Beschluss vom 26.01.2017 -
BVerwG 20 F 6.16ECLI:DE:BVerwG:2017:260117B20F6.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.01.2017 - 20 F 6.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:260117B20F6.16.0]

Beschluss

BVerwG 20 F 6.16

  • OVG Lüneburg - 06.04.2016 - AZ: OVG 14 PS 4/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 26. Januar 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. April 2016 geändert und der Entscheidungsausspruch wie folgt neu gefasst:
  2. Die Sperrerklärung des Beklagten vom 16. Februar 2016 ist rechtswidrig, soweit sie sich auf Blatt 17 Abs. 2 Unterabs. 3 Sätze 3 und 4, Blatt 23 Abs. 2 Unterabs. 3 Sätze 3 und 4 der Beiakte 3 (..., Verwaltungsakte) sowie Blatt 8 und 9 der Beiakte 4 (..., Sachakte) bezieht. Im Übrigen wird der Antrag des Klägers abgelehnt.
  3. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
  4. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I

1 Der Kläger begehrt in dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren Auskunft über die bei der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten.

2 Nach Aufforderung durch das Verwaltungsgericht legte der Beklagte lediglich einen Teil der bei ihm zur Person des Klägers geführten Unterlagen, und diese wiederum mit Schwärzungen, vor. Die Vorlage der vollständigen Unterlagen lehnte der Beklagte mit Sperrerklärung vom 16. Februar 2016 ab unter Verweis auf den Schutz der Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes, insbesondere den Schutz der Informationsquellen, und den Schutz der Persönlichkeitsrechte und sonstiger Belange Dritter. Auf Antrag des Klägers legte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. März 2016 das Verfahren dem Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung vor. Es führte hierzu aus, dass der Beklagte dem Begehren des Klägers auf vollständige Auskunft materiell-rechtliche Weigerungsgründe im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 NVerfSchG entgegengehalten habe, deren Berechtigung für das Gericht nur in Kenntnis des Akteninhalts feststellbar sei.

3 Mit Beschluss vom 6. April 2016 hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die Verweigerung der Vorlage im einzelnen bezeichneter Unterlagen rechtswidrig sei. Im Übrigen sei die Weigerung des Beklagten rechtmäßig, weil insoweit die mit der Sperrerklärung geltend gemachten Geheimhaltungsgründe vorlägen und die darauf bezogene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden sei. Hiergegen richten sich die Beschwerden des Klägers und des Beklagten.

II

4 1. Der Beklagte wendet sich mit seiner Beschwerde nur insoweit gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, als dieses die Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung in Bezug auf Blatt 5 und 6 der Beiakte 4 festgestellt hat. Hinsichtlich der übrigen Beanstandungen legt der Beklagte in seiner Beschwerdebegründung dar, wie er dem durch eine Vorlage der betreffenden Unterlagen mit Schwärzungen nachkommen wolle. Eine insoweit jedenfalls angekündigte, aber noch nicht umgesetzte Änderung der Sperrerklärung wird nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Fachsenat (siehe hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 18. April 2012 - 20 F 7.11 - NVwZ 2012, 1488 Rn. 12). Die in ihrem Umfang so bestimmte Beschwerde des Beklagten ist begründet. In Bezug auf Blatt 5 und 6 der Beiakte 4 sind entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Weigerungsgründe anzunehmen.

5 Die Beschwerde des Klägers ist hingegen unbegründet. Insoweit hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts zutreffend entschieden, dass die Weigerung des Beklagten, die angeforderten Unterlagen vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, rechtmäßig und der Antrag demnach abzulehnen ist.

6 2. Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat auf den - nach ordnungsgemäßer Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen durch das Verwaltungsgericht - zulässigen Antrag des Klägers das Vorliegen der mit der Sperrerklärung vom 16. Februar 2016 differenzierend für die einzelnen Aktenbestandteile geltend gemachten Weigerungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und 3 VwGO unter Anlegung der zutreffenden rechtlichen Maßstäbe geprüft. Danach ist ein Nachteil für das Wohl des Landes im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO unter anderem dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die zukünftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 18 f. und vom 21. August 2012 - 20 F 5.12 - juris Rn. 4 m.w.N.). Personenbezogene Daten sind grundsätzlich ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO. Im Falle des Informantenschutzes tritt neben das grundrechtlich abgesicherte Interesse des Betroffenen, seine persönlichen Daten geheim zu halten, das öffentliche Interesse, die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben sicherzustellen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 10 f. m.w.N.). Sind Behörden - wie dies namentlich auf die Verfassungsschutzämter zutrifft - bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Identität geheim halten (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 10.02 - BVerwGE 118, 10 <14>).

7 3. Hiernach hat die Sperrerklärung zum weit überwiegenden Teil Bestand. Sie ist, soweit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, rechtmäßig.

8 a) Für diese Aktenteile bestätigt die Durchsicht der dem beschließenden Fachsenat im Original vorliegenden Unterlagen, dass der Beklagte das Vorliegen von Weigerungsgründen, die eine Vorlage der betreffenden Unterlagen entweder vollständig ausschließen oder die vorgenommenen Schwärzungen rechtfertigen, jeweils zu Recht angenommen hat.

9 Dies gilt entgegen der Auffassung des Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts auch für die Unterlagen Blatt 5 und 6 der Beiakte 4. Ungeachtet eines gegebenenfalls größeren Empfängerkreises des Schriftstücks ist angesichts der den Fall kennzeichnenden Umstände die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass bei dessen Offenlegung Rückschlüsse auf die Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde gezogen werden können.

10 b) Soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Vorlageverweigerung erfüllt sind, ist auch die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat zutreffend ausgeführt, dass der Beklagte in seiner Sperrerklärung eine auf den laufenden Rechtsstreit bezogene und auf einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten im Prozess beruhende Ermessensentscheidung getroffen hat, die den rechtlichen Anforderungen genügt.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.