die ihm nur aufgrund einer Täuschung der Behörden erteilt worden ist, nicht auf einer gesicherten Rechtsposition. Sie sind vielmehr als nur aufgrund einer vorläufigen Position zurückgelegt zu betrachten, da dem Ausländer während dieser Zeiten von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 16.12 - BVerwGE 146, 271 Rn. 18; EuGH, Urteile vom 5. Juni 1997 - C-285/95 [ECLI:​EU:​C:​1997:​280], Kol - Rn. 26 f.; vom 30. September 1997 - C-36/96 [ECLI:​EU:​C:​1997:​445], Günaydin - Rn. 45; vom 30. September 1997 - C-98/96 - Rn. 51; vom 26. November 1998 - C-1/97 [ECLI:​EU:​C:​1998:​568], Birden - Rn. 59; vom 11. Mai 2000 - C-37/98 [ECLI:​EU:​C:​2000:​224], Savas - Rn. 61 f.; vom 29. September 2011 - C-187/10 [ECLI:​EU:​C:​2011:​623], Unal - Rn. 45 und vom 8. November 2012 - C-268/11 [ECLI:​EU:​C:​2012:​695], Gülbahce - Rn. 50 f.).

17 cc) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht - bezogen auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung - zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschäftigung bei der Fa. G. schon wegen der vom Kläger durch Täuschung erwirkten Niederlassungserlaubnis zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß war, ohne dass es darauf ankommt, dass diese Täuschung nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hat. In der Rechtssache Kol hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erstmals entschieden, dass der vorgenannten ersten Fallgruppe eines lediglich verfahrensrechtlich bedingten vorläufigen Aufenthaltsrechts die Fälle "erst recht" gleichzustellen sind, in denen die Aufenthaltserlaubnis nur aufgrund unrichtiger Angaben erteilt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - C-285/95 - Rn. 24 ff.). Soweit der Gerichtshof dabei auf eine strafrechtliche Verurteilung Bezug nimmt, erklärt sich dies aus dem Umstand, dass der Kläger in jenem Verfahren wegen unrichtiger Angaben bei der Beschaffung der Aufenthaltserlaubnis mit einer Geldstrafe belegt worden war und das vorlegende Gericht diese Verurteilung in seine Vorlagefragen einbezogen hat. In späteren Urteilen hat der Gerichtshof die Sentenz zur Nichtberücksichtigung von Aufenthaltszeiten während der Geltungsdauer einer nur aufgrund einer Täuschung erteilten Aufenthaltserlaubnis in zwei Entscheidungen zunächst ohne (EuGH, Urteile vom 30. September 1997 - C-36/96 - Rn. 45 und vom 30. September 1997 - C-98/96 - Rn. 51), später dann durchgängig mit der "verbalen" Einschränkung in den Urteilsgründen auf Täuschungen, die zu einer Verurteilung geführt haben, referiert (EuGH, Urteile vom 26. November 1998 - C-1/97 - Rn. 59; vom 11. Mai 2000 - C-37/98 - Rn. 61 f.; vom 18. Dezember 2008 - C-337/07 [ECLI:​EU:​C:​2008:​744], Altun - Rn. 54 f. <zur Wirkung auf abgeleitete Rechtsstellungen aus Art. 7>; vom 29. September 2011 - C-187/10 - Rn. 45 und vom 8. November 2012 - C-268/11 - Rn. 50 f.). Dabei hat er aber nicht ansatzweise zu erkennen gegeben, dass es sich hierbei um ein entscheidungserhebliches Unterscheidungsmerkmal handelt, da entweder eine Verurteilung vorlag oder es bereits an einer Täuschungshandlung oder einem sonstigen Rechtsmissbrauch fehlte. Auch den Schlussanträgen der Generalanwälte ist hierzu nichts zu entnehmen. Im Gegenteil, in der Rechtssache Kol verweist Generalanwalt Elmer in seinen Schlussanträgen vom 6. März 1997 ausdrücklich darauf, dass es Sache der nationalen Gerichte sei, zu entscheiden, ob im konkreten Fall eine Täuschung vorliege (Rn. 22). Auch Generalanwältin Sharpston geht in ihren Schlussanträgen vom 21. Juli 2011 in der Rechtssache Unal davon aus, dass die nationalen Behörden und Gerichte zur Feststellung eines betrügerischen Verhaltens befugt sind (Rn. 48).

18 Vor diesem Befund hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass dem Verweis auf eine strafrechtliche Verurteilung in der Rechtsprechung des EuGH keine konstitutive Bedeutung als kumulativ erforderliche Voraussetzung neben einer Täuschung zukommt. Vielmehr kann sich ein türkischer Staatsangehöriger in Täuschungsfällen auch dann nicht auf ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80 berufen, wenn er wegen der Täuschung der Ausländerbehörde nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 16.12 - BVerwGE 146, 271 Rn. 19 mit Verweis auf Urteile vom 12. April 2005 - 1 C 9.04 - BVerwGE 123, 190 <199 f.> und vom 17. Juni 1998 - 1 C 27.96 - BVerwGE 107, 58 <71 ff.>). Begründet hat der Senat dies damit, dass der tragende Grund für den EuGH, die aufenthaltsrechtliche Position des Betroffenen als nicht gefestigt, sondern nur vorläufig anzusehen, der durch die Täuschung begründete, objektiv vorliegende materielle Mangel des von der Behörde erteilten Aufenthaltstitels war, da dem Ausländer während dessen Laufzeit von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand (unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 5. Juni 1997 - C-285/95 - Rn. 27; vom 11. Mai 2000 - C-37/98 - Rn. 61 und vom 29. September 2011 - C-187/10 - Rn. 45). Ebenso ist geklärt - ohne dass es hierauf im vorliegenden Verfahren ankommt -, dass es in Fällen einer durch Täuschung erwirkten Aufenthaltserlaubnis keiner Rücknahme des nationalen Aufenthaltstitels bedarf, um mit Blick auf Art. 6 ARB 1/80 von einer fehlenden ordnungsgemäßen Beschäftigung auszugehen (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 16.12 - BVerwGE 146, 271 Rn. 19 m.w.N.).

19 Diese Sichtweise, die für das Entstehen eines durch Art. 6 ARB 1/80 begründeten assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts allein auf das (fehlende) materielle Recht abstellt, wird auch in der systematischen Einordnung der Fallgruppe täuschungsbedingter Nichtentstehung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts deutlich. In seinem Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-303/08 [ECLI:​EU:​C:​2010:​800], Bozkurt - (Rn. 47 ff.) hat der EuGH seine o.g. Rechtsprechungslinie in den größeren systematischen Zusammenhang missbräuchlicher Berufung auf Normen des Unionsrechts gestellt. Für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Erwerbs eines Aufenthaltsrechts kommt es weder auf eine strafrechtliche Sanktionierung des missbräuchlichen Verhaltens noch auf die rückwirkende Aufhebung des dadurch erwirkten nationalen Aufenthaltstitels an (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 16.12 - BVerwGE 146, 271 Rn. 19). In diese Richtung geht im Übrigen auch der Hinweis des EuGH in der Rechtssache Günaydin, wonach es grundsätzlich keinen Rechtsmissbrauch darstellt, wenn ein türkischer Arbeitnehmer seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat verlängern will, obwohl er sich zuvor ausdrücklich mit einer Beschränkung seines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat einverstanden erklärt hatte. In diesem Fall könne ihm die Inanspruchnahme der Rechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nur dann verwehrt sein, wenn das vorlegende Gericht feststellen sollte, dass er diese Erklärung nur zu dem Zweck abgegeben hat, unberechtigterweise die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat zu erlangen (EuGH, Urteil vom 30. September 1997 - C-36/96 - Rn. 61). An dieser - vom Berufungsgericht im Ergebnis geteilten - Rechtsprechung hält der Senat auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers im vorliegenden Verfahren fest.

20 dd) Der Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV bedarf es - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und des Klägers - nicht. Allein der wiederholte Hinweis in der Rechtsprechung des EuGH auf eine Täuschung mit strafrechtlicher Verurteilung begründet nach dem Vorstehenden weder eine unionsrechtliche Zweifelsfrage noch zumindest einen Klarstellungsbedarf. Das Berufungsgericht weist in seiner Entscheidung selbst auf die tragende Begründung des EuGH (durch Täuschung erlangter Aufenthaltstitel ohne materielles Aufenthaltsrecht), das Fehlen von geschriebenen oder aus der sonstigen Rechtsprechung des EuGH ableitbaren Gründen aus dem Assoziationsrecht, die erklären könnten, weshalb nur Täuschungen, die zu strafrechtlichen Verurteilungen geführt haben, schädlich sein sollten, und den Umstand hin, dass in der Rechtssache Kol eine strafrechtliche Verurteilung vorlag und den wiederholenden Hinweisen in den nachfolgenden Entscheidungen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukam. Auch soweit es - unter Bezugnahme auf die von Oberhäuser (in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, Assoziation EU/Türkei, ARB 1/80 Art. 6 Rn. 17 f.) geäußerte Kritik, die sich aber ausschließlich auf den Beweismaßstab in einem Eilverfahren ohne Beweisaufnahme bezieht - anmerkt, dass der Hinweis auf die strafrechtliche Verurteilung einen Hinweis auf den Grad der Überzeugungsbildung enthalten könnte, ergibt sich hieraus keine im vorliegenden Hauptsacheverfahren entscheidungserhebliche Zweifelsfrage. Die Beweislast für das Vorliegen einer aufenthaltsrechtlich beachtlichen Täuschung liegt nach nationalem Verfahrensrecht zweifelsfrei bei der Behörde. Das Beweismaß für die richterliche Überzeugungsbildung ergibt sich in einem Klageverfahren aus dem in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO festgeschriebenen Überzeugungsgrundsatz. Danach entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In Anwendung dieses Grundsatzes ist das Berufungsgericht nach Anhörung des Klägers und Vernehmung seiner (zweiten) Ehefrau als Zeugin zu der "vollen" Überzeugung gelangt, dass die Eheleute zu keinem Zeitpunkt in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt haben und die Ehe allein zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Kläger die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Mit seiner Erklärung vom 28. Juli 2008, wonach die eheliche Lebensgemeinschaft fortbestehe, habe er die Ausländerbehörde arglistig getäuscht. Auf der Grundlage dieser nicht mit beachtlichen Verfahrensrügen angegriffenen, das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatrichterlichen Feststellungen, stellt sich damit im vorliegenden Hauptsacheverfahren schon im Ansatz nicht die Frage nach einem "höheren" Grad der Überzeugung.

21 ee) Dessen ungeachtet bedarf es einer Vorlage auch deshalb nicht, weil das Erfordernis einer strafrechtlichen Verurteilung für die Annahme eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht (mehr) entscheidungserheblich ist. Denn die - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erteilung ausgesprochene - Rücknahme der Niederlassungserlaubnis ist inzwischen in Bestandskraft erwachsen, nachdem die Klage in den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte und das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis betrifft, rechtskräftig geworden ist. Damit steht zwischen den Beteiligten verbindlich und endgültig fest, dass der Kläger seit August 2008 über kein nationales Aufenthaltsrecht verfügt und die seit Mai 2011 ausgeübte Beschäftigung bei der Fa. G. schon aus diesem Grund zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß war. Der etwaige Erwerb eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schon bei der rückwirkenden Aufhebung eines nationalen Aufenthaltstitels zu berücksichtigen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. April 2005 - 1 C 9.04 - BVerwGE 123, 190 <198>; EuGH, Urteil vom 8. November 2012 - C-268/11 - Rn. 56).

22 ff) Auch das weitere Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Insbesondere ist unerheblich, ob ihm bei Erteilung der Niederlassungserlaubnis im August 2008 wegen der damaligen Beschäftigung bei der Zeitarbeitsfirma R. ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 zustand. Denn das Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erstreckt sich vor Ablauf einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren beim gleichen Arbeitgeber nur auf die Fortführung dieser Beschäftigung und endet mit deren Aufgabe. Da die Tätigkeit des Klägers bei der Fa. R. keine drei Jahre andauerte, hätte sich ein bei Erteilung der (bestandskräftig zurückgenommenen) Niederlassungserlaubnis möglicherweise bereits erworbenes arbeitgeberabhängiges Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 jedenfalls nicht in ein arbeitgeberunabhängiges und zur Aufnahme der Beschäftigung bei der Fa. G. berechtigendes Aufenthaltsrecht verfestigt. Da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit seiner zweiten Ehefrau zu keinem Zeitpunkt in einer ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, dürften im Übrigen alle Beschäftigungen nach der dem Kläger aufgrund vorgetäuschter ehelicher Lebensgemeinschaft ermöglichten Wiedereinreise im Jahr 2005 im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht ordnungsgemäß gewesen sein.

23 gg) Täuscht ein türkischer Arbeitnehmer - wie hier - die Ausländerbehörde vorsätzlich über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels und nimmt die Ausländerbehörde diesen Aufenthaltstitel deshalb zurück, geht es - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht um den (nachträglichen) Entzug "wohlerworbener Rechte" nach dem ARB 1/80, sondern um die vorgelagerte Frage, ob bei dieser Sachlage ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 entstehen kann, obwohl der der Beschäftigung zugrunde liegende Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat auf einer Täuschung der Ausländerbehörde beruhte. In diesen Fällen fehlt es auch assoziationsrechtlich an einem schutzwürdigen Vertrauen, ohne dass es darauf ankommt, ob und wann die Ausländerbehörde den erschlichenen Aufenthaltstitel zurücknimmt und wie lange der Betroffene im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war.

24 b) Die Abschiebungsandrohung begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Sie steht - wie sich aus der Tenorierung zur Ausreisefrist ergibt - unter dem Vorbehalt der Bestandskraft als aufschiebende (Rechts-)Bedingung und knüpft damit an eine vollziehbare Ausreisepflicht an (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Die festgesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen entspricht den Vorgaben des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Als Rückkehrentscheidung steht die Abschiebungsandrohung auch im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 - Rückführungsrichtlinie (ABl. L 348 S. 98). Sie ist nach nationalem Recht nicht mit einem gesetzlichen Einreiseverbot verbunden (vgl. § 11 AufenthG). Offenbleiben kann, welche zeitlichen Anforderungen an die Anordnung eines Einreiseverbots im - hier nur in Betracht kommenden - Fall des Art. 11 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2008/115/EG aus der Richtlinie folgen, ob das Einreiseverbot also etwa bereits zusammen mit der Rückkehrentscheidung (aufschiebend bedingt) angeordnet oder jedenfalls im Zusammenhang mit der Abschiebung festgesetzt werden muss. Denn das Fehlen einer Entscheidung zum Einreiseverbot belastet den Kläger nicht und hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 36 und vom 27. März 2018 - 1 A 4.17 - juris Rn. 87, wonach selbst die Rechtswidrigkeit eines angeordneten Einreiseverbots nicht zur Rechtswidrigkeit einer Rückkehrentscheidung führen würde).

25 2. Hat der Kläger - aus den vorstehenden Gründen - kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, kann die Klage auch bezüglich der erstmals im Revisionsverfahren begehrten Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG und zur Feststellung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts unabhängig von der Frage ihrer Zulässigkeit jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben.

26 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.