Bundesverwaltungsgericht

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Entscheidung

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BVerwG 2 C 3.07 - Urteil

18.09.2008 PDF-Download Bestellen

Die 1950 geborene Klägerin war als Beamtin des gehobenen nichttechnischen Dienstes bis 2001 in der Funktion der Leiterin des Standesamtes im Berliner Bezirksamt ? tätig.

Entscheidung eingestellt am: 12.12.2008

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 58/2008

BVerwG 2 C 3.07; BVerwG 2 C 8.07

18.09.2008

Versetzung Berliner Beamter zum Stellenpool verfassungswidrig

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Termin

Termin

BVerwG 2 C 3.07 (OVG Berlin-Brandenburg 4 B 15.04)

18.09.2008 10:00

J. – RA Dr. Matthias Zieger, Berlin – ./. Land Berlin

Pressestichworte wie BVerwG 2 C 8.07

Termin

Termin

BVerwG 2 C 8.07 (OVG Berlin-Brandenburg 4 B 8.05)

18.09.2008 10:00

R. – RA Wolfgang Daniels und Enrico Pätzel, Berlin – ./. Land Berlin

Der Kläger war bis 2001 in der Funktion eines Gruppenleiters „Verwaltung“ in der Abteilung Stadtentwicklung, Umwelt und Bauwesen eines Berliner Bezirksamtes tätig. Nach der Zusammenlegung des Bezirks mit einem anderen Bezirk wurde er 2001 dem sog. „Personalüberhang“ zugeordnet und nach Inkrafttreten des Berliner „Stellenpoolgesetzes“ zum 1. Juni 2004 zum „Stellenpool“ versetzt. Dabei handelt es sich um eine neugeschaffene Dienststelle ohne eigene Verwaltungszuständigkeit; ihre Aufgabe ist es, „Überhangkräfte“ möglichst auf Dauer, zumindest aber vorübergehend anderen Berliner Verwaltungsbehörden zuzuweisen.

Die Klage des Klägers gegen seine Versetzung zum „Stellenpool“ war in den Vorinstanzen erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Maßnahme mit Bundesverfassungsrecht (Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 33 Abs. 5 GG) und mit Berliner Dienstrecht vereinbar ist.

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