Hinweise zur Entscheidungssammlung (online)
Das Bundesverwaltungsgericht veröffentlicht wichtige
Entscheidungen. Das geschieht auch hier. Der mitgeteilte Text ist
amtlich, er ist ungekürzt und entspricht demjenigen, den das
Gericht auch auf Anfrage - dann allerdings gegen Kosten - versendet
(vgl.
Warenkorb).
Der Entscheidungstext ist anonymisiert. Die Benutzung der Texte für
den privaten Gebrauch ist frei. Jede Form der kommerziellen Nutzung
bedarf der Zustimmung des Gerichts.
Welcher Zeitraum wird erfasst?
Der Bestand enthält nur Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts mit einem Entscheidungsdatum nach dem 1.
Januar 2002. Eine Rückwärtsdokumentation ist nicht
vorgesehen. Zur Anforderung älterer Entscheidungen
kann der
Online-Shop
benutzt werden.
Derartige Entscheidungen können u.a. durch Zitate in den im
Internet zugänglichen Entscheidungen aufgefunden werden.
Was kann gefunden werden?
In den Bestand werden zum einen alle Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aufgenommen, welche die Senate des Bundesverwaltungsgerichts oder dessen
Dokumentationsstelle als dokumentationswürdig beurteilt haben, zum anderen Entscheidungen, die nicht als dokumentationswürdig eingestuft wurden, für den Datenbanknutzer aber dennoch von Interesse sein können.
Gesetzestexte, die in den einzelnen Entscheidungen angeführt werden, können ebenfalls gefunden werden. Das gilt allerdings nur für Bundesrecht und soweit der Gesetzestext zur kostenlosen Nutzung in der Normdatenbank des Bundesjustizministeriums zur Verfügung gestellt worden ist. Diese Normdatenbank enthält Gesetze in der aktuell geltenden Fassung. Die einer Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung zugrunde gelegte Fassung eines Gesetzes ist mit der in der Normdatenbank des Bundesjustizministeriums vorgehaltenen Fassung sehr oft nicht identisch. Landesrecht ist in dieser Datenbank nicht enthalten, ebenso nicht amtliche oder nicht amtliche Regelwerke (z. B. DIN-Vorschriften).
Am Bildschirm sind alle Gesetzestextstellen farbig unterlegt
(Link), so dass der Benutzer sich „durchklicken“ kann.
Erhält er hierbei eine „Fehlermeldung“, kann er
versuchen, den Gesetzestext über das Informationssystem juris oder
die Normdatei des
Bundesgesetzblattes aufzufinden. Dies ist für ihn in
beiden Fällen mit Kosten verbunden.“
Was ist dokumentationswürdig?
Aufgenommen werden alle Entscheidungen, in denen die Richter eines
Senates selbst die Dokumentationswürdigkeit bestimmen. Dies
geschieht durch einen amtlichen Leitsatz, den die Richter
formulieren. In dem Leitsatz wird in knappster Form der wesentliche
Inhalt der Entscheidung mitgeteilt. Das kann ein Urteil, aber auch
- nicht selten - ein Beschluss, etwa über die Zurückweisung einer
Nichtzulassungsbeschwerde sein.
Die Dokumentationsstelle
des Gerichtes ergänzt diese sog. Leitsatzentscheidungen oder
erweitert in einem nicht unerheblichen Umfang die Zahl der als
dokumentationswürdig angesehenen Entscheidungen.
Auch die so erfassten Entscheidungen werden in den Internet-Bestand
aufgenommen. Sollte eine Entscheidung in einer Fachzeitschrift
veröffentlicht sein, so wird auch diese Entscheidung - soweit noch
nicht geschehen - in den Bestand der dokumentationswürdigen
Entscheidungen aufgenommen.
Wie "schnell" wird eine Entscheidung aufgenommen?
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts werden im allgemeinen
verkündet.
Zu diesem Zeitpunkt liegt der Text der Entscheidungsgründe noch
nicht vor. Der Berichterstatter muss die schriftlichen Gründe
nach dem Ergebnis der senatsinternen Beratung verfassen.
Der Text muss alsdann mit den übrigen Richtern noch abgestimmt
werden. Anschließend muss Korrektur gelesen, der Text für die
Veröffentlichung anonymisiert und von der Dokumentationsstelle bearbeitet werden.
Das erfordert üblicherweise einige Wochen, beginnend mit der
Verkündung des Urteils.
Zu wichtigen Entscheidungen ergeht eine Pressemitteilung als eine Art
Vorabinformation. Hat der Senat eine Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluss getroffen, so verkürzt sich die Zeit
bis zur Veröffentlichung deutlich.
Beschlüsse ergehen stets in Verfahren über die beantragte
Zulassung der Revision.
Gibt es eine Hilfe, eine Entscheidung zu finden?
Der Nutzer kann mit dem nachfolgenden
Suchformular Entscheidungen auffinden. Er kann dazu
formale Gesichtspunkte verwenden, etwa Datum und/oder Aktenzeichen
der Entscheidung.
Das wird für ihn aber nur nützlich sein, wenn er bereits
hinreichend weiß, was er sucht. Will er sich nur allgemein
informieren, ob es zu einer für ihn interessanten Frage bereits
eine Entscheidung aus jüngster Zeit gibt, so muss er anders
vorgehen.
Auch dies wird im nachfolgenden
Suchformular erläutert. Praktisch ist es dann,
Suchwörter einzugeben. Eine wichtige Hilfe ist auch ein
Stichwortverzeichnis mit häufig
nachgefragten Begriffen.
Hier kann sich der Nutzer Anregungen holen, seine Frage etwas
anders zu formulieren. Das Lexikon der juristischen Stichwörter
und Rechtsbegriffe wird erweitert werden.
Worin besteht der Unterschied zum Informationssystem juris?
Der Umfang von etwa 800 Entscheidungen pro Jahr entspricht der
Menge, welche die Dokumentationsstelle dem Informationssystem
juris
übermittelt und die in der Rechtsprechungsdatenbank aufgefunden
werden kann.
Die Rechtsprechungsdatenbank juris erlaubt eine differenziertere
Entscheidungssuche gerade für den Fachjuristen.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet u.a. auf jeden Nachweis an
Fundstellen, auf die Textwiedergabe der angewandten
Rechtsvorschriften mit Ausnahme des jetzt aktuell geltenden
Bundesrechts (die Daten werden vom BMJ bereitgestellt), auf den
Nachweis von Anmerkungen zu einzelnen Entscheidungen und auf die
Verknüpfungen zitierter Entscheidungen (Hyperlinks), auch gerade
von anderen Entscheidungen als denen des Bundesverwaltungsgerichts
(z.B. des Bundesverfassungsgerichts und der übrigen Obersten
Gerichtshöfe des Bundes).
Weshalb sind die "Internet-Entscheidungen" kostenlos abrufbar?
Der Bundesgesetzgeber hat Anfang 2001 entschieden, dass die
Gerichte des Bundes befugt sind, wichtige Entscheidungen für
jedermann kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn dies in
elektronischer Form geschieht und weitere Kosten damit nicht
verbunden sind.
Geregelt ist dies in § 4 Abs. 7 Justizverwaltungskostenordnung
(JVKostO).
Dort wird Behörden gestattet, Daten zur nicht gewerblichen
Nutzung unentgeltlich bereitzustellen.
Von dieser Möglichkeit macht das Bundesverwaltungsgericht
Gebrauch. Das Gericht erhofft sich, dass jedermann einen besseren
Zugang zu der Arbeitsweise des Gerichts erhält.
Weitere Hinweise
Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die als
dokumentationswürdig erscheinen, werden auch gedruckt
veröffentlicht.
Das Gericht übernimmt dies nicht selbst, sondern übermittelt von
sich aus oder auf Anregung den Fachzeitschriften die
Entscheidungen. Es liegt indes nicht in der Verantwortung des
Gerichtes, ob sich die Fachzeitschrift zu einer Veröffentlichung
entschließt, ggf. auch nur in gekürzter Form.
Einzelne Fachzeitschriften setzen auch redaktionell bearbeitete
"Leitsätze" dem Entscheidungsabdruck voraus. Auf den Zeitpunkt
der Veröffentlichung hat das Gericht keinen Einfluss.
Besonders bedeutsame Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
werden in Papierform in der sog. Amtlichen Sammlung veröffentlicht. Die Sammlung
erfasst jährlich etwa 100 Entscheidungen des Gerichts. Die
Auswahl und eine zurückhaltende Textkürzung nimmt ein
Redaktionskomitee der Richter wahr. Jedes Jahr entstehen in
dieser Weise zwei Bände. Daneben erscheint das Sammel- und
Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts ("Buchholz") in Loseblattform, in dem nach Vorschriften
sortiert nicht nur die besonders bedeutsamen, sondern nahezu alle
für die Praxis relevanten Entscheidungen abgedruckt werden und
das seit kurzem auch im Internet in elektronischer Form abrufbar
ist. Verlegt werden diese Veröffentlichungen, deren
Textgestaltung ausschließlich in den Händen von Mitgliedern des
Gerichtes liegt, beim Carl Heymanns Verlag.
In elektronischer Form können Sie auf BVerwG-Entscheidungen über
die kostenpflichtige Datenbank juris zugreifen.