Bundesverwaltungsgericht

Verwandte Dokumente zu Aktenzeichen BVerwG 1 C 32.07

Werden zu dem gewählten Aktenzeichen keine Entscheidungen, Pressemitteilungen oder Termine angezeigt, liegen diese nicht in der Online-Datenbank vor.

Entscheidungen mit Datum vor dem 1. Januar 2002 werden nicht im Internet vorgehalten, lassen sich jedoch beim Bundesverwaltungsgericht bestellen.

Bitte beachten Sie, dass zu aktuellen Terminen und Pressemitteilungen noch keine Entscheidungen vorliegen. Sofern diese später in die Online-Datenbank eingestellt werden, erfolgt eine Verknüpfung aller Dokumente mit identischem Aktenzeichen. Durch Mausklick auf das Aktenzeichen können Sie sich diese Dokumente ansehen.

Entscheidung

Entscheidung

BVerwG 1 C 32.07 - Urteil

26.08.2008 PDF-Download Bestellen

Visum; Kindernachzug; Familienzusammenführung; Altersgrenze; maßgeblicher Zeitpunkt; Sicherung des Lebensunterhalts; Sozialhilfebezug; Arbeitslosengeld II; Unterhaltsbedarf; Einkommensberechnung; Erwerbstätigenfreibetrag;...

Entscheidung eingestellt am: 17.11.2008

weiter zu der Entscheidung mit Leitsatz

Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 54/2008

BVerwG 1 C 32.07

26.08.2008

Kein Kindernachzug bei Anspruch auf Arbeitslosengeld II 

weiter zur Pressemitteilung

Termin

Termin

BVerwG 1 C 32.07 (OVG Berlin-Brandenburg 12 B 16.07)

26.08.2008 10:00

C. – RA Ralf Fischer, Berlin – ./. Bundesrepublik Deutschland

Die 1990 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige und begehrt ein Visum zum Zweck des Familiennachzugs zu ihrer im Bundesgebiet lebenden Mutter. Das Auswärtige Amt hat den Antrag abgelehnt, da der Lebensunterhalt der Klägerin nicht gesichert sei (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Dem Unterhaltsbedarf für die Klägerin und ihre Mutter stünde nach Abzug der Freibeträge nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II kein ausreichendes anrechnungsfähiges Einkommen der Familie gegenüber. Die Klage hatte weder vor dem Verwaltungsgericht noch vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass von dem Einkommen der Mutter sämtliche in § 11 Abs. 2 SGB II genannten Posten abzusetzen seien, also auch der Erwerbstätigenfreibetrag und die Pauschale für die bei Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben. Der arbeits- und sozialpolitische Zweck des Freibetrages (finanzieller Anreiz für Arbeitsaufnahme) stehe der Berücksichtigung im Rahmen des Aufenthaltsrechts nicht entgegen, auch wenn er sich hier zu Lasten des Betroffenen auswirke. Es sei der legitime gesetzliche Zweck dieser Regelung, neu entstehende Soziallasten für die öffentliche Hand zu verhindern. Dies sei auch im Hinblick auf den im Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleisteten Schutz der Familie unbedenklich. Diese Auffassung greift die Klägerin mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision an. Sie hält den Abzug des Freibetrages und der Pauschale für Erwerbstätige im Rahmen des Aufenthaltsrechts nicht für gerechtfertigt.

Diese Seite ist Teil des Webangebotes des Bundesverwaltungsgerichts, © 2012. Alle Rechte vorbehalten.