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Entscheidung

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BVerwG 6 C 21.07 - Urteil

25.06.2008 PDF-Download Bestellen

Versammlung ?Gedenken an Rudolf Hess?; unmittelbare Gefahr der Verletzung von § 130 Abs. 4 StGB; mittelbare Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft.

Entscheidung eingestellt am: 10.09.2008

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 37/2008

BVerwG 6 C 21.07

25.06.2008

Verbot der Versammlung "Gedenken an Rudolf Heß" war rechtmäßig

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Termin

Termin

BVerwG 6 C 21.07 (VGH München 24 B 06.1894)

25.06.2008 11:15

R. ./. Freistaat Bayern

Die Klage richtet sich gegen das Verbot einer Versammlung. Der Kläger hatte eine Veranstaltung unter freiem Himmel in dem Ort Wunsiedel mit dem Thema "Gedenken an Rudolf Heß" angemeldet. Die Veranstaltung sollte als Marsch durch die Innenstadt von Wunsiedel mit Ansprachen auf dem Festplatz sowie einem Rahmenprogramm mit Musikdarbietungen durchgeführt werden. Das Landratsamt Wunsiedel verbot die Veranstaltung im Wesentlichen mit der Begründung, der Versammlungsleiter und der zu erwartende Teilnehmerkreis ließen angesichts des Versammlungsthemas den Schluss zu, dass eine Verherrlichung oder Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erfolgen werde, so dass die konkrete Gefahr der Verwirklichung des Straftatbestandes der Volksverhetzung im Sinne von § 130 Abs. 4 des Strafgesetzbuches (StGB) bestehe. Das Begehren des Klägers auf Erlangung vorläufigen Rechtschutzes blieb vor dem Verwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht erfolglos, so dass die Veranstaltung nicht durchgeführt wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbotsbescheides abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Im Rahmen der von dem Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision wird das Bundesverwaltungsgericht unter anderem darüber zu befinden haben, ob der Straftatbestand der Volksverhetzung im Sinne von § 130 Abs. 4 StGB, nach dem unter bestimmten Voraussetzungen bestraft wird, wer in einer Versammlung die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt, verfassungsgemäß ist.

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