1. P., 2. P., 3. P., 4. P., 5. P., 6. P. – RA Hans-Georg Lorenz, Berlin – ./. Bundesrepublik Deutschland
Die Kläger, eine Mutter und ihre fünf minderjährigen Kinder, stammen aus der Osttürkei. Sie begehren Visa zum Familiennachzug zu ihrem in Deutschland lebenden türkischen Ehemann und Vater. Dieser lebt seit 1998 in Deutschland, zunächst als Asylbewerber und von 2001 bis 2006 als Ehemann einer deutschen Staatsangehörigen. Inzwischen ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Die Klägerin zu 1 heiratete den Vater ihrer gemeinsamen, nicht ehelich geborenen Kinder im Dezember 2006. Im Juli 2007 beantragten die Kläger die Erteilung von Visa zum Familiennachzug. Diese Anträge lehnte die Botschaft in Ankara ab. Ihre Klagen hatten vor dem Verwaltungsgericht Berlin keinen Erfolg, weil die Klägerin zu 1 nicht nachweisen konnte, dass sie sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Sie ist Analphabetin und verfügt über keinerlei Deutschkenntnisse. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision machen die Kläger geltend, der Sprachnachweis beim Ehegattennachzug sei verfassungswidrig. Außerdem verstoße die Regelung gegen Gemeinschaftsrecht und gegen Art. 8 EMRK.
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