Bundesverwaltungsgericht

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Entscheidung

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BVerwG 4 C 9.07 - Urteil

13.12.2007 PDF-Download Bestellen

Widerspruchsbehörde; Gemeinde als untere Bauaufsichtsbehörde; Bescheidungswiderspruchsbescheid; Baugenehmigung; Erteilung; Verpflichtung; maßgeblicher Zeitpunkt für Beurteilung der Sach- und Rechtslage; nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage; ...

Entscheidung eingestellt am: 19.02.2008

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Pressemitteilung

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Nr. 78/2007

BVerwG 4 C 9.07

13.12.2007

Änderung eines Bebauungsplans zu Lasten des Bauherrn im gerichtlichen Verfahren

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Termin

Termin

BVerwG 4 C 9.07 (VGH Mannheim 3 S 1726/05)

13.12.2007 12:00

Stadt Rastatt – RA Deubner und Kirchberg, Karlsruhe – ./. Land Baden-Württemberg

Das zum Rechtsstreit beigeladene Unternehmen möchte ein von ihr betriebenes Lebensmittel-Discountgeschäft erweitern. Die hierfür erforderliche Baugenehmigung lehnte die Gemeinde ab. Auf den Widerspruch der Beigeladenen verpflichtete die Widerspruchsbehörde die Gemeinde zur Erteilung der Baugenehmigung; diese ist bis heute nicht erteilt. Vielmehr erhob die Gemeinde Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid, die in den Vorinstanzen ohne Erfolg blieb. Während des gerichtlichen Verfahrens hatte die Gemeinde eine Änderung des maßgebenden Bebauungsplans beschlossen, aus der sich nach ihrer Ansicht die Unzulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof ließ diese Planänderung mit der Begründung unberücksichtigt, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Erlass des Widerspruchsbescheides sei. Zur Klärung der Frage, ob diese Rechtsansicht zutrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassen.

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