Beschluss vom 09.06.2017 -
BVerwG 6 KSt 5.17ECLI:DE:BVerwG:2017:090617B6KSt5.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.06.2017 - 6 KSt 5.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:090617B6KSt5.17.0]

Beschluss

BVerwG 6 KSt 5.17

  • VG Köln - 16.12.2015 - AZ: VG 13 L 2549/15
  • OVG Münster - 17.08.2016 - AZ: OVG 5 E 562/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juni 2017
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz
als Einzelrichter nach § 66 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 69a GKG
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss vom 26. April 2017 - BVerwG 6 KSt 4.17 - wird gerichtsgebührenfrei zurückgewiesen.

Gründe

1 Durch den Beschluss vom 26. April 2017 (BVerwG 6 KSt 4.17 ) ist die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnung von 24. März 2017 zurückgewiesen worden. In dieser Kostenrechnung hat die Kostenbeamtin gegen den Antragsteller Gerichtskosten in Höhe von 60 € für eine kostenpflichtig verworfene Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts festgesetzt (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses). Mit der Anhörungsrüge macht der Antragsteller geltend, das Gericht habe seine Erinnerung zurückgewiesen, ohne seine Argumente zur Kenntnis zu nehmen.

2 Nach § 69a Abs. 1 Nr. 1 und 2 GKG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor; der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass der Beschluss vom 26. April 2017 (BVerwG 6 KSt 4.17 ) auf einem Gehörsverstoß beruht (§ 69a Abs. 2 Satz 5 i.V.m Abs. 1 Nr. 2 GKG).

3 Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1, § 108 Abs. 2 VwGO, deren Verletzung nach § 69a GKG gerügt werden kann, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.>).

4 Danach kann die Anhörungsrüge keinen Erfolg haben. Das Verfahren der Kostenerinnerung ist nicht fortzuführen, weil das Gericht die Argumente des Antragstellers in dem Beschluss vom 26. April 2017 - BVerwG 6 KSt 4.17 - in Erwägung gezogen hat. Es hat sie allerdings rechtlich anders bewertet als der Antragsteller. Der Antragsteller wendet sich mit der Anhörungsrüge in der Sache gegen die rechtliche Würdigung seines Vortrags durch das Gericht. Er wiederholt seine Auffassung; dadurch will er erreichen, dass das Gericht seine abweichende Auffassung ändert und sich der Auffassung des Antragstellers anschließt. Es ist jedoch nicht der Zweck der Anhörungsrüge, die Entscheidung des Gerichts auf materielle Richtigkeit zu prüfen. Erst recht ist die Anhörungsrüge nicht dazu bestimmt, das Vorbringen in dem abgeschlossenen Verfahren zu ergänzen oder gar zu erweitern.

5 Obwohl es für die Entscheidung über die Anhörungsrüge unerheblich ist, sei der Antragsteller nochmals darauf hingewiesen, dass Gerichtskosten zwingend anfallen, wenn eine Beschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung verworfen oder zurückgewiesen wird. Wer eine solche Beschwerde einlegt, wird mit Gerichtskosten von 60 € belastet, wenn die Beschwerde keinen Erfolg hat (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses). Bei den mit Kostenrechnung vom 24. März 2017 festgesetzten Kosten handelt es sich nicht um Kosten der Vorinstanz, weil sie nicht beim Oberverwaltungsgericht, sondern beim Bundesverwaltungsgericht angefallen sind. Dies folgt daraus, dass dieses Gericht über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 17. August 2016 entschieden hat. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, war jedenfalls vertretbar (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 152 Rn. 11). Hätte das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde selbst verworfen, wären die Gerichtskosten nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses dort festzusetzen gewesen. Eine Abhilfe kam nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht in Betracht.