In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.
1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 18. August 2010 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
| Domgörgen |