Landkreis Osnabrück ./. Landschaftsverband Westfalen-Lippe
Der Landkreis Osnabrück als Träger der Jugendhilfe und der beklagte Landschaftsverband Westfalen-Lippe als Träger der Sozialhilfe streiten um die Erstattung von Kosten für die Heimunterbringung eines seelisch und geistig behinderten jungen Menschen in Höhe von etwa 90 000 € in der Zeit von Mai 2001 bis Ende Dezember 2004. Der Kläger zahlte die Unterbringungskosten in diesem Zeitraum (nach § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I -*) als vorläufige Leistung. Sein gegenüber dem beklagten Sozialhilfeträger geltend gemachter Anspruch auf Kostenerstattung hatte außergerichtlich und in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beklagten (nach dem hier noch anwendbaren § 10 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - SGB VIII - a. F.**) als vorrangig leistungspflichtig angesehen und zur Zahlung der Unterbringungskosten verurteilt. Es hat im Wesentlichen dargelegt, der Hilfeempfänger habe einerseits wegen der geistigen Behinderung einen gegen den Beklagten gerichteten Anspruch auf Leistungen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe und andererseits wegen der seelischen Behinderung gegenüber dem Kläger einen Anspruch auf Leistungen der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe gehabt. In einem solchen Fall komme dem sozialhilferechtlichen Anspruch wegen der gesetzlichen Vorrang- und Nachrangregelung Priorität zu. Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob diese Auslegung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII a.F. zutrifft.
* § 43 Abs. 1 SGB I lautet:
Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
** § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII a.F. lautet:
Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zwölften und dem Zweiten Buch vor. Der Vorrang gegenüber dem Zweiten Buch gilt nicht für die Leistungen nach § 13 dieses Buches. Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, gehen Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Maßnahmen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
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