Bundesverwaltungsgericht

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Termin

BVerwG 8 C 16.08 (OVG Bautzen 4 B 403/07)

31.03.2010 11:00

1. N., 2. N. – RA Rössl und Pöttgen, Chemnitz – ./. Zweckverband Bischhofswerda-RÖDERAUE – RA Peters und Partner, Dresden

Die Kläger begehren eine Teilbefreiung vom Zwang, die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Beklagten zu benutzen. Sie möchten ihre Wäsche mit dem Wasser eines hauseigenen Brunnens waschen. Ihre Klage hatte in erster und zweiter Instanz Erfolg. Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Beklagte geltend, eine Teilbefreiung vom Benutzungszwang widerspreche der Trinkwasserverordnung, die ihrerseits die europarechtliche Trinkwasser-Richtlinie umsetze. Danach müsse auch Wasser, das zum Wäschewaschen benutzt werde, Trinkwasserqualität haben. Auf Ausnahmeregelungen für Regenwassernutzungsanlagen könnten die Kläger sich nicht berufen.

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BVerwG 8 C 12.09 (VGH München 10 BV 08.351)

31.03.2010 09:30

Kehr Verwaltungs GmbH – RA Dr. Odenthal und Repschläger, Köln – ./. Freistaat Bayern

Die Klägerin betreibt zwei Spielhallen, für die sie ein Bonussystem eingerichtet hat. Danach erhält der Kunde über eine Karte für jede von ihm getätigte 20-Cent-Spieleinheit einen Bonuspunkt. Die Bonuspunkte werden unabhängig von Gewinn oder Verlust gutgeschrieben. Jeder Bonuspunkt hat einen Wert von 0,9 Cent. Die Bonuspunkte können wahlweise beim Zahlen der Getränke an der Theke oder beim Verlassen der Spielothek mit Abgabe der Chipkarte eingelöst werden. Die Beklagte forderte die Klägerin mittels Bescheid auf, das in ihren Spielhallen verwendete Bonussystem stillzulegen und abzubauen. Das verwendete Bonussystem verstoße gegen die Spielverordnung. Daneben dürften dem Spieler neben der Ausgabe des Gewinns keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht gestellt und keine Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewährt werden. Die Einlösung gesammelter Bonuspunkte durch Auszahlung stelle eine solche verbotene Zahlung dar.

Das Verwaltungsgericht gab der Klage der Klägerin statt und hob die entgegenstehenden Bescheide auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten dagegen zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Das von der Klägerin betriebene Bonussystem verstoße weder gegen das Verbot zusätzlicher Vergünstigungen noch gegen das Verbot von Nachlässen auf den Einsatz. Es liege ähnlich wie bei einer „Payback-Karte“ ein elektronisch verbuchtes Rabattsystem vor. Dem Spieler werde nachträglich ein Nachlass auf den Einsatz gewährt, in dem ihm 0,9 Cent pro Spiel gutgeschrieben und auf Wunsch erstattet würden. Wirtschaftlich betrachtet, liege ein Preisrabatt vor. Die Spielverordnung enthalte kein generelles Rabattverbot, sondern nur ein eingeschränktes Rabattverbot. Die Spielverordnung untersage nicht Einsatzvergünstigungen „auf" weitere Spiele, sondern „für“ weitere Spiele. Danach zwinge der Wortlaut der Vorschrift nicht zu der Auslegung, dass jeglicher Nachlass auf weitere Spiele verboten und im Umkehrschluss jeglicher Nachlass auf das erste Spiel erlaubt sei.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Beklagte Revision eingelegt.

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BVerwG 1 C 9.09 (VG Berlin 18 V 56.06)

30.03.2010 12:00

Z. – RA Weckmann-Lautsch, Esslingen – ./. Bundesrepublik Deutschland

Der 1990 geborene Kläger lebt im Kosovo. Er erstrebt ein Visum zum Zweck des Familiennachzugs zu seinem seit 1993 in Deutschland lebenden Vater. Dieser hatte sich von der Mutter des Klägers scheiden lassen, dann eine Deutsche geheiratet, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten und lebt jetzt von der deutschen Ehefrau getrennt. Das deutsche Verbindungsbüro im Kosovo hat den Antrag des Klägers auf Familiennachzug im Juli 2006 abgelehnt, weil sein Vater nach dem kosovarischen Familiengesetz nicht das alleinige Sorgerecht für ihn habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Einen Anspruch auf Familiennachzug in analoger Anwendung von § 32 Abs. 3 AufenthG hat es für den hier vorliegenden Fall abgelehnt, da eine vollständige Sorgerechtsübertragung für ein nachzugswilliges minderjähriges Kind auf den im Bundesgebiet lebenden Elternteil aus Gründen der anzuwendenden ausländischen Rechtsordnung ausgeschlossen ist. Außerdem ist es zu dem Ergebnis gekommen, dass die behördliche Ermessensentscheidung, die den Nachzug verweigerte, nicht zu beanstanden sei. Gegen das Urteil hat der Kläger die zugelassene Sprungrevision eingelegt.

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BVerwG 1 C 8.09 (VG Berlin 35 V 47.08)

30.03.2010 11:00

1. P., 2. P., 3. P., 4. P., 5. P., 6. P. – RA Hans-Georg Lorenz, Berlin – ./. Bundesrepublik Deutschland

Die Kläger, eine Mutter und ihre fünf minderjährigen Kinder, stammen aus der Osttürkei. Sie begehren Visa zum Familiennachzug zu ihrem in Deutschland lebenden türkischen Ehemann und Vater. Dieser lebt seit 1998 in Deutschland, zunächst als Asylbewerber und von 2001 bis 2006 als Ehemann einer deutschen Staatsangehörigen. Inzwischen ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Die Klägerin zu 1 heiratete den Vater ihrer gemeinsamen, nicht ehelich geborenen Kinder im Dezember 2006. Im Juli 2007 beantragten die Kläger die Erteilung von Visa zum Familiennachzug. Diese Anträge lehnte die Botschaft in Ankara ab. Ihre Klagen hatten vor dem Verwaltungsgericht Berlin keinen Erfolg, weil die Klägerin zu 1 nicht nachweisen konnte, dass sie sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Sie ist Analphabetin und verfügt über keinerlei Deutschkenntnisse. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision machen die Kläger geltend, der Sprachnachweis beim Ehegattennachzug sei verfassungswidrig. Außerdem verstoße die Regelung gegen Gemeinschaftsrecht und gegen Art. 8 EMRK.

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BVerwG 1 C 6.09 (VGH München 19 B 08.2774)

30.03.2010 10:00

H. – RA Rainer Frisch, Barbara Martelock und Ursula Kirchner-Petzel, Erlangen – ./. Stadt Nürnberg

Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste im Mai 2000 nach Deutschland ein und erhielt nach seiner Anerkennung als Flüchtling im März 2001 eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 5. September 2006. Im Januar 2006 wurde seine Flüchtlingsanerkennung widerrufen und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Die Entscheidung wurde im Mai 2006 rechtskräftig bestätigt. Vor Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis beantragte der Kläger im September 2006 deren Verlängerung und später auch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die Beklagte lehnte im August 2007 die Anträge ab und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Irak an. Das Verwaltungsgericht wies die Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, hilfsweise einer Aufenthaltserlaubnis, ab. Der Kläger erfülle nicht die für eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis seit sieben Jahren. Die Zeit der Fiktion des Fortbestehens des Aufenthaltstitels von der Stellung des Verlängerungsantrags bis zur Entscheidung der Behörde über den Antrag (§ 81 Abs. 4 AufenthG) sei nicht der Zeit des Besitzes eines Aufenthaltstitels gleichzustellen. Auch ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis bestehe nicht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dagegen einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG bejaht, weil auch der Fiktionszeitraum auf die Frist nach dieser Vorschrift anzurechnen sei. Es sei auch nicht erforderlich, dass der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt noch die Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erfülle. Dagegen wendet sich die beteiligte Landesanwaltschaft Bayern mit ihrer Revision.

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BVerwG 2 C 52.08 (OVG Münster 1 A 758/07)

25.03.2010 14:00

W. – RA Betz, Dombeck und Rakete, Berlin – ./. Stadt Gelsenkirchen

Der Kläger ist Beamter in Nordrhein-Westfalen. Er wendet sich im Rahmen eines beihilferechtlichen Verfahrens gegen den Abzug der so genannten Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2006 und möchte die Auszahlung des einbehaltenen Betrages erreichen. Vor dem Verwaltungsgericht und dem Berufungsgericht hatte er Erfolg. Hiergegen wendet sich die Stadt Gelsenkirchen als Revisionsklägerin.

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BVerwG 2 C 83.08 (OVG Berlin 80 D 4.06)

25.03.2010 11:30

Land Berlin ./. P. – RA Tobias Abeßer, Berlin

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ein Disziplinarklageverfahren gegen einen Ruhestandsbeamten, in dem die Vorinstanzen auf die Höchstmaßnahme, nämlich Aberkennung des Ruhegehalts erkannt haben. Der Senat wird die Frage zu klären haben, wie das Dienstvergehen des außerdienstlichen sexuellen Missbrauchs eines Kindes, strafbar gemäß §§ 174, 176 StGB, nach seiner Schwere bei der prognostischen Gesamtwürdigung gemäß § 13 Abs. 1 LDG Berlin (entspricht § 13 Abs. 1 BDG) zu gewichten ist.

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BVerwG 5 C 12.09 (OVG Münster 12 A 576/07)

25.03.2010 11:00

Kreis Groß-Gerau ./. Stadt Solingen

Die am Revisionsverfahren beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften streiten als Träger der Jugendhilfe um die Erstattung von Leistungen für ein Kind nach erfolgreicher Anfechtung von dessen Vaterschaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich die erfolgreiche zivilgerichtliche Anfechtung der Vaterschaft auf die jugendhilferechtliche Zuständigkeit nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs - Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfe) - SGB VIII - (§ 86 SGB VIII) für die Vergangenheit auswirkt.

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Termin

BVerwG 2 C 72.08 (VGH Kassel 1 UE 2279/07)

25.03.2010 10:30

K. – RA Heinle, Baden, Redeker und Partner GbR, Bonn – ./. Land Hessen

Die anrechenbaren Zeiten des Hochschulstudiums und des Vorbereitungsdienstes werden bei der Berechnung des Ruhegehalts von mehr als einem Jahr teilzeitbeschäftigten Beamten auch dann nicht mit vollem Zeitanteil berücksichtigt, wenn die Beamten die Zeiten ohne zeitliche Ermäßigung abgeleistet haben. Abstriche sind auch für die Zurechnungszeiten bei vorzeitiger Pensionierung vorgesehen. Die Vorinstanzen haben dies als mittelbare Diskriminierung von Beamtinnen angesehen und die versorgungsrechtlichen Regelungen nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht angewandt.

Hiergegen richtet sich die Revision des beklagten Landes.

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Termin

BVerwG 5 C 15.09 (VG Berlin 4 A 390.07)

25.03.2010 10:00

K. – RA p und w Klose Partnerschaftsgesellschaft, Berlin – ./. Land Berlin

Die Klägerin begehrt Entschädigung als Erbin ihrer im Jahr 2000 verstorbenen Mutter für einen in der DDR durch sog. „kalte Enteignung" entzogenen Miteigentumsanteil an einem Miethausgrundstück in Berlin. Das Miteigentum war nach 1945 in Volkseigentum übernommen worden, nachdem die Mutter der Klägerin wegen nicht kostendeckender Mieten einen Eigentumsverzicht erklärt hatte. Ein Antrag der Mutter auf Rückübertragung des Grundstücks wurde 1994 bestandskräftig abgelehnt, weil ein vorrangig berechtigter Erstgeschädigter (nach § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz) vorhanden war.

Für diesen Fall war eine Entschädigung seinerzeit ausdrücklich ausgeschlossen (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. September 1994 - EntschG - a.F.). Die gesetzliche Bestimmung über den Entschädigungsausschluss hat das Bundesverfassungsgericht erst im Jahre 2001 für verfassungswidrig erklärt.

Die Klägerin hat daraufhin, allerdings erst im Februar 2006 einen Entschädigungsantrag gestellt, den das Berliner Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wegen Nichteinhaltung der Antragsfrist, die bereits Ende 1995 abgelaufen sei, ablehnte. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Selbst wenn für die Klägerin die Antragsfrist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts neu eröffnet worden wäre, habe sie ihren Antrag zu spät, nämlich nicht innerhalb eines Zeitraums von längstens 6 Monaten nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zur Klärung der Frage zugelassen, ob die von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtigkeit des § 1 Abs. 3 EntschG (Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 1 BvL 17/00 - BVerfGE 104, 74) Begünstigten etwaige Ansprüche auf Entschädigung unbefristet geltend machen können oder nicht.

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