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Entscheidung

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BVerwG 3 C 32.07 - Urteil

21.05.2008 PDF-Download Bestellen

Alkohol; Alkoholmissbrauch; Alkoholauffälligkeit; Alkoholproblematik; Alkoholgewöhnung; Alkoholkonsum; Blutalkoholgehalt; Promille; Trunkenheit; Trinkverhalten; Straßenverkehr; Fahrrad; Radfahrer; Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad; Kraftfahreignung; ...

Entscheidung eingestellt am: 09.07.2008

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Pressemitteilung

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Nr. 25/2008

BVerwG 3 C 32.07

21.05.2008

Führerscheinentzug auch nach Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad möglich

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Termin

Termin

BVerwG 3 C 32.07 (VG Potsdam 10 K 881/07)

21.05.2008 10:00

H. – RA Cornelius Knappmann-Korn, Berlin – ./. Landeshauptstadt Potsdam

Im Februar 2005 wurde bei einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass der Kläger mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,09 Promille ein Fahrrad im Straßenverkehr führte. Die daraufhin von der beklagten Landeshauptstadt Potsdam angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachten sprachen dem Kläger die Fähigkeit ab, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen hinreichend zu trennen. Deshalb wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1E entzogen.

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat seiner hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Zugleich hat es die Sprungrevision zur Klärung der Frage zugelassen, ob auch Fahrerlaubnisinhabern, die bislang nur durch das Führen eines Fahrrades trotz Alkoholisierung Zweifel an ihrer Fahreignung ausgelöst haben, stets ihre Kraftfahreignung abzusprechen sei, solange keine gefestigte Änderung ihres Trinkverhaltens vorliege.

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