Beschluss vom 18.09.2017 -
BVerwG 20 F 4.17ECLI:DE:BVerwG:2017:180917B20F4.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.09.2017 - 20 F 4.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:180917B20F4.17.0]

Beschluss

BVerwG 20 F 4.17

  • VG Gelsenkirchen - 06.01.2017 - AZ: VG 18 K 3476/15
  • OVG Münster - 17.02.2017 - AZ: OVG 13a F 4/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 18. September 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I

1 In dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren wendet der Kläger sich gegen die Festsetzung des Regelpflichtbeitrags zur beklagten berufsständischen Versorgungseinrichtung für die Jahre 2010 und 2011. Das Verwaltungsgericht forderte mit der Eingangsverfügung die Vorlage der Verwaltungsvorgänge an, die vom Beklagten als umfänglicher Ausdruck aus dem elektronischen Dokumentenmanagement vorgelegt wurden, der - soweit ersichtlich - alle den Kläger betreffenden Vorgänge seit Beginn seiner Mitgliedschaft im Jahr 2001 umfasst. Im Laufe des Klageverfahrens hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid aufgehoben und - dem Antrag des Klägers entsprechend - die vorherige vorläufige Festsetzung des Mindestbeitrags bestätigt. Eine prozessbeendende Erklärung hat der Kläger bislang nicht abgegeben. Er ist der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht auch nicht entscheidungserhebliche Unterlagen, die dem Steuer- bzw. dem Sozialgeheimnis unterfielen, angefordert und der Beklagte diese vorgelegt habe. Diese seien umgehend zurückzugeben.

2 Mit Beschluss vom 17. Februar 2017 hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vorlage dieser Unterlagen als unzulässig abgelehnt: Es könne offenbleiben, ob die vom Kläger behauptete Geheimhaltungsbedürftigkeit nachträglich in einem Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO geklärt werden könne. Denn eine schützenswerte Geheimhaltungsinteressen verletzende Offenlegung von Unterlagen sei in einem Verfahren, in dem Dritte nicht beteiligt seien, nicht zu befürchten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

3 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht den Antrag, mit dem der Kläger die Rückforderung eines Teiles der vorgelegten Akten durch den Beklagten "gegebenenfalls im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO" geregelt wissen will, als unzulässig erachtet. Denn diesem Rechtsschutzziel des Klägers kann jedenfalls im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht entsprochen werden.

4 Nach § 99 Abs. 2 VwGO kann ein Beteiligter die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Vorlage von Akten überprüfen lassen, die das Gericht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO angefordert hat. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift kann ein Beteiligter sich gegen die Vorlage von Akten wenden, die gegen die gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO als schutzwürdig bezeichneten Geheimhaltungsinteressen verstößt. In verfahrensmäßiger Hinsicht wird diesem Rechtsschutzbegehren am wirkungsvollsten Rechnung getragen, wenn die oberste Aufsichtsbehörde vor der - entweder nach Verneinung des Vorliegens von Weigerungsgründen oder aufgrund einer positiven Ermessensentscheidung - beabsichtigten Aktenübersendung an das Gericht die Freigabe der Akten erklärt. Eine solche Erklärung ist in gleicher Weise wie die Sperrerklärung im Falle einer Vorlageverweigerung Gegenstand der Überprüfung durch den Fachsenat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 2016 - 20 F 13.15 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​270416B20F13.15.0] - juris Rn. 18, vom 19. Dezember 2013 - 20 F 15.12 - juris Rn. 19 und vom 2. November 2010 - 20 F 2.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 61 Rn. 8 m.w.N.). Ist die Vorlage an das Gericht bereits erfolgt, ohne dass den Beteiligten die Möglichkeit eingeräumt worden war, eine vorherige Überprüfung zu beantragen, und hat eine Akteneinsicht auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 VwGO noch nicht stattgefunden, spricht viel dafür, dass der Fachsenat auf Antrag eines Beteiligten die Rückforderung geheimhaltungsbedürftiger Akten anordnen kann (siehe hierzu Schenke, NVwZ 2008, 938 <942 f.>; Posser, in: ders./Wolff, BeckOK VwGO, 41. Edition, § 99 Rn. 35.1; Gärditz, in: ders., VwGO 2013, § 99 Rn. 64 ff.). Die Entscheidungszuständigkeit des Fachsenats ist hingegen fraglich, wenn der durch das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO intendierte Geheimhaltungsschutz wegen der Offenlegung der Unterlagen ins Leere ginge (vgl. Gärditz, a.a.O., § 99 Rn. 69). Ob die Zuständigkeit des Fachsenats hiernach zu verneinen wäre, weil - abgesehen vom Kläger und vom Beklagten, denen die vom Kläger als besonders schutzwürdig bezeichneten Unterlagen ohnehin bekannt sind - auch die zuständigen Richter und Geschäftsstellenbediensteten vom Inhalt der Akten bereits Kenntnis nehmen konnten, mag dahinstehen. Denn das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist jedenfalls deswegen nicht einschlägig, weil der Kläger sich in erster Linie gegen die Anforderung und Vorlage nicht entscheidungserheblicher Aktenbestandteile wendet, während er bei den Unterlagen, die für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, - in der Sache übereinstimmend mit der den Schutz des Steuergeheimnisses im finanzgerichtlichen Verfahren betreffenden Regelung des § 86 Abs. 1 Halbs. 2 FGO (siehe auch Schallmoser, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 243. Lfg., § 86 Rn. 32 f. sowie allg. Brink/Wolff, NVwZ 2011, 134 <136 f.>) - keinen Hinderungsgrund für eine Vorlage geltend macht.

5 Die in § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO geregelte Verpflichtung der Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten bezweckt, dem Gericht die erforderliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu ermöglichen und den Verfahrensbeteiligten Kenntnis von den entscheidungserheblichen Vorgängen zu verschaffen. Diese Zweckbestimmung beschränkt die Vorlagepflicht von vornherein auf solche Akten und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO vermittelt keinen Anspruch auf Vorlage nicht entscheidungserheblicher Akten oder Urkunden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 2006 - 20 F 12.04 - BVerwGE 125, 40 Rn. 7 und vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 <230> m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 [ECLI:​DE:​BVerfG:​1999:​rs19991027.1bvr038590] - BVerfGE 101, 106 <124>).

6 Über die Frage, ob bestimmte Unterlagen nach diesen Maßstäben der Vorlagepflicht des § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen, hat nach der Aufgabenverteilung zwischen dem Fachsenat und dem Gericht der Hauptsache letzteres zu befinden (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2016 - 20 F 11.15 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​090216B20F11.15.0] - ZD 2016, 239 Rn. 6 und vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 <230>). Hat das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit ordnungsgemäß - in der Regel im Wege eines Beweisbeschlusses oder einer vergleichbaren förmlichen Äußerung - bejaht, ist der Fachsenat hieran grundsätzlich gebunden. Nur in Ausnahmefällen entfällt diese Bindungswirkung und damit zugleich - mangels Festlegung des Gegenstands des Zwischenverfahrens - auch eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 20 F 2.15 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​210116B20F2.15.0] - NVwZ 2016, 467 Rn. 4 ff., m.w.N.). Eine abschließende Feststellung, ob die Akten nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu Recht angefordert worden sind, kann der Kläger demnach im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht erreichen. Soweit der Kläger ein Feststellungsinteresse geltend machen kann und auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist dies durch die Gerichte der Hauptsache zu klären.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.