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Entscheidung

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BVerwG 3 C 19.08 - Urteil

26.08.2009 PDF-Download Bestellen

Physiotherapeut, Heilpraktikererlaubnis, Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis, Teilbarkeit der Heilpraktikererlaubnis, Kenntnisüberprüfung, Heilkunde, Heilberuf, Heilhilfsberuf, ärztliche Verordnung, Erstdiagnose, Indikation, Kontraindikation, ...

Entscheidung eingestellt am: 28.10.2009

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Pressemitteilung

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Nr. 53/2009

BVerwG 3 C 19.08

26.08.2009

Beschränkte Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Physiotherapeuten

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Termin

Termin

BVerwG 3 C 19.08 (VG Ansbach AN 9 K 07.03319)

26.08.2009 11:00

S. – RA Bill, Galland, Koch u.a., Gelsenkirchen – ./. Freistaat Bayern

Der Kläger ist ausgebildeter Physiotherapeut. Er begehrt die Erlaubnis zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde nach § 1 des Heilpraktikergesetzes beschränkt auf den Bereich der Physiotherapie, ohne zuvor eine nach dem Heilpraktikerrecht vorgesehene Kenntnisüberprüfung absolvieren zu müssen. Der beklagte Freistaat Bayern hat dies abgelehnt, weil die Erlaubnis nur einheitlich und nur nach einer alle Bereiche erfassenden Kenntnisprüfung erteilt werden könne. Ein Physiotherapeut dürfe auf seinem Fachgebiet nicht selbständig, sondern nur nach ärztlicher Verordnung tätig werden. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zur Erteilung einer beschränkten Erlaubnis ohne weitere Kenntnisprüfung verpflichtet und sich dabei im Wesentlichen auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1993 gestützt, wonach die Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis auf den Bereich der Psychotherapie zulässig ist (BVerwGE 91, 356). Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision des Beklagten gibt Gelegenheit zur Klärung, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Heilpraktikererlaubnis begrenzt auf eine bestimmte Therapieform erteilt werden kann.

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