Bundesverwaltungsgericht

Verwandte Dokumente zu Aktenzeichen BVerwG 6 C 16.08

Werden zu dem gewählten Aktenzeichen keine Entscheidungen, Pressemitteilungen oder Termine angezeigt, liegen diese nicht in der Online-Datenbank vor.

Entscheidungen mit Datum vor dem 1. Januar 2002 werden nicht im Internet vorgehalten, lassen sich jedoch beim Bundesverwaltungsgericht bestellen.

Bitte beachten Sie, dass zu aktuellen Terminen und Pressemitteilungen noch keine Entscheidungen vorliegen. Sofern diese später in die Online-Datenbank eingestellt werden, erfolgt eine Verknüpfung aller Dokumente mit identischem Aktenzeichen. Durch Mausklick auf das Aktenzeichen können Sie sich diese Dokumente ansehen.

Entscheidung

Entscheidung

BVerwG 6 C 16.08 - Urteil

29.04.2009 PDF-Download Bestellen

Studienabgabe, Studienbeitrag, Studiengebühr, Sonderabgabe, Studienbeitragsdarlehen, Unentgeltlichkeit, Sozialverträglichkeit, soziale Barriere, Chancengleichheit, Teilhaberecht, Abwehrrecht, Berufsfreiheit, Abgabengerechtigkeit, ...

Entscheidung eingestellt am: 06.08.2009

weiter zu der Entscheidung mit Leitsatz

Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nt. 24/2009

BVerwG 6 C 16.08

29.04.2009

Nordrhein-westfälische Studienbeiträge sind rechtmäßig

weiter zur Pressemitteilung

Termin

Termin

BVerwG 6 C 16.08 (OVG Münster 15 A 1596/07)

29.04.2009 11:30

Studierendenschaft der Universität Paderborn – RA Meisterernst, Düsing und Manstetten, Münster – ./. Universität Paderborn

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von allgemeinen Studienbeiträgen, die in Nordrhein-Westfalen durch das Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz - StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GVBl S. 120) eingeführt worden sind. § 2 Abs. 1 StBAG ermächtigt die Hochschulen des Landes, auf der Grundlage einer von ihnen zu erlassenden Satzung derartige Beiträge in einer Höhe von bis zu 500 € pro Semester zu erheben. Die beklagte Universität hat von dieser Ermächtigung unter Ausschöpfung des Höchstbetrages Gebrauch gemacht.

Die Vorinstanzen haben die Rechtsgrundlagen der Beitragserhebung für gültig erachtet und die Klage der Studierendenschaft der beklagten Universität, an die eine eingeschriebene Studentin ihren vermeintlichen Anspruch auf Erstattung des für das Wintersemester 2006/2007 entrichteten Beitrages abgetreten hatte, abgewiesen.

In dem Verfahren über die von dem Senat zugelassene Revision der Klägerin wird unter anderem zu klären sein, ob sich aus dem von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte bzw. aus dem hierzu erlassenen Bundesgesetz vom 23. November 1973 (BGBl S. 1569) oder aus dem in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte ein Verbot für die landesrechtliche Einführung eines Beitrages der hier in Rede stehenden Art ergibt. Dabei wird die nähere Ausgestaltung der Beitragspflicht, insbesondere ihre Verknüpfung mit dem in §§ 12 ff StBAG NRW vorgesehenen Anspruch auf Gewährung eines vergünstigten Studienbeitragsdarlehens in den Blick zu nehmen sein.

Diese Seite ist Teil des Webangebotes des Bundesverwaltungsgerichts, © 2012. Alle Rechte vorbehalten.