K. – RA Michael Hofferbert und Ulrich Koch, Frankfurt am Main – ./. Bundesrepublik Deutschland – RA Bräutigam, Dießelberg, Kunze u.a., Berlin
H. – RA Michael Hofferbert und Ulrich Koch, Frankfurt am Main – ./. Bundesrepublik Deutschland – RA Bräutigam, Dießelberg, Kunze u.a., Berlin
Die Kläger in den beiden zu einem gemeinsamen Verhandlungstermin geladenen Verfahren sind als Soldaten auf Zeit Sanitätsoffiziere der Bundeswehr. Sie begehren ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer.
Nach der ständigen, in den 1980er Jahren begründeten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben aktive Sanitätsoffiziere, die sich als Berufs- oder Zeitsoldaten freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet haben, bis zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, weil ihr Dienst kein Kriegsdienst mit der Waffe ist. Wenn den Betroffenen ihr Gewissen auch die Leistung des Sanitätsdienstes verbietet, sind sie darauf verwiesen, einen Antrag auf Entlassung nach dem Soldatendienstrecht zu stellen.
Unter Berufung auf diese Rechtsprechungsgrundsätze wies das Bundesamt für den Zivildienst die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer als unzulässig zurück. Die hiergegen gerichteten Klagen hat das Verwaltungsgericht Koblenz ebenfalls als unzulässig bewertet.
In den Verfahren über die von dem Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen der Kläger wird zu klären sein, ob an der Qualifikation des Sanitätsdienstes als waffenloser Dienst und den oben beschriebenen Rechtsprechungsgrundsätzen vor allem unter Berücksichtigung der Bedingungen, unter denen seit einigen Jahren die Auslandseinsätze der Bundeswehr stattfinden, festgehalten werden kann.
teilnehmen
|