Bundesverwaltungsgericht

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Entscheidung

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BVerwG 10 C 10.07 - Urteil

29.05.2008 PDF-Download Bestellen

Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Entscheidung eingestellt am: 20.10.2008

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 28/2008

BVerwG 10 C 10.07; 10 C 11.07; 10 C 12.07

29.05.2008

Anforderungen der inländischen Fluchtalternative präzisiert

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Termin

Termin

BVerwG 10 C 10.07 (VGH Kassel 3 UE 2379/04.A); BVerwG 10 C 11.07 (VGH Kassel 3 UE 2380/04.A); BVerwG 10 C 12.07 (VGH Kassel 3 UE 2381/04.A)

29.05.2008 10:00

1. M., 2. M. – RA Dr. Reinhard Marx, Frankfurt am Main – ./. Bundesrepublik Deutschland

M. – RA Dr. Reinhard Marx, Frankfurt am Main – ./. Bundesrepublik Deutschland

H. – RA Christof Momberger und Susanne Elena Lang, Friedberg – ./. Bundesrepublik Deutschland

Die Kläger, aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit, beantragten erfolglos Asyl. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine der Gewährung von Asyl sowie der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz entgegenstehende inländische Fluchtalternative in Berg-Karabach u.a. deshalb bejaht, weil dieses zu Aserbaidschan gehörende Gebiet für die Kläger über Armenien erreichbar sei. Sie könnten entweder durch Beantragung des "Flüchtlingsstatus" in Armenien oder durch Beantragung einer Einreiseerlaubnis nach Berg-Karabach in der ständigen Vertretung in Eriwan die Einreise erreichen. Ein etwaiger längerer Zwischenaufenthalt in Armenien sei ihnen zumutbar. In dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind die Voraussetzungen der Erreichbarkeit einer inländischen Fluchtalternative zu klären.

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