Bundesverwaltungsgericht

Verwandte Dokumente zu Aktenzeichen BVerwG 6 CN 1.02, 6 CN 3.01 und 6 CN 4.01

Werden zu dem gewählten Aktenzeichen keine Entscheidungen, Pressemitteilungen oder Termine angezeigt, liegen diese nicht in der Online-Datenbank vor.

Entscheidungen mit Datum vor dem 1. Januar 2002 werden nicht im Internet vorgehalten, lassen sich jedoch beim Bundesverwaltungsgericht bestellen.

Bitte beachten Sie, dass zu aktuellen Terminen und Pressemitteilungen noch keine Entscheidungen vorliegen. Sofern diese später in die Online-Datenbank eingestellt werden, erfolgt eine Verknüpfung aller Dokumente mit identischem Aktenzeichen. Durch Mausklick auf das Aktenzeichen können Sie sich diese Dokumente ansehen.

Entscheidung

Entscheidung

BVerwG 6 CN 1.02 - Urteil

18.12.2002 PDF-Download Bestellen

Die Antragsteller wenden sich gegen im Einzelnen benannte Vorschriften der vom Antragsgegner erlassenen Landesverordnung zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundeverordnung GefHVO ) vom 28. Juni 2000

Entscheidung eingestellt am: 14.05.2003

weiter zu der Entscheidung

Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 51/2002

BVerwG 6 CN 1.02, 6 CN 3.01 und 6 CN 4.01

18.12.2002

Gefahrhundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein teilweise ungültig

weiter zur Pressemitteilung

Termin

Termin

BVerwG 6 CN 3.01 (OVG Greifswald 4 K 32/00) BVerwG 6 CN 4.01 (OVG Greifswald 4 K 29/00)

18.12.2002 10:00

R. – RA Paar & Partner, Schneidewing – ./. Land
Mecklenburg-Vorpommern 1. Sch., 2. Sch. – RA Böhm &
Partner, Schwerin –, 3. V. – RA´in Oberender,
Glückstadt – ./. Land Mecklenburg-Vorpommern Die
Normenkontrollverfahren betreffen die Verordnung über das Führen
und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung) des Landes
Mecklenburg-Vorpommern. Die Antragsteller sind Züchter von Hunden,
die in der sog. Rasseliste der Hundehalterverordnung verzeichnet
sind. Ihr Normenkontrollantrag führte zu einer Feststellung der
teilweisen Nichtigkeit der Hundehalterverordnung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern durch das Oberverwaltungsgericht. Von der
Feststellung der Nichtigkeit betroffen waren Regelungen über die
Kennzeichnung gefährlicher Hunde, die Verpflichtung des Halters,
eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme
nachzuweisen, sowie die Bestimmung, dass die Ablegung der
Jägerprüfung einen ausreichenden Nachweis der Sachkunde des
Hundehalters darstelle. Im Übrigen ist der Antrag ohne Erfolg
geblieben. Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts haben die
Antragsteller die – im Urteil zugelassenen – Revisionen
eingelegt und streben damit eine weitergehende Nichtigkeit der
Hundehalterverordnung an.

Termin

Termin

BVerwG 6 CN 1.02 (OVG Schleswig 4 K 8/00)

18.12.2002 10:00

1. B., 2. M., 3. …, 4. V.-T., 5. G., 6. W., 7. R. –
RA´in Oberender, Glückstadt –, 8. B., 9. K., 10. M., 11. L.
– RA Kubicki & Partner, Kiel –, 12. R. – RA
Hanske & Partner, Hannover – ./. Land Schleswig-Holstein
– Prof.Dr. von Mutius, Kiel – Das
Normenkontrollverfahren betrifft die Schleswig-Holsteinische
Landesverordnung zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren
(Gefahrhundeverordnung). Die Antragsteller halten jeweils einen
oder mehrere Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und
Staffordshire Bullterrier sowie andere Hunde, die nach der
Schleswig-Holsteinischen Gefahrhundeverordnung als gefährlich
gelten. Ihr Normenkontrollantrag führte zu einer Feststellung der
teilweisen Nichtigkeit der Schleswig-Holsteinischen
Gefahrhundeverordnung durch das Schleswig-Holsteinische
Oberverwaltungsgericht; davon betroffen waren Regelungen über die
Auflistung bestimmter Hunderassen sowie Kreuzungen solcher Hunde
und rassespezifische Merkmale; außerdem Regelungen über Maulkorb-
und Anleinzwang. Im Übrigen ist der Antrag ohne Erfolg geblieben.
Nach Zulassung durch das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin das
Land Schleswig-Holstein als Antragsgegner Revision eingelegt und
strebt die Aufhebung des Urteils an.

Diese Seite ist Teil des Webangebotes des Bundesverwaltungsgerichts, © 2012. Alle Rechte vorbehalten.