Beschluss vom 09.06.2017 -
BVerwG 5 PKH 7.17ECLI:DE:BVerwG:2017:090617B5PKH7.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.06.2017 - 5 PKH 7.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:090617B5PKH7.17.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 7.17

  • VG Dresden - 09.09.2015 - AZ: VG 5 K 1690/13
  • OVG Bautzen - 01.12.2016 - AZ: OVG 1 A 669/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juni 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
Dr. Harms
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die Rechtsanwälte ... beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwälten für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde, über den der Senat zu befinden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2012 - 5 PKH 8.12 - juris Rn. 1 m.w.N.), hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und der Divergenz (2.) gestützte angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde, die die Klägerin zur Begründung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe als Entwurf vorgelegt hat, wäre unzulässig.

2 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (BVerwG, Beschluss vom 4. April 2012 - 5 B 58.11 - juris Rn. 2 m.w.N.). Diese Darlegungsanforderungen erfüllt der von einer Rechtsanwältin und einem Rechtsanwalt gefertigte Entwurf einer Beschwerdebegründung selbst bei Anlegung des insoweit gebotenen großzügigen Maßstabes nicht.

3 Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, "welches Datum für die Beendigung einer förderungsfähigen Ausbildung maßgeblich ist". Sie bezieht sich insoweit auf die am Wortlaut des § 15b Abs. 3 Satz 2 BAföG ausgerichtete Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, dass es auf das Datum des Zeugnisses ankomme. Mit dieser Erwägung setzt sich die Begründung der angestrebten Nichtzulassungsbeschwerde nicht ansatzweise auseinander, sondern begründet die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage damit, das Verwaltungsgericht Dresden vertrete "in ähnlichen Sachverhalten unterschiedliche Rechtsauffassungen". Ein solcher Hinweis auf angeblich divergierende Rechtsprechung eines Gerichts, dessen Entscheidung nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird, genügt der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung nicht.

4 2. Die Revision wäre auch nicht wegen der angeblichen Abweichung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2012 (5 B 25.12 ) zuzulassen. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Gemessen daran wäre die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde schon deshalb nicht ausreichend begründet, weil es jedenfalls an der Darlegung eines vom Oberverwaltungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatzes fehlt, der von einem abstrakten Rechtssatz in der herangezogenen Entscheidung abweicht. Die Klägerin beanstandet vielmehr eine fehlerhafte Anwendung der Erwägungen des herangezogenen Beschlusses, die eine Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zu begründen vermag (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. August 2014 - 4 BN 9.14 - juris Rn. 8 f.).