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Entscheidung

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BVerwG 3 C 15.03 - Urteil

21.08.2003 PDF-Download Bestellen

Radweg-Benutzungspflicht; Klagebefugnis; unzulässige Popularklage; Adressatentheorie; Verkehrszeichen als sofort vollziehbare Verwaltungsakte; Dauerverwaltungsakt (Verkehrszeichen); Allgemeinverfügung (Verkehrszeichen); ...

Entscheidung eingestellt am: 27.11.2003

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Termin

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BVerwG 3 C 15.03 (OVG Hamburg 3 Bf 23/02)

21.08.2003 10:30

B. – RA Schwemer & Partner, Hamburg – ./. Freie und
Hansestadt Hamburg Der Kläger widersprach im Jahre 1998 einer für
eine bestimmte Straße in Hamburg angeordneten
Radweg-Benutzungspflicht; zu dieser Zeit hatte er seinen ersten
Wohnsitz in der Nähe dieser Straße. Bei Erhebung der – wegen
unterbliebener Bescheidung des Widerspruchs grundsätzlich
zulässigen – Untätigkeitsklage hatte er zwar seinen ersten
Wohnsitz in eine andere Stadt verlegt, besuchte aber nach seinen
Angaben öfter seine alte Wohngegend, wobei ihm auch ein Fahrrad zur
Verfügung stand. Während das Verwaltungsgericht der Klage gegen die
Radweg-Benutzungspflicht stattgegeben hat, hat das
Oberverwaltungsgericht die Klagebefugnis mit der Begründung
verneint, diese setze die Glaubhaftmachung voraus, dass der Kläger
von dem angefochtenen Verkehrszeichen nach seinen persönlichen
Lebensumständen in einer gewissen Regelmäßigkeit oder
Nachhaltigkeit tatsächlich betroffen wird; anderenfalls liege eine
unzulässige "Popularklage" vor. Mit der Revision verteidigt der
Kläger seine Klagebefugnis und begehrt die Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht zur Sachentscheidung.

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