Verfahrensinformation

Soldatenrecht;


hier: Rückforderung von Ausbildungskosten § 56 SG (zur Höhe des Zinssatzes)


Verfahrensinformation

Die Verfahren betreffen die Rückforderung von Ausbildungskosten von ehemaligen Soldaten auf Zeit.


Die Kläger absolvierten als Soldaten ein Hochschulstudium (überwiegend Humanmedizin), verließen die Bundeswehr jedoch vor Ablauf ihrer Verpflichtungszeit. Die Beklagte forderte daraufhin die Ausbildungskosten zurück, die in der Mehrzahl der Fälle aus dem während des Studiums an einer zivilen Universität vom Bund erhaltenen Ausbildungsgeld bestanden. Des Weiteren wurden Kosten für Fachlehrgänge zurückgefordert, die die Soldaten nach Abschluss des Hochschulstudiums besuchten. Die zum Teil sechsstelligen Rückforderungssummen stundete die Beklagte bei einer Verzinsung von 4 % und räumte den ehemaligen Soldaten in Abhängigkeit von ihrer Vermögens- und Einkommenssituation Ratenzahlung ein.


Die hiergegen gerichteten Klagen haben in den Vorinstanzen in überwiegendem Umfang keinen Erfolg gehabt. In den teils von den Berufungsgerichten und teils vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen wird u. a. die Frage zu klären sein, ob die Zinshöhe von 4 % bei der Stundung einer öffentlich-rechtlichen Forderung angesichts der schon länger anhaltenden Niedrigzinsphase rechtmäßig ist.


Pressemitteilung Nr. 26/2017 vom 12.04.2017

Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die Ausbildungskosten erstatten

Soldaten auf Zeit, die auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium absolvieren, die Bundeswehr jedoch vor Ablauf ihrer Verpflichtungszeit verlassen, sind grundsätzlich verpflichtet, dem Bund die Ausbildungskosten zu erstatten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Bei den Klägern handelt es sich um ehemalige Soldaten auf Zeit, die während ihrer Bundeswehrzeit auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium absolviert haben, in der großen Mehrheit der Fälle Humanmedizin. Nach der Verpflichtungserklärung der Kläger hätten diese für einen Zeitraum von rd. zehn Jahren nach Abschluss des Studiums in der Bundeswehr als Sanitätsoffiziere Dienst leisten müssen. Die Kläger haben jedoch bereits nach etwa zwei bis drei Jahren die Bundeswehr verlassen, um einer zivilen Berufstätigkeit nachzugehen. Der Bund hat daraufhin von den Klägern das während des Studiums erhaltene Ausbildungsgeld von monatlich rd. 1 800 € sowie Fachausbildungskosten zurückgefordert, die nach dem Studium während der Tätigkeit als Sanitätsoffizier entstanden sind. Zur Begleichung der durchweg sechsstelligen Rückforderungssummen hat der Bund im Rahmen des ihm zur Vermeidung von Härtefällen eingeräumten Ermessens den Klägern Stundung und Ratenzahlung gewährt. Für die gestundeten Beträge wurde ein Zinssatz von 4 % festgesetzt.


Die hiergegen gerichteten Klagen und Berufungsverfahren sind in ganz überwiegendem Umfang ohne Erfolg geblieben. Einige Verwaltungsgerichte haben mit Blick auf die anhaltende Niedrigzinsphase den Zinssatz abgesenkt. Die teilweise umfänglich und teilweise nur wegen der Festsetzung von Zinsen zugelassenen Revisionen haben zum Teil Erfolg gehabt.


Grundsätzlich hat der Bund zu Recht das während des Studiums gewährte Ausbildungsgeld und die im Anschluss entstandenen Fachausbildungskosten zurückgefordert. Die gesetzlich vorgesehene Rückzahlungsverpflichtung verletzt nicht das Eigentumsrecht des ehemaligen Soldaten, sondern sie stellt einen angemessenen Ausgleich für die berechtigten, jedoch enttäuschten Erwartungen des Bundes dar, dass ihm der Soldat die auf Kosten des Bundes erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Der Rückzahlungsverpflichtung kommt auch eine verhaltenssteuernde Wirkung zu. Sie soll Soldaten davon abhalten, entgegen ihrer Verpflichtungserklärung vorzeitig ihren Dienst aufzugeben und so die Personalplanung und Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr zu gefährden. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht seine ständige Rechtsprechung bestätigt.


In zwei Punkten ist jedoch eine Korrektur an der Berechnungspraxis der Bundeswehr vorzunehmen. So ist es im Hinblick auf die Härtefallregelung ermessensfehlerhaft, wenn Zeiten, in denen approbierte Sanitätsoffiziere vollen Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus leisten, nicht zur Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung führen (sog. Abdienquote). Das gilt auch dann, wenn sie zu dieser Zeit eine einer zivilen Facharztausbildung ähnliche Fachausbildung erhalten. Maßgeblich ist allein, dass sie mit der ärztlichen Tätigkeit nach den Vorgaben der Bundeswehr die berechtigten Erwartungen des Bundes an ihre Dienstleistung als Arzt erfüllen.


Zudem ist die Festsetzung von Zinsen rechtswidrig. Hierfür fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Die Ermessensvorschrift, welche dem Bund den (Teil-) Verzicht auf die Rückforderung in Härtefällen erlaubt, kann nicht herangezogen werden, um zusätzliche Belastungen wie Zinsen zu rechtfertigen.


Fußnote:

§ 56 Abs. 4 Soldatengesetz 1995 lautet:


Ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muß die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Ein Sanitätsoffizier-Anwärter muß das ihm gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn er


1. seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten nicht zugestimmt hat, es sei denn, daß seine Dienstzeit im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit auf Grund freiwilliger Verpflichtung auf die Dauer von fünfzehn Jahren festgesetzt wird,


2. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder


3. seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.


Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.


BVerwG 2 C 16.16 - Urteil vom 12. April 2017

Vorinstanzen:

OVG Lüneburg, 5 LB 156/15 - Urteil vom 26. April 2016 -

VG Braunschweig, 7 A 144/13 - Urteil vom 24. März 2015 -

BVerwG 2 C 5.16 - Urteil vom 12. April 2017

Vorinstanzen:

OVG Münster, 1 A 10/14 - Urteil vom 24. Februar 2016 -

VG Köln, 9 K 6900/12 - Urteil vom 15. November 2013 -

BVerwG 2 C 8.16 - Urteil vom 12. April 2017

Vorinstanzen:

OVG Münster, 1 A 9.14 - Urteil vom 24. Februar 2016 -

VG Köln, 9 K 4155/12 - Urteil vom 15. November 2013 -

BVerwG 2 C 14.16 - Urteil vom 12. April 2017

Vorinstanzen:

OVG Lüneburg, 5 LB 154/15 - Urteil vom 26. April 2016 -

VG Göttingen, 1 A 142/13 - Urteil vom 11. März 2015 -

BVerwG 2 C 15.16 - Urteil vom 12. April 2017

Vorinstanzen:

OVG Lüneburg, 5 LB 61/15 - Urteil vom 26. April 2016 -

VG Hannover, 2 A 3282/13 - Urteil vom 16. Oktober 2014 -

BVerwG 2 C 4.16 - Urteil vom 12. April 2017

Vorinstanzen:

OVG Münster, 1 A 335/14 - Urteil vom 24. Februar 2016 -

VG Düsseldorf, 10 K 5420/13 - Urteil vom 30. Dezember 2013 -

BVerwG 2 C 23.16 - Urteil vom 12. April 2017

Vorinstanzen:

VGH Mannheim, 4 S 2237/15 - Urteil vom 06. Juli 2016 -

VG Stuttgart, 6 K 3626/14 - Urteil vom 20. Oktober 2015 -

BVerwG 2 C 24.16 - Urteil vom 12. April 2017

Vorinstanzen:

VGH Mannheim, 4 S 1492/15 - Urteil vom 06. Juli 2016 -

VG Sigmaringen, 7 K 1974/13 - Urteil vom 31. März 2015 -

BVerwG 2 C 29.16 - Urteil vom 12. April 2017

Vorinstanzen:

OVG Koblenz, 10 A 10935/14.OVG - Urteil vom 06. Februar 2105 -

VG Koblenz, 1 K 381/13.KO - Urteil vom 08. Januar 2014 -

BVerwG 2 C 47.16 - Urteil vom 12. April 2017

Vorinstanzen:

OVG Koblenz, 10 A 10933/14 - Urteil vom 06. Februar 2015 -

VG Koblenz, 1 K 629/13.KO - Urteil vom 08. Januar 2014 -

BVerwG 2 C 48.16 - Urteil vom 12. April 2017

Vorinstanzen:

OVG Koblenz, 10 A 10931/14.OVG - Urteil vom 06. Februar 2015 -

VG Koblenz, 1 K 1166/12.KO - Urteil vom 08. Januar 2014 -

BVerwG 2 C 3.17 - Urteil vom 12. April 2017

Vorinstanzen:

OVG Schleswig, 2 LB 13/15 - Urteil vom 10. März 2017 -

VG Schleswig, 12 A 26/13 - Urteil vom 04. Dezember 2014 -

BVerwG 2 C 1.17 - Urteil vom 12. April 2017

Vorinstanzen:

OVG Münster, 1 A 795/14 - Urteil vom 20. Juli 2016 -

VG Düsseldorf, 10 K 9026/12 - Urteil vom 19. Februar 2014 -

BVerwG 2 C 2.17 - Urteil vom 12. April 2017

Vorinstanzen:

OVG Münster, 1 A 797/14 - Urteil vom 20. Juli 2016 -

VG Düsseldorf, 10 K 9101/12 - Urteil vom 04. März 2014 -

BVerwG 2 C 9.17 - Urteil vom 12. April 2017

Vorinstanzen:

OVG Münster, 1 A 829/14 - Urteil vom 09. November 2016 -

VG Düsseldorf, 10 K 3411/13 - Urteil vom 19. Februar 2014 -


Beschluss vom 22.09.2016 -
BVerwG 2 B 22.15ECLI:DE:BVerwG:2016:220916B2B22.15.0

Beschluss

BVerwG 2 B 22.15

  • VG Koblenz - 08.01.2014 - AZ: VG 1 K 629/13.KO
  • OVG Koblenz - 06.02.2015 - AZ: OVG 10 A 10933/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und Dr. Kenntner
beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 2015 wird aufgehoben, soweit in dem Urteil die Klage bezüglich des festgesetzten jährlichen Zinssatzes von 4 % für die gestundete Forderung abgewiesen wird. In diesem Umfang wird die Revision zugelassen.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 2015 zurückgewiesen.
  3. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, trägt die Klägerin die Gerichtskosten; im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei. Von den außergerichtlichen Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin 24/25. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 134 317,54 € und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 372,70 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat teilweise - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - Erfolg.

2 1. Die Klägerin, eine ehemalige Ärztin im Sanitätsdienst der Bundeswehr, wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten.

3 In der Verpflichtungserklärung der Klägerin aus dem Jahre 1998 vor ihrer Einstellung in das Soldatenverhältnis auf Zeit im Jahre 1999 ist der Hinweis enthalten, dass die Dienstzeit nach Bestehen der ärztlichen Vorprüfung auf 17 Jahre festgesetzt werde und während der Beurlaubung zum Studium erhaltenes Ausbildungsgeld zurückzuzahlen sei, wenn die Klägerin aus dem Soldatenverhältnis auf eigenen Antrag ausscheide. Von 1999 bis 2005 war sie zum Medizinstudium beurlaubt, 2002 wurde ihr Dienstzeitende auf das Jahresende 2015 festgesetzt. Im Jahr 2005 erhielt sie die Approbation als Ärztin und wurde zum Stabsarzt ernannt. In der Folgezeit absolvierte sie mehrere Fort- und Weiterbildungen.

4 Die Klägerin wurde mit Wirkung vom Juli 2008 in ein Beamtenverhältnis bei einer Universität berufen, so dass sie mit Ablauf des Juni 2008 aus dem Soldatenverhältnis entlassen wurde. Daraufhin forderte die Beklagte mit Leistungsbescheid die Klägerin auf, das ihr als Sanitätsoffizier-Anwärterin gewährte Ausbildungsgeld (ca. 128 000 €) sowie im Rahmen ihrer ärztlichen Aus- und Weiterbildungen entstandene Fachausbildungskosten (ca. 14 000 €) zu erstatten. Den Erstattungsbetrag verminderte sie zur Vermeidung einer besonderen Härte um die sog. Abdienquote auf ca. 124 000 €. Die Beklagte gewährte der Klägerin eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlung in Höhe von monatlich 870 € und setzte die Stundungszinsen auf 4 % fest. Die dagegen erhobene Klage hatte insoweit Erfolg, als das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Pfändungsfreigrenze im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides eine höhere monatliche Rate als 477 € für unzulässig gehalten hat.

5 Die ausschließlich von der Klägerin eingelegte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Rückforderungsbestimmungen des Soldatengesetzes für verfassungskonform gehalten und ihre Voraussetzungen im vorliegenden Fall als erfüllt angesehen. Die Voraussetzungen für die Rückforderung des Ausbildungsgeldes und der Fachausbildungskosten lägen vor: Die Erstattungspflicht entstehe auch dann, wenn der Soldat auf Zeit in ein Beamtenverhältnis übernommen werde und deshalb als auf eigenen Antrag entlassen gelte und hänge nicht davon ab, ob der ehemalige Sanitätsoffizier vor Beginn der Ausbildung umfassend über die Erstattungspflicht belehrt werde. Auch die Härtefallprüfung sei rechtsfehlerfrei erfolgt; insbesondere habe die Zeit der Fachausbildungen nicht als Abdienzeit anerkannt werden müssen. Schließlich sei auch die von der Beklagten getroffene Regelung zu den Ratenzahlungen der Klägerin nicht zu beanstanden.

6 2. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde der Klägerin - mit der unter 3. ausgeführten Ausnahme - bereits unzulässig ist, weil die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Die Beschwerde arbeitet nicht einzelne Rügen heraus, sondern wendet sich nach Art einer Berufungsbegründung gegen das angegriffene Urteil, das es u.a wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für rechtsfehlerhaft hält. Letztlich setzt die Beschwerde damit lediglich ihre eigene Rechtsansicht an die Stelle des Berufungsgerichts, ohne Zulassungsgründe zu formulieren. Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt aber voraus, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Frage des revisiblen Rechts bezeichnet und aufzeigt, dass diese Frage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Aus der Beschwerdebegründung muss sich ergeben, dass eine die Berufungsentscheidung tragende rechtliche Erwägung des Berufungsgerichts im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Nachprüfung in einem Revisionsverfahren bedarf. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Frage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 2012 - 2 B 113.11 - DÖD 2012, 104).

7 Selbst wenn man dem Beschwerdevorbringen entnehmen könnte, dass nachfolgende Fragen als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfen würden, könnte dies insoweit nicht zur Zulassung der Revision führen.

8 a) Sofern man dem Beschwerdevorbringen entnimmt, dass als grundsätzlich bedeutsam die Frage aufgeworfen wird, ob der Umstand, dass Sanitätsoffizier-Anwärter - die außerhalb der Bundeswehr-Hochschulen studieren - mit höheren Rückzahlungsverpflichtungen belegt werden als an Hochschulen der Bundeswehr studierende Soldaten, gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, ist damit eine grundsätzlich bedeutsame Frage nicht aufgezeigt. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht schon im Jahre 1983 (Beschluss vom 28. September 1983 - 6 B 13.83 - juris Rn. 5) ausgeführt:
"Soweit die Beschwerde geltend macht, die unterschiedliche Behandlung von Sanitätsoffizieren und Truppenoffizieren bei der Erstattung von Ausbildungskosten gemäß § 46 Abs. 4 SG (F. 1975) verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, genügt sie schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, da sie keine k o n k r e t e , der Klärung durch das Revisionsgericht bedürftige Rechtsfrage bezeichnet. Davon abgesehen sind die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerde nicht gerechtfertigt. Die durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 21. Juli 1970 (BGBl. I S. 1120) als Satz 2 in § 46 Abs. 4 SG eingefügte Erstattungsregelung für Sanitätsoffiziere, wonach diese unter bestimmten Voraussetzungen das ihnen 'als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld' zurückzahlen mußten, knüpfte an die besondere finanzielle Förderung der Ausbildung von Sanitätsoffizieren an. Denn nach § 30 Abs. 2 SG i.V.m. der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter vom 23. September 1970 (BGBl. I S. 1362) erhalten die Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes von dem Tage an, mit dem sie ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, ein Ausbildungsgeld. Die Einfügung des Satzes 2 in § 46 Abs. 4 SG entsprach somit der Erstattungsregelung für die anderen Berufssoldaten, die auf Kosten der Bundeswehr studiert oder eine Fachausbildung erhalten hatten und die gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SG 'die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung' zurückzahlen mußten. Diese Berufssoldaten mußten entgegen der Auffassung der Beschwerde bei einer Ausbildung innerhalb der Bundeswehr nicht nur die persönlichen Kosten, wie Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgelder zurückzahlen, sondern auch die anteiligen Kosten der Ausbildungseinrichtung (vgl. Nr. 5 der Richtlinien über den Ersatz der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 und 3 SG vom 13. Januar 1971, VMBl. 1971, S. 100). Demgegenüber beschränkte sich die Rückzahlungsverpflichtung der Sanitätsoffiziere gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 SG (F. 1975) auf das gewährte Ausbildungsgeld. Die Erstattungsregelung dieser Vorschrift führte demnach nicht zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung der Sanitätsoffiziere gegenüber den anderen Berufssoldaten."

9 Hieran ist festzuhalten. Zum Studium außerhalb der Bundeswehr beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter unterscheiden sich von innerhalb der Bundeswehr studierenden Soldaten hinsichtlich ihres Status und ihrer Dienstpflichten sowie hinsichtlich der ihnen gewährten Leistungen und der von ihnen verursachten Kosten. Es ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG möglicherweise sogar geboten, liegt aber in jedem Fall im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er einen Ausgleich für enttäuschte Erwartungen des Dienstherrn hinsichtlich der Dauer der einem Studium folgenden Dienstzeit über die Rückforderung des insoweit allein in Betracht kommenden Ausbildungsgeldes regelt.

10 b) Soweit die Klägerin rügt, dass seit den 90er Jahren der Sanitätsdienst zunehmend auch bei Auslandseinsätzen abzuleisten sei und die Ausbildung hierfür unzulänglich sei, zeigt sie keinen Bedarf an grundsätzlicher Klärung auf. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, inwiefern die angenommenen Veränderungen im Einsatzbereich der Streitkräfte und die behaupteten Unzulänglichkeiten in Ausbildung und Dienstbetrieb eine "besondere Härte" im Sinne des § 56 SG begründen könnten, die der Rückforderung von gewährtem Ausbildungsgeld und geleisteten Fachausbildungskosten entgegen stehen könnten.

11 Das Ausbildungsgeld für Anwärter für die Laufbahn der Sanitätsoffiziere ist eingeführt worden, um Soldaten, die bereits vor Beginn ihres Studiums für den Sanitätsdienst in der Bundeswehr gewonnen und in ein Soldatenverhältnis auf Zeit übernommen wurden, sodann aber ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind, wirtschaftlich abzusichern. Das Ausbildungsgeld tritt für die Dauer der Beurlaubung zum Studium an die Stelle der einem nicht beurlaubten Soldaten auf Zeit zustehenden Besoldung und stellt damit eine Besoldungsleistung im weiteren Sinne dar (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 5). Während ihrer Beurlaubung leisten Sanitätsoffizier-Anwärter keinen Dienst; dass sie in dieser Zeit gleichwohl gewisse, auf das Studium bezogene Pflichten haben, ändert hieran nichts. Gleichwohl gewährt der Dienstherr ihnen nach § 30 Abs. 2 SG diverse Leistungen, insbesondere unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, das Ausbildungsgeld und die Erstattung von Studienbeiträgen oder -gebühren.

12 Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine kostspielige Fachausbildung gewährt hat, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat aufgrund eigenen Entschlusses aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs umgesetzt hat (BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 14, jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 und 10, 14/73 - BVerfGE 39, 128 <142>).

13 Gleiches gilt für die Rückforderung von Ausbildungsgeld. Wenn ein Anwärter zunächst diese "Vorleistungen" des Dienstherrn in Anspruch nimmt und auch weiß, dass er zur Zurückzahlung des Ausbildungsgeldes verpflichtet ist, wenn er nach dem Studium dem Dienstherr nicht oder nicht im vereinbarten Umfang zur Dienstleistung zur Verfügung steht, dann verstößt es nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG oder gegen andere Verfassungsbestimmungen, wenn der Dienstherr in einem solchen Fall das Ausbildungsgeld zurückfordert. Dementsprechend wurden in der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts bislang keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Rückforderung von Ausbildungsgeld erhoben (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 5).

14 Das gilt auch dann, wenn der Soldat mit einem veränderten Auftrag der Bundeswehr nicht einverstanden ist oder die Ausbildung und den Dienstbetrieb in der Bundeswehr für unzulänglich hält. Einschränkungen des Erstattungsanspruchs sind erst dann geboten, wenn die hierdurch für den Soldaten verursachten Konflikte so schwerwiegend sind, dass er sich - anders als im vorliegenden Fall - zur Kriegsdienstverweigerung entschließt.

15 c) Soweit man der Beschwerdebegründung die Fragen,
ob Zeiten ärztlicher Weiterbildung, in denen der Sanitätsoffizier den regulären Dienst eines Krankenhauses leistet, "Fachausbildung" i.S.d. § 56 Abs. 4 Satz 1 SG sind
und
ob Zeiten der ärztlichen Weiterbildung, in denen der Sanitätsoffizier den regulären Dienst eines Krankenhauses leistet, im Rahmen der Härteklausel erstattungsmindernd angerechnet werden müssen,
entnehmen kann, sind sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

16 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 <236> und vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <209 f.>, Beschluss vom 28. September 1983 - 6 B 13.83 - juris Rn. 4) zu § 46 SG a.F. davon aus, dass bei der Auslegung des Begriffes der "Fachausbildung" allein auf den Zweck der jeweiligen Verwendung eines Berufssoldaten abzustellen ist. Erforderlich aber auch ausreichend ist es danach, dass es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffes der "Fachausbildung" keine Bedeutung. Hiernach ist auch die Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, als Fachausbildung anzusehen, auch wenn sie nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden war und der Sanitätsoffizier den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat.

17 Es liegt auf der Hand, dass für Soldaten auf Zeit nichts anderes gilt als für Berufssoldaten; alle maßgeblichen Gesichtspunkte gelten für Soldaten auf Zeit in gleicher Weise wie für Berufssoldaten. Deshalb bedarf es keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens zur Klärung der Frage, ob die zu Berufssoldaten ergangene Rechtsprechung auf Soldaten auf Zeit übertragbar ist. Insbesondere zeigt das Beschwerdevorbringen keine Gesichtspunkte auf, die eine Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung erfordern würden.

18 Zwar kann eine bereits revisionsgerichtlich geklärte Rechtsfrage wieder im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO klärungsbedürftig werden. Das setzt aber voraus, dass neue Gesichtspunkte von Gewicht vorgebracht werden, die die bisherige Rechtsprechung in Frage stellen und eine erneute revisionsgerichtliche Entscheidung geboten erscheinen lassen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224 m.w.N. und vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 9). Dies ist der Beschwerdebegründung der Klägerin nicht zu entnehmen.

19 Das verkennt den Zweck der Erstattungspflicht bei (Zeit- und Berufs-)Soldaten, die aus eigenem Antrieb vor Ablauf der vereinbarten bzw. gesetzlich geregelten Dienstzeit aus dem Dienst der Bundeswehr ausscheiden. Die Erstattungspflicht dient nicht primär dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Bundeswehr, indem verhindert werden soll, dass ein Soldat die Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihm das Studium oder die Fachausbildung vermittelt haben, unentgeltlich im zivilen Berufsleben verwertet. Sie soll vielmehr die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr sicherstellen. Durch unterschiedlich ausgestaltete Sanktionen soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Aus diesem Sanktionscharakter der Erstattungspflicht leitet sich etwa auch ab, dass der Begriff der sich an das Studium oder die Fachausbildung anschließenden Dienstzeit im Sinne der einschlägigen Normen auf diejenigen Zeiträume beschränkt ist, in denen der Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Dienstherrn (Bundeswehr) uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen. Dies trifft selbst auf die Tätigkeit eines Sanitätsoffiziers in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nicht zu, mag er dabei auch den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet haben (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.). Ausgehend davon kommt es - anders als die Beschwerde meint - nicht darauf an, ob die Bundeswehr selbst einen signifikanten Ausbildungsaufwand betrieben hat.

20 Diese Auslegung verstößt auch nicht gegen die Berufsfreiheit. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG stellt denjenigen, der seinen Beruf wechselt, nicht von der Erfüllung der Pflichten frei, die durch die Beendigung des bisherigen beruflichen Rechtsverhältnisses aufgrund eines verfassungsmäßigen Gesetzes entstehen und seiner geordneten Abwicklung dienen. Da das Berufssoldatenverhältnis auf Lebenszeit und das Zeitsoldatenverhältnis auf eine bestimmte Zeit angelegt sind, kann der Dienstherr, der einem Soldaten im dienstlichen Interesse eine für ihn mit hohen Kosten verbundene Fachausbildung oder ein Studium gewährt, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten auf Dauer bzw. für die festgelegte Zeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat später von seinem Recht, die Entlassung zu begehren, Gebrauch macht, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und -fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber zulässigerweise durch die Normierung eines zeitlich begrenzten Erstattungsanspruchs verwirklicht hat. Die Vorschrift berücksichtigt die Belange des Dienstherrn und des entlassenen Soldaten in einem ausgewogenen Verhältnis. Sie belässt auch dem auf Kosten des Dienstherrn ausgebildeten Soldaten das Recht, die Entlassung zu beantragen, verfügt also keine zeitweise Entlassungssperre. Die Erstattungspflicht wirkt sich lediglich faktisch als eine wirtschaftliche Einengung der Möglichkeit aus, jederzeit die Entlassung aus dem Soldatenverhältnis beantragen zu können. Das ist durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gedeckt (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - BVerfGE 39, 128 = juris Rn. 46).

21 Der Soldat wird weder an dem Ausscheiden aus dem Dienst gehindert noch sind damit unzumutbare Belastungen verbunden. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der finanziellen Belastungen ist auch in Rechnung zu stellen, dass gerade die ärztlichen Weiterbildungen außerhalb der Bundeswehr beruflich nutzbar sind.

22 3. Die Revision ist allerdings hinsichtlich der der Beschwerdebegründung zu entnehmenden Frage zuzulassen,
ob angesichts des historisch niedrigen Zinsniveaus eine Verzinslichstellung des gestundeten Betrags von 4 % zulässig ist.

23 Zu der Frage, ob es auch angesichts der derzeitigen langjährigen Niedrigzinsphase noch zulässig ist, einen Zins in Höhe von 4 % für die Stundung von Rückzahlungsforderungen zu erheben, gibt es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Frage wird unter den Oberverwaltungsgerichten unterschiedlich beurteilt (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33 einerseits, OVG Münster, Urteil vom 24. Februar 2016 - 1 A 335/14 - juris Rn. 75 ff. andererseits). Die Revision ist deshalb wegen dieser Frage zuzulassen.

24 4. Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, aus § 154 Abs. 2 VwGO. Soweit die Revision zugelassen wird (hinsichtlich der Höhe der Stundungszinsen), bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

25 Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde, die nur hinsichtlich eines Teils eines (teilbaren) Streitgegenstandes Erfolg hat, bedarf es einer Aufspaltung des Kostenausspruchs hinsichtlich der Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 <a.E.> i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 GKG) einerseits und der außergerichtlichen Kosten andererseits. Dies beruht darauf, dass die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde (teilweise) gesonderte Kosten auslöst: Für die Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich dies aus § 16 Nr. 11 RVG. Diese außergerichtlichen Kosten können im Streitfall derzeit noch nicht verteilt werden, weil über diesen Teil des Streitgegenstandes noch nicht entschieden ist. Eine Gerichtsgebühr fällt dagegen für die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde nicht an (vgl. die Anmerkung nach Nr. 5501 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Daher kann der Senat als Beschwerdegericht derzeit nur aussprechen, dass die Klägerin die Gerichtsgebühren für den erfolglosen Teil der Beschwerde - insoweit abschließend und zur Gänze - und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens anteilig zu tragen hat, wobei sich insoweit die Quote ihrer Kostentragungslast nach dem Wert des erfolglosen Teils der Beschwerde im Verhältnis zum Gesamtwert des Beschwerdegegenstandes richtet. Dieser beträgt hier 96 v.H. oder 24/25. Zwar sind die Stundungszinsen, wegen deren Höhe die Revision zugelassen wird, eine Nebenforderung, die neben dem Hauptanspruch (dem geltend gemachten Rückforderungsbetrag gemäß § 56 Abs. 4 SG) nicht streitwerterhöhend wirkt (§ 43 Abs. 1 GKG); im Revisionsverfahren dagegen ist diese Nebenforderung, weil der Hauptanspruch nicht betroffen ist, die maßgebliche Größe für die Bemessung des Streitwerts (§ 43 Abs. 2 GKG). Dies führt zu einer Kostenquotelung trotz vollständigen Unterliegens hinsichtlich des Hauptanspruches.

26 Soweit die Beschwerde Erfolg hat und die Revision zugelassen wird, bleibt die Entscheidung über die Kosten, also hinsichtlich der restlichen (außergerichtlichen) Kosten des Beschwerdeverfahrens, der Schlussentscheidung vorbehalten (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - NJW 2004, 1048 f. = juris Rn. 6; BFH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - VII B 147/04 - BFHE 208, 404 <401> = juris Rn. 20; BAG, Beschluss vom 23. März 2010 - 9 AZN 979/09 - NJW 2010, 1625 <1627> = juris Rn. 33 f.; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 154 Rn. 52 m.w.N. in Fn. 21).

27 Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 43 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 3 GKG und für das Revisionsverfahren auf § 43 Abs. 2, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Soweit die Revision zugelassen worden ist, wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 47.16 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S. 2207) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 2. Alt. RDGEG vertreten lassen.

Beschluss vom 22.09.2016 -
BVerwG 2 B 25.15ECLI:DE:BVerwG:2016:220916B2B25.15.0

Beschluss

BVerwG 2 B 25.15

  • VG Koblenz - 08.01.2014 - AZ: VG 1 K 381/13.KO
  • OVG Koblenz - 06.02.2015 - AZ: OVG 10 A 10935/14.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und Dr. Kenntner
beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 2015 wird aufgehoben, soweit in dem Urteil die Klage bezüglich des festgesetzten jährlichen Zinssatzes von 4 % für die gestundete Forderung abgewiesen wird. In diesem Umfang wird die Revision zugelassen.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 2015 zurückgewiesen.
  3. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, trägt die Klägerin die Gerichtskosten; im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei. Von den außergerichtlichen Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin 24/25. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 144 563,50 € und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 782,52 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat teilweise - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - Erfolg.

2 1. Die Klägerin, eine ehemalige Ärztin im Sanitätsdienst der Bundeswehr, wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten.

3 In der Verpflichtungserklärung der Klägerin aus dem Jahre 1998 vor ihrer Einstellung in das Soldatenverhältnis auf Zeit im Jahre 1999 ist der Hinweis enthalten, dass die Dienstzeit nach Bestehen der ärztlichen Vorprüfung auf 17 Jahre festgesetzt werde und während der Beurlaubung zum Studium erhaltenes Ausbildungsgeld zurückzuzahlen sei, wenn die Klägerin aus dem Soldatenverhältnis auf eigenen Antrag ausscheide. Von 1999 bis 2006 war sie zum Medizinstudium beurlaubt, 2002 wurde ihr Dienstzeitende auf das Jahresende 2015 festgesetzt. Im Jahr 2006 erhielt sie die Approbation als Ärztin und wurde zum Stabsarzt ernannt. In der Folgezeit absolvierte sie mehrere Fort- und Weiterbildungen.

4 Die Klägerin wurde mit Wirkung vom Mai 2008 in ein Beamtenverhältnis bei einer Universität berufen, so dass sie mit Ablauf des April 2008 aus dem Soldatenverhältnis entlassen wurde. Daraufhin forderte die Beklagte mit Leistungsbescheid die Klägerin auf, das ihr als Sanitätsoffizier-Anwärterin gewährte Ausbildungsgeld (ca. 141 000 €) sowie im Rahmen ihrer ärztlichen Aus- und Weiterbildungen entstandene Fachausbildungskosten (ca. 3 000 €) in Höhe von insgesamt ca. 144 000 € zu erstatten. Eine Verringerung des Erstattungsbetrages mittels einer sog. Abdienquote zur Vermeidung einer besonderen Härte nahm die Beklagte nicht vor, weil die Klägerin sich bis zu ihrem Ausscheiden in weiterer Fachausbildung befunden habe. Die Beklagte gewährte der Klägerin eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlung in Höhe von monatlich 55 € und setzte die Stundungszinsen auf 4 % fest. Die dagegen erhobene Klage hatte insoweit Erfolg, als das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Pfändungsfreigrenze im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides eine höhere monatliche Rate als 36 € für unzulässig gehalten hat.

5 Die ausschließlich von der Klägerin eingelegte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Rückforderungsbestimmungen des Soldatengesetzes für verfassungskonform gehalten und ihre Voraussetzungen im vorliegenden Fall als erfüllt angesehen. Die Voraussetzungen für die Rückforderung des Ausbildungsgeldes und der Fachausbildungskosten lägen vor: Die Erstattungspflicht entstehe auch dann, wenn der Soldat auf Zeit in ein Beamtenverhältnis übernommen werde und deshalb als auf eigenen Antrag entlassen gelte und hänge nicht davon ab, ob der ehemalige Sanitätsoffizier vor Beginn der Ausbildung umfassend über die Erstattungspflicht belehrt werde. Auch die Härtefallprüfung sei rechtsfehlerfrei erfolgt; insbesondere habe die Zeit der Fachausbildungen nicht als Abdienzeit anerkannt werden müssen. Schließlich sei auch die von der Beklagten getroffene Regelung zu den Ratenzahlungen der Klägerin nicht zu beanstanden.

6 2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

7 Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem ebensolchen Rechtssatz widersprochen hat, der in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder in einer anderen divergenzfähigen Entscheidung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt worden ist, und diesen nicht anwendet, weil es ihn für unrichtig hält (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14, vom 3. Juli 2007 - 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1 Rn. 4, vom 28. Oktober 2008 - 2 B 53.08 - juris Rn. 3 und vom 6. Mai 2014 - 2 B 90.13 - ZBR 2014, 375 Rn. 10). Eine Divergenz in diesem Sinne wird von der Beschwerde nicht aufgezeigt.

8 Hinsichtlich des angeführten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - (BVerwGE 52, 84) ergibt sich dies bereits daraus, dass dieses Urteil zu einer anderen als der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Rechtsvorschrift ergangen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 5). Das Urteil des Berufungsgerichts betrifft die Rückforderung von Ausbildungsgeld und von Kosten einer Fachausbildung und wendet § 56 Abs. 4 Soldatengesetz in den Fassungen von 1995 bzw. 2000 an, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich in der von der Beschwerde in Bezug genommenen Passage auf die Rückforderung von Ausbildungskosten nach § 46 Abs. 4 Soldatengesetz in den Fassungen von 1968 und 1970.

9 Die von der Beschwerde außerdem angenommene Divergenz zwischen den Ausführungen im Berufungsurteil zur Auslegung des Begriffs der "besonderen Härte" in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG und den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - (Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3) besteht nicht. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil ausführt, dass die Anwendung der Härteklausel keine außergewöhnlichen Umstände voraussetzt, ist dies auf den Sonderfall einer Erstattungsverpflichtung von als Kriegsdienstverweigerern anerkannten ehemaligen Soldaten gerade im Hinblick auf deren Grundrechtsschutz aus Art. 4 Abs. 3 GG bezogen und beschränkt. Einen Rechtssatz, dass der Begriff der "besonderen Härte" auch sonst keine außergewöhnlichen Umstände voraussetzt, enthält dieses Urteil gerade nicht.

10 3. Die Revision ist - mit der unter 4. ausgeführten Ausnahme - auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

11 Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9).

12 Diese Voraussetzungen sind für die hier aufgeworfenen Fragen - mit der erwähnten einen Ausnahme - nicht erfüllt.

13 a) Soweit die Beschwerde die Fragen aufwirft,
ob § 56 Abs. 4 Satz 1 SG in der bis zum 23. Dezember 2000 gültigen Fassung vom 15. Dezember 1995 - SG a.F. - (BGBl. I S. 179) als Ermächtigungsgrundlage für Rückforderungen des Ausbildungsgeldes derjenigen Sanitätsoffiziere herangezogen werden kann, auf die diese Fassung des Soldatengesetzes anzuwenden ist,
und
ob das Ausbildungsgeld zu den Kosten des Studiums im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG a.F. gehört,
fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen.

14 Die Klärungsbedürftigkeit einer Frage ausgelaufenen Rechts kann einer Rechtssache regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung vermitteln, weil es einer richtungsweisenden Klärung für die Zukunft nicht mehr bedarf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 5 B 7.13 - juris Rn. 6, vom 6. Juni 2014 - 3 B 58.13 - Buchholz 418.6 TierSG Nr. 24 Rn. 3 und vom 11. Januar 2016 - 2 B 48.15 - juris Rn. 5). Dass trotz der Novellierung weiterhin ein Klärungsbedarf für die Gesetzeslage § 56 Abs. 4 Satz 1 SG in der bis zum 23. Dezember 2000 geltenden Fassung bestehen könnte - etwa weil die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder weil ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (BVerwG, Beschluss vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9 m.w.N.) -, hat die Beschwerde nicht dargelegt und ist auch sonst nicht erkennbar. Der pauschale Hinweis in der Beschwerdebegründung, dass diese Rechtsfragen für alle Sanitätsoffiziere im Bundesgebiet von Bedeutung seien, genügt im Hinblick auf das weit über ein Jahrzehnt zurückliegende Außerkrafttreten dieser Norm nicht. Unter der Geltung neuerer Gesetzesfassungen stellen sich die aufgeworfenen Fragen nicht.

15 b) Die Frage,
ob die Rückforderung des Ausbildungsgeldes in voller Höhe gegen das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG verstößt,
ist auf der Grundlage der bundesverfassungs- und bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen und deshalb ebenfalls nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.

16 Das Alimentationsprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Allerdings gilt Art. 33 Abs. 5 GG nicht für das Soldatenverhältnis; diese Bestimmung enthält weder nach Entstehungsgeschichte noch nach Sinn und Zweck eine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums. Vermögenswerte subjektiv öffentliche Rechte auf alimentationsähnliche Leistungen der Soldaten können sich auf verfassungsrechtlicher Ebene aber aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ergeben (BVerfG, Urteil vom 26. Februar 1954 - 1 BvR 371/52 - BVerfGE 3, 288 <334f.>; Beschlüsse vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481/60 - BVerfGE 16, 94 <110 ff.> und vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 10/69 - BVerfGE 31, 212 <221>; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 - BVerwGE 148, 116 Rn. 14 ff. und vom 19. November 2015 - 2 C 48.13 - ZBR 2016, 261 Rn. 18).

17 Dementsprechend ist die Alimentationsverpflichtung bei Beamten und Soldaten teilweise unterschiedlich ausgestaltet. So wird bei Soldaten einerseits die truppenärztliche Versorgung grundsätzlich als Sachleistung gewährt und deckt - anders als die Beihilfe, aber vergleichbar mit der Heilfürsorge für die Bundespolizei - nur die Ansprüche der Soldaten selbst, nicht aber ihrer Angehörigen, im Krankheits- und Pflegefall ab. Andererseits umfasst sie - anders als die Beihilfe - grundsätzlich die gesamte Heilfürsorge (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 - BVerwGE 148, 116 Rn. 15).

18 Selbst wenn man die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage dahingehend verstehen würde, dass sie auf die Vereinbarkeit der Rückforderung von Ausbildungsgeld in voller Höhe mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG zielt, würde dies die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, weil diese Frage auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verneinen ist, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

19 Das Ausbildungsgeld für Anwärter für die Laufbahn der Sanitätsoffiziere ist eingeführt worden, um Soldaten, die bereits vor Beginn ihres Studiums für den Sanitätsdienst in der Bundeswehr gewonnen und in ein Soldatenverhältnis auf Zeit übernommen wurden, sodann aber ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind, wirtschaftlich abzusichern. Das Ausbildungsgeld tritt für die Dauer der Beurlaubung zum Studium an die Stelle der einem nicht beurlaubten Soldaten auf Zeit zustehenden Besoldung und stellt damit eine Besoldungsleistung im weiteren Sinne dar (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 5). Während ihrer Beurlaubung leisten Sanitätsoffizier-Anwärter keinen Dienst; dass sie in dieser Zeit gleichwohl gewisse, auf das Studium bezogene Pflichten haben, ändert hieran nichts. Gleichwohl gewährt der Dienstherr ihnen nach § 30 Abs. 2 SG diverse Leistungen, insbesondere unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, das Ausbildungsgeld und die Erstattung von Studienbeiträgen oder -gebühren.

20 Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine kostspielige Fachausbildung gewährt hat, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat aufgrund eigenen Entschlusses aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs umgesetzt hat (BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 14, jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 und 10, 14/73 - BVerfGE 39, 128 <142>).

21 Gleiches gilt für die Rückforderung von Ausbildungsgeld. Wenn ein Anwärter zunächst diese "Vorleistungen" des Dienstherrn in Anspruch nimmt und auch weiß, dass er zur Zurückzahlung des Ausbildungsgeldes verpflichtet ist, wenn er nach dem Studium dem Dienstherr nicht oder nicht im vereinbarten Umfang zur Dienstleistung zur Verfügung steht, dann verstößt es nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG oder gegen andere Verfassungsbestimmungen, wenn der Dienstherr in einem solchen Fall das Ausbildungsgeld zurückfordert. Dementsprechend wurden in der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts bislang keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Rückforderung von Ausbildungsgeld erhoben (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 5).

22 c) Des Weiteren ist die Frage,
ob die Rückforderung des Ausbildungsgeldes bei Sanitätsoffizieren gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG a.F. gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt,
- unabhängig davon, ob man sie als hinreichend konkret ansieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1983 - 6 B 13.83 - juris Rn. 5) - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.

23 Die Beschwerde hält für gleichheitswidrig, dass Sanitätsoffizier-Anwärter - die außerhalb der Bundeswehr-Hochschulen studieren - mit höheren Rückzahlungsverpflichtungen belegt werden als an Hochschulen der Bundeswehr studierende Soldaten. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht schon im Jahre 1983 (Beschluss vom 28. September 1983 - 6 B 13.83 - juris Rn. 5) ausgeführt:
"Soweit die Beschwerde geltend macht, die unterschiedliche Behandlung von Sanitätsoffizieren und Truppenoffizieren bei der Erstattung von Ausbildungskosten gemäß § 46 Abs. 4 SG (F. 1975) verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, genügt sie schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, da sie keine k o n k r e t e , der Klärung durch das Revisionsgericht bedürftige Rechtsfrage bezeichnet. Davon abgesehen sind die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerde nicht gerechtfertigt. Die durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 21. Juli 1970 (BGBl. I S. 1120) als Satz 2 in § 46 Abs. 4 SG eingefügte Erstattungsregelung für Sanitätsoffiziere, wonach diese unter bestimmten Voraussetzungen das ihnen 'als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld' zurückzahlen mußten, knüpfte an die besondere finanzielle Förderung der Ausbildung von Sanitätsoffizieren an. Denn nach § 30 Abs. 2 SG i.V.m. der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter vom 23. September 1970 (BGBl. I S. 1362) erhalten die Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes von dem Tage an, mit dem sie ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, ein Ausbildungsgeld. Die Einfügung des Satzes 2 in § 46 Abs. 4 SG entsprach somit der Erstattungsregelung für die anderen Berufssoldaten, die auf Kosten der Bundeswehr studiert oder eine Fachausbildung erhalten hatten und die gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SG 'die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung' zurückzahlen mußten. Diese Berufssoldaten mußten entgegen der Auffassung der Beschwerde bei einer Ausbildung innerhalb der Bundeswehr nicht nur die persönlichen Kosten, wie Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgelder zurückzahlen, sondern auch die anteiligen Kosten der Ausbildungseinrichtung (vgl. Nr. 5 der Richtlinien über den Ersatz der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 und 3 SG vom 13. Januar 1971, VMBl. 1971, S. 100). Demgegenüber beschränkte sich die Rückzahlungsverpflichtung der Sanitätsoffiziere gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 SG (F. 1975) auf das gewährte Ausbildungsgeld. Die Erstattungsregelung dieser Vorschrift führte demnach nicht zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung der Sanitätsoffiziere gegenüber den anderen Berufssoldaten."

24 Hieran ist festzuhalten. Zum Studium außerhalb der Bundeswehr beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter unterscheiden sich von innerhalb der Bundeswehr studierenden Soldaten hinsichtlich ihres Status und ihrer Dienstpflichten sowie hinsichtlich der ihnen gewährten Leistungen und der von ihnen verursachten Kosten. Es ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG möglicherweise sogar geboten, liegt aber in jedem Fall im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er einen Ausgleich für enttäuschte Erwartungen des Dienstherrn hinsichtlich der Dauer der einem Studium folgenden Dienstzeit über die Rückforderung des insoweit allein in Betracht kommenden Ausbildungsgeldes regelt.

25 d) Die Frage,
ob die Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG so auszulegen ist, dass bei Sanitätsoffizieren die Rückforderungssumme - stets - auf die (ersparten) Kosten eines fiktiven zivilen Studiums begrenzt sind,
ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls geklärt.

26 Aus den Ausführungen unter b) und c) ergibt sich, dass es keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit zur generellen Begrenzung der Rückforderung von Ausbildungsgeld gibt. Etwas anderes gilt nur für den - hier nicht vorliegenden Fall - der Rückforderung von Ausbildungsgeld nach Stellung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15 ff.). Im Übrigen ist es eine Frage des Einzelfalls, ob und inwieweit § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eine Begrenzung der Rückforderung von Ausbildungsgeld auf die ersparten Kosten eines fiktiven zivilen Studiums erfordert (BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 15).

27 Soweit die Beschwerde aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Beschränkung der Rückforderung von Ausbildungsgeld auf die ersparten Kosten eines zivilen Studiums ableitet und sich insoweit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - (BVerwGE 52, 84 = juris Rn. 49) beruft, kann sie damit schon deshalb nicht durchdringen, weil das Bundesverwaltungsgericht dort eine besondere Härte aus dem Missverhältnis zwischen den außergewöhnlich hohen Kosten für die Ausbildung bei der Bundeswehr (Pilotenausbildung) einerseits und den geringeren fiktiven Kosten für eine entsprechende Ausbildung außerhalb der Bundeswehr andererseits abgeleitet hat, also einen völlig anderen Fall zu entscheiden hatte. Bei der Rückforderung von in einer Einrichtung der Bundeswehr entstandenen Ausbildungskosten bedarf der Betreffende eines Schutzes vor einer Umlegung von allgemeinen Kosten der Bundeswehr auf die Ausbildungskosten. Das geschieht durch das Erfordernis des adäquaten Zusammenhangs zwischen der Ausbildung und den zu erstattenden Kosten (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 <143>; BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 <237>). In einer solchen schutzbedürftigen Lage ist der Soldat, der außerhalb einer Einrichtung der Bundeswehr studiert, nicht.

28 e) Die Frage,
ob die Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG tatbestandlich eine atypische Fallkonstellation voraussetzt oder ob sie als gebotenes Korrektiv in jedem Fall zu prüfen ist,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist und sich außerdem in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde.

29 Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung "ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde". § 56 Abs. 4 Satz 3 SG verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16 f.; vgl. auch Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93> = juris Rn. 43). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff "besondere Härte" sich u.a. auf die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht erfassten schwerwiegenden Umstände erstreckt, denen sich der Soldat nicht entziehen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93 ff.> = juris Rn. 43 ff., vom 29. März 1979 - 2 C 16.77 - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12 S. 52 und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16). Zweck der Härteregelung ist, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können. Insoweit schließt auch eine Serie gleichartiger atypischer Fälle die Annahme einer besonderen Härte nicht aus (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <94 f., 101> = juris Rn. 44, 53 und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 = juris Rn. 16).

30 Auch das Berufungsgericht legt kein anderes Begriffsverständnis zugrunde, wenn es ausgehend vom Begriff der "besonderen Härte" als einem gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff für eine solche besondere Härte eine atypische Fallkonstellation für erforderlich hält. Einerseits setzt eine "besondere" - also gegenüber dem Normalfall gesteigerte - Härte schon nach dem Wortlaut außergewöhnliche Umstände und damit einen atypischen Sachverhalt voraus. Andererseits ist - selbstverständlich - in jedem Fall zu prüfen, ob ein solcher atypischer Sachverhalt vorliegt und kann die Härteklausel auch aufgrund einer verfassungsrechtlich gebotenen Korrekturfunktion - insbesondere in den Fällen nach Stellung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - eingreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16).

31 f) Die Fragen,
ob Zeiten ärztlicher Weiterbildung, in denen der Sanitätsoffizier den regulären Dienst eines Krankenhauses leistet, "Fachausbildung" i.S.d. § 56 Abs. 4 Satz 1 SG sind
und
ob Zeiten der ärztlichen Weiterbildung, in denen der Sanitätsoffizier den regulären Dienst eines Krankenhauses leistet, im Rahmen der Härteklausel erstattungsmindernd angerechnet werden müssen,
sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

32 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 <236> und vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <209 f.>, Beschluss vom 28. September 1983 - 6 B 13.83 - juris Rn. 4) zu § 46 SG a.F. davon aus, dass bei der Auslegung des Begriffes der "Fachausbildung" allein auf den Zweck der jeweiligen Verwendung eines Berufssoldaten abzustellen ist. Erforderlich aber auch ausreichend ist es danach, dass es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffes der "Fachausbildung" keine Bedeutung. Hiernach ist auch die Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, als Fachausbildung anzusehen, auch wenn sie nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden war und der Sanitätsoffizier den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat.

33 Es liegt auf der Hand, dass für Soldaten auf Zeit nichts anderes gilt als für Berufssoldaten; alle maßgeblichen Gesichtspunkte gelten für Soldaten auf Zeit in gleicher Weise wie für Berufssoldaten. Deshalb bedarf es keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens zur Klärung der Frage, ob die zu Berufssoldaten ergangene Rechtsprechung auf Soldaten auf Zeit übertragbar ist. Insbesondere zeigt das Beschwerdevorbringen keine Gesichtspunkte auf, die eine Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung erfordern würden.

34 Zwar kann eine bereits revisionsgerichtlich geklärte Rechtsfrage wieder im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO klärungsbedürftig werden. Das setzt aber voraus, dass neue Gesichtspunkte von Gewicht vorgebracht werden, die die bisherige Rechtsprechung in Frage stellen und eine erneute revisionsgerichtliche Entscheidung geboten erscheinen lassen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224 m.w.N. und vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 9).

35 Dies ist der Beschwerdebegründung der Klägerin nicht zu entnehmen. Die in der Beschwerdebegründung geführten Angriffe gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordern keine Überprüfung in einem Revisionsverfahren. Ihnen liegt ein anderes Begriffsverständnis von einer "Ausbildung" zugrunde, wonach es sich bei der ärztlichen Weiterbildung nicht um eine Ausbildung - die mit dem Erhalt der Approbation abgeschlossen sei -, sondern um die Vervollkommnung beruflichen Wissens handelt.

36 Das verkennt den Zweck der Erstattungspflicht bei (Zeit- und Berufs-)Soldaten, die aus eigenem Antrieb vor Ablauf der vereinbarten bzw. gesetzlich geregelten Dienstzeit aus dem Dienst der Bundeswehr ausscheiden. Die Erstattungspflicht dient nicht primär dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Bundeswehr, indem verhindert werden soll, dass ein Soldat die Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihm das Studium oder die Fachausbildung vermittelt haben, unentgeltlich im zivilen Berufsleben verwertet. Sie soll vielmehr die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr sicherstellen. Durch unterschiedlich ausgestaltete Sanktionen soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Aus diesem Sanktionscharakter der Erstattungspflicht leitet sich etwa auch ab, dass der Begriff der sich an das Studium oder die Fachausbildung anschließenden Dienstzeit im Sinne der einschlägigen Normen auf diejenigen Zeiträume beschränkt ist, in denen der Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Dienstherrn (Bundeswehr) uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen. Dies trifft selbst auf die Tätigkeit eines Sanitätsoffiziers in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nicht zu, mag er dabei auch den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet haben (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.). Ausgehend davon kommt es - anders als die Beschwerde meint - nicht darauf an, ob die Bundeswehr selbst einen signifikanten Ausbildungsaufwand betrieben hat.

37 Diese Auslegung verstößt auch nicht gegen die Berufsfreiheit. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG stellt denjenigen, der seinen Beruf wechselt, nicht von der Erfüllung der Pflichten frei, die durch die Beendigung des bisherigen beruflichen Rechtsverhältnisses aufgrund eines verfassungsmäßigen Gesetzes entstehen und seiner geordneten Abwicklung dienen. Da das Berufssoldatenverhältnis auf Lebenszeit und das Zeitsoldatenverhältnis auf eine bestimmte Zeit angelegt sind, kann der Dienstherr, der einem Soldaten im dienstlichen Interesse eine für ihn mit hohen Kosten verbundene Fachausbildung oder ein Studium gewährt, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten auf Dauer bzw. für die festgelegte Zeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat später von seinem Recht, die Entlassung zu begehren, Gebrauch macht, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und -fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber zulässigerweise durch die Normierung eines zeitlich begrenzten Erstattungsanspruchs verwirklicht hat. Die Vorschrift berücksichtigt die Belange des Dienstherrn und des entlassenen Soldaten in einem ausgewogenen Verhältnis. Sie belässt auch dem auf Kosten des Dienstherrn ausgebildeten Soldaten das Recht, die Entlassung zu beantragen, verfügt also keine zeitweise Entlassungssperre. Die Erstattungspflicht wirkt sich lediglich faktisch als eine wirtschaftliche Einengung der Möglichkeit aus, jederzeit die Entlassung aus dem Soldatenverhältnis beantragen zu können. Das ist durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gedeckt (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - BVerfGE 39, 128 = juris Rn. 46).

38 Der Soldat wird weder an dem Ausscheiden aus dem Dienst gehindert noch sind damit unzumutbare Belastungen verbunden. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der finanziellen Belastungen ist auch in Rechnung zu stellen, dass gerade die ärztlichen Weiterbildungen außerhalb der Bundeswehr beruflich nutzbar sind.

39 g) Schließlich sind die Fragen,
ob die Höhe der Rückforderung von weit über 100 000 € eine unangemessene Härte und wirtschaftliche Knebelung für Sanitätsoffiziere darstellt,
und
ob die zeitliche Begrenzung der Rückforderung auf zwei Jahre vor Eintritt des Rentenalters genügt, um dem Gebot des beruflichen Neuanfangs für den ehemaligen Soldaten gerecht zu werden,
- soweit sie in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden können - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und im Übrigen einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

40 Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass die Erstattung von Ausbildungskosten den ehemaligen Soldaten nicht in eine existenzielle wirtschaftliche Notlage bringen darf (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - BVerfGE 39, 128 <143> juris Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <101> = juris Rn. 54), was im Einzelfall auch eine Begrenzung der absoluten Höhe der Rückforderung notwendig machen kann (vgl. den Fall eines Piloten, der mit einer Rückforderung in Höhe von seinerzeit mehr als 700 000 DM belastet war: BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <101> = juris Rn. 54). Es ist ebenso geklärt, dass bei der Gewährung von Ratenzahlungen die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern darf, sondern zeitlich begrenzt sein muss (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18/05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24). Ob dies auch eine länger zurückreichende zeitliche Begrenzung der Rückforderung als zwei Jahre vor dem Eintritt in das Rentenalter erfordern kann, kann dahinstehen. Beide Fragen - die Notwendigkeit einer betragsmäßigen und die Notwendigkeit einer zeitlichen Begrenzung der Rückforderung - sind Fragen, die nicht in verallgemeinerungsfähiger Form, sondern nur im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Falles beantwortet werden können.

41 4. Die Revision ist allerdings hinsichtlich der Frage zuzulassen,
ob angesichts des historisch niedrigen Zinsniveaus eine Verzinslichstellung des gestundeten Betrags von 4 % zulässig ist.

42 Zu der Frage, ob es auch angesichts der derzeitigen langjährigen Niedrigzinsphase noch zulässig ist, einen Zins in Höhe von 4 % für die Stundung von Rückzahlungsforderungen zu erheben, gibt es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Frage wird unter den Oberverwaltungsgerichten unterschiedlich beurteilt (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33 einerseits, OVG Münster, Urteil vom 24. Februar 2016 - 1 A 335/14 - juris Rn. 75 ff. andererseits). Die Revision ist deshalb wegen dieser Frage zuzulassen.

43 5. Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, aus § 154 Abs. 2 VwGO. Soweit die Revision zugelassen wird (hinsichtlich der Höhe der Stundungszinsen), bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

44 Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde, die nur hinsichtlich eines Teils eines (teilbaren) Streitgegenstandes Erfolg hat, bedarf es einer Aufspaltung des Kostenausspruchs hinsichtlich der Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 <a.E.> i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 GKG) einerseits und der außergerichtlichen Kosten andererseits. Dies beruht darauf, dass die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde (teilweise) gesonderte Kosten auslöst: Für die Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich dies aus § 16 Nr. 11 RVG. Diese außergerichtlichen Kosten können im Streitfall derzeit noch nicht verteilt werden, weil über diesen Teil des Streitgegenstandes noch nicht entschieden ist. Eine Gerichtsgebühr fällt dagegen für die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde nicht an (vgl. die Anmerkung nach Nr. 5501 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Daher kann der Senat als Beschwerdegericht derzeit nur aussprechen, dass die Klägerin die Gerichtsgebühren für den erfolglosen Teil der Beschwerde - insoweit abschließend und zur Gänze - und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens anteilig zu tragen hat, wobei sich insoweit die Quote ihrer Kostentragungslast nach dem Wert des erfolglosen Teils der Beschwerde im Verhältnis zum Gesamtwert des Beschwerdegegenstandes richtet. Dieser beträgt hier 96 v.H. oder 24/25. Zwar sind die Stundungszinsen, wegen deren Höhe die Revision zugelassen wird, eine Nebenforderung, die neben dem Hauptanspruch (dem geltend gemachten Rückforderungsbetrag gemäß § 56 Abs. 4 SG) nicht streitwerterhöhend wirkt (§ 43 Abs. 1 GKG); im Revisionsverfahren dagegen ist diese Nebenforderung, weil der Hauptanspruch nicht betroffen ist, die maßgebliche Größe für die Bemessung des Streitwerts (§ 43 Abs. 2 GKG). Dies führt zu einer Kostenquotelung trotz vollständigen Unterliegens hinsichtlich des Hauptanspruches.

45 Soweit die Beschwerde Erfolg hat und die Revision zugelassen wird, bleibt die Entscheidung über die Kosten, also hinsichtlich der restlichen (außergerichtlichen) Kosten des Beschwerdeverfahrens, der Schlussentscheidung vorbehalten (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - NJW 2004, 1048 f. = juris Rn. 6; BFH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - VII B 147/04 - BFHE 208, 404 <401> = juris Rn. 20; BAG, Beschluss vom 23. März 2010 - 9 AZN 979/09 - NJW 2010, 1625 <1627> = juris Rn. 33 f.; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 154 Rn. 52 m.w.N. in Fn. 21).

46 Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 43 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 3 GKG und für das Revisionsverfahren auf § 43 Abs. 2, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Soweit die Revision zugelassen worden ist, wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 29.16 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S. 2207) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 2. Alt. RDGEG vertreten lassen.

Beschluss vom 22.09.2016 -
BVerwG 2 B 27.15ECLI:DE:BVerwG:2016:220916B2B27.15.0

Beschluss

BVerwG 2 B 27.15

  • VG Koblenz - 08.01.2014 - AZ: VG 1 K 1166/12.KO
  • OVG Koblenz - 06.02.2015 - AZ: OVG 10 A 10931/14.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und Dr. Kenntner
beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 2015 wird aufgehoben, soweit in dem Urteil die Klage bezüglich des festgesetzten jährlichen Zinssatzes von 4 % für die gestundete Forderung abgewiesen wird. In diesem Umfang wird die Revision zugelassen.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 2015 zurückgewiesen.
  3. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, trägt die Klägerin die Gerichtskosten; im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei. Von den außergerichtlichen Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin 24/25. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 115 373,72 € und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 4 614,94 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat teilweise - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - Erfolg.

2 1. Die Klägerin, eine ehemalige Ärztin im Sanitätsdienst der Bundeswehr, wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten.

3 In der Verpflichtungserklärung der Klägerin aus dem Jahre 1998 vor ihrer Einstellung in das Soldatenverhältnis auf Zeit im Jahre 1999 ist der Hinweis enthalten, dass die Dienstzeit nach Bestehen der ärztlichen Vorprüfung auf 17 Jahre festgesetzt werde und während der Beurlaubung zum Studium erhaltenes Ausbildungsgeld zurückzuzahlen sei, wenn die Klägerin aus dem Soldatenverhältnis auf eigenen Antrag ausscheide. Von 1999 bis 2005 war sie zum Medizinstudium beurlaubt, 2001 wurde ihr Dienstzeitende auf das Jahresende 2015 festgesetzt. Im Jahr 2005 erhielt sie die Approbation als Ärztin und wurde zum Stabsarzt ernannt.

4 Die Klägerin wurde mit Wirkung vom November 2008 in ein Beamtenverhältnis bei einer Universität berufen, so dass sie mit Ablauf des Oktober 2008 aus dem Soldatenverhältnis entlassen wurde. Daraufhin forderte die Beklagte mit Leistungsbescheid die Klägerin auf, das ihr als Sanitätsoffizier-Anwärterin gewährte Ausbildungsgeld sowie die im Rahmen ihrer ärztlichen Aus- und Weiterbildungen entstandenen Fachausbildungskosten zu erstatten. Den auf ca. 129 000 € bezifferten Erstattungsbetrag verminderte sie zur Vermeidung einer besonderen Härte um die sog. Abdienquote auf ca. 115 000 €. Die Beklagte gewährte der Klägerin eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlung in Höhe von monatlich 760 € und setzte die Stundungszinsen auf 4 % fest. Die dagegen erhobene Klage hatte insoweit Erfolg, als das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Pfändungsfreigrenze im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides eine höhere monatliche Rate als 740 € für unzulässig gehalten hat.

5 Die ausschließlich von der Klägerin eingelegte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Rückforderungsbestimmungen des Soldatengesetzes für verfassungskonform gehalten und ihre Voraussetzungen im vorliegenden Fall als erfüllt angesehen. Die Voraussetzungen für die Rückforderung des Ausbildungsgeldes und der Fachausbildungskosten lägen vor: Die Erstattungspflicht entstehe auch dann, wenn der Soldat auf Zeit in ein Beamtenverhältnis übernommen werde und deshalb als auf eigenen Antrag entlassen gelte und hänge nicht davon ab, ob der ehemalige Sanitätsoffizier vor Beginn der Ausbildung umfassend über die Erstattungspflicht belehrt werde. Auch die Härtefallprüfung sei rechtsfehlerfrei erfolgt; insbesondere habe die Zeit der Fachausbildungen nicht als Abdienzeit anerkannt werden müssen. Schließlich sei auch die von der Beklagten getroffene Regelung zu den Ratenzahlungen der Klägerin nicht zu beanstanden.

6 2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

7 Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem ebensolchen Rechtssatz widersprochen hat, der in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder in einer anderen divergenzfähigen Entscheidung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt worden ist, und diesen nicht anwendet, weil es ihn für unrichtig hält (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14, vom 3. Juli 2007 - 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1 Rn. 4, vom 28. Oktober 2008 - 2 B 53.08 - juris Rn. 3 und vom 6. Mai 2014 - 2 B 90.13 - ZBR 2014, 375 Rn. 10). Eine Divergenz in diesem Sinne wird von der Beschwerde nicht aufgezeigt.

8 Hinsichtlich des angeführten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - (BVerwGE 52, 84) ergibt sich dies bereits daraus, dass dieses Urteil zu einer anderen als der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Rechtsvorschrift ergangen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 5). Das Urteil des Berufungsgerichts betrifft die Rückforderung von Ausbildungsgeld und von Kosten einer Fachausbildung und wendet § 56 Abs. 4 Soldatengesetz in den Fassungen von 1995 bzw. 2000 an, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich in der von der Beschwerde in Bezug genommenen Passage auf die Rückforderung von Ausbildungskosten nach § 46 Abs. 4 Soldatengesetz in den Fassungen von 1968 und 1970.

9 Die von der Beschwerde außerdem angenommene Divergenz zwischen den Ausführungen im Berufungsurteil zur Auslegung des Begriffs der "besonderen Härte" in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG und den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - (Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3) besteht nicht. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil ausführt, dass die Anwendung der Härteklausel keine außergewöhnlichen Umstände voraussetzt, ist dies auf den Sonderfall einer Erstattungsverpflichtung von als Kriegsdienstverweigerern anerkannten ehemaligen Soldaten gerade im Hinblick auf deren Grundrechtsschutz aus Art. 4 Abs. 3 GG bezogen und beschränkt. Einen Rechtssatz, dass der Begriff der "besonderen Härte" auch sonst keine außergewöhnlichen Umstände voraussetzt, enthält dieses Urteil gerade nicht.

10 3. Die Revision ist - mit der unter 4. ausgeführten Ausnahme - auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

11 Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9).

12 Diese Voraussetzungen sind für die hier aufgeworfenen Fragen - mit der erwähnten einen Ausnahme - nicht erfüllt.

13 a) Soweit die Beschwerde die Fragen aufwirft,
ob § 56 Abs. 4 Satz 1 SG in der bis zum 23. Dezember 2000 gültigen Fassung vom 15. Dezember 1995 - SG a.F. - (BGBl. I S. 179) als Ermächtigungsgrundlage für Rückforderungen des Ausbildungsgeldes derjenigen Sanitätsoffiziere herangezogen werden kann, auf die diese Fassung des Soldatengesetzes anzuwenden ist,
und
ob das Ausbildungsgeld zu den Kosten des Studiums im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG a.F. gehört,
fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen.

14 Die Klärungsbedürftigkeit einer Frage ausgelaufenen Rechts kann einer Rechtssache regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung vermitteln, weil es einer richtungsweisenden Klärung für die Zukunft nicht mehr bedarf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 5 B 7.13 - juris Rn. 6, vom 6. Juni 2014 - 3 B 58.13 - Buchholz 418.6 TierSG Nr. 24 Rn. 3 und vom 11. Januar 2016 - 2 B 48.15 - juris Rn. 5). Dass trotz der Novellierung weiterhin ein Klärungsbedarf für die Gesetzeslage § 56 Abs. 4 Satz 1 SG in der bis zum 23. Dezember 2000 geltenden Fassung bestehen könnte - etwa weil die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder weil ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (BVerwG, Beschluss vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9 m.w.N.) -, hat die Beschwerde nicht dargelegt und ist auch sonst nicht erkennbar. Der pauschale Hinweis in der Beschwerdebegründung, dass diese Rechtsfragen für alle Sanitätsoffiziere im Bundesgebiet von Bedeutung seien, genügt im Hinblick auf das weit über ein Jahrzehnt zurückliegende Außerkrafttreten dieser Norm nicht. Unter der Geltung neuerer Gesetzesfassungen stellen sich die aufgeworfenen Fragen nicht.

15 b) Die Frage,
ob die Rückforderung des Ausbildungsgeldes in voller Höhe gegen das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG verstößt,
ist auf der Grundlage der bundesverfassungs- und bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen und deshalb ebenfalls nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.

16 Das Alimentationsprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Allerdings gilt Art. 33 Abs. 5 GG nicht für das Soldatenverhältnis; diese Bestimmung enthält weder nach Entstehungsgeschichte noch nach Sinn und Zweck eine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums. Vermögenswerte subjektiv öffentliche Rechte auf alimentationsähnliche Leistungen der Soldaten können sich auf verfassungsrechtlicher Ebene aber aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ergeben (BVerfG, Urteil vom 26. Februar 1954 - 1 BvR 371/52 - BVerfGE 3, 288 <334f.>; Beschlüsse vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481/60 - BVerfGE 16, 94 <110 ff.> und vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 10/69 - BVerfGE 31, 212 <221>; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 - BVerwGE 148, 116 Rn. 14 ff. und vom 19. November 2015 - 2 C 48.13 - ZBR 2016, 261 Rn. 18).

17 Dementsprechend ist die Alimentationsverpflichtung bei Beamten und Soldaten teilweise unterschiedlich ausgestaltet. So wird bei Soldaten einerseits die truppenärztliche Versorgung grundsätzlich als Sachleistung gewährt und deckt - anders als die Beihilfe, aber vergleichbar mit der Heilfürsorge für die Bundespolizei - nur die Ansprüche der Soldaten selbst, nicht aber ihrer Angehörigen, im Krankheits- und Pflegefall ab. Andererseits umfasst sie - anders als die Beihilfe - grundsätzlich die gesamte Heilfürsorge (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 - BVerwGE 148, 116 Rn. 15).

18 Selbst wenn man die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage dahingehend verstehen würde, dass sie auf die Vereinbarkeit der Rückforderung von Ausbildungsgeld in voller Höhe mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG zielt, würde dies die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, weil diese Frage auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verneinen ist, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

19 Das Ausbildungsgeld für Anwärter für die Laufbahn der Sanitätsoffiziere ist eingeführt worden, um Soldaten, die bereits vor Beginn ihres Studiums für den Sanitätsdienst in der Bundeswehr gewonnen und in ein Soldatenverhältnis auf Zeit übernommen wurden, sodann aber ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind, wirtschaftlich abzusichern. Das Ausbildungsgeld tritt für die Dauer der Beurlaubung zum Studium an die Stelle der einem nicht beurlaubten Soldaten auf Zeit zustehenden Besoldung und stellt damit eine Besoldungsleistung im weiteren Sinne dar (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 5). Während ihrer Beurlaubung leisten Sanitätsoffizier-Anwärter keinen Dienst; dass sie in dieser Zeit gleichwohl gewisse, auf das Studium bezogene Pflichten haben, ändert hieran nichts. Gleichwohl gewährt der Dienstherr ihnen nach § 30 Abs. 2 SG diverse Leistungen, insbesondere unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, das Ausbildungsgeld und die Erstattung von Studienbeiträgen oder -gebühren.

20 Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine kostspielige Fachausbildung gewährt hat, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat aufgrund eigenen Entschlusses aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs umgesetzt hat (BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 14, jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 und 10, 14/73 - BVerfGE 39, 128 <142>).

21 Gleiches gilt für die Rückforderung von Ausbildungsgeld. Wenn ein Anwärter zunächst diese "Vorleistungen" des Dienstherrn in Anspruch nimmt und auch weiß, dass er zur Zurückzahlung des Ausbildungsgeldes verpflichtet ist, wenn er nach dem Studium dem Dienstherr nicht oder nicht im vereinbarten Umfang zur Dienstleistung zur Verfügung steht, dann verstößt es nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG oder gegen andere Verfassungsbestimmungen, wenn der Dienstherr in einem solchen Fall das Ausbildungsgeld zurückfordert. Dementsprechend wurden in der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts bislang keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Rückforderung von Ausbildungsgeld erhoben (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 5).

22 c) Des Weiteren ist die Frage,
ob die Rückforderung des Ausbildungsgeldes bei Sanitätsoffizieren gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG a.F. gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt,
- unabhängig davon, ob man sie als hinreichend konkret ansieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1983 - 6 B 13.83 - juris Rn. 5) - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.

23 Die Beschwerde hält für gleichheitswidrig, dass Sanitätsoffizier-Anwärter - die außerhalb der Bundeswehr-Hochschulen studieren - mit höheren Rückzahlungsverpflichtungen belegt werden als an Hochschulen der Bundeswehr studierende Soldaten. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht schon im Jahre 1983 (Beschluss vom 28. September 1983 - 6 B 13.83 - juris Rn. 5) ausgeführt:
"Soweit die Beschwerde geltend macht, die unterschiedliche Behandlung von Sanitätsoffizieren und Truppenoffizieren bei der Erstattung von Ausbildungskosten gemäß § 46 Abs. 4 SG (F. 1975) verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, genügt sie schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, da sie keine k o n k r e t e , der Klärung durch das Revisionsgericht bedürftige Rechtsfrage bezeichnet. Davon abgesehen sind die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerde nicht gerechtfertigt. Die durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 21. Juli 1970 (BGBl. I S. 1120) als Satz 2 in § 46 Abs. 4 SG eingefügte Erstattungsregelung für Sanitätsoffiziere, wonach diese unter bestimmten Voraussetzungen das ihnen 'als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld' zurückzahlen mußten, knüpfte an die besondere finanzielle Förderung der Ausbildung von Sanitätsoffizieren an. Denn nach § 30 Abs. 2 SG i.V.m. der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter vom 23. September 1970 (BGBl. I S. 1362) erhalten die Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes von dem Tage an, mit dem sie ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, ein Ausbildungsgeld. Die Einfügung des Satzes 2 in § 46 Abs. 4 SG entsprach somit der Erstattungsregelung für die anderen Berufssoldaten, die auf Kosten der Bundeswehr studiert oder eine Fachausbildung erhalten hatten und die gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SG 'die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung' zurückzahlen mußten. Diese Berufssoldaten mußten entgegen der Auffassung der Beschwerde bei einer Ausbildung innerhalb der Bundeswehr nicht nur die persönlichen Kosten, wie Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgelder zurückzahlen, sondern auch die anteiligen Kosten der Ausbildungseinrichtung (vgl. Nr. 5 der Richtlinien über den Ersatz der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 und 3 SG vom 13. Januar 1971, VMBl. 1971, S. 100). Demgegenüber beschränkte sich die Rückzahlungsverpflichtung der Sanitätsoffiziere gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 SG (F. 1975) auf das gewährte Ausbildungsgeld. Die Erstattungsregelung dieser Vorschrift führte demnach nicht zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung der Sanitätsoffiziere gegenüber den anderen Berufssoldaten."

24 Hieran ist festzuhalten. Zum Studium außerhalb der Bundeswehr beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter unterscheiden sich von innerhalb der Bundeswehr studierenden Soldaten hinsichtlich ihres Status und ihrer Dienstpflichten sowie hinsichtlich der ihnen gewährten Leistungen und der von ihnen verursachten Kosten. Es ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG möglicherweise sogar geboten, liegt aber in jedem Fall im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er einen Ausgleich für enttäuschte Erwartungen des Dienstherrn hinsichtlich der Dauer der einem Studium folgenden Dienstzeit über die Rückforderung des insoweit allein in Betracht kommenden Ausbildungsgeldes regelt.

25 d) Die Frage,
ob die Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG so auszulegen ist, dass bei Sanitätsoffizieren die Rückforderungssumme - stets - auf die (ersparten) Kosten eines fiktiven zivilen Studiums begrenzt sind,
ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls geklärt.

26 Aus den Ausführungen unter b) und c) ergibt sich, dass es keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit zur generellen Begrenzung der Rückforderung von Ausbildungsgeld gibt. Etwas anderes gilt nur für den - hier nicht vorliegenden Fall - der Rückforderung von Ausbildungsgeld nach Stellung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15 ff.). Im Übrigen ist es eine Frage des Einzelfalls, ob und inwieweit § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eine Begrenzung der Rückforderung von Ausbildungsgeld auf die ersparten Kosten eines fiktiven zivilen Studiums erfordert (BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 15).

27 Soweit die Beschwerde aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Beschränkung der Rückforderung von Ausbildungsgeld auf die ersparten Kosten eines zivilen Studiums ableitet und sich insoweit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - (BVerwGE 52, 84 = juris Rn. 49) beruft, kann sie damit schon deshalb nicht durchdringen, weil das Bundesverwaltungsgericht dort eine besondere Härte aus dem Missverhältnis zwischen den außergewöhnlich hohen Kosten für die Ausbildung bei der Bundeswehr (Pilotenausbildung) einerseits und den geringeren fiktiven Kosten für eine entsprechende Ausbildung außerhalb der Bundeswehr andererseits abgeleitet hat, also einen völlig anderen Fall zu entscheiden hatte. Bei der Rückforderung von in einer Einrichtung der Bundeswehr entstandenen Ausbildungskosten bedarf der Betreffende eines Schutzes vor einer Umlegung von allgemeinen Kosten der Bundeswehr auf die Ausbildungskosten. Das geschieht durch das Erfordernis des adäquaten Zusammenhangs zwischen der Ausbildung und den zu erstattenden Kosten (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 <143>; BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 <237>). In einer solchen schutzbedürftigen Lage ist der Soldat, der außerhalb einer Einrichtung der Bundeswehr studiert, nicht.

28 e) Die Frage,
ob die Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG tatbestandlich eine atypische Fallkonstellation voraussetzt oder ob sie als gebotenes Korrektiv in jedem Fall zu prüfen ist,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist und sich außerdem in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde.

29 Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung "ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde". § 56 Abs. 4 Satz 3 SG verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16 f.; vgl. auch Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93> = juris Rn. 43). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der "besondere Härte" sich u.a. auf die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht erfassten schwerwiegenden Umstände erstreckt, denen sich der Soldat nicht entziehen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93 ff.> = juris Rn. 43 ff., vom 29. März 1979 - 2 C 16.77 - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12 S. 52 und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16). Zweck der Härteregelung ist, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können. Insoweit schließt auch eine Serie gleichartiger atypischer Fälle die Annahme einer besonderen Härte nicht aus (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <94 f., 101> = juris Rn. 44, 53 und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 = juris Rn. 16).

30 Auch das Berufungsgericht legt kein anderes Begriffsverständnis zugrunde, wenn es ausgehend vom Begriff der "besonderen Härte" als einem gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff für eine solche besondere Härte eine atypische Fallkonstellation für erforderlich hält. Einerseits setzt eine "besondere" - also gegenüber dem Normalfall gesteigerte - Härte schon nach dem Wortlaut außergewöhnliche Umstände und damit einen atypischen Sachverhalt voraus. Andererseits ist - selbstverständlich - in jedem Fall zu prüfen, ob ein solcher atypischer Sachverhalt vorliegt und kann die Härteklausel auch aufgrund einer verfassungsrechtlich gebotenen Korrekturfunktion - insbesondere in den Fällen nach Stellung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - eingreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16).

31 f) Die Fragen,
ob Zeiten ärztlicher Weiterbildung, in denen der Sanitätsoffizier den regulären Dienst eines Krankenhauses leistet, "Fachausbildung" i.S.d. § 56 Abs. 4 Satz 1 SG sind
und
ob Zeiten der ärztlichen Weiterbildung, in denen der Sanitätsoffizier den regulären Dienst eines Krankenhauses leistet, im Rahmen der Härteklausel erstattungsmindernd angerechnet werden müssen,
sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

32 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 <236> und vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <209 f.>, Beschluss vom 28. September 1983 - 6 B 13.83 - juris Rn. 4) zu § 46 SG a.F. davon aus, dass bei der Auslegung des Begriffes der "Fachausbildung" allein auf den Zweck der jeweiligen Verwendung eines Berufssoldaten abzustellen ist. Erforderlich aber auch ausreichend ist es danach, dass es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffes der "Fachausbildung" keine Bedeutung. Hiernach ist auch die Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, als Fachausbildung anzusehen, auch wenn sie nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden war und der Sanitätsoffizier den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat.

33 Es liegt auf der Hand, dass für Soldaten auf Zeit nichts anderes gilt als für Berufssoldaten; alle maßgeblichen Gesichtspunkte gelten für Soldaten auf Zeit in gleicher Weise wie für Berufssoldaten. Deshalb bedarf es keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens zur Klärung der Frage, ob die zu Berufssoldaten ergangene Rechtsprechung auf Soldaten auf Zeit übertragbar ist. Insbesondere zeigt das Beschwerdevorbringen keine Gesichtspunkte auf, die eine Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung erfordern würden.

34 Zwar kann eine bereits revisionsgerichtlich geklärte Rechtsfrage wieder im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO klärungsbedürftig werden. Das setzt aber voraus, dass neue Gesichtspunkte von Gewicht vorgebracht werden, die die bisherige Rechtsprechung in Frage stellen und eine erneute revisionsgerichtliche Entscheidung geboten erscheinen lassen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224 m.w.N. und vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 9).

35 Dies ist der Beschwerdebegründung der Klägerin nicht zu entnehmen. Die in der Beschwerdebegründung geführten Angriffe gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordern keine Überprüfung in einem Revisionsverfahren. Ihnen liegt ein anderes Begriffsverständnis von einer "Ausbildung" zugrunde, wonach es sich bei der ärztlichen Weiterbildung nicht um eine Ausbildung - die mit dem Erhalt der Approbation abgeschlossen sei -, sondern um die Vervollkommnung beruflichen Wissens handelt.

36 Das verkennt den Zweck der Erstattungspflicht bei (Zeit- und Berufs-)Soldaten, die aus eigenem Antrieb vor Ablauf der vereinbarten bzw. gesetzlich geregelten Dienstzeit aus dem Dienst der Bundeswehr ausscheiden. Die Erstattungspflicht dient nicht primär dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Bundeswehr, indem verhindert werden soll, dass ein Soldat die Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihm das Studium oder die Fachausbildung vermittelt haben, unentgeltlich im zivilen Berufsleben verwertet. Sie soll vielmehr die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr sicherstellen. Durch unterschiedlich ausgestaltete Sanktionen soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Aus diesem Sanktionscharakter der Erstattungspflicht leitet sich etwa auch ab, dass der Begriff der sich an das Studium oder die Fachausbildung anschließenden Dienstzeit im Sinne der einschlägigen Normen auf diejenigen Zeiträume beschränkt ist, in denen der Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Dienstherrn (Bundeswehr) uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen. Dies trifft selbst auf die Tätigkeit eines Sanitätsoffiziers in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nicht zu, mag er dabei auch den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet haben (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.). Ausgehend davon kommt es - anders als die Beschwerde meint - nicht darauf an, ob die Bundeswehr selbst einen signifikanten Ausbildungsaufwand betrieben hat.

37 Diese Auslegung verstößt auch nicht gegen die Berufsfreiheit. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG stellt denjenigen, der seinen Beruf wechselt, nicht von der Erfüllung der Pflichten frei, die durch die Beendigung des bisherigen beruflichen Rechtsverhältnisses aufgrund eines verfassungsmäßigen Gesetzes entstehen und seiner geordneten Abwicklung dienen. Da das Berufssoldatenverhältnis auf Lebenszeit und das Zeitsoldatenverhältnis auf eine bestimmte Zeit angelegt sind, kann der Dienstherr, der einem Soldaten im dienstlichen Interesse eine für ihn mit hohen Kosten verbundene Fachausbildung oder ein Studium gewährt, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten auf Dauer bzw. für die festgelegte Zeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat später von seinem Recht, die Entlassung zu begehren, Gebrauch macht, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und -fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber zulässigerweise durch die Normierung eines zeitlich begrenzten Erstattungsanspruchs verwirklicht hat. Die Vorschrift berücksichtigt die Belange des Dienstherrn und des entlassenen Soldaten in einem ausgewogenen Verhältnis. Sie belässt auch dem auf Kosten des Dienstherrn ausgebildeten Soldaten das Recht, die Entlassung zu beantragen, verfügt also keine zeitweise Entlassungssperre. Die Erstattungspflicht wirkt sich lediglich faktisch als eine wirtschaftliche Einengung der Möglichkeit aus, jederzeit die Entlassung aus dem Soldatenverhältnis beantragen zu können. Das ist durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gedeckt (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - BVerfGE 39, 128 = juris Rn. 46).

38 Der Soldat wird weder an dem Ausscheiden aus dem Dienst gehindert noch sind damit unzumutbare Belastungen verbunden. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der finanziellen Belastungen ist auch in Rechnung zu stellen, dass gerade die ärztlichen Weiterbildungen außerhalb der Bundeswehr beruflich nutzbar sind.

39 g) Schließlich sind die Fragen,
ob die Höhe der Rückforderung von weit über 100 000 € eine unangemessene Härte und wirtschaftliche Knebelung für Sanitätsoffiziere darstellt,
und
ob die zeitliche Begrenzung der Rückforderung auf zwei Jahre vor Eintritt des Rentenalters genügt, um dem Gebot des beruflichen Neuanfangs für den ehemaligen Soldaten gerecht zu werden,
- soweit sie in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden können - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und im Übrigen einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

40 Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass die Erstattung von Ausbildungskosten den ehemaligen Soldaten nicht in eine existenzielle wirtschaftliche Notlage bringen darf (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - BVerfGE 39, 128 <143> juris Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <101> = juris Rn. 54), was im Einzelfall auch eine Begrenzung der absoluten Höhe der Rückforderung notwendig machen kann (vgl. den Fall eines Piloten, der mit einer Rückforderung in Höhe von seinerzeit mehr als 700 000 DM belastet war: BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <101> = juris Rn. 54). Es ist ebenso geklärt, dass bei der Gewährung von Ratenzahlungen die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern darf, sondern zeitlich begrenzt sein muss (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18/05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24). Ob dies auch eine länger zurückreichende zeitliche Begrenzung der Rückforderung als zwei Jahre vor dem Eintritt in das Rentenalter erfordern kann, kann dahinstehen. Beide Fragen - die Notwendigkeit einer betragsmäßigen und die Notwendigkeit einer zeitlichen Begrenzung der Rückforderung - sind Fragen, die nicht in verallgemeinerungsfähiger Form, sondern nur im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Falles beantwortet werden können.

41 4. Die Revision ist allerdings hinsichtlich der Frage zuzulassen,
ob angesichts des historisch niedrigen Zinsniveaus eine Verzinslichstellung des gestundeten Betrags von 4 % zulässig ist.

42 Zu der Frage, ob es auch angesichts der derzeitigen langjährigen Niedrigzinsphase noch zulässig ist, einen Zins in Höhe von 4 % für die Stundung von Rückzahlungsforderungen zu erheben, gibt es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Frage wird unter den Oberverwaltungsgerichten unterschiedlich beurteilt (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33 einerseits, OVG Münster, Urteil vom 24. Februar 2016 - 1 A 335/14 - juris Rn. 75 ff. andererseits). Die Revision ist deshalb wegen dieser Frage zuzulassen.

43 5. Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, aus § 154 Abs. 2 VwGO. Soweit die Revision zugelassen wird (hinsichtlich der Höhe der Stundungszinsen), bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

44 Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde, die nur hinsichtlich eines Teils eines (teilbaren) Streitgegenstandes Erfolg hat, bedarf es einer Aufspaltung des Kostenausspruchs hinsichtlich der Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 <a.E.> i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 GKG) einerseits und der außergerichtlichen Kosten andererseits. Dies beruht darauf, dass die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde (teilweise) gesonderte Kosten auslöst: Für die Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich dies aus § 16 Nr. 11 RVG. Diese außergerichtlichen Kosten können im Streitfall derzeit noch nicht verteilt werden, weil über diesen Teil des Streitgegenstandes noch nicht entschieden ist. Eine Gerichtsgebühr fällt dagegen für die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde nicht an (vgl. die Anmerkung nach Nr. 5501 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Daher kann der Senat als Beschwerdegericht derzeit nur aussprechen, dass die Klägerin die Gerichtsgebühren für den erfolglosen Teil der Beschwerde - insoweit abschließend und zur Gänze - und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens anteilig zu tragen hat, wobei sich insoweit die Quote ihrer Kostentragungslast nach dem Wert des erfolglosen Teils der Beschwerde im Verhältnis zum Gesamtwert des Beschwerdegegenstandes richtet. Dieser beträgt hier 96 v.H. oder 24/25. Zwar sind die Stundungszinsen, wegen deren Höhe die Revision zugelassen wird, eine Nebenforderung, die neben dem Hauptanspruch (dem geltend gemachten Rückforderungsbetrag gemäß § 56 Abs. 4 SG) nicht streitwerterhöhend wirkt (§ 43 Abs. 1 GKG); im Revisionsverfahren dagegen ist diese Nebenforderung, weil der Hauptanspruch nicht betroffen ist, die maßgebliche Größe für die Bemessung des Streitwerts (§ 43 Abs. 2 GKG). Dies führt zu einer Kostenquotelung trotz vollständigen Unterliegens hinsichtlich des Hauptanspruches.

45 Soweit die Beschwerde Erfolg hat und die Revision zugelassen wird, bleibt die Entscheidung über die Kosten, also hinsichtlich der restlichen (außergerichtlichen) Kosten des Beschwerdeverfahrens, der Schlussentscheidung vorbehalten (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - NJW 2004, 1048 f. = juris Rn. 6; BFH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - VII B 147/04 - BFHE 208, 404 <401> = juris Rn. 20; BAG, Beschluss vom 23. März 2010 - 9 AZN 979/09 - NJW 2010, 1625 <1627> = juris Rn. 33 f.; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 154 Rn. 52 m.w.N. in Fn. 21).

46 Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 43 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 3 GKG und für das Revisionsverfahren auf § 43 Abs. 2, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Soweit die Revision zugelassen worden ist, wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 48.16 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S. 2207) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 2. Alt. RDGEG vertreten lassen.

Beschluss vom 23.01.2017 -
BVerwG 2 B 65.16ECLI:DE:BVerwG:2017:230117B2B65.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.01.2017 - 2 B 65.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:230117B2B65.16.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 65.16

  • VG Schleswig - 04.12.2014 - AZ: VG 12 A 26/13
  • OVG Schleswig - 10.03.2016 - AZ: OVG 2 LB 13/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und Dr. Günther
beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2016 wird aufgehoben, soweit in dem Urteil die Klage bezüglich des festgesetzten jährlichen Zinssatzes von 4 % für die gestundete Forderung abgewiesen wird. In diesem Umfang wird die Revision zugelassen.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2016 zurückgewiesen.
  3. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, trägt der Kläger die Gerichtskosten; im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei. Von den außergerichtlichen Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger 24/25. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 98 772,27 € und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 3 950,89 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat teilweise - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - Erfolg.

2 1. Der Kläger, ein ehemaliger Arzt im Sanitätsdienst der Bundeswehr, wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten.

3 Der Kläger wurde auf Grundlage einer für sechzehn Jahre abgegebenen Verpflichtungserklärung als Anwärter in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes eingestellt und in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. Von 1998 bis 2004 war er zum Medizinstudium beurlaubt. Im Oktober 2004 wurde ihm die Approbation als Arzt erteilt und er zum Stabsarzt ernannt. Daraufhin wurde sein Dienstzeitende auf den Ablauf des 30. Juni 2013 festgesetzt. In der Folgezeit absolvierte er mehrere Fort- und Weiterbildungen.

4 Der Kläger wurde mit Wirkung vom Mai 2008 in ein Beamtenverhältnis auf Zeit bei einer Universität berufen und schied gleichzeitig aus dem Soldatenverhältnis aus. Daraufhin forderte die Beklagte mit Leistungsbescheid den Kläger auf, das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld sowie im Rahmen seiner ärztlichen Aus- und Weiterbildungen entstandene Fachausbildungskosten (insgesamt knapp 100 000,00 €) zu erstatten. Die Beklagte gewährte dem Kläger eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 65,00 € und setzte die Stundungszinsen auf 4 % fest. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück, setzte jedoch aufgrund geänderter Annahmen zu den Einkommensverhältnissen des Klägers die monatliche Rückzahlungsrate auf 460,00 € herauf. Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht den Leistungsbescheid im Wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, dass die Berechnung der sog. Abdienzeit fehlerhaft erfolgt sei. Auf die Berufung der Beklagten, welche lediglich einen Teilbetrag betraf, der gegenüber der ursprünglichen Forderung geringfügig abgesenkt war, hat das Berufungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend dem Berufungsantrag abgeändert und die Klage im Übrigen - betreffend einen Rückforderungsbetrag von 98 772,27 € - abgewiesen. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Rückforderung des Ausbildungsgeldes und der Fachausbildungskosten vorlägen; auch die von der Beklagten getroffene Regelung zu den Ratenzahlungen sei nicht zu beanstanden.

5 2. Die Revision ist hinsichtlich der Frage zuzulassen,
ob angesichts des historisch niedrigen Zinsniveaus eine Verzinslichstellung des gestundeten Betrags von 4 % zulässig ist.

6 Zu der Frage, ob es auch angesichts der derzeitigen langjährigen Niedrigzinsphase noch zulässig ist, einen Zins in Höhe von 4 % für die Stundung von Rückzahlungsforderungen zu erheben, gibt es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Frage wird unter den Oberverwaltungsgerichten unterschiedlich beurteilt (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33 einerseits, OVG Münster, Urteil vom 24. Februar 2016 - 1 A 335/14 - juris Rn. 75 ff. andererseits). Die Revision ist deshalb wegen dieser Frage zuzulassen.

7 3. Im Übrigen ist die Revision nicht zuzulassen.

8 a) Die Sache hat keine über die Zinsfrage hinausgehende grundsätzliche Bedeutung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9). Entscheidungserheblich sind solche Rechtsfragen, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts tragend gewesen sind und die im Rahmen des Revisionsverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht zu beantworten wären.

9 Der vom Kläger aufgeworfenen Frage,
"ob die Beklagte, wenn sie sich entschließt, eine Ratenzahlung zu gewähren, die daraus resultierende Zahlungspflicht sich auf das gesamte weitere Berufsleben des Soldaten erstrecken darf",
kommt die geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Bedeutung nicht zu.

10 Die Beschwerde hat schon nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend dargelegt, dass die Rückzahlungsverpflichtung sich bei dem Kläger auf das gesamte weitere Berufsleben erstreckt. Zum einen hat der Kläger keine Angaben zu seinen gegenwärtigen Einkommensverhältnissen gemacht, die sich nach dem angefochtenen Bescheid auf die Ratenhöhe und damit auch auf die Stundungslaufzeit auswirken kann. Zum anderen hat er selbst keine Berechnung vorgenommen, auf deren Grundlage davon auszugehen wäre, dass sich die Rückzahlungsverpflichtung über den gesamten Zeitraum seines weiteren Berufslebens erstrecken würde. Ausgehend von dem im Bescheid vorgesehenen Zahlungsbeginn im Jahr 2010 sowie bei angenommener Dauer des Berufslebens bis zur Vollendung des 67. Lebensjahrs und einer - unterstellt - gleichbleibenden Rate von 460,00 Euro monatlich wäre zudem nach den Grundsätzen eines Annuitätendarlehens davon auszugehen, dass auch bei einem Zinssatz von 4 % p.a. der Gesamtbetrag noch vor dem Ende des Berufslebens des Klägers zurückgezahlt wäre. Die Laufzeit der Ratenzahlung betrüge etwa 31,5 Jahre und führte zu einer vollständigen Rückzahlung im Jahr 2042. Der 1978 geborene Kläger wird aber voraussichtlich bis 2045 beruflich tätig sein. Die Frage ist damit nicht entscheidungserheblich.

11 Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern darf, sondern zeitlich begrenzt sein muss (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 40). Auch deswegen bedarf es keiner Klärung dieser Frage in einem Revisionsverfahren.

12 Sollte die Beschwerde so zu verstehen sein, dass der Kläger die Frage für rechtsgrundsätzlich ansieht, ob schon in dem Rückforderungsbescheid ein konkret bestimmtes Ende der Rückzahlungsverpflichtung, unabhängig von dem bis dahin getilgten Betrag, festgelegt werden muss (in diesem Sinne auch OVG Münster, Urteil vom 20. April 2015 - 1 A 1242/12 - juris Rn. 113), so ist auch diese Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Einer solchen Festlegung im Rückzahlungsbescheid bedarf es nicht. Die Begrenzung der an sich bestehenden Verpflichtung zur vollständigen und sofortigen Rückzahlung der Aus- und Fortbildungskosten folgt daraus, dass die Erstattung der Ausbildungskosten den ehemaligen Soldaten nicht in eine wirtschaftliche Notlage bringen darf (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 und 10, 14/73 - BVerfGE 39, 128 <143>; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15  - juris Rn. 40). Um dem zu begegnen, hat der Dienstherr gegebenenfalls im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG auf einen Teil der Rückforderung zu verzichten oder Stundung und Ratenzahlung zu gewähren. Der Umfang von Verzicht, Stundung und Ratenhöhe hängt wegen der Zielsetzung der Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage stark von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des ehemaligen Soldaten ab (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24). Diese Faktoren werden in aller Regel über einen hier regelmäßig relevanten Zeitraum von mehreren Jahrzehnten beruflicher Tätigkeit nicht einheitlich zu bewerten sein. Während der berufliche Werdegang in vielen Fällen zu einer kontinuierlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse führen wird, kann in einzelnen Fällen auch eine gegenteilige Entwicklung eintreten. Wegen dieser Ungewissheiten steht die Ratenhöhe in den Bescheiden der Beklagten auch unter dem Vorbehalt einer jährlichen Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse. Gerade vor dem Hintergrund sich verändernder Einkommens- und Vermögensverhältnisse vermag eine bereits mit dem Ausgangsbescheid vorgenommene starre zeitliche Begrenzung der Rückzahlungspflicht nicht zwingend das Maß wirtschaftlicher Zumutbarkeit der Rückzahlung mit Wirkung für die Zukunft bereits angemessen festzulegen. Denn auch der angemessene Zeitpunkt der Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung kann von den dann bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 B 27.14 - juris Rn. 61 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juli 2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn. 63 ff.).

13 Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe der Beklagten, während der laufenden Rückzahlung die Einkommens- und Vermögenssituation des ehemaligen Soldaten im Blick zu behalten, um nicht nur die Höhe der Rate, sondern auch die mögliche vorzeitige Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung in angemessenem Umfang anzupassen bzw. zu bestimmen. Einer Vorab-Festlegung bedarf es nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Rückforderungsverlangen nach § 56 Abs. 4 SG nicht.

14 Soweit der Kläger darüber hinaus einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausgestaltung der konkreten Stundungsregelung sieht, bezieht er sich allein auf die Rechtsanwendung in seinem einzelnen Fall. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist hieraus nicht herzuleiten.

15 b) Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Der Sache nach rügt der Kläger eine Verletzung des richterlichen Überzeugungsgrundsatzes gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie einen Verstoß gegen das durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährte rechtliche Gehör. Die Verfahrensrügen stützt er - vereinfacht dargestellt - darauf, dass seine im Berufungsverfahren geäußerte Rechtsauffassung keinen hinreichenden Niederschlag in der Entscheidung des Berufungsgerichts gefunden hat bzw. dieses weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen.

16 Nach § 108 Abs. 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Es darf nicht einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden. Im Übrigen darf es zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist deshalb nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn es nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen. Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 8 B 20.13 - ZOV 2014, 48 Rn. 14 und vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 11 Rn. 53).

17 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Die Aufklärungsrüge stellt zudem kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen. Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>; Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 S. 14, vom 13. Juli 2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2 und vom 29. Juli 2015 - 5 B 36.14 - juris Rn. 7).

18 Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gewährleistet jedem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Das Gericht darf bei seiner Entscheidung nur solche Teile des Prozessstoffes berücksichtigen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Dies setzt deren Kenntnis vom Prozessstoff voraus (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765, 766/89 - BVerfGE 89, 381<392> und vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 <129>). Darüber hinaus darf das Gericht seine Entscheidung nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützen, mit dem auch ein sorgfältiger Verfahrensbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -BVerfGE 84, 188 <190> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.>).

19 Diese Grundsätze sind nicht verletzt. Im Einzelnen:

20 Die Beschwerde beanstandet zunächst, dass das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass sich der Kläger auf die latente Gefahr der Herbeiführung einer wirtschaftlichen Notlage durch die getroffene Stundungsregelung berufen habe. Hierdurch habe das Gericht gegen seine Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs sowie gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers ist indes nicht gegeben, weil sich das Berufungsgericht intensiv mit der sogenannten Härtefallklausel und der darauf beruhenden Stundungsregelung auseinander gesetzt hat. Insbesondere ist es dabei auch auf Umstände der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingegangen. Im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung der Aufklärungspflicht lässt die Beschwerde nicht erkennen, welche konkreten Tatsachen das Ergebnis weiterer Ermittlungen hätten sein können. Das insoweit genannte mögliche Ergebnis einer Beweisaufnahme, "dass die Beklagte selbst in laufenden Verfahren, zur Vermeidung einer besonderen Härte gemäß § 56 SG, laufend eine Stundungsregelung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beamtenrecht einsetzt", lässt völlig im Unklaren, worauf die Beschwerde sich stützt.

21 Soweit die Beschwerde beanstandet, dass das Berufungsgericht die progressiv gestaltete Abdienquote für rechtmäßig erachtet hat, legt sie keinerlei Verfahrensfehler dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Sie setzt vielmehr ihre Rechtsauffassung im Stil der Begründung eines bereits zugelassenen Rechtsmittels der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts entgegen.

22 Soweit die Beschwerde einen Verfahrensfehler des Weiteren darin sieht, dass das Berufungsgericht die Zeiten nach der Approbation des Klägers nicht hinreichend als Zeiten gewürdigt habe, in denen er zugunsten der Beklagten den Arztberuf ausgeübt habe, legt sie ebenfalls nicht hinreichend dar, welches Verfahrensrecht sie hierdurch als verletzt ansieht. Die Berufung auf eine nicht ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhalts, überzeugt nicht. Denn das Berufungsgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, dass er in dieser Zeit "den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat". Damit wendet sich die Beschwerde auch in diesem Punkt nur gegen die rechtliche Bewertung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Ein Verfahrensfehler ist nicht hierauf zu begründen.

23 Schließlich stellt auch die Rüge, das Berufungsgericht habe verkannt, dass der Kläger bereits seit dem 13. Juli 2004 der Beklagten seine uneingeschränkte Arbeitskraft zur Verfügung gestellt habe, nur einen weiteren Versuch dar, der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die Zeit während der Fachausbildung und während des "Arztes im Praktikum" nicht als Abdienzeit anzuerkennen sei, die eigene, abweichende Rechtsauffassung entgegenzustellen. Dass der Kläger bereits nach der Beendigung des Studiums ab Juli 2004 als Arzt (im Praktikum) bei der Beklagten tätig war, hat das Berufungsgericht erkannt, in Tatbestand und Entscheidungsgründen kenntlich gemacht, jedoch rechtlich anders gewürdigt als der Kläger.

24 4. Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, aus § 154 Abs. 2 VwGO. Soweit die Revision zugelassen wird (hinsichtlich der Höhe der Stundungszinsen), bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

25 Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde, die nur hinsichtlich eines Teils eines (teilbaren) Streitgegenstandes Erfolg hat, bedarf es einer Aufspaltung des Kostenausspruchs hinsichtlich der Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 <a.E.> i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 GKG) einerseits und der außergerichtlichen Kosten andererseits. Dies beruht darauf, dass die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde (teilweise) gesonderte Kosten auslöst: Für die Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich dies aus § 16 Nr. 11 RVG. Diese außergerichtlichen Kosten können im Streitfall derzeit noch nicht verteilt werden, weil über diesen Teil des Streitgegenstandes noch nicht entschieden ist. Eine Gerichtsgebühr fällt dagegen für die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde nicht an (vgl. die Anmerkung nach Nr. 5501 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Daher kann der Senat als Beschwerdegericht derzeit nur aussprechen, dass der Kläger die Gerichtsgebühren für den erfolglosen Teil der Beschwerde - insoweit abschließend und zur Gänze - und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens anteilig zu tragen hat, wobei sich insoweit die Quote ihrer Kostentragungslast nach dem Wert des erfolglosen Teils der Beschwerde im Verhältnis zum Gesamtwert des Beschwerdegegenstandes richtet. Dieser beträgt hier 96 v.H. oder 24/25. Zwar sind die Stundungszinsen, wegen deren Höhe die Revision zugelassen wird, eine Nebenforderung, die neben dem Hauptanspruch (dem geltend gemachten Rückforderungsbetrag gemäß § 56 Abs. 4 SG) nicht streitwerterhöhend wirkt (§ 43 Abs. 1 GKG); im Revisionsverfahren dagegen ist diese Nebenforderung, weil der Hauptanspruch nicht betroffen ist, die maßgebliche Größe für die Bemessung des Streitwerts (§ 43 Abs. 2 GKG). Dies führt zu einer Kostenquotelung trotz vollständigen Unterliegens hinsichtlich des Hauptanspruches.

26 Soweit die Beschwerde Erfolg hat und die Revision zugelassen wird, bleibt die Entscheidung über die Kosten, also hinsichtlich der restlichen (außergerichtlichen) Kosten des Beschwerdeverfahrens, der Schlussentscheidung vorbehalten (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - NJW 2004, 1048 f. = juris Rn. 6; BFH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - VII B 147/04 - BFHE 208, 404 <401> = juris Rn. 20; BAG, Beschluss vom 23. März 2010 - 9 AZN 979/09 - NJW 2010, 1625 <1627> = juris Rn. 33 f.; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 154 Rn. 52 m.w.N. in Fn. 21).

27 Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 43 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 3 GKG und für das Revisionsverfahren auf § 43 Abs. 2, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Soweit die Revision zugelassen worden ist, wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 3.17 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S. 2207) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.

Beschluss vom 23.01.2017 -
BVerwG 2 B 68.16ECLI:DE:BVerwG:2017:230117B2B68.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.01.2017 - 2 B 68.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:230117B2B68.16.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 68.16

  • VG Düsseldorf - 04.03.2014 - AZ: VG 10 K 9101/12
  • OVG Münster - 20.07.2016 - AZ: OVG 1 A 797/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und Dr. Günther
beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2016 wird aufgehoben, soweit in dem Urteil die Klage bezüglich des festgesetzten jährlichen Zinssatzes von 4 % für die gestundete Forderung abgewiesen wird. In diesem Umfang wird die Revision zugelassen.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2016 zurückgewiesen.
  3. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, trägt der Kläger die Gerichtskosten; im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei. Von den außergerichtlichen Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger 24/25. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 133 334,21 € und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 333,37 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Der Kläger, ein ehemaliger Arzt im Sanitätsdienst der Bundeswehr, wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten.

2 In der Verpflichtungserklärung des Klägers aus dem Jahr 1998, auf deren Grundlage er als Anwärter in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes übernommen und in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen wurde, bestätigte er unter anderem, dass ihm bekannt sei, dass er während der Beurlaubung zum Studium bezogenes Ausbildungsgeld zu erstatten habe, wenn er auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen werde. Von 1999 bis 2005 war der Kläger zum Medizinstudium beurlaubt, 2001 wurde sein Dienstzeitende auf den Ablauf des 31. August 2016 festgesetzt. Im Dezember 2005 wurde ihm die Approbation als Arzt erteilt und er zum Stabsarzt ernannt. In der Folgezeit absolvierte er mehrere Fort- und Weiterbildungen.

3 Der Kläger wurde mit Wirkung vom Juli 2008 in ein Beamtenverhältnis auf Zeit bei einer Universität berufen, sodass er mit Ablauf des Juni 2008 aus dem Soldatenverhältnis entlassen wurde. Daraufhin forderte die Beklagte mit Leistungsbescheid den Kläger auf, das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld sowie im Rahmen seiner ärztlichen Aus- und Weiterbildungen entstandene Fachausbildungskosten (insgesamt ca. 133.000 €) zu erstatten. Die Beklagte gewährte dem Kläger eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 900 € und setzte die Stundungszinsen auf 4 % fest. Widerspruch und Klage hiergegen blieben ebenso ohne Erfolg wie die vom Berufungsgericht zugelassene Berufung des Klägers. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Rückforderung des Ausbildungsgeldes und der Fachausbildungskosten vorlägen; auch die von der Beklagten getroffene Regelung zu den Ratenzahlungen sei nicht zu beanstanden.

4 2. Die Revision ist hinsichtlich der Frage zuzulassen,
ob angesichts des historisch niedrigen Zinsniveaus eine Verzinslichstellung des gestundeten Betrags von 4 % zulässig ist.

5 Zu der Frage, ob es auch angesichts der derzeitigen langjährigen Niedrigzinsphase noch zulässig ist, einen Zins in Höhe von 4 % für die Stundung von Rückzahlungsforderungen zu erheben, gibt es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Frage wird unter den Oberverwaltungsgerichten unterschiedlich beurteilt (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33 einerseits, OVG Münster, Urteil vom 24. Februar 2016 - 1 A 335/14 - juris Rn. 75 ff. andererseits). Die Revision ist deshalb wegen dieser Frage zuzulassen.

6 3. Im Übrigen ist die Revision nicht zuzulassen, weil der Kläger keinen (weiteren) Zulassungsgrund dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), die Nichtzulassungsbeschwerde ihrem Umfang nach aber auch nicht auf die den Gegenstand der Zulassung bildende Zinsfrage beschränkt hat.

7 4. Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, aus § 154 Abs. 2 VwGO. Soweit die Revision zugelassen wird (hinsichtlich der Höhe der Stundungszinsen), bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

8 Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde, die nur hinsichtlich eines Teils eines (teilbaren) Streitgegenstandes Erfolg hat, bedarf es einer Aufspaltung des Kostenausspruchs hinsichtlich der Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 <a.E.> i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 GKG) einerseits und der außergerichtlichen Kosten andererseits. Dies beruht darauf, dass die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde (teilweise) gesonderte Kosten auslöst: Für die Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich dies aus § 16 Nr. 11 RVG. Diese außergerichtlichen Kosten können im Streitfall derzeit noch nicht verteilt werden, weil über diesen Teil des Streitgegenstandes noch nicht entschieden ist. Eine Gerichtsgebühr fällt dagegen für die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde nicht an (vgl. die Anmerkung nach Nr. 5501 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Daher kann der Senat als Beschwerdegericht derzeit nur aussprechen, dass der Kläger die Gerichtsgebühren für den erfolglosen Teil der Beschwerde - insoweit abschließend und zur Gänze - und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens anteilig zu tragen hat, wobei sich insoweit die Quote ihrer Kostentragungslast nach dem Wert des erfolglosen Teils der Beschwerde im Verhältnis zum Gesamtwert des Beschwerdegegenstandes richtet. Dieser beträgt hier 96 v.H. oder 24/25. Zwar sind die Stundungszinsen, wegen deren Höhe die Revision zugelassen wird, eine Nebenforderung, die neben dem Hauptanspruch (dem geltend gemachten Rückforderungsbetrag gemäß § 56 Abs. 4 SG) nicht streitwerterhöhend wirkt (§ 43 Abs. 1 GKG); im Revisionsverfahren dagegen ist diese Nebenforderung, weil der Hauptanspruch nicht betroffen ist, die maßgebliche Größe für die Bemessung des Streitwerts (§ 43 Abs. 2 GKG). Dies führt zu einer Kostenquotelung trotz vollständigen Unterliegens hinsichtlich des Hauptanspruches.

9 Soweit die Beschwerde Erfolg hat und die Revision zugelassen wird, bleibt die Entscheidung über die Kosten, also hinsichtlich der restlichen (außergerichtlichen) Kosten des Beschwerdeverfahrens, der Schlussentscheidung vorbehalten (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - NJW 2004, 1048 f. = juris Rn. 6; BFH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - VII B 147/04 - BFHE 208, 404 <401> = juris Rn. 20; BAG, Beschluss vom 23. März 2010 - 9 AZN 979/09 - NJW 2010, 1625 <1627> = juris Rn. 33 f.; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 154 Rn. 52 m.w.N. in Fn. 21).

10 Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 43 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 3 GKG und für das Revisionsverfahren auf § 43 Abs. 2, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Soweit die Revision zugelassen worden ist, wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 2.17 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S. 2207) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.

Beschluss vom 23.01.2017 -
BVerwG 2 B 70.16ECLI:DE:BVerwG:2017:230117B2B70.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.01.2017 - 2 B 70.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:230117B2B70.16.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 70.16

  • VG Düsseldorf - 19.02.2014 - AZ: VG 10 K 9026/12
  • OVG Münster - 20.07.2016 - AZ: OVG 1 A 795/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und Dr. Günther
beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2016 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 116 970,13 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Revision ist hinsichtlich der Frage zuzulassen,
ob angesichts des historisch niedrigen Zinsniveaus eine Verzinslichstellung des gestundeten Betrags von 4 % zulässig ist.

2 Zu der Frage, ob es auch angesichts der derzeitigen langjährigen Niedrigzinsphase noch zulässig ist, einen Zins in Höhe von 4 % für die Stundung von Rückzahlungsforderungen zu erheben, gibt es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Frage wird unter den Oberverwaltungsgerichten unterschiedlich beurteilt (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33 einerseits, OVG Münster, Urteil vom 24. Februar 2016 - 1 A 335/14 - juris Rn. 75 ff. andererseits).

3 Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 1.17 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S. 2207) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.

Beschluss vom 22.02.2017 -
BVerwG 2 B 3.17ECLI:DE:BVerwG:2017:220217B2B3.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.02.2017 - 2 B 3.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:220217B2B3.17.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 3.17

  • VG Düsseldorf - 19.02.2014 - AZ: VG 10 K 3411/13
  • OVG Münster - 09.11.2016 - AZ: OVG 1 A 829/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und Dr. Günther
beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2016 wird aufgehoben, soweit in dem Urteil die Klage bezüglich des festgesetzten jährlichen Zinssatzes von 4 % für die gestundete Forderung abgewiesen wird. In diesem Umfang wird die Revision zugelassen.
  2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 6 752,61 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Revision ist hinsichtlich der Frage zuzulassen,
ob angesichts des historisch niedrigen Zinsniveaus eine Verzinslichstellung des gestundeten Betrags von 4 % zulässig ist.

2 Zu der Frage, ob es auch angesichts der derzeitigen langjährigen Niedrigzinsphase noch zulässig ist, einen Zins in Höhe von 4 % für die Stundung von Rückzahlungsforderungen zu erheben, gibt es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Frage wird unter den Oberverwaltungsgerichten unterschiedlich beurteilt (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33 einerseits, OVG Münster, Urteil vom 24. Februar 2016 - 1 A 335/14 - juris Rn. 75 ff. andererseits).

3 Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 9.17 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S. 2207) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.

Urteil vom 12.04.2017 -
BVerwG 2 C 1.17ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C1.17.0

Urteil

BVerwG 2 C 1.17

  • VG Düsseldorf - 19.02.2014 - AZ: VG 10 K 9026/12
  • OVG Münster - 20.07.2016 - AZ: OVG 1 A 795/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung, Dollinger und Dr. Günther
am 12. April 2017 für Recht erkannt:

  1. Der Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 3. Februar 2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 23. November 2012 sowie der Änderung vom 23. Juli 2015 wird insoweit aufgehoben, als dieser eine Rückforderungssumme von 100 423,32 € übersteigt und Zinsen festgesetzt werden.
  2. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2016 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2014 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 6/7 und die Beklagte zu 1/7.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.

2 Die Klägerin wurde 1998 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt und in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. Das Dienstzeitende wurde für das Jahr 2015 festgesetzt. Von 1999 bis 2005 absolvierte sie unter Beurlaubung vom militärischen Dienst erfolgreich ein Studium der Humanmedizin. Daraufhin wurde sie zum Stabsarzt ernannt. Während der Tätigkeit im Bundeswehrkrankenhaus nahm sie bis Juli 2007 an der klinischen Weiterbildungsphase I teil und absolvierte spezielle medizinische Fortbildungen.

3 Am 9. Oktober 2008 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur Akademischen Rätin einer deutschen Universität ernannt. Damit endete zugleich das Soldatenverhältnis auf Zeit.

4 Mit Leistungsbescheid vom 3. Februar 2011 forderte die Beklagte die Klägerin nach Anhörung zur Erstattung des ihr gewährten Ausbildungsgeldes sowie der entstandenen Fachausbildungskosten in Höhe von insgesamt 116 970,13 € unter Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Einräumung von Ratenzahlung auf. Die Stundungszinsen in Höhe von 4 % sollten mit der Bestandskraft des Bescheids erhoben werden.

5 Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, dass die von der Beklagten getroffene Härtefallregelung rechtens sei. So sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nur solche Zeiten als sogenannte effektive Stehzeit anerkannt habe, in denen der ehemalige Soldat nach Beendigung der Ausbildung der Bundeswehr uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe. Dies sei während der Weiterbildungsphase I nicht der Fall. Die Klägerin sei im Hinblick auf eine Reduzierung der Rückzahlungsverpflichtung nicht mit Soldaten gleichzusetzen, deren Soldatenverhältnis wegen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beendet wird, auch wenn sie geltend mache, aus Gewissensgründen die Bundeswehr verlassen zu haben. Die Erhebung von Stundungszinsen bereits vor Bestandskraft in Höhe von 4 % sei nicht zu beanstanden.

6 Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision.

7 Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2016 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2014 sowie den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 3. Februar 2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 23. November 2012 sowie der Änderung vom 23. Juli 2015 aufzuheben.

8 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

II

9 Die Revision ist zulässig und teilweise begründet. Im Hinblick auf die Mehrzahl der von der Revision geltend gemachten Einwendungen verletzt das Urteil des Berufungsgerichts kein Bundesrecht (1.). Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht jedoch insoweit, als es im Rahmen der Härtefallentscheidung für rechtens angesehen hat, dass Zeiten während der Weiterbildungsphase I nicht als effektive Stehzeit rückforderungsmindernd berücksichtigt werden (2. a) und dass Zinsen in Bezug auf die Rückforderungssumme erhoben werden (2. b).

10 1. a) Ermächtigungsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Soldatengesetz in der Neufassung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737 - SG 1995). Nach dieser Vorschrift muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Gemäß § 97 Abs. 1 Soldatengesetz in der Neufassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482 - SG) sind auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung - somit der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 - anzuwenden.

11 Die Klägerin hat ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 begonnen, sodass sich die Rückforderung der Kosten des Studiums nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 richtet. Diese Norm findet auch auf die geltend gemachten Fachausbildungskosten Anwendung, auch wenn die Fachausbildung erst nach dem genannten Stichtag begonnen wurde. Die Norm schützt das Vertrauen des Dienstherrn darin, dass der Soldat entsprechend seiner Verpflichtungserklärung für den bestimmten Zeitraum mit seiner Dienstleistung zur Verfügung stehen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 14). Zugleich soll zugunsten der Soldaten auf Zeit über § 97 Abs. 1 SG aus Gründen des Vertrauensschutzes die alte Rechtslage konserviert werden (BT-Drs. 14/4062 S. 24), um sie vor Rechtsfolgen zu bewahren, die zum Zeitpunkt ihrer Verpflichtungserklärung noch nicht vorhersehbar waren. Das Übergangsrecht, welches das jeweils ältere Recht für anwendbar erklärt, will hierdurch die Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses festhalten, wie sie bei der Verpflichtungssituation gegeben waren. Denn mit der Verpflichtungserklärung bestätigt der Soldat sein Vertrauen. Das betrifft auch eine Fachausbildung, selbst wenn diese erst nach dem Stichtag begonnen wurde. Mit dem Beginn der Fachausbildung geht keine neue Verpflichtungserklärung, keine neue Vertrauensbestätigung einher. Diese Vertrauensbestätigung und nicht der Beginn einer (weiteren) Fachausbildung bildet den inhaltlichen Anknüpfungspunkt für die Konservierung der alten Rechtslage.

12 § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 findet auf die durch die Gewährung von Ausbildungsgeld entstandenen Kosten des Studiums Anwendung, obwohl Satz 2 dieser Vorschrift vorsieht, dass ein Sanitätsoffizier-Anwärter das ihm gewährte Ausbildungsgeld unter bestimmten näher aufgeführten Bedingungen erstatten muss. Die Sonderregelung des Satzes 2 gilt indes nur für Sanitätsoffizier-Anwärter. Mit ihrer Ernennung zum Stabsarzt ist die Klägerin keine Anwärterin mehr. Eine Erstreckung der Norm auf jegliches als Sanitätsoffizier-Anwärter erhaltenes Ausbildungsgeld ist mit ihrem Wortlaut nicht vereinbar. Eine entsprechende Regelung ist erst mit der Novellierung des § 56 Abs. 4 Satz 2 SG durch das Gesetz vom 19. Dezember 2000 getroffen worden.

13 b) Der Beklagten stand es zu, die Erstattungsverpflichtung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 durch Verwaltungsakt festzusetzen. Der Verwaltungsakt ist die typische Handlungsform der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Die Befugnis, durch Verwaltungsakt zu handeln, muss deswegen nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein. Es genügt, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 - BVerwGE 151, 102 Rn. 13). Dies ist hier der Fall. Die Behörde ist insbesondere dann zum Erlass eines Leistungsbescheids ermächtigt, wenn sie und der Bürger gerade mit Blick auf den von ihr geltend gemachten Anspruch in einem öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 11). Davon ist bei dem Soldatenverhältnis auf Zeit auszugehen. Unerheblich ist es, dass das Soldatenverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs bereits beendet war. Maßgeblich ist allein, dass die Entstehung des Anspruchs ihren Grund in dem Soldatenverhältnis auf Zeit findet. Jedenfalls insoweit wirkt auch das Soldatenverhältnis auf Zeit noch über den Zeitpunkt seiner Beendigung nach.

14 c) § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 setzt voraus, dass der (ehemalige) Soldat auf Zeit auf eigenen Antrag entlassen worden ist. Ein förmlicher Entlassungsantrag ist hier nicht gestellt worden; das Soldatenverhältnis der Klägerin ist durch ihre Ernennung zur Beamtin beendet worden. Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726 - BRRG 1997) ist ein Soldat auf Zeit entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Gemäß Satz 3 dieser Vorschrift gilt die Entlassung als Entlassung auf eigenen Antrag.

15 d) Des Weiteren muss die militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden gewesen sein. Die Klägerin ist entsprechend ihrer vorgesehenen Verwendung als Sanitätsoffizier zum Studium der Humanmedizin beurlaubt worden. Hierin ist die erforderliche Verbindung zwischen der militärischen Ausbildung und dem Studium zu sehen.

16 e) § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 verstößt nicht gegen das Alimentationsprinzip, indem er im Grundsatz die vollständige Rückzahlung des Ausbildungsgeldes vorsieht. Das Alimentationsprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Allerdings gilt Art. 33 Abs. 5 GG nicht für das Soldatenverhältnis; diese Bestimmung enthält weder nach Entstehungsgeschichte noch nach Sinn und Zweck eine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums. Vermögenswerte subjektiv-öffentliche Rechte auf alimentationsähnliche Leistungen der Soldaten können sich auf verfassungsrechtlicher Ebene aber aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ergeben (BVerfG, Urteil vom 26. Februar 1954 - 1 BvR 371/52 - BVerfGE 3, 288 <334 f.>; Beschlüsse vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481/60 - BVerfGE 16, 94 <110 ff.> und vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 10/69 - BVerfGE 31, 212 <221>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 48.13 - Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 15 Rn. 18).

17 Das Ausbildungsgeld für Anwärter für die Laufbahn der Sanitätsoffiziere ist eingeführt worden, um Soldaten wirtschaftlich abzusichern, die bereits vor Beginn ihres Studiums für den Sanitätsdienst in der Bundeswehr gewonnen und in ein Soldatenverhältnis auf Zeit übernommen wurden, sodann aber ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind. Das Ausbildungsgeld tritt für die Dauer der Beurlaubung zum Studium an die Stelle der einem nicht beurlaubten Soldaten auf Zeit zustehenden Besoldung und stellt damit eine Besoldungsleistung im weiteren Sinne dar (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 5). Während ihrer Beurlaubung leisten Sanitätsoffizier-Anwärter keinen Dienst; dass sie in dieser Zeit gleichwohl gewisse, auf das Studium bezogene Pflichten haben, ändert hieran nichts. Gleichwohl gewährt der Dienstherr ihnen nach § 30 Abs. 2 SG diverse Leistungen, insbesondere unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, das Ausbildungsgeld und die Erstattung von Studienbeiträgen oder -gebühren.

18 Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine kostspielige Fachausbildung gewährt hat, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat aufgrund eigenen Entschlusses das Dienstverhältnis beendet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich. Dem hat der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs Rechnung getragen (BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 14, jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 <142>).

19 Gleiches gilt für die Rückforderung von Ausbildungsgeld. Wenn ein Anwärter zunächst diese "Vorleistungen" des Dienstherrn in Anspruch nimmt und auch weiß, dass er zur Zurückzahlung des Ausbildungsgeldes verpflichtet ist, sofern er nach dem Studium dem Dienstherr nicht oder nicht im vereinbarten Umfang zur Dienstleistung zur Verfügung steht, verstößt es nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG oder gegen andere Verfassungsbestimmungen, falls der Dienstherr in einem solchen Fall das Ausbildungsgeld zurückfordert (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 19 ff.).

20 f) In der Rückzahlungsverpflichtung ist auch kein Verstoß gegen das Bundesstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu sehen, weil sich hierdurch Soldaten auf Zeit in ihrem Bestreben gehindert sehen könnten, in den Landesdienst zu wechseln. Keinesfalls ist eine solche Wertung dem § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG 1997 zu entnehmen. Diese Vorschrift beschreibt lediglich die Rechtsfolge der Ernennung zum Beamten. Sie dient nicht dazu, die Möglichkeit, das Soldatenverhältnis auf Zeit durch Ernennung zum Beamten vorzeitig zu beenden, zu fördern. Das folgt auch aus ihrem Satz 3, welcher für einen solchen Fall sicherstellt, dass die Rückzahlungsverpflichtung unberührt bleibt, indem er die Ernennung zum Beamten der Entlassung auf eigenen Antrag gleichstellt. Im Übrigen folgt auch unmittelbar aus dem Bundesstaatsprinzip keine Verpflichtung des Bundes, Soldaten auf Zeit, deren Ausbildung kostenaufwändig durchgeführt wurde, vor Ablauf der Verpflichtungszeit für die Aufnahme einer Tätigkeit im Landesdienst ohne Rückzahlungsverpflichtung freizustellen.

21 g) Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 sind zunächst die Kosten des Studiums zurückzuerstatten.

22 aa) Zu den Kosten des Studiums gehört das während der Beurlaubung zum Zweck des Studiums an einer zivilen Universität erhaltene Ausbildungsgeld im Sinne von § 30 Abs. 2 SG 1995. Nach dieser Vorschrift erhalten Sanitätsoffizier-Anwärter, die ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind, außer unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag und Kinderzuschlag). Der Begriff der Kosten des Studiums im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 ist weiter als derjenige des Ausbildungsgeldes, welcher in Satz 2 dieser Vorschrift in Bezug auf Sanitätsoffizier-Anwärter ausdrücklich verwendet wird. Das Ausbildungsgeld bildet einen Teil der Kosten des Studiums, die der Dienstherr zu tragen hat. Sanitätsoffizier-Anwärter absolvieren regelmäßig das Studium der Medizin an einer zivilen Universität, weil die Bundeswehr - anders als in manchen sonstigen Studiengängen - in diesem Fach keine eigenen Ausbildungskapazitäten vorhält. Die Kosten des Studiums sind deshalb bei Sanitätsoffizier-Anwärtern im Wesentlichen auf das Ausbildungsgeld begrenzt, ohne dass sonstige eventuell anfallende Kosten grundsätzlich ausgeschlossen sind.

23 bb) Die Verpflichtung zur Zurückzahlung des Ausbildungsgeldes begründet keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit anderen Soldaten auf Zeit, deren militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die jedoch kein Ausbildungsgeld erhalten haben, weil ihr Studium bzw. ihre Fachausbildung innerhalb der Bundeswehr durchgeführt worden und § 30 Abs. 2 SG 1995 somit nicht zur Anwendung gelangt ist.

24 Insoweit ist von Bedeutung, dass Soldaten auf Zeit, die ein Studium oder eine Ausbildung innerhalb der Bundeswehr absolvieren, nicht nur die persönlichen Kosten, wie Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgelder, sondern auch die anteiligen Kosten der Ausbildungseinrichtung zurückzahlen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 1983 - 6 B 13.83 - juris Rn. 5 und vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 23). Je nach Ausbildung und Studiengang können diese Kosten geringer oder - etwa im Fall der Piloten - sogar deutlich höher ausfallen.

25 Zum Studium außerhalb der Bundeswehr beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter unterscheiden sich zudem von innerhalb der Bundeswehr studierenden Soldaten hinsichtlich ihres Status und ihrer Dienstpflichten sowie hinsichtlich der ihnen gewährten Leistungen und der von ihnen verursachten Kosten. Es ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG möglicherweise sogar geboten, liegt aber in jedem Fall im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er einen Ausgleich für enttäuschte Erwartungen des Dienstherrn hinsichtlich der Dauer der einem Studium folgenden Dienstzeit über die Rückforderung des insoweit allein in Betracht kommenden Ausbildungsgeldes regelt (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 24).

26 cc) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Brutto- und nicht die Nettobeträge zu erstatten sind. Die Erstattungspflicht dient nicht primär dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Bundeswehr, indem verhindert werden soll, dass ein Soldat die Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihm das Studium oder die Fachausbildung vermittelt haben, unentgeltlich im zivilen Berufsleben verwertet. Sie soll vielmehr die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr sicherstellen. Durch unterschiedlich ausgestaltete Sanktionen soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses Ziel zu erreichen (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 <141 ff.>; BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <88>, vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <205 ff.> und vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 7; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 36 m.w.N.). Im konkreten Zusammenhang sieht die Vorschrift des § 56 Abs. 4 SG 1995 zu diesem Zweck die Erstattung der Kosten und nicht etwa die Rückgabe eines netto erhaltenen Betrags vor. Dem Bund sind die Kosten in Höhe des Bruttobetrags entstanden. Mit dem Abzug der Einkommenssteuer hat der Soldat auf Zeit lediglich eine in seiner Person bestehende Steuerschuld beglichen. Der volle Brutto-Betrag ist damit zu erstatten. Die Rückzahlung kann ihrerseits in demjenigen Jahr, in dem sie erfolgt, individuell steuerrechtlich geltend gemacht werden.

27 dd) Bei der Bestimmung der Höhe der Rückzahlungsverpflichtung sind auch nicht Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Kindergeld in Abzug zu bringen, die - womöglich - erbracht worden wären, wenn ein Soldatenverhältnis auf Zeit nicht bestanden hätte. Zunächst hängen die genannten Leistungen von Voraussetzungen ab, deren Vorliegen ungewiss ist. Sodann wäre die Klägerin selbst ohnehin nicht Anspruchsinhaberin eines Kindergeldanspruchs gewesen, sondern ihre Eltern oder sonstige Kindergeldberechtigte. Im Übrigen ist es nicht einmal gewiss, dass die Klägerin überhaupt einen Studienplatz der Medizin erhalten hätte. All dies zeigt exemplarisch auf, dass die durch § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 statuierte Erstattungspflicht nicht von hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden kann, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 25).

28 h) Der Rückzahlungsverpflichtung unterliegen auch die Kosten der Fachausbildung, welche im Rahmen der grundsätzlich zweijährigen sogenannten Weiterbildungsphase I im Anschluss an die Ernennung zum Stabsarzt sowie im Rahmen von speziellen, in der Regel einige Tage oder Wochen andauernden Fortbildungslehrgängen entstanden sind.

29 aa) Mit der Anerkennung der Weiterbildungsphase I als Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 wird nicht in Gesetzgebungskompetenzen der Länder zur Regelung des Facharztwesens eingegriffen. Denn diese Vorschrift verwendet einen eigenen, soldatenrechtlichen Begriff der Fachausbildung, der allein innerhalb der Bundeswehr Geltung beansprucht. Zu dessen Regelung kann sich der Bund auf die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nach Art. 71 und Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 (Verteidigung) und Nr. 8 (Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes stehenden Personen) GG berufen.

30 bb) Bei der Auslegung des Begriffs der "Fachausbildung" ist allein auf den Zweck der jeweiligen Verwendung eines Soldaten abzustellen. Erforderlich aber auch ausreichend ist es danach, dass es sich um eine, neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffs der "Fachausbildung" keine Bedeutung. Hiernach ist auch die Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, als Fachausbildung anzusehen, auch wenn sie nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden war und der Sanitätsoffizier den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat (BVerwG, Urteile vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 <236> und vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <209 f.> sowie Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 32; siehe nachfolgend Rn. 32).

31 cc) Die Kosten der Fachausbildung sind neben den Kosten des Studiums zu erstatten, auch wenn das Gesetz beide Varianten mit dem Wort "oder" verknüpft. Die Verwendung des Wortes "oder" stellt sicher, dass auch diejenigen zur Erstattung herangezogen werden, die nur ein Studium oder nur eine Fachausbildung erhalten haben. Im Übrigen ist die Norm so konzipiert, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Ausbildung (Studium und Fachausbildung) entstandenen Kosten erstattet werden sollen.

32 dd) Der Annahme einer Fachausbildung steht auch nicht entgegen, dass Sanitätsoffiziere während der Weiterbildungsphase I in der Regel vollen Klinikdienst zu leisten haben. Unabhängig von der Frage, ob die Rückzahlungsverpflichtung im Rahmen der Härtefallentscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 zu reduzieren ist, wenn der Soldat über einen gewissen Zeitraum die vollzeitige und vollwertige Dienstleistung eines Arztes erbringt (s. hierzu unten Rn. 47), schließt dies nicht zwingend aus, dass während dieser Zeit eine Fachausbildung absolviert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.). Dies ist der Facharztausbildung im zivilen Bereich nicht unähnlich.

33 ee) Zu Recht zählt die Beklagte auch Reise-, Umzugs- und Trennungsgeldkosten zu den Ausbildungskosten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 22). Sie stehen in hinreichendem Zusammenhang mit der Ausbildung.

34 i) Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16 f.; vgl. auch Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93>). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Härte" sich u.a. auf die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 nicht erfassten schwerwiegenden Umstände erstreckt, denen sich der Soldat nicht entziehen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93 ff.>, vom 29. März 1979 - 2 C 16.77 - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12 S. 52 und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16). Zweck der Härteregelung ist es, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können. Insoweit schließt auch eine Serie gleichartiger atypischer Fälle die Annahme einer besonderen Härte nicht aus (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <94 f., 101> und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 29). Ebenso ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass auch die Stundung der Forderung unter Einräumung von Ratenzahlung eine zulässige Form des durch das Gesetz vorgesehenen Teilverzichts sein kann (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15 <24>).

35 aa) Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Härtefall-Ermessen nicht dadurch verletzt, dass sie bei Einräumung von Stundung und Ratenzahlung keine zeitliche Begrenzung der Zahlungsverpflichtung festgesetzt hat. Die Erstattung von Ausbildungskosten darf den ehemaligen Soldaten nicht in eine existenzielle wirtschaftliche Notlage bringen (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - BVerfGE 39, 128 <143>; BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <101>). Dies kann im Einzelfall auch eine Begrenzung der absoluten Höhe der Rückforderung notwendig machen (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <101>). Bei der Gewährung von Ratenzahlung darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss auch zeitlich begrenzt sein (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24).

36 Die Begrenzung bedarf allerdings keiner Festlegung bereits im Rückzahlungsbescheid. Der Umfang von Verzicht, Stundung und Ratenhöhe hängt wegen der Zielsetzung der Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage stark von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des ehemaligen Soldaten ab (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24). Diese Faktoren werden in aller Regel über einen hier regelmäßig relevanten Zeitraum von mehreren Jahrzehnten beruflicher Tätigkeit nicht einheitlich zu bewerten sein. Während der berufliche Werdegang in vielen Fällen zu einer kontinuierlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse führen wird, kann in einzelnen Fällen auch eine gegenteilige Entwicklung eintreten. Wegen dieser Ungewissheiten steht die Ratenhöhe in den Bescheiden der Beklagten auch unter dem Vorbehalt einer jährlichen Überprüfung und ggf. Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse. Gerade vor dem Hintergrund sich verändernder Einkommens- und Vermögensverhältnisse vermag eine bereits mit dem Ausgangsbescheid vorgenommene starre zeitliche Begrenzung der Rückzahlungspflicht nicht zwingend das Maß wirtschaftlicher Zumutbarkeit der Rückzahlung mit Wirkung für die Zukunft angemessen festzulegen. Denn auch der angemessene Zeitpunkt der Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung kann von den dann bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 B 27.14 - juris Rn. 61 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juli 2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn. 63 ff.).

37 Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe der Beklagten, während der laufenden Rückzahlung die Einkommens- und Vermögenssituation des ehemaligen Soldaten im Blick zu behalten, um nicht nur die Höhe der Rate, sondern auch die mögliche vorzeitige Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung in angemessenem Umfang anzupassen oder zu bestimmen. Einer Vorab-Festlegung bedarf es nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Rückforderungsverlangen nach § 56 Abs. 4 SG nicht (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 2 B 65.16 - juris Rn. 12 f.).

38 Diesen Vorgaben ist die Beklagte gerecht geworden. Der angegriffene Rückforderungsbescheid sieht eine jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ggf. eine Anpassung der monatlichen Teilzahlungsrate von Amts wegen vor.

39 bb) Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die allgemeinen Umstände des Dienstbetriebs in den Bundeswehrkrankenhäusern bei der Festsetzung des Rückzahlungsbetrags mindernd zu berücksichtigen. Aus den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ergeben sich keine Umstände, die für den weiteren Verbleib im Soldatenverhältnis eine besondere Härte im beschriebenen Sinne darstellen. Auch das Revisionsvorbringen enthält hierzu keine hinreichenden Angaben.

40 cc) Entsprechendes gilt für den Umstand, dass Sanitätsoffiziere zum Teil auch an bewaffneten Auslandseinsätzen der Bundeswehr teilnehmen. Es erscheint eher fernliegend anzunehmen, dass eine besondere Härte daraus erwachsen soll, dass ein Soldat auf Zeit, der sich für rund 16 Jahre verpflichtet hat, Dienst als Soldat zu leisten, auch tatsächlich zur Teilnahme bei einem bewaffneten Einsatz verpflichtet wird. Die Bundeswehr ist seit ihrem Engagement in Serbien und Montenegro im Jahr 1992 und in Somalia im Jahr 1993 (BVerfG, Urteil vom 12. Juli 1994 - 2 BvE 3/92 u.a. - BVerwGE 90, 286), und damit deutlich vor der Abgabe der Verpflichtungserklärung durch die Klägerin, an Auslandseinsätzen beteiligt. Gerade wegen der besonderen Gefährlichkeit bewaffneter Einsätze erschließt sich zwingend das Bedürfnis, in diese Einsätze auch Sanitätsoffiziere als Ärzte einzubeziehen. Eine verbindliche Zusicherung (§ 38 Abs. 1 VwVfG), nicht zu einem solchen Einsatz herangezogen zu werden, ist nicht erteilt worden.

41 dd) Eine besondere Härte erwächst für die Klägerin auch nicht daraus, dass sie sich nach ihrer Darstellung zur Beamtin hat ernennen lassen, um so der inzwischen von ihr getroffenen Gewissensentscheidung, den Kriegsdienst mit der Waffe abzulehnen, Rechnung zu tragen (vgl. zur Annahme einer besonderen Härte bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 15 ff.).

42 Richtig ist zwar, dass nach der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Antrag eines Sanitätsoffiziers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer unzulässig und damit aussichtslos war, weil der Sanitätsdienst nicht als Kriegsdienst mit der Waffe angesehen wurde (BVerwG, Urteil vom 27. November 1985 - 6 C 5.85 - BVerwGE 72, 241 <242 ff.>; Beschluss vom 20. November 2009 - 6 B 24.09 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 85 Rn. 4).

43 Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht erst mit Urteil vom 22. Februar 2012 - 6 C 11.11 - (BVerwGE 142, 48 Rn. 20 ff.), und damit deutlich nachdem die Klägerin das Soldatenverhältnis beendet hatte, aufgegeben. Seither ist der Gewissensentscheidung, den Kriegsdienst mit der Waffe abzulehnen, auch für Sanitätsoffiziere allein durch die Stellung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer Rechnung zu tragen.

44 Allerdings sah das Soldatengesetz auch schon zur Zeit der älteren genannten Rechtsprechung ein Verfahren vor, innerhalb dessen auch Sanitätsoffiziere unter Berufung auf eine entsprechende Gewissensentscheidung die Bundeswehr verlassen konnten. Einem Antrag auf vorzeitige Entlassung aus dem Soldatendienstverhältnis war demnach zu entsprechen, wenn dieser Antrag zu dem Zweck gestellt wurde, gestützt auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen zu stellen. Denn der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens einen Dienst leisten zu müssen, der jedenfalls im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht (vgl. Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG), ist bei Auslegung der genannten soldatenrechtlichen Entlassungsvorschriften im Lichte des Grundrechts als eine schwerwiegende persönliche Härte im Sinne dieser Vorschriften anzusehen, die ein weiteres Verbleiben im Soldatenverhältnis unzumutbar macht (BVerwG, Urteil vom 22. August 1994 - 6 C 14.93 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 17 S. 1).

45 Das gilt grundsätzlich auch für Frauen, die nach Art. 12a Abs. 1 GG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 WPflG nicht der allgemeinen Wehrpflicht unterlagen. Das Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG gilt auch für Berufs- und Zeitsoldatinnen. Diese waren nach der älteren Rechtsprechung nur für die Zeit ihrer aktiven Zugehörigkeit zum Sanitätsdienst der Bundeswehr ebenso wie ihre dort aufgrund einer freiwilligen Verpflichtung dienenden männlichen Kameraden daran gehindert, einen Anspruch auf Anerkennung des Rechtes auf Kriegsdienstverweigerung geltend zu machen. Scheidet eine Zeitsoldatin gemäß § 54 Abs. 1 SG 1995 mit Zeitablauf oder nach § 55 Abs. 3 SG 1995 aufgrund eines Entlassungsantrags vorzeitig aus dem Soldatendienstverhältnis aus, kann ihr das Rechtsschutzbedürfnis für ein nachfolgendes Anerkennungsverfahren regelmäßig nicht abgesprochen werden. Denn sie muss dann damit rechnen, als frühere Soldatin auf Zeit, die mehr als zwei Jahre in diesem Dienstverhältnis gestanden hat, nach § 59 Abs. 2 Satz 1 SG 1995 bis zum Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze zu den in § 60 SG 1995 genannten Dienstleistungen herangezogen zu werden (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2009 - 6 B 24.09 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 85 Rn. 7).

46 Die Klägerin hat indes bewusst ein anderes Verfahren gewählt, um das Soldatenverhältnis zu beenden. Sie hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Rahmen des § 55 Abs. 3 SG 1995 deutlich zu machen, dass in ihrem Fall aufgrund der von ihr getroffenen Gewissensentscheidung eine besondere Härte gegeben sei, die die vorzeitige Beendigung des Soldatenverhältnisses gebietet. Im Rahmen der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 ist aber nur dann von einer besonderen Härte im Zusammenhang mit der Kriegsdienstverweigerung auszugehen, wenn für den Soldaten eine Zwangslage besteht, die darin ihren Ausdruck findet, dass er sich zwischen dem Verbleib in der Bundeswehr, welcher seiner Gewissensentscheidung widerspricht, und der aus der Gewissensentscheidung folgenden Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe zu entscheiden hat (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16). Eine solche Zwangslage bestand für die Klägerin gerade nicht. Der von ihr gewählte Weg, die Bundeswehr zu verlassen, war nicht die einzige Möglichkeit, einer Zwangslage zu entgehen. Vielmehr wäre ein Antrag auf vorzeitige Entlassung gemäß § 55 Abs. 3 SG 1995 ein ebenso gangbarer und nach der genannten Rechtsprechung auch erfolgreicher Weg aus der Bundeswehr gewesen, der zudem die Möglichkeit eröffnet hätte, sich auf die von der Klägerin nun angeführte Gewissensentscheidung zu berufen. Mangels bestehender Zwangslage, zu deren Auflösung allein die Ernennung zur Beamtin hätte dienen können, ist die Beklagte nicht verpflichtet, bei der Rückforderung von einer für die Klägerin bestehenden Härte auszugehen.

47 2. a) Die Verpflichtung, das erhaltene Ausbildungsgeld sowie die Kosten für die Fachausbildung vollständig zurückzuzahlen, verstößt jedoch insoweit gegen § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995, als bei der Festsetzung der Höhe der Rückforderung Zeiten nicht mindernd berücksichtigt werden, in denen der ehemalige Soldat auf Zeit nach Abschluss des Studiums oder nach Abschluss der Fachausbildung eine dem Studium bzw. der Fachausbildung entsprechende Dienstleistung erbracht hat.

48 Die Rückzahlungsverpflichtung soll Soldaten von einer vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses abhalten, um so die Personalplanung der Bundeswehr und die Verteidigungsbereitschaft sicherzustellen (s.o. Rn. 26). Die Rückzahlungspflicht soll auch einen Ausgleich zugunsten des Dienstherrn bieten, weil er bei vorzeitigem Ausscheiden des Soldaten auf Zeit die Kosten der Ausbildung vergeblich aufgewendet hat (vgl. oben Rn. 18). Diese Ziele werden in dem Maße verfehlt, in dem der Soldat auf Zeit nach Abschluss der Ausbildung nicht zu der durch die Ausbildung ermöglichten Dienstleistung zur Verfügung steht. Das Maß der berechtigten Erwartung des Dienstherrn findet seinen Ausdruck in der Verpflichtungserklärung des Soldaten auf Zeit. Da die vorzeitige Beendigung des Soldatenverhältnisses von ihm zu vertreten ist, stellt es auch keine besondere Härte dar, wenn er die aufgewendeten Beträge zurückerstatten muss. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass eine besondere Härte dann gegeben sein kann, wenn der ehemalige Soldat die aufgewendeten Kosten erstatten soll, obwohl er die berechtigten Erwartungen seines Dienstherrn - jedenfalls teilweise - erfüllt hat. In dem Maße, in dem der ehemalige Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung ermöglichte Dienstleistung tatsächlich erbringt (effektive Stehzeit), werden die berechtigten Erwartungen des Dienstherrn sowohl in personalplanerischer als auch in finanzieller Hinsicht nicht enttäuscht. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 sieht entsprechend auch die Möglichkeit zum Teilverzicht vor.

49 Die Beklagte hat dies im Grundsatz mit ihren Bemessungsgrundsätzen vom 17. Dezember 2012 (Erstattung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung sowie Rückzahlung des als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährten Ausbildungsgeldes bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 49 Abs. 4 bzw. § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes <SG>; BMVg - P II 1 - Az 16-02-11/Bemessungsgrundsätze vom 17. Dezember 2012, im Folgenden: Bemessungsgrundsätze), die wegen des in ihnen enthaltenen Günstigkeitsprinzips auch auf ältere, noch nicht bestandskräftige Leistungsbescheide anzuwenden sind, anerkannt. Nach Ziffer 3 der Bemessungsgrundsätze ist die effektive Stehzeit in ein Verhältnis zur Stehzeitverpflichtung zu setzen. Dies ergibt die sogenannte Abdienquote, in deren Ausmaß die Rückzahlungsverpflichtung zu reduzieren ist.

50 In nicht zu beanstandender Weise wendet die Beklagte dabei einen progressiven Maßstab an, weil sie nachvollziehbar davon ausgeht, dass der Wert der Dienstleistung mit zunehmender Berufserfahrung steigt. Deswegen wird die errechnete Abdienquote im ersten Drittel der Stehzeitverpflichtung durch den Faktor 0,75 abgesenkt, im zweiten Drittel durch den Faktor 1,05 und im letzten Drittel durch den Faktor 1,2 angehoben (Ziffer 3.1.5). Dies ist im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Ermessens zulässig.

51 Leisten Sanitätsoffiziere nach erfolgter Approbation Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus oder an anderen Stellen in der Bundeswehr, ist dies als effektive Stehzeit anzuerkennen. Anders als von der Beklagten angenommen, widerspricht es der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995, von einer Hemmung der effektiven Stehzeit auszugehen, wenn während der - hier unstreitig gegebenen - vollen Dienstleistung als Arzt zugleich auch eine Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 stattfindet.

52 Zwar lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen, dass der Begriff der sich an das Studium oder die Fachausbildung anschließenden Dienstzeit im Sinne der einschlägigen Normen auf diejenigen Zeiträume beschränkt ist, in denen der Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Dienstherrn (Bundeswehr) uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen. Dies trifft danach selbst auf die Tätigkeit eines Sanitätsoffiziers in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nicht zu, mag er dabei auch den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet haben (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 7; Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f.).

53 An dieser zu § 46 Abs. 3 SG 1995 (und früheren sowie späteren Fassungen) ergangenen Rechtsprechung hält der Senat nicht fest, soweit sie auch solche Zeiten betrifft, in denen der ehemalige Soldat eine vollwertige, seiner Ausbildung entsprechende Dienstleistung erbracht hat. § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 sieht unabhängig voneinander sowohl die Rückerstattung der Kosten des Studiums als auch der Kosten einer Fachausbildung vor. Folglich gelten für beide Arten der Ausbildung auch voneinander unabhängige effektive Stehzeiten. Für den Sanitätsoffizier ist hinsichtlich der Kosten des Studiums allein maßgeblich, dass er nach erfolgreich absolviertem Studium der Medizin als approbierter Arzt den vollen Dienst eines Arztes leistet. Das gilt unabhängig davon, ob der Dienstherr eine weitere Ausbildung in Form einer Fachausbildung für den Sanitätsoffizier vorsieht, auch wenn sie zeitgleich zur ärztlichen Tätigkeit durchlaufen wird. Anderes gilt nur für solche Zeiten, in denen der Sanitätsoffizier zum Zweck der Fortbildung von der üblichen ärztlichen Dienstleistung befreit ist. Dies betrifft typischerweise Fortbildungen, die ggf. auch außerhalb der Einrichtungen der Bundeswehr in Blockveranstaltungen von einigen Tagen oder Wochen absolviert werden.

54 Die effektive Stehzeit im Hinblick auf eine zusätzliche Fachausbildung kann erst nach deren Abschluss, üblicherweise also mit der Beendigung der Weiterbildungsphase I beginnen. Die sich aus dieser fachausbildungsbezogenen effektiven Stehzeit ergebende Abdienquote betrifft allein die Kosten der Fachausbildung.

55 Danach ergeben sich hier unter Berücksichtigung der insoweit nicht zu beanstandenden Bemessungsgrundsätze der Beklagten die folgenden Werte:
Stehzeitverpflichtung für die Kosten des Studiums 31.05.05 - 30.06 .15 3 631 Tage Effektive Stehzeit 31.05.05 - 8.10 .08 1 208 Tage Abzug Fortbildung 42 Tage Summe eff. Stehzeit 1 166 Tage
Berechnung auf Grundlage der Bemessungsgrundsätze, Ziffer 3.1.2: 1 Jahr = 360 Tage, 1 Monat = 30 Tage
Anteil effektiver Stehzeit an Stehzeitverpflichtung: 1 166 Tage von 3 631 Tagen = 32,11 %.

56 Nach Ziff. 3.1.5 der Bemessungsgrundsätze ist dieser Wert mit dem Faktor 0,75 zu reduzieren (im ersten Drittel der Stehzeitverpflichtung); das führt zu einem Faktor von 24,08 %.

57 Das Ausbildungsgeld von 124 572,32 € reduziert um den Faktor 24,08 % beträgt 94 575,31 €. Hinzuzurechnen sind die Kosten für die Fachausbildung, für die eine eigene Abdienquote ab Beendigung der Fachausbildung zu errechnen ist:
Stehzeitverpflichtung für die Kosten der Fachausbildung 1.08.07 - 30.06 .15 2 849 Tage Effektive Stehzeit 1.08.07 - 8.10 .08 428 Tage
Anteil effektiver Stehzeit an Stehzeitverpflichtung: 428 Tage von 2 849 Tagen = 14,99 %.

58 Nach Ziff. 3.1.5 der Bemessungsgrundsätze ist dieser Wert mit dem Faktor 0,75 zu reduzieren (im ersten Drittel der Stehzeitverpflichtung); das führt zu einem Faktor von 11,24 %. Die Fachausbildungskosten in Höhe von 6 588,57 € reduziert um den Faktor 11,24 % betragen 5 848,01 €.

59 Das führt zu einer Gesamtforderung von 100 423,32 € (gegenüber 116 970,13 € im Ausgangsbescheid). Der diesen Betrag überschießende Anteil der Rückforderungssumme ist rechtswidrig; in diesem Umfang war der Bescheid aufzuheben.

60 b) Die Forderung von Zinsen ist ebenfalls rechtswidrig. Wegen ihres Eingriffscharakters bedarf es für ihre Erhebung einer gesetzlichen Grundlage (aa). Eine solche ist für die streitgegenständliche Rückforderungsentscheidung nicht gegeben (bb). Die Zinshöhe von 4 % als solche ist nicht zu beanstanden (cc).

61 aa) Die Erhebung von Zinsen stellt einen zusätzlichen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Rückzahlungsverpflichteten dar. Durch die Erhebung von Zinsen bei eingeräumter Ratenzahlung steigt die Gesamtrückzahlungssumme wie auch die Rückzahlungsdauer in wesentlichem Umfang. Der ehemalige Soldat wird hierdurch nicht selten über Jahre hinweg zu weiteren monatlichen Zahlungen im dreistelligen Bereich gezwungen. Für einen solchen Eingriff in das Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. In der Regel wird hierfür sogar ein förmliches Parlamentsgesetz erforderlich sein. Denn die Pflicht des Gesetzgebers, Eingriffsregelungen selbst zu regeln, steigt mit der Wesentlichkeit des Eingriffs (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 52 ff. m.w.N.). Entsprechend hat der Gesetzgeber in anderen Konstellationen, in denen der Staat dem Bürger Zahlungsverpflichtungen gegen Ratenzahlung stundet, Regelungen getroffen, die ausdrücklich zur Erhebung von Zinsen ermächtigen, wobei auch die Zinshöhe gesetzlich bestimmt wird. Exemplarisch kann auf die Regelungen in § 234 Abs. 1 und § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG oder § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X verwiesen werden.

62 bb) Im Bereich des Soldatenrechts fehlt eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Die Forderung von Zinsen kann nicht auf § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 gestützt werden. Diese Norm zielt allein darauf, die Rückzahlungsverpflichtung für den ehemaligen Soldaten in Fällen besonderer Härte zu erleichtern. Dem Wortlaut nach ermöglicht sie allein den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung. Zu Recht wird die Norm jedoch so ausgelegt, dass sie auch zu einer Stundung unter Einräumung von Ratenzahlung ermächtigt (s.o. Rn. 34). Denn auch hierbei verzichtet der Dienstherr teilweise auf den vollständigen ökonomischen Wert der Forderung, welche dem Grunde nach sofort und vollständig zu befriedigen ist. Die Erhebung von Zinsen stellt demgegenüber eine zusätzliche und eigenständige Belastung des ehemaligen Soldaten dar. Sie liegt außerhalb von Sinn und Zweck der Norm, der allein in der Entlastung des ehemaligen Soldaten, nicht aber in seiner zusätzlichen Belastung besteht.

63 Die Zinsforderung kann auch nicht auf § 59 BHO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift darf das zuständige Bundesministerium bei der Ausführung des Haushaltsplans Ansprüche stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Gemäß Ziffer 1.4.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 59 BHO sind als angemessene Verzinsung regelmäßig zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB anzusehen. Die Vorschrift findet auf den hier relevanten Sachverhalt keine Anwendung, weil es sich bei dem Erstattungsanspruch nicht um eine "zu erwartende Einnahme" des Haushaltsplans im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 BHO handelt. Solche sind nur bei denjenigen Haushaltsmitteln gegeben, von den zu erwarten ist, dass sie in der Haushaltsperiode tatsächlich kassenwirksam werden (vgl. Aprill, in: Engels/Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand Juni 2016, § 11 BHO, Rn. 5; Gröpl, BHO/LHO, 2011, § 11 BHO Rn. 32). Naturgemäß können Rückforderungen, welche ihren Sachgrund in der außerordentlichen, vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses haben, nicht vom Haushaltsgesetzgeber schon im Haushaltsplan berücksichtigt worden sein.

64 Die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung können auch nicht entsprechend angewendet werden, da eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht gegeben ist. § 59 BHO geht davon aus, dass eine Stundung regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung erfolgt, die im Bereich des § 56 Abs. 4 SG 1995 nicht vorgesehen ist. Außerdem ist bei § 56 Abs. 4 SG 1995 zu berücksichtigen, dass der Rückforderung nicht allein fiskalische, sondern auch verhaltenslenkende Motive des Gesetzgebers zugrunde liegen (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.).

65 cc) Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von der Revision angegriffene Zinshöhe unbedenklich ist.

66 Sie bewegt sich mit vier % im Rahmen dessen, was auch andere gesetzliche Regelungen bei der Stundung durch die öffentliche Hand vorsehen. Die Zinsen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO betragen für jeden Monat einhalb %, jährlich also 6,0 %. Denselben Wert sieht § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG bei Überschreiten des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage vor. Zinsen nach § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X wie auch Verzugs- und Prozesszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 Satz 1 und 2 BGB liegen bei fünf % über dem Basiszinssatz. Dieser betrug zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids - 0,13 %, was zu einer Zinshöhe von 4,87 % führte. Lediglich der bereits angesprochene Zinssatz gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 BHO führte zu einem deutlich niedrigeren Zinssatz von 1,87 %. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die genannten gesetzlichen Vorschriften die Stundung nur gegen Sicherheitsleistung kennen, was den wirtschaftlichen Wert der Forderung für den Gläubiger erheblich steigert.

67 Der Gesetzgeber wäre bei der Regelung der Zinshöhe keineswegs gehalten, sich an den gegenwärtig sehr günstigen Zinsen für Baufinanzierungsdarlehen zu orientieren. Denn für diese besteht regelmäßig eine dingliche Sicherheit, die bei der Rückforderung der Ausbildungskosten nicht gegeben ist. Soweit überhaupt eine Orientierung an Marktzinsen angemessen sein sollte, erscheint der Bezug zu ungesicherten Verbraucherkrediten oder Ausbildungsdarlehen - etwa der Kreditanstalt für Wiederaufbau - eher sachgerecht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. Juni 2015 - 1 A 930/14 - juris Rn. 65 ff.).

68 Eine Orientierung des Zinsniveaus an den Refinanzierungskosten des Bundes (so OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 - juris Rn. 97) erscheint denkbar, aber gerade vor dem Hintergrund der auch verhaltenslenkenden Funktion der Rückzahlungsverpflichtung keinesfalls zwingend. Der Gesetzgeber hätte bei der Regelung der Zinshöhe zudem zu beachten, dass diese - anders als die Höhe der monatlichen Rate - nicht der ständigen Anpassung unterliegt und damit auch für längerfristige Rückzahlungsphasen geeignet sein muss.

69 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Urteil vom 12.04.2017 -
BVerwG 2 C 14.16ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C14.16.0

Urteil

BVerwG 2 C 14.16

  • VG Göttingen - 11.03.2015 - AZ: VG 1 A 142/13
  • OVG Lüneburg - 26.04.2016 - AZ: OVG 5 LB 154/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung, Dollinger und Dr. Günther
am 12. April 2017 für Recht erkannt:

  1. Der Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 3. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. Mai 2013 wird insoweit aufgehoben, als dieser eine Rückforderungssumme von 105 008,79 € übersteigt und Zinsen festgesetzt werden.
  2. Die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 2016 und des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 11. März 2015 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.

2 Die Klägerin wurde 1999 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt und in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. Das Dienstzeitende wurde für das Jahr 2015 festgesetzt. Von 1999 bis 2005 absolvierte sie unter Beurlaubung vom militärischen Dienst erfolgreich ein Studium der Humanmedizin. Daraufhin wurde sie zum Stabsarzt ernannt. Während der Tätigkeit im Bundeswehrkrankenhaus nahm sie bis Februar 2008 an der klinischen Weiterbildungsphase I teil und absolvierte spezielle medizinische Fortbildungen.

3 Am 29. September 2008 wurde die Klägerin durch den Vogtlandkreis unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Medizinalrätin ernannt. Damit endete zugleich das Soldatenverhältnis auf Zeit.

4 Mit Leistungsbescheid vom 3. Mai 2011 forderte die Beklagte die Klägerin nach Anhörung zur Erstattung des ihr gewährten Ausbildungsgeldes sowie der entstandenen Fachausbildungskosten in Höhe von insgesamt 123 999,45 € unter Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Einräumung von Ratenzahlung auf. Hierbei berücksichtigte die Beklagte die Zeit, in welcher die Klägerin nach Abschluss der Weiterbildungsphase I vollen Dienst geleistet hatte, im Rahmen der Abdienquote als rückforderungsmindernd. Die Stundungszinsen in Höhe von 4 % sollten mit der Bestandskraft des Bescheids erhoben werden.

5 Der hiergegen erhobene Widerspruch ist erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der sich die Klägerin gegen die Rückforderung gewandt hat, soweit diese eine Summe von 60 000,00 € übersteigt, abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, dass die von der Beklagten getroffene Härtefallregelung rechtens sei. So sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nur solche Zeiten als sogenannte effektive Stehzeit anerkannt habe, in denen der ehemalige Soldat nach Beendigung der Ausbildung der Bundeswehr uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe. Dies sei während der Weiterbildungsphase I nicht der Fall. Die Erhebung von Stundungszinsen bereits vor Bestandskraft in Höhe von 4 % sei nicht zu beanstanden.

7 Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

8 Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 2016 und des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 11. März 2015 sowie den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 3. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. Mai 2013 aufzuheben, soweit die Klägerin darin zur Zahlung von mehr als 60 000,00 € verpflichtet worden ist.

9 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

II

10 Die Revision ist zulässig und teilweise begründet. Im Hinblick auf die Mehrzahl der von der Revision geltend gemachten Einwendungen verletzt das Urteil des Berufungsgerichts kein Bundesrecht (1.). Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht jedoch insoweit, als es im Rahmen der Härtefallentscheidung für rechtens angesehen hat, dass Zeiten während der Weiterbildungsphase I nicht als effektive Stehzeit rückforderungsmindernd berücksichtigt werden (2. a) und dass Zinsen in Bezug auf die Rückforderungssumme erhoben werden (2. b).

11 1. a) Ermächtigungsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Soldatengesetz in der Neufassung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737 - SG 1995). Nach dieser Vorschrift muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Gemäß § 97 Abs. 1 Soldatengesetz in der Neufassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482 - SG) sind auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung - somit der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 - anzuwenden.

12 Die Klägerin hat ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 begonnen, sodass sich die Rückforderung der Kosten des Studiums nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 richtet. Diese Norm findet auch auf die geltend gemachten Fachausbildungskosten Anwendung, auch wenn die Fachausbildung erst nach dem genannten Stichtag begonnen wurde. Die Norm schützt das Vertrauen des Dienstherrn darin, dass der Soldat entsprechend seiner Verpflichtungserklärung für den bestimmten Zeitraum mit seiner Dienstleistung zur Verfügung stehen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 14). Zugleich soll zugunsten der Soldaten auf Zeit über § 97 Abs. 1 SG aus Gründen des Vertrauensschutzes die alte Rechtslage konserviert werden (BT-Drs. 14/4062 S. 24), um sie vor Rechtsfolgen zu bewahren, die zum Zeitpunkt ihrer Verpflichtungserklärung noch nicht vorhersehbar waren. Das Übergangsrecht, welches das jeweils ältere Recht für anwendbar erklärt, will hierdurch die Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses festhalten, wie sie bei der Verpflichtungssituation gegeben waren. Denn mit der Verpflichtungserklärung bestätigt der Soldat sein Vertrauen. Das betrifft auch eine Fachausbildung, selbst wenn diese erst nach dem Stichtag begonnen wurde. Mit dem Beginn der Fachausbildung geht keine neue Verpflichtungserklärung, keine neue Vertrauensbestätigung einher. Diese Vertrauensbestätigung und nicht der Beginn einer (weiteren) Fachausbildung bildet den inhaltlichen Anknüpfungspunkt für die Konservierung der alten Rechtslage.

13 § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 findet auf die durch die Gewährung von Ausbildungsgeld entstandenen Kosten des Studiums Anwendung, obwohl Satz 2 dieser Vorschrift vorsieht, dass ein Sanitätsoffizier-Anwärter das ihm gewährte Ausbildungsgeld unter bestimmten näher aufgeführten Bedingungen erstatten muss. Die Sonderregelung des Satzes 2 gilt indes nur für Sanitätsoffizier-Anwärter. Mit ihrer Ernennung zum Stabsarzt ist die Klägerin keine Anwärterin mehr. Eine Erstreckung der Norm auf jegliches als Sanitätsoffizier-Anwärter erhaltenes Ausbildungsgeld ist mit ihrem Wortlaut nicht vereinbar. Eine entsprechende Regelung ist erst mit der Novellierung des § 56 Abs. 4 Satz 2 SG durch das Gesetz vom 19. Dezember 2000 getroffen worden.

14 b) Der Beklagten stand es zu, die Erstattungsverpflichtung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 durch Verwaltungsakt festzusetzen. Der Verwaltungsakt ist die typische Handlungsform der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Die Befugnis, durch Verwaltungsakt zu handeln, muss deswegen nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein. Es genügt, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 - BVerwGE 151, 102 Rn. 13). Dies ist hier der Fall. Die Behörde ist insbesondere dann zum Erlass eines Leistungsbescheids ermächtigt, wenn sie und der Bürger gerade mit Blick auf den von ihr geltend gemachten Anspruch in einem öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 11). Davon ist bei dem Soldatenverhältnis auf Zeit auszugehen. Unerheblich ist es, dass das Soldatenverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs bereits beendet war. Maßgeblich ist allein, dass die Entstehung des Anspruchs ihren Grund in dem Soldatenverhältnis auf Zeit findet. Jedenfalls insoweit wirkt auch das Soldatenverhältnis auf Zeit noch über den Zeitpunkt seiner Beendigung nach.

15 c) § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 setzt voraus, dass der (ehemalige) Soldat auf Zeit auf eigenen Antrag entlassen worden ist. Ein förmlicher Entlassungsantrag ist hier nicht gestellt worden; das Soldatenverhältnis der Klägerin ist durch ihre Ernennung zur Beamtin beendet worden. Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726 - BRRG 1997) ist ein Soldat auf Zeit entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Gemäß Satz 3 dieser Vorschrift gilt die Entlassung als Entlassung auf eigenen Antrag.

16 d) Des Weiteren muss die militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden gewesen sein. Die Klägerin ist entsprechend ihrer vorgesehenen Verwendung als Sanitätsoffizier zum Studium der Humanmedizin beurlaubt worden. Hierin ist die erforderliche Verbindung zwischen der militärischen Ausbildung und dem Studium zu sehen.

17 e) § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 verstößt nicht gegen das Alimentationsprinzip, indem er im Grundsatz die vollständige Rückzahlung des Ausbildungsgeldes vorsieht. Das Alimentationsprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Allerdings gilt Art. 33 Abs. 5 GG nicht für das Soldatenverhältnis; diese Bestimmung enthält weder nach Entstehungsgeschichte noch nach Sinn und Zweck eine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums. Vermögenswerte subjektiv-öffentliche Rechte auf alimentationsähnliche Leistungen der Soldaten können sich auf verfassungsrechtlicher Ebene aber aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ergeben (BVerfG, Urteil vom 26. Februar 1954 - 1 BvR 371/52 - BVerfGE 3, 288 <334 f.>; Beschlüsse vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481/60 - BVerfGE 16, 94 <110 ff.> und vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 10/69 - BVerfGE 31, 212 <221>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 48.13 - Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 15 Rn. 18).

18 Das Ausbildungsgeld für Anwärter für die Laufbahn der Sanitätsoffiziere ist eingeführt worden, um Soldaten wirtschaftlich abzusichern, die bereits vor Beginn ihres Studiums für den Sanitätsdienst in der Bundeswehr gewonnen und in ein Soldatenverhältnis auf Zeit übernommen wurden, sodann aber ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind. Das Ausbildungsgeld tritt für die Dauer der Beurlaubung zum Studium an die Stelle der einem nicht beurlaubten Soldaten auf Zeit zustehenden Besoldung und stellt damit eine Besoldungsleistung im weiteren Sinne dar (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 5). Während ihrer Beurlaubung leisten Sanitätsoffizier-Anwärter keinen Dienst; dass sie in dieser Zeit gleichwohl gewisse, auf das Studium bezogene Pflichten haben, ändert hieran nichts. Gleichwohl gewährt der Dienstherr ihnen nach § 30 Abs. 2 SG diverse Leistungen, insbesondere unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, das Ausbildungsgeld und die Erstattung von Studienbeiträgen oder -gebühren.

19 Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine kostspielige Fachausbildung gewährt hat, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat aufgrund eigenen Entschlusses das Dienstverhältnis beendet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich. Dem hat der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs Rechnung getragen (BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 14, jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 <142>).

20 Gleiches gilt für die Rückforderung von Ausbildungsgeld. Wenn ein Anwärter zunächst diese "Vorleistungen" des Dienstherrn in Anspruch nimmt und auch weiß, dass er zur Zurückzahlung des Ausbildungsgeldes verpflichtet ist, sofern er nach dem Studium dem Dienstherr nicht oder nicht im vereinbarten Umfang zur Dienstleistung zur Verfügung steht, verstößt es nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG oder gegen andere Verfassungsbestimmungen, falls der Dienstherr in einem solchen Fall das Ausbildungsgeld zurückfordert (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 19 ff.).

21 f) In der Rückzahlungsverpflichtung ist auch kein Verstoß gegen das Bundesstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu sehen, weil sich hierdurch Soldaten auf Zeit in ihrem Bestreben gehindert sehen könnten, in den Landesdienst zu wechseln. Keinesfalls ist eine solche Wertung dem § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG 1997 zu entnehmen. Diese Vorschrift beschreibt lediglich die Rechtsfolge der Ernennung zum Beamten. Sie dient nicht dazu, die Möglichkeit, das Soldatenverhältnis auf Zeit durch Ernennung zum Beamten vorzeitig zu beenden, zu fördern. Das folgt auch aus ihrem Satz 3, welcher für einen solchen Fall sicherstellt, dass die Rückzahlungsverpflichtung unberührt bleibt, indem er die Ernennung zum Beamten der Entlassung auf eigenen Antrag gleichstellt. Im Übrigen folgt auch unmittelbar aus dem Bundesstaatsprinzip keine Verpflichtung des Bundes, Soldaten auf Zeit, deren Ausbildung kostenaufwändig durchgeführt wurde, vor Ablauf der Verpflichtungszeit für die Aufnahme einer Tätigkeit im Landesdienst ohne Rückzahlungsverpflichtung freizustellen.

22 g) Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 sind zunächst die Kosten des Studiums zurückzuerstatten.

23 aa) Zu den Kosten des Studiums gehört das während der Beurlaubung zum Zweck des Studiums an einer zivilen Universität erhaltene Ausbildungsgeld im Sinne von § 30 Abs. 2 SG 1995. Nach dieser Vorschrift erhalten Sanitätsoffizier-Anwärter, die ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind, außer unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag und Kinderzuschlag). Der Begriff der Kosten des Studiums im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 ist weiter als derjenige des Ausbildungsgeldes, welcher in Satz 2 dieser Vorschrift in Bezug auf Sanitätsoffizier-Anwärter ausdrücklich verwendet wird. Das Ausbildungsgeld bildet einen Teil der Kosten des Studiums, die der Dienstherr zu tragen hat. Sanitätsoffizier-Anwärter absolvieren regelmäßig das Studium der Medizin an einer zivilen Universität, weil die Bundeswehr - anders als in manchen sonstigen Studiengängen - in diesem Fach keine eigenen Ausbildungskapazitäten vorhält. Die Kosten des Studiums sind deshalb bei Sanitätsoffizier-Anwärtern im Wesentlichen auf das Ausbildungsgeld begrenzt, ohne dass sonstige eventuell anfallende Kosten grundsätzlich ausgeschlossen sind.

24 bb) Die Verpflichtung zur Zurückzahlung des Ausbildungsgeldes begründet keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit anderen Soldaten auf Zeit, deren militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die jedoch kein Ausbildungsgeld erhalten haben, weil ihr Studium bzw. ihre Fachausbildung innerhalb der Bundeswehr durchgeführt worden und § 30 Abs. 2 SG 1995 somit nicht zur Anwendung gelangt ist.

25 Insoweit ist von Bedeutung, dass Soldaten auf Zeit, die ein Studium oder eine Ausbildung innerhalb der Bundeswehr absolvieren, nicht nur die persönlichen Kosten, wie Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgelder, sondern auch die anteiligen Kosten der Ausbildungseinrichtung zurückzahlen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 1983 - 6 B 13.83 - juris Rn. 5 und vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 23). Je nach Ausbildung und Studiengang können diese Kosten geringer oder - etwa im Fall der Piloten - sogar deutlich höher ausfallen.

26 Zum Studium außerhalb der Bundeswehr beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter unterscheiden sich zudem von innerhalb der Bundeswehr studierenden Soldaten hinsichtlich ihres Status und ihrer Dienstpflichten sowie hinsichtlich der ihnen gewährten Leistungen und der von ihnen verursachten Kosten. Es ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG möglicherweise sogar geboten, liegt aber in jedem Fall im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er einen Ausgleich für enttäuschte Erwartungen des Dienstherrn hinsichtlich der Dauer der einem Studium folgenden Dienstzeit über die Rückforderung des insoweit allein in Betracht kommenden Ausbildungsgeldes regelt (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 24).

27 cc) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Brutto- und nicht die Nettobeträge zu erstatten sind. Die Erstattungspflicht dient nicht primär dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Bundeswehr, indem verhindert werden soll, dass ein Soldat die Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihm das Studium oder die Fachausbildung vermittelt haben, unentgeltlich im zivilen Berufsleben verwertet. Sie soll vielmehr die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr sicherstellen. Durch unterschiedlich ausgestaltete Sanktionen soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses Ziel zu erreichen (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 <141 ff.>; BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <88>, vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <205 ff.> und vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 7; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 36 m.w.N.). Im konkreten Zusammenhang sieht die Vorschrift des § 56 Abs. 4 SG 1995 zu diesem Zweck die Erstattung der Kosten und nicht etwa die Rückgabe eines netto erhaltenen Betrags vor. Dem Bund sind die Kosten in Höhe des Bruttobetrags entstanden. Mit dem Abzug der Einkommenssteuer hat der Soldat auf Zeit lediglich eine in seiner Person bestehende Steuerschuld beglichen. Der volle Brutto-Betrag ist damit zu erstatten. Die Rückzahlung kann ihrerseits in demjenigen Jahr, in dem sie erfolgt, individuell steuerrechtlich geltend gemacht werden.

28 dd) Bei der Bestimmung der Höhe der Rückzahlungsverpflichtung sind auch nicht Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Kindergeld in Abzug zu bringen, die - womöglich - erbracht worden wären, wenn ein Soldatenverhältnis auf Zeit nicht bestanden hätte. Zunächst hängen die genannten Leistungen von Voraussetzungen ab, deren Vorliegen ungewiss ist. Sodann wäre die Klägerin selbst ohnehin nicht Anspruchsinhaberin eines Kindergeldanspruchs gewesen, sondern ihre Eltern oder sonstige Kindergeldberechtigte. Im Übrigen ist es nicht einmal gewiss, dass die Klägerin überhaupt einen Studienplatz der Medizin erhalten hätte. All dies zeigt exemplarisch auf, dass die durch § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 statuierte Erstattungspflicht nicht von hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden kann, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 25).

29 h) Der Rückzahlungsverpflichtung unterliegen auch die Kosten der Fachausbildung, welche im Rahmen der grundsätzlich zweijährigen sogenannten Weiterbildungsphase I im Anschluss an die Ernennung zum Stabsarzt sowie im Rahmen von speziellen, in der Regel einige Tage oder Wochen andauernden Fortbildungslehrgängen entstanden sind.

30 aa) Mit der Anerkennung der Weiterbildungsphase I als Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 wird nicht in Gesetzgebungskompetenzen der Länder zur Regelung des Facharztwesens eingegriffen. Denn diese Vorschrift verwendet einen eigenen, soldatenrechtlichen Begriff der Fachausbildung, der allein innerhalb der Bundeswehr Geltung beansprucht. Zu dessen Regelung kann sich der Bund auf die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nach Art. 71 und Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 (Verteidigung) und Nr. 8 (Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes stehenden Personen) GG berufen.

31 bb) Bei der Auslegung des Begriffs der "Fachausbildung" ist allein auf den Zweck der jeweiligen Verwendung eines Soldaten abzustellen. Erforderlich aber auch ausreichend ist es danach, dass es sich um eine, neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffs der "Fachausbildung" keine Bedeutung. Hiernach ist auch die Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, als Fachausbildung anzusehen, auch wenn sie nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden war und der Sanitätsoffizier den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat (BVerwG, Urteile vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 <236> und vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <209 f.> sowie Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 32; siehe nachfolgend Rn. 33).

32 cc) Die Kosten der Fachausbildung sind neben den Kosten des Studiums zu erstatten, auch wenn das Gesetz beide Varianten mit dem Wort "oder" verknüpft. Die Verwendung des Wortes "oder" stellt sicher, dass auch diejenigen zur Erstattung herangezogen werden, die nur ein Studium oder nur eine Fachausbildung erhalten haben. Im Übrigen ist die Norm so konzipiert, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Ausbildung (Studium und Fachausbildung) entstandenen Kosten erstattet werden sollen.

33 dd) Der Annahme einer Fachausbildung steht auch nicht entgegen, dass Sanitätsoffiziere während der Weiterbildungsphase I in der Regel vollen Klinikdienst zu leisten haben. Unabhängig von der Frage, ob die Rückzahlungsverpflichtung im Rahmen der Härtefallentscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 zu reduzieren ist, wenn der Soldat über einen gewissen Zeitraum die vollzeitige und vollwertige Dienstleistung eines Arztes erbringt (s. hierzu unten Rn. 42), schließt dies nicht zwingend aus, dass während dieser Zeit eine Fachausbildung absolviert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.). Dies ist der Facharztausbildung im zivilen Bereich nicht unähnlich.

34 ee) Zu Recht zählt die Beklagte auch Reise-, Umzugs- und Trennungsgeldkosten zu den Ausbildungskosten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 22). Sie stehen in hinreichendem Zusammenhang mit der Ausbildung.

35 i) Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16 f.; vgl. auch Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93>). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Härte" sich u.a. auf die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 nicht erfassten schwerwiegenden Umstände erstreckt, denen sich der Soldat nicht entziehen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93 ff.>, vom 29. März 1979 - 2 C 16.77 - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12 S. 52 und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16). Zweck der Härteregelung ist es, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können. Insoweit schließt auch eine Serie gleichartiger atypischer Fälle die Annahme einer besonderen Härte nicht aus (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <94 f., 101> und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 29). Ebenso ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass auch die Stundung der Forderung unter Einräumung von Ratenzahlung eine zulässige Form des durch das Gesetz vorgesehenen Teilverzichts sein kann (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15 <24>).

36 aa) Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Härtefall-Ermessen nicht dadurch verletzt, dass sie bei Einräumung von Stundung und Ratenzahlung keine zeitliche Begrenzung der Zahlungsverpflichtung festgesetzt hat. Die Erstattung von Ausbildungskosten darf den ehemaligen Soldaten nicht in eine existenzielle wirtschaftliche Notlage bringen (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - BVerfGE 39, 128 <143>; BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <101>). Dies kann im Einzelfall auch eine Begrenzung der absoluten Höhe der Rückforderung notwendig machen (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <101>). Bei der Gewährung von Ratenzahlung darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss auch zeitlich begrenzt sein (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24).

37 Die Begrenzung bedarf allerdings keiner Festlegung bereits im Rückzahlungsbescheid. Der Umfang von Verzicht, Stundung und Ratenhöhe hängt wegen der Zielsetzung der Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage stark von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des ehemaligen Soldaten ab (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24). Diese Faktoren werden in aller Regel über einen hier regelmäßig relevanten Zeitraum von mehreren Jahrzehnten beruflicher Tätigkeit nicht einheitlich zu bewerten sein. Während der berufliche Werdegang in vielen Fällen zu einer kontinuierlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse führen wird, kann in einzelnen Fällen auch eine gegenteilige Entwicklung eintreten. Wegen dieser Ungewissheiten steht die Ratenhöhe in den Bescheiden der Beklagten auch unter dem Vorbehalt einer jährlichen Überprüfung und ggf. Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse. Gerade vor dem Hintergrund sich verändernder Einkommens- und Vermögensverhältnisse vermag eine bereits mit dem Ausgangsbescheid vorgenommene starre zeitliche Begrenzung der Rückzahlungspflicht nicht zwingend das Maß wirtschaftlicher Zumutbarkeit der Rückzahlung mit Wirkung für die Zukunft angemessen festzulegen. Denn auch der angemessene Zeitpunkt der Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung kann von den dann bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 B 27.14 - juris Rn. 61 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juli 2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn. 63 ff.).

38 Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe der Beklagten, während der laufenden Rückzahlung die Einkommens- und Vermögenssituation des ehemaligen Soldaten im Blick zu behalten, um nicht nur die Höhe der Rate, sondern auch die mögliche vorzeitige Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung in angemessenem Umfang anzupassen oder zu bestimmen. Einer Vorab-Festlegung bedarf es nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Rückforderungsverlangen nach § 56 Abs. 4 SG nicht (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 2 B 65.16 - juris Rn. 12 f.).

39 Diesen Vorgaben ist die Beklagte gerecht geworden. Der angegriffene Rückforderungsbescheid sieht eine jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ggf. eine Anpassung der monatlichen Teilzahlungsrate von Amts wegen vor.

40 bb) Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die allgemeinen Umstände des Dienstbetriebs in den Bundeswehrkrankenhäusern bei der Festsetzung des Rückzahlungsbetrags mindernd zu berücksichtigen. Aus den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ergeben sich keine Umstände, die für den weiteren Verbleib im Soldatenverhältnis eine besondere Härte im beschriebenen Sinne darstellen. Auch das Revisionsvorbringen enthält hierzu keine hinreichenden Angaben.

41 cc) Entsprechendes gilt für den Umstand, dass Sanitätsoffiziere zum Teil auch an bewaffneten Auslandseinsätzen der Bundeswehr teilnehmen. Es erscheint eher fernliegend anzunehmen, dass eine besondere Härte daraus erwachsen soll, dass ein Soldat auf Zeit, der sich für rund 16 Jahre verpflichtet hat, Dienst als Soldat zu leisten, auch tatsächlich zur Teilnahme bei einem bewaffneten Einsatz verpflichtet wird. Die Bundeswehr ist seit ihrem Engagement in Serbien und Montenegro im Jahr 1992 und in Somalia im Jahr 1993 (BVerfG, Urteil vom 12. Juli 1994 - 2 BvE 3/92 u.a. - BVerwGE 90, 286), und damit deutlich vor der Abgabe der Verpflichtungserklärung durch die Klägerin, an Auslandseinsätzen beteiligt. Gerade wegen der besonderen Gefährlichkeit bewaffneter Einsätze erschließt sich zwingend das Bedürfnis, in diese Einsätze auch Sanitätsoffiziere als Ärzte einzubeziehen. Eine verbindliche Zusicherung (§ 38 Abs. 1 VwVfG), nicht zu einem solchen Einsatz herangezogen zu werden, ist nicht erteilt worden.

42 2. a) Die Verpflichtung, das erhaltene Ausbildungsgeld sowie die Kosten für die Fachausbildung vollständig zurückzuzahlen, verstößt jedoch insoweit gegen § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995, als bei der Festsetzung der Höhe der Rückforderung Zeiten nicht mindernd berücksichtigt werden, in denen der ehemalige Soldat auf Zeit nach Abschluss des Studiums oder nach Abschluss der Fachausbildung eine dem Studium bzw. der Fachausbildung entsprechende Dienstleistung erbracht hat.

43 Die Rückzahlungsverpflichtung soll Soldaten von einer vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses abhalten, um so die Personalplanung der Bundeswehr und die Verteidigungsbereitschaft sicherzustellen (s.o. Rn. 27). Die Rückzahlungspflicht soll auch einen Ausgleich zugunsten des Dienstherrn bieten, weil er bei vorzeitigem Ausscheiden des Soldaten auf Zeit die Kosten der Ausbildung vergeblich aufgewendet hat (vgl. oben Rn. 19). Diese Ziele werden in dem Maße verfehlt, in dem der Soldat auf Zeit nach Abschluss der Ausbildung nicht zu der durch die Ausbildung ermöglichten Dienstleistung zur Verfügung steht. Das Maß der berechtigten Erwartung des Dienstherrn findet seinen Ausdruck in der Verpflichtungserklärung des Soldaten auf Zeit. Da die vorzeitige Beendigung des Soldatenverhältnisses von ihm zu vertreten ist, stellt es auch keine besondere Härte dar, wenn er die aufgewendeten Beträge zurückerstatten muss. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass eine besondere Härte dann gegeben sein kann, wenn der ehemalige Soldat die aufgewendeten Kosten erstatten soll, obwohl er die berechtigten Erwartungen seines Dienstherrn - jedenfalls teilweise - erfüllt hat. In dem Maße, in dem der ehemalige Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung ermöglichte Dienstleistung tatsächlich erbringt (effektive Stehzeit), werden die berechtigten Erwartungen des Dienstherrn sowohl in personalplanerischer als auch in finanzieller Hinsicht nicht enttäuscht. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 sieht entsprechend auch die Möglichkeit zum Teilverzicht vor.

44 Die Beklagte hat dies im Grundsatz mit ihren Bemessungsgrundsätzen vom 17. Dezember 2012 (Erstattung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung sowie Rückzahlung des als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährten Ausbildungsgeldes bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 49 Abs. 4 bzw. § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes <SG>; BMVg - P II 1 - Az 16-02-11/Bemessungsgrundsätze vom 17. Dezember 2012, im Folgenden: Bemessungsgrundsätze), die wegen des in ihnen enthaltenen Günstigkeitsprinzips auch auf ältere, noch nicht bestandskräftige Leistungsbescheide anzuwenden sind, anerkannt. Nach Ziffer 3 der Bemessungsgrundsätze ist die effektive Stehzeit in ein Verhältnis zur Stehzeitverpflichtung zu setzen. Dies ergibt die sogenannte Abdienquote, in deren Ausmaß die Rückzahlungsverpflichtung zu reduzieren ist.

45 In nicht zu beanstandender Weise wendet die Beklagte dabei einen progressiven Maßstab an, weil sie nachvollziehbar davon ausgeht, dass der Wert der Dienstleistung mit zunehmender Berufserfahrung steigt. Deswegen wird die errechnete Abdienquote im ersten Drittel der Stehzeitverpflichtung durch den Faktor 0,75 abgesenkt, im zweiten Drittel durch den Faktor 1,05 und im letzten Drittel durch den Faktor 1,2 angehoben (Ziffer 3.1.5). Dies ist im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Ermessens zulässig.

46 Leisten Sanitätsoffiziere nach erfolgter Approbation Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus oder an anderen Stellen in der Bundeswehr, ist dies als effektive Stehzeit anzuerkennen. Anders als von der Beklagten angenommen, widerspricht es der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995, von einer Hemmung der effektiven Stehzeit auszugehen, wenn während der - hier unstreitig gegebenen - vollen Dienstleistung als Arzt zugleich auch eine Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 stattfindet.

47 Zwar lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen, dass der Begriff der sich an das Studium oder die Fachausbildung anschließenden Dienstzeit im Sinne der einschlägigen Normen auf diejenigen Zeiträume beschränkt ist, in denen der Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Dienstherrn (Bundeswehr) uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen. Dies trifft danach selbst auf die Tätigkeit eines Sanitätsoffiziers in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nicht zu, mag er dabei auch den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet haben (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 7; Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f.).

48 An dieser zu § 46 Abs. 3 SG 1995 (und früheren sowie späteren Fassungen) ergangenen Rechtsprechung hält der Senat nicht fest, soweit sie auch solche Zeiten betrifft, in denen der ehemalige Soldat eine vollwertige, seiner Ausbildung entsprechende Dienstleistung erbracht hat. § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 sieht unabhängig voneinander sowohl die Rückerstattung der Kosten des Studiums als auch der Kosten einer Fachausbildung vor. Folglich gelten für beide Arten der Ausbildung auch voneinander unabhängige effektive Stehzeiten. Für den Sanitätsoffizier ist hinsichtlich der Kosten des Studiums allein maßgeblich, dass er nach erfolgreich absolviertem Studium der Medizin als approbierter Arzt den vollen Dienst eines Arztes leistet. Das gilt unabhängig davon, ob der Dienstherr eine weitere Ausbildung in Form einer Fachausbildung für den Sanitätsoffizier vorsieht, auch wenn sie zeitgleich zur ärztlichen Tätigkeit durchlaufen wird. Anderes gilt nur für solche Zeiten, in denen der Sanitätsoffizier zum Zweck der Fortbildung von der üblichen ärztlichen Dienstleistung befreit ist. Dies betrifft typischerweise Fortbildungen, die ggf. auch außerhalb der Einrichtungen der Bundeswehr in Blockveranstaltungen von einigen Tagen oder Wochen absolviert werden.

49 Die effektive Stehzeit im Hinblick auf eine zusätzliche Fachausbildung kann erst nach deren Abschluss, üblicherweise also mit der Beendigung der Weiterbildungsphase I beginnen. Die sich aus dieser fachausbildungsbezogenen effektiven Stehzeit ergebende Abdienquote betrifft allein die Kosten der Fachausbildung.

50 Danach ergeben sich hier unter Berücksichtigung der insoweit nicht zu beanstandenden Bemessungsgrundsätze der Beklagten die folgenden Werte:
Stehzeitverpflichtung für die Kosten des Studiums 22.11.05 - 31.12 .15 3 640 Tage Effektive Stehzeit 22.11.05 - 29.09 .08 1 028 Tage Abzug Fortbildung 28 Tage Summe eff. Stehzeit 1 000 Tage
Berechnung auf Grundlage der Bemessungsgrundsätze, Ziffer 3.1.2: 1 Jahr = 360 Tage, 1 Monat = 30 Tage
Anteil effektiver Stehzeit an Stehzeitverpflichtung: 1 000 Tage von 3 640 Tagen = 27,47 %.

51 Nach Ziff. 3.1.5 der Bemessungsgrundsätze ist dieser Wert mit dem Faktor 0,75 zu reduzieren (im ersten Drittel der Stehzeitverpflichtung); das führt zu einem Faktor von 20,60 %.

52 Das Ausbildungsgeld von 125 025,15 € reduziert um den Faktor 20,60 % beträgt 99 269,97 €.

53 Hinzuzurechnen sind die Kosten für die Fachausbildung, für die eine eigene Abdienquote ab Beendigung der Fachausbildung zu errechnen ist:
Stehzeitverpflichtung für die Kosten der Fachausbildung 1.3.08 - 31.12 .15 2 820 Tage Effektive Stehzeit 1.3.08 - 28.09 .08 208 Tage
Anteil effektiver Stehzeit an Stehzeitverpflichtung: 208 Tage von 2 820 Tagen = 7,41 %.

54 Nach Ziff. 3.1.5 der Bemessungsgrundsätze ist dieser Wert mit dem Faktor 0,75 zu reduzieren (im ersten Drittel der Stehzeitverpflichtung); das führt zu einem Faktor von 5,56 %. Die Fachausbildungskosten in Höhe von 6 076,68 € reduziert um den Faktor 5,56 % betragen 5 738,82 €.

55 Das führt zu einer Gesamtforderung von 105 008,79 € (gegenüber 123 999,45 € im Ausgangsbescheid). Der diesen Betrag überschießende Anteil der Rückforderungssumme ist rechtswidrig; in diesem Umfang war der Bescheid aufzuheben.

56 b) Die Forderung von Zinsen ist ebenfalls rechtswidrig. Wegen ihres Eingriffscharakters bedarf es für ihre Erhebung einer gesetzlichen Grundlage (aa). Eine solche ist für die streitgegenständliche Rückforderungsentscheidung nicht gegeben (bb). Die Zinshöhe von 4 % als solche ist nicht zu beanstanden (cc).

57 aa) Die Erhebung von Zinsen stellt einen zusätzlichen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Rückzahlungsverpflichteten dar. Durch die Erhebung von Zinsen bei eingeräumter Ratenzahlung steigt die Gesamtrückzahlungssumme wie auch die Rückzahlungsdauer in wesentlichem Umfang. Der ehemalige Soldat wird hierdurch nicht selten über Jahre hinweg zu weiteren monatlichen Zahlungen im dreistelligen Bereich gezwungen. Für einen solchen Eingriff in das Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. In der Regel wird hierfür sogar ein förmliches Parlamentsgesetz erforderlich sein. Denn die Pflicht des Gesetzgebers, Eingriffsregelungen selbst zu regeln, steigt mit der Wesentlichkeit des Eingriffs (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 52 ff. m.w.N.). Entsprechend hat der Gesetzgeber in anderen Konstellationen, in denen der Staat dem Bürger Zahlungsverpflichtungen gegen Ratenzahlung stundet, Regelungen getroffen, die ausdrücklich zur Erhebung von Zinsen ermächtigen, wobei auch die Zinshöhe gesetzlich bestimmt wird. Exemplarisch kann auf die Regelungen in § 234 Abs. 1 und § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG oder § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X verwiesen werden.

58 bb) Im Bereich des Soldatenrechts fehlt eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Die Forderung von Zinsen kann nicht auf § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 gestützt werden. Diese Norm zielt allein darauf, die Rückzahlungsverpflichtung für den ehemaligen Soldaten in Fällen besonderer Härte zu erleichtern. Dem Wortlaut nach ermöglicht sie allein den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung. Zu Recht wird die Norm jedoch so ausgelegt, dass sie auch zu einer Stundung unter Einräumung von Ratenzahlung ermächtigt (s.o. Rn. 35). Denn auch hierbei verzichtet der Dienstherr teilweise auf den vollständigen ökonomischen Wert der Forderung, welche dem Grunde nach sofort und vollständig zu befriedigen ist. Die Erhebung von Zinsen stellt demgegenüber eine zusätzliche und eigenständige Belastung des ehemaligen Soldaten dar. Sie liegt außerhalb von Sinn und Zweck der Norm, der allein in der Entlastung des ehemaligen Soldaten, nicht aber in seiner zusätzlichen Belastung besteht.

59 Die Zinsforderung kann auch nicht auf § 59 BHO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift darf das zuständige Bundesministerium bei der Ausführung des Haushaltsplans Ansprüche stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Gemäß Ziffer 1.4.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 59 BHO sind als angemessene Verzinsung regelmäßig zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB anzusehen. Die Vorschrift findet auf den hier relevanten Sachverhalt keine Anwendung, weil es sich bei dem Erstattungsanspruch nicht um eine "zu erwartende Einnahme" des Haushaltsplans im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 BHO handelt. Solche sind nur bei denjenigen Haushaltsmitteln gegeben, von den zu erwarten ist, dass sie in der Haushaltsperiode tatsächlich kassenwirksam werden (vgl. Aprill, in: Engels/Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand Juni 2016, § 11 BHO Rn. 5; Gröpl, BHO/LHO, 2011, § 11 BHO Rn. 32). Naturgemäß können Rückforderungen, welche ihren Sachgrund in der außerordentlichen, vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses haben, nicht vom Haushaltsgesetzgeber schon im Haushaltsplan berücksichtigt worden sein.

60 Die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung können auch nicht entsprechend angewendet werden, da eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht gegeben ist. § 59 BHO geht davon aus, dass eine Stundung regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung erfolgt, die im Bereich des § 56 Abs. 4 SG 1995 nicht vorgesehen ist. Außerdem ist bei § 56 Abs. 4 SG 1995 zu berücksichtigen, dass der Rückforderung nicht allein fiskalische, sondern auch verhaltenslenkende Motive des Gesetzgebers zugrunde liegen (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.).

61 cc) Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von der Revision angegriffene Zinshöhe unbedenklich ist.

62 Sie bewegt sich mit vier % im Rahmen dessen, was auch andere gesetzliche Regelungen bei der Stundung durch die öffentliche Hand vorsehen. Die Zinsen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO betragen für jeden Monat einhalb %, jährlich also 6,0 %. Denselben Wert sieht § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG bei Überschreiten des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage vor. Zinsen nach § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X wie auch Verzugs- und Prozesszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 Satz 1 und 2 BGB liegen bei fünf % über dem Basiszinssatz. Dieser betrug zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids - 0,13 %, was zu einer Zinshöhe von 4,87 % führte. Lediglich der bereits angesprochene Zinssatz gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 BHO führte zu einem deutlich niedrigeren Zinssatz von 1,87 %. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die genannten gesetzlichen Vorschriften die Stundung nur gegen Sicherheitsleistung kennen, was den wirtschaftlichen Wert der Forderung für den Gläubiger erheblich steigert.

63 Der Gesetzgeber wäre bei der Regelung der Zinshöhe keineswegs gehalten, sich an den gegenwärtig sehr günstigen Zinsen für Baufinanzierungsdarlehen zu orientieren. Denn für diese besteht regelmäßig eine dingliche Sicherheit, die bei der Rückforderung der Ausbildungskosten nicht gegeben ist. Soweit überhaupt eine Orientierung an Marktzinsen angemessen sein sollte, erscheint der Bezug zu ungesicherten Verbraucherkrediten oder Ausbildungsdarlehen - etwa der Kreditanstalt für Wiederaufbau - eher sachgerecht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. Juni 2015 - 1 A 930/14 - juris Rn. 65 ff.).

64 Eine Orientierung des Zinsniveaus an den Refinanzierungskosten des Bundes (so OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 - juris Rn. 97) erscheint denkbar, aber gerade vor dem Hintergrund der auch verhaltenslenkenden Funktion der Rückzahlungsverpflichtung keinesfalls zwingend. Der Gesetzgeber hätte bei der Regelung der Zinshöhe zudem zu beachten, dass diese - anders als die Höhe der monatlichen Rate - nicht der ständigen Anpassung unterliegt und damit auch für längerfristige Rückzahlungsphasen geeignet sein muss.

65 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Urteil vom 12.04.2017 -
BVerwG 2 C 15.16ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C15.16.0

Urteil

BVerwG 2 C 15.16

  • VG Hannover - 16.10.2014 - AZ: VG 2 A 3282/13
  • OVG Lüneburg - 26.04.2016 - AZ: OVG 5 LB 61/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung, Dollinger und Dr. Günther
am 12. April 2017 für Recht erkannt:

  1. Der Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 3. Februar 2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 5. April 2013 wird insoweit aufgehoben, als dieser eine Rückforderungssumme von 114 878,36 € übersteigt und Zinsen festgesetzt werden.
  2. Die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 2016 und des Verwaltungsgerichts Hannover vom 16. Oktober 2014 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 6/7 und die Beklagte zu 1/7.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.

2 Die Klägerin wurde 2000 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt und in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. Das Dienstzeitende wurde für das Jahr 2016 festgesetzt. Von 2000 bis 2006 absolvierte sie unter Beurlaubung vom militärischen Dienst erfolgreich ein Studium der Humanmedizin. Daraufhin wurde sie zum Stabsarzt ernannt. Während der Tätigkeit im Bundeswehrkrankenhaus nahm sie an der klinischen Weiterbildungsphase I teil und absolvierte spezielle medizinische Fortbildungen.

3 Am 19. Dezember 2008 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur Akademischen Rätin einer deutschen Universität ernannt. Damit endete zugleich das Soldatenverhältnis auf Zeit.

4 Mit Leistungsbescheid vom 3. Februar 2011 forderte die Beklagte die Klägerin nach Anhörung zur Erstattung des ihr gewährten Ausbildungsgeldes sowie der entstandenen Fachausbildungskosten in Höhe von insgesamt 133 907,66 € unter Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Einräumung von Ratenzahlung auf. Die Stundungszinsen in Höhe von 4 % sollten mit der Bestandskraft des Bescheids erhoben werden.

5 Der hiergegen gerichtete Widerspruch ist erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat die angegriffenen Bescheide insoweit aufgehoben, als darin Stundungszinsen bereits vor Bestandskraft des Leistungsbescheids und in einer Höhe von mehr als 1,5 % gefordert wurden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.

6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, dass die von der Beklagten getroffene Härtefallregelung rechtens sei. So sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nur solche Zeiten als sogenannte effektive Stehzeit anerkannt habe, in denen der ehemalige Soldat nach Beendigung der Ausbildung der Bundeswehr uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe. Dies sei während der Weiterbildungsphase I nicht der Fall. Die Erhebung von Stundungszinsen sei nicht zu beanstanden.

7 Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

8 Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 2016 und des Verwaltungsgerichts Hannover vom 16. Oktober 2014 aufzuheben, soweit darin die Klage abgewiesen wurde, und den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 3. Februar 2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 5. April 2013 in vollem Umfang aufzuheben.

9 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

II

10 Die Revision ist zulässig und teilweise begründet. Im Hinblick auf die Mehrzahl der von der Revision geltend gemachten Einwendungen verletzt das Urteil des Berufungsgerichts kein Bundesrecht (1.). Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht jedoch insoweit, als es im Rahmen der Härtefallentscheidung für rechtens angesehen hat, dass Zeiten während der Weiterbildungsphase I nicht als effektive Stehzeit rückforderungsmindernd berücksichtigt werden (2. a) und dass Zinsen in Bezug auf die Rückforderungssumme erhoben werden (2. b). Verfahrensfehler sind nicht gegeben (3.).

11 1. a) Ermächtigungsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Soldatengesetz in der Neufassung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737 - SG 1995). Nach dieser Vorschrift muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Gemäß § 97 Abs. 1 Soldatengesetz in der Neufassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482 - SG) sind auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung - somit der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 - anzuwenden.

12 Die Klägerin hat ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 begonnen, sodass sich die Rückforderung der Kosten des Studiums nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 richtet. Diese Norm findet auch auf die geltend gemachten Fachausbildungskosten Anwendung, auch wenn die Fachausbildung erst nach dem genannten Stichtag begonnen wurde. Die Norm schützt das Vertrauen des Dienstherrn darin, dass der Soldat entsprechend seiner Verpflichtungserklärung für den bestimmten Zeitraum mit seiner Dienstleistung zur Verfügung stehen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 14). Zugleich soll zugunsten der Soldaten auf Zeit über § 97 Abs. 1 SG aus Gründen des Vertrauensschutzes die alte Rechtslage konserviert werden (BT-Drs. 14/4062 S. 24), um sie vor Rechtsfolgen zu bewahren, die zum Zeitpunkt ihrer Verpflichtungserklärung noch nicht vorhersehbar waren. Das Übergangsrecht, welches das jeweils ältere Recht für anwendbar erklärt, will hierdurch die Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses festhalten, wie sie bei der Verpflichtungssituation gegeben waren. Denn mit der Verpflichtungserklärung bestätigt der Soldat sein Vertrauen. Das betrifft auch eine Fachausbildung, selbst wenn diese erst nach dem Stichtag begonnen wurde. Mit dem Beginn der Fachausbildung geht keine neue Verpflichtungserklärung, keine neue Vertrauensbestätigung einher. Diese Vertrauensbestätigung und nicht der Beginn einer (weiteren) Fachausbildung bildet den inhaltlichen Anknüpfungspunkt für die Konservierung der alten Rechtslage.

13 § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 findet auf die durch die Gewährung von Ausbildungsgeld entstandenen Kosten des Studiums Anwendung, obwohl Satz 2 dieser Vorschrift vorsieht, dass ein Sanitätsoffizier-Anwärter das ihm gewährte Ausbildungsgeld unter bestimmten näher aufgeführten Bedingungen erstatten muss. Die Sonderregelung des Satzes 2 gilt indes nur für Sanitätsoffizier-Anwärter. Mit ihrer Ernennung zum Stabsarzt ist die Klägerin keine Anwärterin mehr. Eine Erstreckung der Norm auf jegliches als Sanitätsoffizier-Anwärter erhaltenes Ausbildungsgeld ist mit ihrem Wortlaut nicht vereinbar. Eine entsprechende Regelung ist erst mit der Novellierung des § 56 Abs. 4 Satz 2 SG durch das Gesetz vom 19. Dezember 2000 getroffen worden.

14 b) Der Beklagten stand es zu, die Erstattungsverpflichtung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 durch Verwaltungsakt festzusetzen. Der Verwaltungsakt ist die typische Handlungsform der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Die Befugnis, durch Verwaltungsakt zu handeln, muss deswegen nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein. Es genügt, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 - BVerwGE 151, 102 Rn. 13). Dies ist hier der Fall. Die Behörde ist insbesondere dann zum Erlass eines Leistungsbescheids ermächtigt, wenn sie und der Bürger gerade mit Blick auf den von ihr geltend gemachten Anspruch in einem öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 11). Davon ist bei dem Soldatenverhältnis auf Zeit auszugehen. Unerheblich ist es, dass das Soldatenverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs bereits beendet war. Maßgeblich ist allein, dass die Entstehung des Anspruchs ihren Grund in dem Soldatenverhältnis auf Zeit findet. Jedenfalls insoweit wirkt auch das Soldatenverhältnis auf Zeit noch über den Zeitpunkt seiner Beendigung nach.

15 c) § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 setzt voraus, dass der (ehemalige) Soldat auf Zeit auf eigenen Antrag entlassen worden ist. Ein förmlicher Entlassungsantrag ist hier nicht gestellt worden; das Soldatenverhältnis der Klägerin ist durch ihre Ernennung zur Beamtin beendet worden. Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726 - BRRG 1997) ist ein Soldat auf Zeit entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Gemäß Satz 3 dieser Vorschrift gilt die Entlassung als Entlassung auf eigenen Antrag.

16 d) Des Weiteren muss die militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden gewesen sein. Die Klägerin ist entsprechend ihrer vorgesehenen Verwendung als Sanitätsoffizier zum Studium der Humanmedizin beurlaubt worden. Hierin ist die erforderliche Verbindung zwischen der militärischen Ausbildung und dem Studium zu sehen.

17 e) § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 verstößt nicht gegen das Alimentationsprinzip, indem er im Grundsatz die vollständige Rückzahlung des Ausbildungsgeldes vorsieht. Das Alimentationsprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Allerdings gilt Art. 33 Abs. 5 GG nicht für das Soldatenverhältnis; diese Bestimmung enthält weder nach Entstehungsgeschichte noch nach Sinn und Zweck eine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums. Vermögenswerte subjektiv-öffentliche Rechte auf alimentationsähnliche Leistungen der Soldaten können sich auf verfassungsrechtlicher Ebene aber aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ergeben (BVerfG, Urteil vom 26. Februar 1954 - 1 BvR 371/52 - BVerfGE 3, 288 <334 f.>; Beschlüsse vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481/60 - BVerfGE 16, 94 <110 ff.> und vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 10/69 - BVerfGE 31, 212 <221>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 48.13 - Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 15 Rn. 18).

18 Das Ausbildungsgeld für Anwärter für die Laufbahn der Sanitätsoffiziere ist eingeführt worden, um Soldaten wirtschaftlich abzusichern, die bereits vor Beginn ihres Studiums für den Sanitätsdienst in der Bundeswehr gewonnen und in ein Soldatenverhältnis auf Zeit übernommen wurden, sodann aber ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind. Das Ausbildungsgeld tritt für die Dauer der Beurlaubung zum Studium an die Stelle der einem nicht beurlaubten Soldaten auf Zeit zustehenden Besoldung und stellt damit eine Besoldungsleistung im weiteren Sinne dar (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 5). Während ihrer Beurlaubung leisten Sanitätsoffizier-Anwärter keinen Dienst; dass sie in dieser Zeit gleichwohl gewisse, auf das Studium bezogene Pflichten haben, ändert hieran nichts. Gleichwohl gewährt der Dienstherr ihnen nach § 30 Abs. 2 SG diverse Leistungen, insbesondere unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, das Ausbildungsgeld und die Erstattung von Studienbeiträgen oder -gebühren.

19 Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine kostspielige Fachausbildung gewährt hat, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat aufgrund eigenen Entschlusses das Dienstverhältnis beendet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich. Dem hat der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs Rechnung getragen (BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 14, jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 <142>).

20 Gleiches gilt für die Rückforderung von Ausbildungsgeld. Wenn ein Anwärter zunächst diese "Vorleistungen" des Dienstherrn in Anspruch nimmt und auch weiß, dass er zur Zurückzahlung des Ausbildungsgeldes verpflichtet ist, sofern er nach dem Studium dem Dienstherr nicht oder nicht im vereinbarten Umfang zur Dienstleistung zur Verfügung steht, verstößt es nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG oder gegen andere Verfassungsbestimmungen, falls der Dienstherr in einem solchen Fall das Ausbildungsgeld zurückfordert (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 19 ff.).

21 f) In der Rückzahlungsverpflichtung ist auch kein Verstoß gegen das Bundesstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu sehen, weil sich hierdurch Soldaten auf Zeit in ihrem Bestreben gehindert sehen könnten, in den Landesdienst zu wechseln. Keinesfalls ist eine solche Wertung dem § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG 1997 zu entnehmen. Diese Vorschrift beschreibt lediglich die Rechtsfolge der Ernennung zum Beamten. Sie dient nicht dazu, die Möglichkeit, das Soldatenverhältnis auf Zeit durch Ernennung zum Beamten vorzeitig zu beenden, zu fördern. Das folgt auch aus ihrem Satz 3, welcher für einen solchen Fall sicherstellt, dass die Rückzahlungsverpflichtung unberührt bleibt, indem er die Ernennung zum Beamten der Entlassung auf eigenen Antrag gleichstellt. Im Übrigen folgt auch unmittelbar aus dem Bundesstaatsprinzip keine Verpflichtung des Bundes, Soldaten auf Zeit, deren Ausbildung kostenaufwändig durchgeführt wurde, vor Ablauf der Verpflichtungszeit für die Aufnahme einer Tätigkeit im Landesdienst ohne Rückzahlungsverpflichtung freizustellen.

22 g) Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 sind zunächst die Kosten des Studiums zurückzuerstatten.

23 aa) Zu den Kosten des Studiums gehört das während der Beurlaubung zum Zweck des Studiums an einer zivilen Universität erhaltene Ausbildungsgeld im Sinne von § 30 Abs. 2 SG 1995. Nach dieser Vorschrift erhalten Sanitätsoffizier-Anwärter, die ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind, außer unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag und Kinderzuschlag). Der Begriff der Kosten des Studiums im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 ist weiter als derjenige des Ausbildungsgeldes, welcher in Satz 2 dieser Vorschrift in Bezug auf Sanitätsoffizier-Anwärter ausdrücklich verwendet wird. Das Ausbildungsgeld bildet einen Teil der Kosten des Studiums, die der Dienstherr zu tragen hat. Sanitätsoffizier-Anwärter absolvieren regelmäßig das Studium der Medizin an einer zivilen Universität, weil die Bundeswehr - anders als in manchen sonstigen Studiengängen - in diesem Fach keine eigenen Ausbildungskapazitäten vorhält. Die Kosten des Studiums sind deshalb bei Sanitätsoffizier-Anwärtern im Wesentlichen auf das Ausbildungsgeld begrenzt, ohne dass sonstige eventuell anfallende Kosten grundsätzlich ausgeschlossen sind.

24 bb) Die Verpflichtung zur Zurückzahlung des Ausbildungsgeldes begründet keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit anderen Soldaten auf Zeit, deren militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die jedoch kein Ausbildungsgeld erhalten haben, weil ihr Studium bzw. ihre Fachausbildung innerhalb der Bundeswehr durchgeführt worden und § 30 Abs. 2 SG 1995 somit nicht zur Anwendung gelangt ist.

25 Insoweit ist von Bedeutung, dass Soldaten auf Zeit, die ein Studium oder eine Ausbildung innerhalb der Bundeswehr absolvieren, nicht nur die persönlichen Kosten, wie Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgelder, sondern auch die anteiligen Kosten der Ausbildungseinrichtung zurückzahlen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 1983 - 6 B 13.83 - juris Rn. 5 und vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 23). Je nach Ausbildung und Studiengang können diese Kosten geringer oder - etwa im Fall der Piloten - sogar deutlich höher ausfallen.

26 Zum Studium außerhalb der Bundeswehr beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter unterscheiden sich zudem von innerhalb der Bundeswehr studierenden Soldaten hinsichtlich ihres Status und ihrer Dienstpflichten sowie hinsichtlich der ihnen gewährten Leistungen und der von ihnen verursachten Kosten. Es ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG möglicherweise sogar geboten, liegt aber in jedem Fall im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er einen Ausgleich für enttäuschte Erwartungen des Dienstherrn hinsichtlich der Dauer der einem Studium folgenden Dienstzeit über die Rückforderung des insoweit allein in Betracht kommenden Ausbildungsgeldes regelt (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 24).

27 cc) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Brutto- und nicht die Nettobeträge zu erstatten sind. Die Erstattungspflicht dient nicht primär dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Bundeswehr, indem verhindert werden soll, dass ein Soldat die Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihm das Studium oder die Fachausbildung vermittelt haben, unentgeltlich im zivilen Berufsleben verwertet. Sie soll vielmehr die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr sicherstellen. Durch unterschiedlich ausgestaltete Sanktionen soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses Ziel zu erreichen (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 <141 ff.>; BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <88>, vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <205 ff.> und vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 7; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 36 m.w.N.). Im konkreten Zusammenhang sieht die Vorschrift des § 56 Abs. 4 SG 1995 zu diesem Zweck die Erstattung der Kosten und nicht etwa die Rückgabe eines netto erhaltenen Betrags vor. Dem Bund sind die Kosten in Höhe des Bruttobetrags entstanden. Mit dem Abzug der Einkommenssteuer hat der Soldat auf Zeit lediglich eine in seiner Person bestehende Steuerschuld beglichen. Der volle Brutto-Betrag ist damit zu erstatten. Die Rückzahlung kann ihrerseits in demjenigen Jahr, in dem sie erfolgt, individuell steuerrechtlich geltend gemacht werden.

28 dd) Bei der Bestimmung der Höhe der Rückzahlungsverpflichtung sind auch nicht Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Kindergeld in Abzug zu bringen, die - womöglich - erbracht worden wären, wenn ein Soldatenverhältnis auf Zeit nicht bestanden hätte. Zunächst hängen die genannten Leistungen von Voraussetzungen ab, deren Vorliegen ungewiss ist. Sodann wäre die Klägerin selbst ohnehin nicht Anspruchsinhaberin eines Kindergeldanspruchs gewesen, sondern ihre Eltern oder sonstige Kindergeldberechtigte. Im Übrigen ist es nicht einmal gewiss, dass die Klägerin überhaupt einen Studienplatz der Medizin erhalten hätte. All dies zeigt exemplarisch auf, dass die durch § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 statuierte Erstattungspflicht nicht von hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden kann, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 25).

29 h) Der Rückzahlungsverpflichtung unterliegen auch die Kosten der Fachausbildung, welche im Rahmen der grundsätzlich zweijährigen sogenannten Weiterbildungsphase I im Anschluss an die Ernennung zum Stabsarzt sowie im Rahmen von speziellen, in der Regel einige Tage oder Wochen andauernden Fortbildungslehrgängen entstanden sind.

30 aa) Mit der Anerkennung der Weiterbildungsphase I als Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 wird nicht in Gesetzgebungskompetenzen der Länder zur Regelung des Facharztwesens eingegriffen. Denn diese Vorschrift verwendet einen eigenen, soldatenrechtlichen Begriff der Fachausbildung, der allein innerhalb der Bundeswehr Geltung beansprucht. Zu dessen Regelung kann sich der Bund auf die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nach Art. 71 und Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 (Verteidigung) und Nr. 8 (Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes stehenden Personen) GG berufen.

31 bb) Bei der Auslegung des Begriffs der "Fachausbildung" ist allein auf den Zweck der jeweiligen Verwendung eines Soldaten abzustellen. Erforderlich aber auch ausreichend ist es danach, dass es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffs der "Fachausbildung" keine Bedeutung. Hiernach ist auch die Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, als Fachausbildung anzusehen, auch wenn sie nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden war und der Sanitätsoffizier den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat (BVerwG, Urteile vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 <236> und vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <209 f.> sowie Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 32; siehe nachfolgend Rn. 33).

32 cc) Die Kosten der Fachausbildung sind neben den Kosten des Studiums zu erstatten, auch wenn das Gesetz beide Varianten mit dem Wort "oder" verknüpft. Die Verwendung des Wortes "oder" stellt sicher, dass auch diejenigen zur Erstattung herangezogen werden, die nur ein Studium oder nur eine Fachausbildung erhalten haben. Im Übrigen ist die Norm so konzipiert, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Ausbildung (Studium und Fachausbildung) entstandenen Kosten erstattet werden sollen.

33 dd) Der Annahme einer Fachausbildung steht auch nicht entgegen, dass Sanitätsoffiziere während der Weiterbildungsphase I in der Regel vollen Klinikdienst zu leisten haben. Unabhängig von der Frage, ob die Rückzahlungsverpflichtung im Rahmen der Härtefallentscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 zu reduzieren ist, wenn der Soldat über einen gewissen Zeitraum die vollzeitige und vollwertige Dienstleistung eines Arztes erbringt (s. hierzu unten Rn. 42), schließt dies nicht zwingend aus, dass während dieser Zeit eine Fachausbildung absolviert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.). Dies ist der Facharztausbildung im zivilen Bereich nicht unähnlich.

34 ee) Zu Recht zählt die Beklagte auch Reise-, Umzugs- und Trennungsgeldkosten zu den Ausbildungskosten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 22). Sie stehen in hinreichendem Zusammenhang mit der Ausbildung.

35 i) Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16 f.; vgl. auch Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93>). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Härte" sich u.a. auf die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 nicht erfassten schwerwiegenden Umstände erstreckt, denen sich der Soldat nicht entziehen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93 ff.>, vom 29. März 1979 - 2 C 16.77 - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12 S. 52 und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16). Zweck der Härteregelung ist es, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können. Insoweit schließt auch eine Serie gleichartiger atypischer Fälle die Annahme einer besonderen Härte nicht aus (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <94 f., 101> und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 29). Ebenso ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass auch die Stundung der Forderung unter Einräumung von Ratenzahlung eine zulässige Form des durch das Gesetz vorgesehenen Teilverzichts sein kann (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15 <24>).

36 aa) Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Härtefall-Ermessen nicht dadurch verletzt, dass sie bei Einräumung von Stundung und Ratenzahlung keine zeitliche Begrenzung der Zahlungsverpflichtung festgesetzt hat. Die Erstattung von Ausbildungskosten darf den ehemaligen Soldaten nicht in eine existenzielle wirtschaftliche Notlage bringen (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - BVerfGE 39, 128 <143>; BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <101>). Dies kann im Einzelfall auch eine Begrenzung der absoluten Höhe der Rückforderung notwendig machen (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <101>). Bei der Gewährung von Ratenzahlung darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss auch zeitlich begrenzt sein (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24).

37 Die Begrenzung bedarf allerdings keiner Festlegung bereits im Rückzahlungsbescheid. Der Umfang von Verzicht, Stundung und Ratenhöhe hängt wegen der Zielsetzung der Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage stark von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des ehemaligen Soldaten ab (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24). Diese Faktoren werden in aller Regel über einen hier regelmäßig relevanten Zeitraum von mehreren Jahrzehnten beruflicher Tätigkeit nicht einheitlich zu bewerten sein. Während der berufliche Werdegang in vielen Fällen zu einer kontinuierlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse führen wird, kann in einzelnen Fällen auch eine gegenteilige Entwicklung eintreten. Wegen dieser Ungewissheiten steht die Ratenhöhe in den Bescheiden der Beklagten auch unter dem Vorbehalt einer jährlichen Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse. Gerade vor dem Hintergrund sich verändernder Einkommens- und Vermögensverhältnisse vermag eine bereits mit dem Ausgangsbescheid vorgenommene starre zeitliche Begrenzung der Rückzahlungspflicht nicht zwingend das Maß wirtschaftlicher Zumutbarkeit der Rückzahlung mit Wirkung für die Zukunft angemessen festzulegen. Denn auch der angemessene Zeitpunkt der Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung kann von den dann bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 B 27.14 - juris Rn. 61 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juli 2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn. 63 ff.).

38 Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe der Beklagten, während der laufenden Rückzahlung die Einkommens- und Vermögenssituation des ehemaligen Soldaten im Blick zu behalten, um nicht nur die Höhe der Rate, sondern auch die mögliche vorzeitige Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung in angemessenem Umfang anzupassen oder zu bestimmen. Einer Vorab-Festlegung bedarf es nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Rückforderungsverlangen nach § 56 Abs. 4 SG nicht (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 2 B 65.16 - juris Rn. 12 f.).

39 Diesen Vorgaben ist die Beklagte gerecht geworden. Der angegriffene Rückforderungsbescheid sieht eine jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie gegebenenfalls eine Anpassung der monatlichen Teilzahlungsrate von Amts wegen vor.

40 bb) Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die allgemeinen Umstände des Dienstbetriebs in den Bundeswehrkrankenhäusern bei der Festsetzung des Rückzahlungsbetrags mindernd zu berücksichtigen. Aus den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ergeben sich keine Umstände, die für den weiteren Verbleib im Soldatenverhältnis eine besondere Härte im beschriebenen Sinne darstellen. Auch das Revisionsvorbringen enthält hierzu keine hinreichenden Angaben.

41 cc) Entsprechendes gilt für den Umstand, dass Sanitätsoffiziere zum Teil auch an bewaffneten Auslandseinsätzen der Bundeswehr teilnehmen. Es erscheint eher fernliegend anzunehmen, dass eine besondere Härte daraus erwachsen soll, dass ein Soldat auf Zeit, der sich für rund 16 Jahre verpflichtet hat, Dienst als Soldat zu leisten, auch tatsächlich zur Teilnahme bei einem bewaffneten Einsatz verpflichtet wird. Die Bundeswehr ist seit ihrem Engagement in Serbien und Montenegro im Jahr 1992 und in Somalia im Jahr 1993 (BVerfG, Urteil vom 12. Juli 1994 - 2 BvE 3/92 u.a. - BVerwGE 90, 286), und damit deutlich vor der Abgabe der Verpflichtungserklärung durch die Klägerin, an Auslandseinsätzen beteiligt. Gerade wegen der besonderen Gefährlichkeit bewaffneter Einsätze erschließt sich zwingend das Bedürfnis, in diese Einsätze auch Sanitätsoffiziere als Ärzte einzubeziehen. Eine verbindliche Zusicherung (§ 38 Abs. 1 VwVfG), nicht zu einem solchen Einsatz herangezogen zu werden, ist nicht erteilt worden.

42 2. a) Die Verpflichtung, das erhaltene Ausbildungsgeld sowie die Kosten für die Fachausbildung vollständig zurückzuzahlen, verstößt jedoch insoweit gegen § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995, als bei der Festsetzung der Höhe der Rückforderung Zeiten nicht mindernd berücksichtigt werden, in denen der ehemalige Soldat auf Zeit nach Abschluss des Studiums oder nach Abschluss der Fachausbildung eine dem Studium bzw. der Fachausbildung entsprechende Dienstleistung erbracht hat.

43 Die Rückzahlungsverpflichtung soll Soldaten von einer vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses abhalten, um so die Personalplanung der Bundeswehr und die Verteidigungsbereitschaft sicherzustellen (s.o. Rn. 27). Die Rückzahlungspflicht soll auch einen Ausgleich zugunsten des Dienstherrn bieten, weil er bei vorzeitigem Ausscheiden des Soldaten auf Zeit die Kosten der Ausbildung vergeblich aufgewendet hat (vgl. oben Rn. 19). Diese Ziele werden in dem Maße verfehlt, in dem der Soldat auf Zeit nach Abschluss der Ausbildung nicht zu der durch die Ausbildung ermöglichten Dienstleistung zur Verfügung steht. Das Maß der berechtigten Erwartung des Dienstherrn findet seinen Ausdruck in der Verpflichtungserklärung des Soldaten auf Zeit. Da die vorzeitige Beendigung des Soldatenverhältnisses von ihm zu vertreten ist, stellt es auch keine besondere Härte dar, wenn er die aufgewendeten Beträge zurückerstatten muss. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass eine besondere Härte dann gegeben sein kann, wenn der ehemalige Soldat die aufgewendeten Kosten erstatten soll, obwohl er die berechtigten Erwartungen seines Dienstherrn - jedenfalls teilweise - erfüllt hat. In dem Maße, in dem der ehemalige Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung ermöglichte Dienstleistung tatsächlich erbringt (effektive Stehzeit), werden die berechtigten Erwartungen des Dienstherrn sowohl in personalplanerischer als auch in finanzieller Hinsicht nicht enttäuscht. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 sieht entsprechend auch die Möglichkeit zum Teilverzicht vor.

44 Die Beklagte hat dies im Grundsatz mit ihren Bemessungsgrundsätzen vom 17. Dezember 2012 (Erstattung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung sowie Rückzahlung des als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährten Ausbildungsgeldes bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 49 Abs. 4 bzw. § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes <SG>; BMVg - P II 1 - Az 16-02-11/Bemessungsgrundsätze vom 17. Dezember 2012, im Folgenden: Bemessungsgrundsätze), die wegen des in ihnen enthaltenen Günstigkeitsprinzips auch auf ältere, noch nicht bestandskräftige Leistungsbescheide anzuwenden sind, anerkannt. Nach Ziffer 3 der Bemessungsgrundsätze ist die effektive Stehzeit in ein Verhältnis zur Stehzeitverpflichtung zu setzen. Dies ergibt die sogenannte Abdienquote, in deren Ausmaß die Rückzahlungsverpflichtung zu reduzieren ist.

45 In nicht zu beanstandender Weise wendet die Beklagte dabei einen progressiven Maßstab an, weil sie nachvollziehbar davon ausgeht, dass der Wert der Dienstleistung mit zunehmender Berufserfahrung steigt. Deswegen wird die errechnete Abdienquote im ersten Drittel der Stehzeitverpflichtung durch den Faktor 0,75 abgesenkt, im zweiten Drittel durch den Faktor 1,05 und im letzten Drittel durch den Faktor 1,2 angehoben (Ziffer 3.1.5). Dies ist im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Ermessens zulässig.

46 Leisten Sanitätsoffiziere nach erfolgter Approbation Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus oder an anderen Stellen in der Bundeswehr, ist dies als effektive Stehzeit anzuerkennen. Anders als von der Beklagten angenommen, widerspricht es der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995, von einer Hemmung der effektiven Stehzeit auszugehen, wenn während der - hier unstreitig gegebenen - vollen Dienstleistung als Arzt zugleich auch eine Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 stattfindet.

47 Zwar lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen, dass der Begriff der sich an das Studium oder die Fachausbildung anschließenden Dienstzeit im Sinne der einschlägigen Normen auf diejenigen Zeiträume beschränkt ist, in denen der Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Dienstherrn (Bundeswehr) uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen. Dies trifft danach selbst auf die Tätigkeit eines Sanitätsoffiziers in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nicht zu, mag er dabei auch den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet haben (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 7; Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f.).

48 An dieser zu § 46 Abs. 3 SG 1995 (und früheren sowie späteren Fassungen) ergangenen Rechtsprechung hält der Senat nicht fest, soweit sie auch solche Zeiten betrifft, in denen der ehemalige Soldat eine vollwertige, seiner Ausbildung entsprechende Dienstleistung erbracht hat. § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 sieht unabhängig voneinander sowohl die Rückerstattung der Kosten des Studiums als auch der Kosten einer Fachausbildung vor. Folglich gelten für beide Arten der Ausbildung auch voneinander unabhängige effektive Stehzeiten. Für den Sanitätsoffizier ist hinsichtlich der Kosten des Studiums allein maßgeblich, dass er nach erfolgreich absolviertem Studium der Medizin als approbierter Arzt den vollen Dienst eines Arztes leistet. Das gilt unabhängig davon, ob der Dienstherr eine weitere Ausbildung in Form einer Fachausbildung für den Sanitätsoffizier vorsieht, auch wenn sie zeitgleich zur ärztlichen Tätigkeit durchlaufen wird. Anderes gilt nur für solche Zeiten, in denen der Sanitätsoffizier zum Zweck der Fortbildung von der üblichen ärztlichen Dienstleistung befreit ist. Dies betrifft typischerweise Fortbildungen, die ggf. auch außerhalb der Einrichtungen der Bundeswehr in Blockveranstaltungen von einigen Tagen oder Wochen absolviert werden.

49 Die effektive Stehzeit im Hinblick auf eine zusätzliche Fachausbildung kann erst nach deren Abschluss, üblicherweise also mit der Beendigung der Weiterbildungsphase I beginnen. Die sich aus dieser fachausbildungsbezogenen effektiven Stehzeit ergebende Abdienquote betrifft allein die Kosten der Fachausbildung.

50 Danach ergeben sich hier unter Berücksichtigung der insoweit nicht zu beanstandenden Bemessungsgrundsätze der Beklagten die folgenden Werte:
Stehzeitverpflichtung für die Kosten des Studiums 19.12.06 - 31.12 .16 3 613 Tage Effektive Stehzeit 19.12.06 - 18.12 .08 720 Tage Abzug Fortbildung 31 Tage Summe eff. Stehzeit 689 Tage
Berechnung auf Grundlage der Bemessungsgrundsätze, Ziffer 3.1.2: 1 Jahr = 360 Tage, 1 Monat = 30 Tage
Anteil effektiver Stehzeit an Stehzeitverpflichtung: 689 Tage von 3 613 Tagen = 19,07 %.

51 Nach Ziff. 3.1.5 der Bemessungsgrundsätze ist dieser Wert mit dem Faktor 0,75 zu reduzieren (im ersten Drittel der Stehzeitverpflichtung); das führt zu einem Faktor von 14,30 %.

52 Das Ausbildungsgeld von 133 072,06 € reduziert um den Faktor 14,30 % beträgt 114 042,76 €. Hinzuzurechnen sind die Kosten für die Fachausbildung von insgesamt 835,60 €, weil der Dienst als Stabsarzt keine effektive Stehzeit im Hinblick auf die weitere Fachausbildung sein kann.

53 Das führt zu einer Gesamtforderung von 114 878,36 € (gegenüber 133 907,66 € im Ausgangsbescheid). Der diesen Betrag überschießende Anteil der Rückforderungssumme ist rechtswidrig; in diesem Umfang war der Bescheid aufzuheben.

54 b) Die Forderung von Zinsen ist ebenfalls rechtswidrig. Wegen ihres Eingriffscharakters bedarf es für ihre Erhebung einer gesetzlichen Grundlage (aa). Eine solche ist für die streitgegenständliche Rückforderungsentscheidung nicht gegeben (bb). Die Zinshöhe von 4 % als solche ist nicht zu beanstanden (cc).

55 aa) Die Erhebung von Zinsen stellt einen zusätzlichen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Rückzahlungsverpflichteten dar. Durch die Erhebung von Zinsen bei eingeräumter Ratenzahlung steigt die Gesamtrückzahlungssumme wie auch die Rückzahlungsdauer in wesentlichem Umfang. Der ehemalige Soldat wird hierdurch nicht selten über Jahre hinweg zu weiteren monatlichen Zahlungen im dreistelligen Bereich gezwungen. Für einen solchen Eingriff in das Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. In der Regel wird hierfür sogar ein förmliches Parlamentsgesetz erforderlich sein. Denn die Pflicht des Gesetzgebers, Eingriffsregelungen selbst zu regeln, steigt mit der Wesentlichkeit des Eingriffs (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 52 ff. m.w.N.). Entsprechend hat der Gesetzgeber in anderen Konstellationen, in denen der Staat dem Bürger Zahlungsverpflichtungen gegen Ratenzahlung stundet, Regelungen getroffen, die ausdrücklich zur Erhebung von Zinsen ermächtigen, wobei auch die Zinshöhe gesetzlich bestimmt wird. Exemplarisch kann auf die Regelungen in § 234 Abs. 1 und § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG oder § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X verwiesen werden.

56 bb) Im Bereich des Soldatenrechts fehlt eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Die Forderung von Zinsen kann nicht auf § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 gestützt werden. Diese Norm zielt allein darauf, die Rückzahlungsverpflichtung für den ehemaligen Soldaten in Fällen besonderer Härte zu erleichtern. Dem Wortlaut nach ermöglicht sie allein den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung. Zu Recht wird die Norm jedoch so ausgelegt, dass sie auch zu einer Stundung unter Einräumung von Ratenzahlung ermächtigt (s.o. Rn. 35). Denn auch hierbei verzichtet der Dienstherr teilweise auf den vollständigen ökonomischen Wert der Forderung, welche dem Grunde nach sofort und vollständig zu befriedigen ist. Die Erhebung von Zinsen stellt demgegenüber eine zusätzliche und eigenständige Belastung des ehemaligen Soldaten dar. Sie liegt außerhalb von Sinn und Zweck der Norm, der allein in der Entlastung des ehemaligen Soldaten, nicht aber in seiner zusätzlichen Belastung besteht.

57 Die Zinsforderung kann auch nicht auf § 59 BHO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift darf das zuständige Bundesministerium bei der Ausführung des Haushaltsplans Ansprüche stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Gemäß Ziffer 1.4.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 59 BHO sind als angemessene Verzinsung regelmäßig zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB anzusehen. Die Vorschrift findet auf den hier relevanten Sachverhalt keine Anwendung, weil es sich bei dem Erstattungsanspruch nicht um eine "zu erwartende Einnahme" des Haushaltsplans im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 BHO handelt. Solche sind nur bei denjenigen Haushaltsmitteln gegeben, von den zu erwarten ist, dass sie in der Haushaltsperiode tatsächlich kassenwirksam werden (vgl. Aprill, in: Engels/Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand Juni 2016, § 11 BHO, Rn. 5; Gröpl, BHO/LHO, 2011, § 11 BHO Rn. 32). Naturgemäß können Rückforderungen, welche ihren Sachgrund in der außerordentlichen, vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses haben, nicht vom Haushaltsgesetzgeber schon im Haushaltsplan berücksichtigt worden sein.

58 Die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung können auch nicht entsprechend angewendet werden, da eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht gegeben ist. § 59 BHO geht davon aus, dass eine Stundung regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung erfolgt, die im Bereich des § 56 Abs. 4 SG 1995 nicht vorgesehen ist. Außerdem ist bei § 56 Abs. 4 SG 1995 zu berücksichtigen, dass der Rückforderung nicht allein fiskalische, sondern auch verhaltenslenkende Motive des Gesetzgebers zugrunde liegen (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.).

59 cc) Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von der Beklagten ursprünglich gewählte Zinshöhe unbedenklich ist.

60 Sie bewegt sich mit vier % im Rahmen dessen, was auch andere gesetzliche Regelungen bei der Stundung durch die öffentliche Hand vorsehen. Die Zinsen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO betragen für jeden Monat einhalb %, jährlich also 6,0 %. Denselben Wert sieht § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG bei Überschreiten des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage vor. Zinsen nach § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X wie auch Verzugs- und Prozesszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 Satz 1 und 2 BGB liegen bei fünf % über dem Basiszinssatz. Dieser betrug zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids - 0,13 %, was zu einer Zinshöhe von 4,87 % führte. Lediglich der bereits angesprochene Zinssatz gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 BHO führte zu einem deutlich niedrigeren Zinssatz von 1,87 %. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die genannten gesetzlichen Vorschriften die Stundung nur gegen Sicherheitsleistung kennen, was den wirtschaftlichen Wert der Forderung für den Gläubiger erheblich steigert.

61 Der Gesetzgeber wäre bei der Regelung der Zinshöhe keineswegs gehalten, sich an den gegenwärtig sehr günstigen Zinsen für Baufinanzierungsdarlehen zu orientieren. Denn für diese besteht regelmäßig eine dingliche Sicherheit, die bei der Rückforderung der Ausbildungskosten nicht gegeben ist. Soweit überhaupt eine Orientierung an Marktzinsen angemessen sein sollte, erscheint der Bezug zu ungesicherten Verbraucherkrediten oder Ausbildungsdarlehen - etwa der Kreditanstalt für Wiederaufbau - eher sachgerecht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. Juni 2015 - 1 A 930/14 - juris Rn. 65 ff.).

62 Eine Orientierung des Zinsniveaus an den Refinanzierungskosten des Bundes (so OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 - juris Rn. 97) erscheint denkbar, aber gerade vor dem Hintergrund der auch verhaltenslenkenden Funktion der Rückzahlungsverpflichtung keinesfalls zwingend. Der Gesetzgeber hätte bei der Regelung der Zinshöhe zudem zu beachten, dass diese - anders als die Höhe der monatlichen Rate - nicht der ständigen Anpassung unterliegt und damit auch für längerfristige Rückzahlungsphasen geeignet sein muss.

63 3. Verfahrensfehler liegen nicht vor. Von einer Begründung wird insoweit gemäß § 144 Abs. 7 VwGO abgesehen. Die Voraussetzungen des Satzes 2 dieser Vorschrift, welche eine Begründung ausnahmsweise erforderlich machen, sind nicht gegeben.

64 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Urteil vom 12.04.2017 -
BVerwG 2 C 16.16ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C16.16.0

Rückforderung der Ausbildungskosten eines ehemaligen Sanitätsoffiziers auf Zeit

Leitsätze:

1. Soldaten auf Zeit, die auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium absolvieren, die Bundeswehr jedoch vor Ablauf ihrer Verpflichtungszeit verlassen, sind grundsätzlich verpflichtet, dem Bund die Ausbildungskosten zu erstatten.

2. Die in § 56 Abs. 4 SG vorgesehene Rückzahlungsverpflichtung stellt einen angemessenen Ausgleich für die berechtigten, jedoch enttäuschten Erwartungen des Bundes dar, dass ihm der Soldat die auf Kosten des Bundes erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Der Rückzahlungsverpflichtung kommt auch eine verhaltenssteuernde Wirkung zu.

3. Beendet ein ehemaliger Soldat auf Zeit aus eigenem Antrieb das Soldatenverhältnis vor Ablauf der Verpflichtungszeit, um so der von ihm getroffenen Gewissensentscheidung, den Kriegsdienst mit der Waffe abzulehnen, Rechnung zu tragen, muss sich dies nur dann im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG mindernd auf die Rückforderungssumme auswirken, wenn er ein hierfür vorgesehenes Verfahren wählt.

4. Im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist es ermessensfehlerhaft, wenn Zeiten, in denen approbierte Sanitätsoffiziere vollen Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus leisten, nicht zur Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung führen (sog. Abdienquote). Das gilt auch dann, wenn sie zu dieser Zeit eine einer zivilen Facharztausbildung ähnliche Fachausbildung durchlaufen.

5. Die Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG gestattet zwar die Stundung bei gleichzeitiger Ratenzahlung; sie ermächtigt aber nicht zur Erhebung von Zinsen.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 14 Abs. 1, Art. 71, Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 und 8
    SG 1995 § 30 Abs. 2, § 56 Abs. 4
    SG §§ 55, 97
    BRRG 1997 § 125
    AO §§ 234, 238
    BHO §§ 11, 59
    BAföG § 18
    SGB X § 50
    VwGO § 144 Abs. 7

  • VG Braunschweig - 24.03.2015 - AZ: VG 7 A 144/13
    OVG Lüneburg - 26.04.2016 - AZ: OVG 5 LB 156/15

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 12.04.2017 - 2 C 16.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C16.16.0]

Urteil

BVerwG 2 C 16.16

  • VG Braunschweig - 24.03.2015 - AZ: VG 7 A 144/13
  • OVG Lüneburg - 26.04.2016 - AZ: OVG 5 LB 156/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung, Dollinger und Dr. Günther
am 12. April 2017 für Recht erkannt:

  1. Der Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 28. Juli 2010 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2013 wird insoweit aufgehoben, als dieser eine Rückforderungssumme von 104 873,17 € übersteigt und Zinsen festgesetzt werden.
  2. Die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 2016 und des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 24. März 2015 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
  3. Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
  4. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.

2 Die Klägerin wurde 1999 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt und in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. Das Dienstzeitende wurde für das Jahr 2016 festgesetzt. Von 2000 bis 2006 absolvierte sie unter Beurlaubung vom militärischen Dienst erfolgreich ein Studium der Humanmedizin. Daraufhin wurde sie zum Stabsarzt ernannt. Während der Tätigkeit im Bundeswehrkrankenhaus nahm sie an der klinischen Weiterbildungsphase I teil und absolvierte spezielle medizinische Fortbildungen.

3 Den im Jahr 2008 gestellten Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin lehnte die Beklagte im März 2008 ab, weil für Sanitätsoffiziere kein Rechtsschutzinteresse bestehe, solange sie nur Sanitätsdienst zu leisten hätten.

4 Ebenfalls im März 2008 wurde die Klägerin am linken Knie operiert. Im Ambulanzbericht vom 17. Oktober 2008 wurde ausgeführt, dass langes Stehen, Gehen und Sitzen nicht möglich sei. Die Klägerin sei im täglichen stationären Betrieb nicht einsetzbar, weil sie nicht voll belastbar sei. Eine deutliche Besserung der Befunde sei derzeit nicht absehbar.

5 Am 29. Oktober 2008 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur Akademischen Rätin einer deutschen Universität ernannt. Damit endete zugleich das Soldatenverhältnis auf Zeit.

6 Mit Leistungsbescheid vom 28. Juli 2010 forderte die Beklagte die Klägerin nach Anhörung zur Erstattung des ihr gewährten Ausbildungsgeldes sowie der entstandenen Fachausbildungskosten in Höhe von insgesamt 127 240,37 € unter Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Einräumung von Ratenzahlung auf. Die Stundungszinsen in Höhe von 4 % sollten mit der Bestandskraft des Bescheids erhoben werden.

7 Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, dass die von der Beklagten getroffene Härtefallregelung rechtens sei. So sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nur solche Zeiten als sogenannte effektive Stehzeit anerkannt habe, in denen der ehemalige Soldat nach Beendigung der Ausbildung der Bundeswehr uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe. Dies sei während der Weiterbildungsphase I nicht der Fall. Die Dienstunfähigkeit der Klägerin sei nicht zu berücksichtigen gewesen. Es habe in ihrer Verantwortung gelegen, durch ihre Ernennung zur Akademischen Rätin ihre Entlassung freiwillig herbeizuführen, anstatt eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit anzustreben. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Ernennung zur Akademischen Rätin als Soldatin auf Zeit dienstunfähig und deshalb zu entlassen gewesen sei. Ebenfalls sei es nicht zu berücksichtigen gewesen, dass die Klägerin einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin gestellt habe. Ihre Entlassung beruhe nämlich nicht auf diesem Antrag. Die Erhebung von Stundungszinsen bereits vor Bestandskraft in Höhe von 4 % sei nicht zu beanstanden.

8 Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

9 Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 2016 und des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 24. März 2015 sowie den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 28. Juli 2010 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2013 aufzuheben.

10 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

II

11 Die Revision ist zulässig und teilweise begründet. Im Hinblick auf die Mehrzahl der von der Revision geltend gemachten Einwendungen verletzt das Urteil des Berufungsgerichts kein Bundesrecht (1.). Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht jedoch insoweit, als es im Rahmen der Härtefallentscheidung für rechtens angesehen hat, dass Zeiten während der Weiterbildungsphase I nicht als effektive Stehzeit rückforderungsmindernd berücksichtigt werden (2. a) und dass Zinsen in Bezug auf die Rückforderungssumme erhoben werden (2. b). Verfahrensfehler sind nicht gegeben (3.).

12 1. a) Ermächtigungsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Soldatengesetz in der Neufassung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737 - SG 1995). Nach dieser Vorschrift muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Gemäß § 97 Abs. 1 Soldatengesetz in der Neufassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482 - SG) sind auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung - somit der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 - anzuwenden.

13 Die Klägerin hat ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 begonnen, sodass sich die Rückforderung der Kosten des Studiums nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 richtet. Diese Norm findet auch auf die geltend gemachten Fachausbildungskosten Anwendung, auch wenn die Fachausbildung erst nach dem genannten Stichtag begonnen wurde. Die Norm schützt das Vertrauen des Dienstherrn darin, dass der Soldat entsprechend seiner Verpflichtungserklärung für den bestimmten Zeitraum mit seiner Dienstleistung zur Verfügung stehen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 14). Zugleich soll zugunsten der Soldaten auf Zeit über § 97 Abs. 1 SG aus Gründen des Vertrauensschutzes die alte Rechtslage konserviert werden (BT-Drs. 14/4062 S. 24), um sie vor Rechtsfolgen zu bewahren, die zum Zeitpunkt ihrer Verpflichtungserklärung noch nicht vorhersehbar waren. Das Übergangsrecht, welches das jeweils ältere Recht für anwendbar erklärt, will hierdurch die Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses festhalten, wie sie bei der Verpflichtungssituation gegeben waren. Denn mit der Verpflichtungserklärung bestätigt der Soldat sein Vertrauen. Das betrifft auch eine Fachausbildung, selbst wenn diese erst nach dem Stichtag begonnen wurde. Mit dem Beginn der Fachausbildung geht keine neue Verpflichtungserklärung, keine neue Vertrauensbestätigung einher. Diese Vertrauensbestätigung und nicht der Beginn einer (weiteren) Fachausbildung bildet den inhaltlichen Anknüpfungspunkt für die Konservierung der alten Rechtslage.

14 § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 findet auf die durch die Gewährung von Ausbildungsgeld entstandenen Kosten des Studiums Anwendung, obwohl Satz 2 dieser Vorschrift vorsieht, dass ein Sanitätsoffizier-Anwärter das ihm gewährte Ausbildungsgeld unter bestimmten näher aufgeführten Bedingungen erstatten muss. Die Sonderregelung des Satzes 2 gilt indes nur für Sanitätsoffizier-Anwärter. Mit ihrer Ernennung zum Stabsarzt ist die Klägerin keine Anwärterin mehr. Eine Erstreckung der Norm auf jegliches als Sanitätsoffizier-Anwärter erhaltenes Ausbildungsgeld ist mit ihrem Wortlaut nicht vereinbar. Eine entsprechende Regelung ist erst mit der Novellierung des § 56 Abs. 4 Satz 2 SG durch das Gesetz vom 19. Dezember 2000 getroffen worden.

15 b) Der Beklagten stand es zu, die Erstattungsverpflichtung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 durch Verwaltungsakt festzusetzen. Der Verwaltungsakt ist die typische Handlungsform der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Die Befugnis, durch Verwaltungsakt zu handeln, muss deswegen nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein. Es genügt, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 - BVerwGE 151, 102 Rn. 13). Dies ist hier der Fall. Die Behörde ist insbesondere dann zum Erlass eines Leistungsbescheids ermächtigt, wenn sie und der Bürger gerade mit Blick auf den von ihr geltend gemachten Anspruch in einem öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 11). Davon ist bei dem Soldatenverhältnis auf Zeit auszugehen. Unerheblich ist es, dass das Soldatenverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs bereits beendet war. Maßgeblich ist allein, dass die Entstehung des Anspruchs ihren Grund in dem Soldatenverhältnis auf Zeit findet. Jedenfalls insoweit wirkt auch das Soldatenverhältnis auf Zeit noch über den Zeitpunkt seiner Beendigung nach.

16 c) § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 setzt voraus, dass der (ehemalige) Soldat auf Zeit auf eigenen Antrag entlassen worden ist. Ein förmlicher Entlassungsantrag ist hier nicht gestellt worden; das Soldatenverhältnis der Klägerin ist durch ihre Ernennung zur Beamtin beendet worden. Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726 - BRRG 1997) ist ein Soldat auf Zeit entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Gemäß Satz 3 dieser Vorschrift gilt die Entlassung als Entlassung auf eigenen Antrag.

17 d) Des Weiteren muss die militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden gewesen sein. Die Klägerin ist entsprechend ihrer vorgesehenen Verwendung als Sanitätsoffizier zum Studium der Humanmedizin beurlaubt worden. Hierin ist die erforderliche Verbindung zwischen der militärischen Ausbildung und dem Studium zu sehen.

18 e) § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 verstößt nicht gegen das Alimentationsprinzip, indem er im Grundsatz die vollständige Rückzahlung des Ausbildungsgeldes vorsieht. Das Alimentationsprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Allerdings gilt Art. 33 Abs. 5 GG nicht für das Soldatenverhältnis; diese Bestimmung enthält weder nach Entstehungsgeschichte noch nach Sinn und Zweck eine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums. Vermögenswerte subjektiv-öffentliche Rechte auf alimentationsähnliche Leistungen der Soldaten können sich auf verfassungsrechtlicher Ebene aber aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ergeben (BVerfG, Urteil vom 26. Februar 1954 - 1 BvR 371/52 - BVerfGE 3, 288 <334 f.>; Beschlüsse vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481/60 - BVerfGE 16, 94 <110 ff.> und vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 10/69 - BVerfGE 31, 212 <221>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 48.13 - Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 15 Rn. 18).

19 Das Ausbildungsgeld für Anwärter für die Laufbahn der Sanitätsoffiziere ist eingeführt worden, um Soldaten wirtschaftlich abzusichern, die bereits vor Beginn ihres Studiums für den Sanitätsdienst in der Bundeswehr gewonnen und in ein Soldatenverhältnis auf Zeit übernommen wurden, sodann aber ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind. Das Ausbildungsgeld tritt für die Dauer der Beurlaubung zum Studium an die Stelle der einem nicht beurlaubten Soldaten auf Zeit zustehenden Besoldung und stellt damit eine Besoldungsleistung im weiteren Sinne dar (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 5). Während ihrer Beurlaubung leisten Sanitätsoffizier-Anwärter keinen Dienst; dass sie in dieser Zeit gleichwohl gewisse, auf das Studium bezogene Pflichten haben, ändert hieran nichts. Gleichwohl gewährt der Dienstherr ihnen nach § 30 Abs. 2 SG diverse Leistungen, insbesondere unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, das Ausbildungsgeld und die Erstattung von Studienbeiträgen oder -gebühren.

20 Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine kostspielige Fachausbildung gewährt hat, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat aufgrund eigenen Entschlusses das Dienstverhältnis beendet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich. Dem hat der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs Rechnung getragen (BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 14, jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 <142>).

21 Gleiches gilt für die Rückforderung von Ausbildungsgeld. Wenn ein Anwärter zunächst diese "Vorleistungen" des Dienstherrn in Anspruch nimmt und auch weiß, dass er zur Zurückzahlung des Ausbildungsgeldes verpflichtet ist, sofern er nach dem Studium dem Dienstherr nicht oder nicht im vereinbarten Umfang zur Dienstleistung zur Verfügung steht, verstößt es nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG oder gegen andere Verfassungsbestimmungen, falls der Dienstherr in einem solchen Fall das Ausbildungsgeld zurückfordert (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 19 ff.).

22 f) In der Rückzahlungsverpflichtung ist auch kein Verstoß gegen das Bundesstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu sehen, weil sich hierdurch Soldaten auf Zeit in ihrem Bestreben gehindert sehen könnten, in den Landesdienst zu wechseln. Keinesfalls ist eine solche Wertung dem § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG 1997 zu entnehmen. Diese Vorschrift beschreibt lediglich die Rechtsfolge der Ernennung zum Beamten. Sie dient nicht dazu, die Möglichkeit, das Soldatenverhältnis auf Zeit durch Ernennung zum Beamten vorzeitig zu beenden, zu fördern. Das folgt auch aus ihrem Satz 3, welcher für einen solchen Fall sicherstellt, dass die Rückzahlungsverpflichtung unberührt bleibt, indem er die Ernennung zum Beamten der Entlassung auf eigenen Antrag gleichstellt. Im Übrigen folgt auch unmittelbar aus dem Bundesstaatsprinzip keine Verpflichtung des Bundes, Soldaten auf Zeit, deren Ausbildung kostenaufwändig durchgeführt wurde, vor Ablauf der Verpflichtungszeit für die Aufnahme einer Tätigkeit im Landesdienst ohne Rückzahlungsverpflichtung freizustellen.

23 g) Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 sind zunächst die Kosten des Studiums zurückzuerstatten.

24 aa) Zu den Kosten des Studiums gehört das während der Beurlaubung zum Zweck des Studiums an einer zivilen Universität erhaltene Ausbildungsgeld im Sinne von § 30 Abs. 2 SG 1995. Nach dieser Vorschrift erhalten Sanitätsoffizier-Anwärter, die ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind, außer unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag und Kinderzuschlag). Der Begriff der Kosten des Studiums im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 ist weiter als derjenige des Ausbildungsgeldes, welcher in Satz 2 dieser Vorschrift in Bezug auf Sanitätsoffizier-Anwärter ausdrücklich verwendet wird. Das Ausbildungsgeld bildet einen Teil der Kosten des Studiums, die der Dienstherr zu tragen hat. Sanitätsoffizier-Anwärter absolvieren regelmäßig das Studium der Medizin an einer zivilen Universität, weil die Bundeswehr - anders als in manchen sonstigen Studiengängen - in diesem Fach keine eigenen Ausbildungskapazitäten vorhält. Die Kosten des Studiums sind deshalb bei Sanitätsoffizier-Anwärtern im Wesentlichen auf das Ausbildungsgeld begrenzt, ohne dass sonstige eventuell anfallende Kosten grundsätzlich ausgeschlossen sind.

25 bb) Die Verpflichtung zur Zurückzahlung des Ausbildungsgeldes begründet keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit anderen Soldaten auf Zeit, deren militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die jedoch kein Ausbildungsgeld erhalten haben, weil ihr Studium bzw. ihre Fachausbildung innerhalb der Bundeswehr durchgeführt worden und § 30 Abs. 2 SG 1995 somit nicht zur Anwendung gelangt ist.

26 Insoweit ist von Bedeutung, dass Soldaten auf Zeit, die ein Studium oder eine Ausbildung innerhalb der Bundeswehr absolvieren, nicht nur die persönlichen Kosten, wie Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgelder, sondern auch die anteiligen Kosten der Ausbildungseinrichtung zurückzahlen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 1983 - 6 B 13.83 - juris Rn. 5 und vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 23). Je nach Ausbildung und Studiengang können diese Kosten geringer oder - etwa im Fall der Piloten - sogar deutlich höher ausfallen.

27 Zum Studium außerhalb der Bundeswehr beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter unterscheiden sich zudem von innerhalb der Bundeswehr studierenden Soldaten hinsichtlich ihres Status und ihrer Dienstpflichten sowie hinsichtlich der ihnen gewährten Leistungen und der von ihnen verursachten Kosten. Es ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG möglicherweise sogar geboten, liegt aber in jedem Fall im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er einen Ausgleich für enttäuschte Erwartungen des Dienstherrn hinsichtlich der Dauer der einem Studium folgenden Dienstzeit über die Rückforderung des insoweit allein in Betracht kommenden Ausbildungsgeldes regelt (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 24).

28 cc) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Brutto- und nicht die Nettobeträge zu erstatten sind. Die Erstattungspflicht dient nicht primär dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Bundeswehr, indem verhindert werden soll, dass ein Soldat die Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihm das Studium oder die Fachausbildung vermittelt haben, unentgeltlich im zivilen Berufsleben verwertet. Sie soll vielmehr die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr sicherstellen. Durch unterschiedlich ausgestaltete Sanktionen soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses Ziel zu erreichen (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 <141 ff.>; BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <88>, vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <205 ff.> und vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 7; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 36 m.w.N.). Im konkreten Zusammenhang sieht die Vorschrift des § 56 Abs. 4 SG 1995 zu diesem Zweck die Erstattung der Kosten und nicht etwa die Rückgabe eines netto erhaltenen Betrags vor. Dem Bund sind die Kosten in Höhe des Bruttobetrags entstanden. Mit dem Abzug der Einkommenssteuer hat der Soldat auf Zeit lediglich eine in seiner Person bestehende Steuerschuld beglichen. Der volle Brutto-Betrag ist damit zu erstatten. Die Rückzahlung kann ihrerseits in demjenigen Jahr, in dem sie erfolgt, individuell steuerrechtlich geltend gemacht werden.

29 dd) Bei der Bestimmung der Höhe der Rückzahlungsverpflichtung sind auch nicht Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Kindergeld in Abzug zu bringen, die - womöglich - erbracht worden wären, wenn ein Soldatenverhältnis auf Zeit nicht bestanden hätte. Zunächst hängen die genannten Leistungen von Voraussetzungen ab, deren Vorliegen ungewiss ist. Sodann wäre die Klägerin selbst ohnehin nicht Anspruchsinhaberin eines Kindergeldanspruchs gewesen, sondern ihre Eltern oder sonstige Kindergeldberechtigte. Im Übrigen ist es nicht einmal gewiss, dass die Klägerin überhaupt einen Studienplatz der Medizin erhalten hätte. All dies zeigt exemplarisch auf, dass die durch § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 statuierte Erstattungspflicht nicht von hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden kann, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 25).

30 h) Der Rückzahlungsverpflichtung unterliegen auch die Kosten der Fachausbildung, welche im Rahmen der grundsätzlich zweijährigen sogenannten Weiterbildungsphase I im Anschluss an die Ernennung zum Stabsarzt sowie im Rahmen von speziellen, in der Regel einige Tage oder Wochen andauernden Fortbildungslehrgängen entstanden sind.

31 aa) Mit der Anerkennung der Weiterbildungsphase I als Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 wird nicht in Gesetzgebungskompetenzen der Länder zur Regelung des Facharztwesens eingegriffen. Denn diese Vorschrift verwendet einen eigenen, soldatenrechtlichen Begriff der Fachausbildung, der allein innerhalb der Bundeswehr Geltung beansprucht. Zu dessen Regelung kann sich der Bund auf die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nach Art. 71 und Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 (Verteidigung) und Nr. 8 (Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes stehenden Personen) GG berufen.

32 bb) Bei der Auslegung des Begriffs der "Fachausbildung" ist allein auf den Zweck der jeweiligen Verwendung eines Soldaten abzustellen. Erforderlich aber auch ausreichend ist es danach, dass es sich um eine, neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffs der "Fachausbildung" keine Bedeutung. Hiernach ist auch die Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, als Fachausbildung anzusehen, auch wenn sie nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden war und der Sanitätsoffizier den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat (BVerwG, Urteile vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 <236> und vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <209 f.> sowie Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 32; siehe nachfolgend Rn. 34).

33 cc) Die Kosten der Fachausbildung sind neben den Kosten des Studiums zu erstatten, auch wenn das Gesetz beide Varianten mit dem Wort "oder" verknüpft. Die Verwendung des Wortes "oder" stellt sicher, dass auch diejenigen zur Erstattung herangezogen werden, die nur ein Studium oder nur eine Fachausbildung erhalten haben. Im Übrigen ist die Norm so konzipiert, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Ausbildung (Studium und Fachausbildung) entstandenen Kosten erstattet werden sollen.

34 dd) Der Annahme einer Fachausbildung steht auch nicht entgegen, dass Sanitätsoffiziere während der Weiterbildungsphase I in der Regel vollen Klinikdienst zu leisten haben. Unabhängig von der Frage, ob die Rückzahlungsverpflichtung im Rahmen der Härtefallentscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 zu reduzieren ist, wenn der Soldat über einen gewissen Zeitraum die vollzeitige und vollwertige Dienstleistung eines Arztes erbringt (s. hierzu unten Rd. 51), schließt dies nicht zwingend aus, dass während dieser Zeit eine Fachausbildung absolviert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.). Dies ist der Facharztausbildung im zivilen Bereich nicht unähnlich.

35 ee) Zu Recht zählt die Beklagte auch Reise-, Umzugs- und Trennungsgeldkosten zu den Ausbildungskosten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 22). Sie stehen in hinreichendem Zusammenhang mit der Ausbildung.

36 i) Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16 f.; vgl. auch Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93>). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Härte" sich u.a. auf die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 nicht erfassten schwerwiegenden Umstände erstreckt, denen sich der Soldat nicht entziehen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93 ff.>, vom 29. März 1979 - 2 C 16.77 - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12 S. 52 und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16). Zweck der Härteregelung ist es, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können. Insoweit schließt auch eine Serie gleichartiger atypischer Fälle die Annahme einer besonderen Härte nicht aus (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <94 f., 101> und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 29). Ebenso ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass auch die Stundung der Forderung unter Einräumung von Ratenzahlung eine zulässige Form des durch das Gesetz vorgesehenen Teilverzichts sein kann (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15 <24>).

37 aa) Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Härtefall-Ermessen nicht dadurch verletzt, dass sie bei Einräumung von Stundung und Ratenzahlung keine zeitliche Begrenzung der Zahlungsverpflichtung festgesetzt hat. Die Erstattung von Ausbildungskosten darf den ehemaligen Soldaten nicht in eine existenzielle wirtschaftliche Notlage bringen (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - BVerfGE 39, 128 <143>; BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <101>). Dies kann im Einzelfall auch eine Begrenzung der absoluten Höhe der Rückforderung notwendig machen (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <101>). Bei der Gewährung von Ratenzahlung darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss auch zeitlich begrenzt sein (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24).

38 Die Begrenzung bedarf allerdings keiner Festlegung bereits im Rückzahlungsbescheid. Der Umfang von Verzicht, Stundung und Ratenhöhe hängt wegen der Zielsetzung der Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage stark von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des ehemaligen Soldaten ab (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24). Diese Faktoren werden in aller Regel über einen hier regelmäßig relevanten Zeitraum von mehreren Jahrzehnten beruflicher Tätigkeit nicht einheitlich zu bewerten sein. Während der berufliche Werdegang in vielen Fällen zu einer kontinuierlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse führen wird, kann in einzelnen Fällen auch eine gegenteilige Entwicklung eintreten. Wegen dieser Ungewissheiten steht die Ratenhöhe in den Bescheiden der Beklagten auch unter dem Vorbehalt einer jährlichen Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse. Gerade vor dem Hintergrund sich verändernder Einkommens- und Vermögensverhältnisse vermag eine bereits mit dem Ausgangsbescheid vorgenommene starre zeitliche Begrenzung der Rückzahlungspflicht nicht zwingend das Maß wirtschaftlicher Zumutbarkeit der Rückzahlung mit Wirkung für die Zukunft angemessen festzulegen. Denn auch der angemessene Zeitpunkt der Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung kann von den dann bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 B 27.14 - juris Rn. 61 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juli 2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn. 63 ff.).

39 Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe der Beklagten, während der laufenden Rückzahlung die Einkommens- und Vermögenssituation des ehemaligen Soldaten im Blick zu behalten, um nicht nur die Höhe der Rate, sondern auch die mögliche vorzeitige Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung in angemessenem Umfang anzupassen oder zu bestimmen. Einer Vorab-Festlegung bedarf es nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Rückforderungsverlangen nach § 56 Abs. 4 SG nicht (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 2 B 65.16 - juris Rn. 12 f.).

40 Diesen Vorgaben ist die Beklagte gerecht geworden. Der angegriffene Rückforderungsbescheid sieht eine jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie gegebenenfalls eine Anpassung der monatlichen Teilzahlungsrate von Amts wegen vor.

41 bb) Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die allgemeinen Umstände des Dienstbetriebs in den Bundeswehrkrankenhäusern bei der Festsetzung des Rückzahlungsbetrags mindernd zu berücksichtigen. Aus den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ergeben sich keine Umstände, die für den weiteren Verbleib im Soldatenverhältnis eine besondere Härte im beschriebenen Sinne darstellen. Auch das Revisionsvorbringen enthält hierzu keine hinreichenden Angaben.

42 cc) Entsprechendes gilt für den Umstand, dass Sanitätsoffiziere zum Teil auch an bewaffneten Auslandseinsätzen der Bundeswehr teilnehmen. Es erscheint eher fernliegend anzunehmen, dass eine besondere Härte daraus erwachsen soll, dass ein Soldat auf Zeit, der sich für rund 16 Jahre verpflichtet hat, Dienst als Soldat zu leisten, auch tatsächlich zur Teilnahme bei einem bewaffneten Einsatz verpflichtet wird. Die Bundeswehr ist seit ihrem Engagement in Serbien und Montenegro im Jahr 1992 und in Somalia im Jahr 1993 (BVerfG, Urteil vom 12. Juli 1994 - 2 BvE 3/92 u.a. - BVerwGE 90, 286), und damit deutlich vor der Abgabe der Verpflichtungserklärung durch die Klägerin, an Auslandseinsätzen beteiligt. Gerade wegen der besonderen Gefährlichkeit bewaffneter Einsätze erschließt sich zwingend das Bedürfnis, in diese Einsätze auch Sanitätsoffiziere als Ärzte einzubeziehen. Eine verbindliche Zusicherung (§ 38 Abs. 1 VwVfG), nicht zu einem solchen Einsatz herangezogen zu werden, ist nicht erteilt worden.

43 dd) Eine besondere Härte erwächst für die Klägerin auch nicht daraus, dass sie sich nach ihrer Darstellung zur Beamtin hat ernennen lassen, um so der inzwischen von ihr getroffenen Gewissensentscheidung, den Kriegsdienst mit der Waffe abzulehnen, Rechnung zu tragen (vgl. zur Annahme einer besonderen Härte bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 15 ff.).

44 Richtig ist zwar, dass nach der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Antrag eines Sanitätsoffiziers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer unzulässig und damit aussichtslos war, weil der Sanitätsdienst nicht als Kriegsdienst mit der Waffe angesehen wurde (BVerwG, Urteil vom 27. November 1985 - 6 C 5.85 - BVerwGE 72, 241 <242 ff.>; Beschluss vom 20. November 2009 - 6 B 24.09 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 85 Rn. 4). Entsprechend ist der diesbezügliche Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 10. März 2008 mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgelehnt worden.

45 Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht erst mit Urteil vom 22. Februar 2012 - 6 C 11.11 - (BVerwGE 142, 48 Rn. 20 ff.), und damit deutlich nachdem die Klägerin das Soldatenverhältnis beendet hatte, aufgegeben. Seither ist der Gewissensentscheidung, den Kriegsdienst mit der Waffe abzulehnen, auch für Sanitätsoffiziere allein durch die Stellung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer Rechnung zu tragen.

46 Allerdings sah das Soldatengesetz auch schon zur Zeit der älteren genannten Rechtsprechung ein Verfahren vor, innerhalb dessen auch Sanitätsoffiziere unter Berufung auf eine entsprechende Gewissensentscheidung die Bundeswehr verlassen konnten. Einem Antrag auf vorzeitige Entlassung aus dem Soldatendienstverhältnis war demnach zu entsprechen, wenn dieser Antrag zu dem Zweck gestellt wurde, gestützt auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen zu stellen. Denn der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens einen Dienst leisten zu müssen, der jedenfalls im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht (vgl. Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG), ist bei Auslegung der genannten soldatenrechtlichen Entlassungsvorschriften im Lichte des Grundrechts als eine schwerwiegende persönliche Härte im Sinne dieser Vorschriften anzusehen, die ein weiteres Verbleiben im Soldatenverhältnis unzumutbar macht (BVerwG, Urteil vom 22. August 1994 - 6 C 14.93 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 17 S. 1).

47 Das gilt grundsätzlich auch für Frauen, die nach Art. 12a Abs. 1 GG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 WPflG nicht der allgemeinen Wehrpflicht unterlagen. Das Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG gilt auch für Berufs- und Zeitsoldatinnen. Diese waren nach der älteren Rechtsprechung nur für die Zeit ihrer aktiven Zugehörigkeit zum Sanitätsdienst der Bundeswehr ebenso wie ihre dort aufgrund einer freiwilligen Verpflichtung dienenden männlichen Kameraden daran gehindert, einen Anspruch auf Anerkennung des Rechtes auf Kriegsdienstverweigerung geltend zu machen. Scheidet eine Zeitsoldatin gemäß § 54 Abs. 1 SG 1995 mit Zeitablauf oder nach § 55 Abs. 3 SG 1995 aufgrund eines Entlassungsantrags vorzeitig aus dem Soldatendienstverhältnis aus, kann ihr das Rechtsschutzbedürfnis für ein nachfolgendes Anerkennungsverfahren regelmäßig nicht abgesprochen werden. Denn sie muss dann damit rechnen, als frühere Soldatin auf Zeit, die mehr als zwei Jahre in diesem Dienstverhältnis gestanden hat, nach § 59 Abs. 2 Satz 1 SG 1995 bis zum Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze zu den in § 60 SG 1995 genannten Dienstleistungen herangezogen zu werden (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2009 - 6 B 24.09 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 85 Rn. 7).

48 Die Klägerin hat indes bewusst ein anderes Verfahren gewählt, um das Soldatenverhältnis zu beenden. Sie hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Rahmen des § 55 Abs. 3 SG 1995 deutlich zu machen, dass in ihrem Fall aufgrund der von ihr getroffenen Gewissensentscheidung eine besondere Härte gegeben sei, die die vorzeitige Beendigung des Soldatenverhältnisses gebietet. Im Rahmen der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 ist aber nur dann von einer besonderen Härte im Zusammenhang mit der Kriegsdienstverweigerung auszugehen, wenn für den Soldaten eine Zwangslage besteht, die darin ihren Ausdruck findet, dass er sich zwischen dem Verbleib in der Bundeswehr, welcher seiner Gewissensentscheidung widerspricht, und der aus der Gewissensentscheidung folgenden Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe zu entscheiden hat (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16). Eine solche Zwangslage bestand für die Klägerin gerade nicht. Der von ihr gewählte Weg, die Bundeswehr zu verlassen, war nicht die einzige Möglichkeit, einer Zwangslage zu entgehen. Vielmehr wäre ein Antrag auf vorzeitige Entlassung gemäß § 55 Abs. 3 SG 1995 ein ebenso gangbarer und nach der genannten Rechtsprechung auch erfolgreicher Weg aus der Bundeswehr gewesen, der zudem die Möglichkeit eröffnet hätte, sich auf die von der Klägerin nun angeführte Gewissensentscheidung zu berufen. Mangels bestehender Zwangslage, zu deren Auflösung allein die Ernennung zur Beamtin hätte dienen können, ist die Beklagte nicht verpflichtet, bei der Rückforderung von einer für die Klägerin bestehenden Härte auszugehen.

49 ee) Auch die von der Klägerin angeführte Dienstunfähigkeit stellt keinen besonderen Härtefall dergestalt dar, dass ein weiterer Verbleib in der Bundeswehr für sie unzumutbar gewesen wäre. Gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3 und § 44 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 wird die Dienstunfähigkeit aufgrund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Eine solche Entscheidung liegt hier nicht vor. Die Klägerin hat sie auch nicht beantragt.

50 Zudem ist bei Sanitätsärzten in Friedenszeiten, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr kurativ tätig sein können, nicht zwingend von Dienstunfähigkeit auszugehen. Die Bundeswehr hält nämlich zahlreiche Stellen für Stabsärzte mit administrativen Tätigkeiten vor (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 C 67.11 - Buchholz 449 § 55 SG Nr. 22 Rn. 16). Dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin auch eine administrative Verwendung ausgeschlossen hätten, lässt sich weder den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts noch dem Revisionsvorbringen der Klägerin entnehmen.

51 2. a) Die Verpflichtung, das erhaltene Ausbildungsgeld sowie die Kosten für die Fachausbildung vollständig zurückzuzahlen, verstößt jedoch insoweit gegen § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995, als bei der Festsetzung der Höhe der Rückforderung Zeiten nicht mindernd berücksichtigt werden, in denen der ehemalige Soldat auf Zeit nach Abschluss des Studiums oder nach Abschluss der Fachausbildung eine dem Studium bzw. der Fachausbildung entsprechende Dienstleistung erbracht hat.

52 Die Rückzahlungsverpflichtung soll Soldaten von einer vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses abhalten, um so die Personalplanung der Bundeswehr und die Verteidigungsbereitschaft sicherzustellen (s.o. Rn. 28). Die Rückzahlungspflicht soll auch einen Ausgleich zugunsten des Dienstherrn bieten, weil er bei vorzeitigem Ausscheiden des Soldaten auf Zeit die Kosten der Ausbildung vergeblich aufgewendet hat (vgl. oben Rn. 18). Diese Ziele werden in dem Maße verfehlt, in dem der Soldat auf Zeit nach Abschluss der Ausbildung nicht zu der durch die Ausbildung ermöglichten Dienstleistung zur Verfügung steht. Das Maß der berechtigten Erwartung des Dienstherrn findet seinen Ausdruck in der Verpflichtungserklärung des Soldaten auf Zeit. Da die vorzeitige Beendigung des Soldatenverhältnisses von ihm zu vertreten ist, stellt es auch keine besondere Härte dar, wenn er die aufgewendeten Beträge zurückerstatten muss. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass eine besondere Härte dann gegeben sein kann, wenn der ehemalige Soldat die aufgewendeten Kosten erstatten soll, obwohl er die berechtigten Erwartungen seines Dienstherrn - jedenfalls teilweise - erfüllt hat. In dem Maße, in dem der ehemalige Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung ermöglichte Dienstleistung tatsächlich erbringt (effektive Stehzeit), werden die berechtigten Erwartungen des Dienstherrn sowohl in personalplanerischer als auch in finanzieller Hinsicht nicht enttäuscht. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 sieht entsprechend auch die Möglichkeit zum Teilverzicht vor.

53 Die Beklagte hat dies im Grundsatz mit ihren Bemessungsgrundsätzen vom 17. Dezember 2012 (Erstattung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung sowie Rückzahlung des als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährten Ausbildungsgeldes bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 49 Abs. 4 bzw. § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes <SG>; BMVg - P II 1 - Az 16-02-11/Bemessungsgrundsätze vom 17. Dezember 2012, im Folgenden: Bemessungsgrundsätze), die wegen des in ihnen enthaltenen Günstigkeitsprinzips auch auf ältere, noch nicht bestandskräftige Leistungsbescheide anzuwenden sind, anerkannt. Nach Ziffer 3 der Bemessungsgrundsätze ist die effektive Stehzeit in ein Verhältnis zur Stehzeitverpflichtung zu setzen. Dies ergibt die sogenannte Abdienquote, in deren Ausmaß die Rückzahlungsverpflichtung zu reduzieren ist.

54 In nicht zu beanstandender Weise wendet die Beklagte dabei einen progressiven Maßstab an, weil sie nachvollziehbar davon ausgeht, dass der Wert der Dienstleistung mit zunehmender Berufserfahrung steigt. Deswegen wird die errechnete Abdienquote im ersten Drittel der Stehzeitverpflichtung durch den Faktor 0,75 abgesenkt, im zweiten Drittel durch den Faktor 1,05 und im letzten Drittel durch den Faktor 1,2 angehoben (Ziffer 3.1.5). Dies ist im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Ermessens zulässig.

55 Leisten Sanitätsoffiziere nach erfolgter Approbation Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus oder an anderen Stellen in der Bundeswehr, ist dies als effektive Stehzeit anzuerkennen. Anders als von der Beklagten angenommen, widerspricht es der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995, von einer Hemmung der effektiven Stehzeit auszugehen, wenn während der - hier unstreitig gegebenen - vollen Dienstleistung als Arzt zugleich auch eine Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 stattfindet.

56 Zwar lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen, dass der Begriff der sich an das Studium oder die Fachausbildung anschließenden Dienstzeit im Sinne der einschlägigen Normen auf diejenigen Zeiträume beschränkt ist, in denen der Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Dienstherrn (Bundeswehr) uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen. Dies trifft danach selbst auf die Tätigkeit eines Sanitätsoffiziers in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nicht zu, mag er dabei auch den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet haben (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 7; Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f.).

57 An dieser zu § 46 Abs. 3 SG 1995 (und früheren sowie späteren Fassungen) ergangenen Rechtsprechung hält der Senat nicht fest, soweit sie auch solche Zeiten betrifft, in denen der ehemalige Soldat eine vollwertige, seiner Ausbildung entsprechende Dienstleistung erbracht hat. § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 sieht unabhängig voneinander sowohl die Rückerstattung der Kosten des Studiums als auch der Kosten einer Fachausbildung vor. Folglich gelten für beide Arten der Ausbildung auch voneinander unabhängige effektive Stehzeiten. Für den Sanitätsoffizier ist hinsichtlich der Kosten des Studiums allein maßgeblich, dass er nach erfolgreich absolviertem Studium der Medizin als approbierter Arzt den vollen Dienst eines Arztes leistet. Das gilt unabhängig davon, ob der Dienstherr eine weitere Ausbildung in Form einer Fachausbildung für den Sanitätsoffizier vorsieht, auch wenn sie zeitgleich zur ärztlichen Tätigkeit durchlaufen wird. Anderes gilt nur für solche Zeiten, in denen der Sanitätsoffizier zum Zweck der Fortbildung von der üblichen ärztlichen Dienstleistung befreit ist. Dies betrifft typischerweise Fortbildungen, die ggf. auch außerhalb der Einrichtungen der Bundeswehr in Blockveranstaltungen von einigen Tagen oder Wochen absolviert werden.

58 Die effektive Stehzeit im Hinblick auf eine zusätzliche Fachausbildung kann erst nach deren Abschluss, üblicherweise also mit der Beendigung der Weiterbildungsphase I beginnen. Die sich aus dieser fachausbildungsbezogenen effektiven Stehzeit ergebende Abdienquote betrifft allein die Kosten der Fachausbildung.

59 Danach ergeben sich hier unter Berücksichtigung der insoweit nicht zu beanstandenden Bemessungsgrundsätze der Beklagten die folgenden Werte:

60 Stehzeitverpflichtung für die Kosten des Studiums 14.06.06 - 30.06 .16 3 617 Tage Effektive Stehzeit 14.06.06 - 29.10 .08 856 Tage Abzug Fortbildung 5 Tage Summe eff. Stehzeit 851 Tage
Berechnung auf Grundlage der Bemessungsgrundsätze, Ziffer 3.1.2: 1 Jahr = 360 Tage, 1 Monat = 30 Tage
Anteil effektiver Stehzeit an Stehzeitverpflichtung: 851 Tage von 3 617 Tagen = 23,53 %.

61 Nach Ziff. 3.1.5 der Bemessungsgrundsätze ist dieser Wert mit dem Faktor 0,75 zu reduzieren (im ersten Drittel der Stehzeitverpflichtung); das führt zu einem Faktor von 17,65 %.

62 Das Ausbildungsgeld von 126 726,37 € reduziert um den Faktor 17,65 % beträgt 104 359,17 €. Hinzuzurechnen sind die Kosten für die Fachausbildung von insgesamt 514 €, weil der Dienst als Stabsarzt keine effektive Stehzeit im Hinblick auf die weitere Fachausbildung sein kann.

63 Das führt zu einer Gesamtforderung von 104 873,17 € (gegenüber 127 240,37 € im Ausgangsbescheid). Der diesen Betrag überschießende Anteil der Rückforderungssumme ist rechtswidrig; in diesem Umfang war der Bescheid aufzuheben.

64 b) Die Forderung von Zinsen ist ebenfalls rechtswidrig. Wegen ihres Eingriffscharakters bedarf es für ihre Erhebung einer gesetzlichen Grundlage (aa). Eine solche ist für die streitgegenständliche Rückforderungsentscheidung nicht gegeben (bb). Die Zinshöhe von 4 % als solche ist nicht zu beanstanden (cc).

65 aa) Die Erhebung von Zinsen stellt einen zusätzlichen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Rückzahlungsverpflichteten dar. Durch die Erhebung von Zinsen bei eingeräumter Ratenzahlung steigt die Gesamtrückzahlungssumme wie auch die Rückzahlungsdauer in wesentlichem Umfang. Der ehemalige Soldat wird hierdurch nicht selten über Jahre hinweg zu weiteren monatlichen Zahlungen im dreistelligen Bereich gezwungen. Für einen solchen Eingriff in das Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. In der Regel wird hierfür sogar ein förmliches Parlamentsgesetz erforderlich sein. Denn die Pflicht des Gesetzgebers, Eingriffsregelungen selbst zu regeln, steigt mit der Wesentlichkeit des Eingriffs (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 52 ff. m.w.N.). Entsprechend hat der Gesetzgeber in anderen Konstellationen, in denen der Staat dem Bürger Zahlungsverpflichtungen gegen Ratenzahlung stundet, Regelungen getroffen, die ausdrücklich zur Erhebung von Zinsen ermächtigen, wobei auch die Zinshöhe gesetzlich bestimmt wird. Exemplarisch kann auf die Regelungen in § 234 Abs. 1 und § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG oder § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X verwiesen werden.

66 bb) Im Bereich des Soldatenrechts fehlt eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Die Forderung von Zinsen kann nicht auf § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 gestützt werden. Diese Norm zielt allein darauf, die Rückzahlungsverpflichtung für den ehemaligen Soldaten in Fällen besonderer Härte zu erleichtern. Dem Wortlaut nach ermöglicht sie allein den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung. Zu Recht wird die Norm jedoch so ausgelegt, dass sie auch zu einer Stundung unter Einräumung von Ratenzahlung ermächtigt (s.o. Rn. 36). Denn auch hierbei verzichtet der Dienstherr teilweise auf den vollständigen ökonomischen Wert der Forderung, welche dem Grunde nach sofort und vollständig zu befriedigen ist. Die Erhebung von Zinsen stellt demgegenüber eine zusätzliche und eigenständige Belastung des ehemaligen Soldaten dar. Sie liegt außerhalb von Sinn und Zweck der Norm, der allein in der Entlastung des ehemaligen Soldaten, nicht aber in seiner zusätzlichen Belastung besteht.

67 Die Zinsforderung kann auch nicht auf § 59 BHO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift darf das zuständige Bundesministerium bei der Ausführung des Haushaltsplans Ansprüche stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Gemäß Ziffer 1.4.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 59 BHO sind als angemessene Verzinsung regelmäßig zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB anzusehen. Die Vorschrift findet auf den hier relevanten Sachverhalt keine Anwendung, weil es sich bei dem Erstattungsanspruch nicht um eine "zu erwartende Einnahme" des Haushaltsplans im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 BHO handelt. Solche sind nur bei denjenigen Haushaltsmitteln gegeben, von den zu erwarten ist, dass sie in der Haushaltsperiode tatsächlich kassenwirksam werden (vgl. Aprill, in: Engels/Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand Juni 2016, § 11 BHO, Rn. 5; Gröpl, BHO/LHO, 2011, § 11 BHO Rn. 32). Naturgemäß können Rückforderungen, welche ihren Sachgrund in der außerordentlichen, vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses haben, nicht vom Haushaltsgesetzgeber schon im Haushaltsplan berücksichtigt worden sein.

68 Die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung können auch nicht entsprechend angewendet werden, da eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht gegeben ist. § 59 BHO geht davon aus, dass eine Stundung regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung erfolgt, die im Bereich des § 56 Abs. 4 SG 1995 nicht vorgesehen ist. Außerdem ist bei § 56 Abs. 4 SG 1995 zu berücksichtigen, dass der Rückforderung nicht allein fiskalische, sondern auch verhaltenslenkende Motive des Gesetzgebers zugrunde liegen (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.).

69 cc) Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von der Revision angegriffene Zinshöhe unbedenklich ist.

70 Sie bewegt sich mit vier % im Rahmen dessen, was auch andere gesetzliche Regelungen bei der Stundung durch die öffentliche Hand vorsehen. Die Zinsen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO betragen für jeden Monat einhalb %, jährlich also 6,0 %. Denselben Wert sieht § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG bei Überschreiten des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage vor. Zinsen nach § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X wie auch Verzugs- und Prozesszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 Satz 1 und 2 BGB liegen bei fünf % über dem Basiszinssatz. Dieser betrug zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids - 0,13 %, was zu einer Zinshöhe von 4,87 % führte. Lediglich der bereits angesprochene Zinssatz gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 BHO führte zu einem deutlich niedrigeren Zinssatz von 1,87 %. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die genannten gesetzlichen Vorschriften die Stundung nur gegen Sicherheitsleistung kennen, was den wirtschaftlichen Wert der Forderung für den Gläubiger erheblich steigert.

71 Der Gesetzgeber wäre bei der Regelung der Zinshöhe keineswegs gehalten, sich an den gegenwärtig sehr günstigen Zinsen für Baufinanzierungsdarlehen zu orientieren. Denn für diese besteht regelmäßig eine dingliche Sicherheit, die bei der Rückforderung der Ausbildungskosten nicht gegeben ist. Soweit überhaupt eine Orientierung an Marktzinsen angemessen sein sollte, erscheint der Bezug zu ungesicherten Verbraucherkrediten oder Ausbildungsdarlehen - etwa der Kreditanstalt für Wiederaufbau - eher sachgerecht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. Juni 2015 - 1 A 930/14 - juris Rn. 65 ff.).

72 Eine Orientierung des Zinsniveaus an den Refinanzierungskosten des Bundes (so OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 - juris Rn. 97) erscheint denkbar, aber gerade vor dem Hintergrund der auch verhaltenslenkenden Funktion der Rückzahlungsverpflichtung keinesfalls zwingend. Der Gesetzgeber hätte bei der Regelung der Zinshöhe zudem zu beachten, dass diese - anders als die Höhe der monatlichen Rate - nicht der ständigen Anpassung unterliegt und damit auch für längerfristige Rückzahlungsphasen geeignet sein muss.

73 3. Verfahrensfehler liegen nicht vor. Von einer Begründung wird insoweit gemäß § 144 Abs. 7 VwGO abgesehen. Die Voraussetzungen des Satzes 2 dieser Vorschrift, welche eine Begründung ausnahmsweise erforderlich machen, sind nicht gegeben.

74 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Urteil vom 12.04.2017 -
BVerwG 2 C 2.17ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C2.17.0

Urteil

BVerwG 2 C 2.17

  • VG Düsseldorf - 04.03.2014 - AZ: VG 10 K 9101/12
  • OVG Münster - 20.07.2016 - AZ: OVG 1 A 797/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung, Dollinger und Dr. Günther
am 12. April 2017 für Recht erkannt:

  1. Der Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 19. Januar 2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 27. November 2012 und der Änderung vom 23. Juli 2015 wird insoweit aufgehoben, als darin Zinsen festgesetzt werden.
  2. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2016 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. März 2014 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
  3. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten um die Frage, ob bei der Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit Zinsen für gestundete Beträge erhoben werden dürfen.

2 Der Kläger wurde 1998 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt und in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. Das Dienstzeitende wurde für das Jahr 2016 festgesetzt. Von 1999 bis 2005 absolvierte er unter Beurlaubung vom militärischen Dienst erfolgreich ein Studium der Humanmedizin.

3 Am 1. Juli 2008 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Akademischen Rat einer deutschen Universität ernannt. Damit endete zugleich das Soldatenverhältnis auf Zeit.

4 Mit Leistungsbescheid vom 19. Januar 2011 forderte die Beklagte den Kläger nach Anhörung zur Erstattung des ihm gewährten Ausbildungsgeldes sowie der entstandenen Fachausbildungskosten in Höhe von insgesamt 133 334,21 € unter Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Einräumung von Ratenzahlung auf. Die Stundungszinsen in Höhe von 4 % sollten mit der Bestandskraft des Bescheids erhoben werden.

5 Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, dass die Erhebung von Stundungszinsen bereits vor Bestandskraft in Höhe von 4 % nicht zu beanstanden sei.

6 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit in dem Berufungsurteil die Klage bezüglich des festgesetzten jährlichen Zinssatzes von 4 % für die gestundete Forderung abgewiesen worden ist. Im Übrigen hat es die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

7 Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 19. Januar 2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 27. November 2012 aufzuheben, soweit darin ein jährlicher Zinssatz von 4 % für die gestundete Forderung festgesetzt wird, und die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2016 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. März 2014 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

8 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

II

9 Die Revision ist zulässig und begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht insoweit, als es für rechtens angesehen hat, dass Zinsen in Bezug auf die Rückforderungssumme erhoben werden.

10 Die Forderung von Zinsen ist rechtswidrig. Wegen ihres Eingriffscharakters bedarf es für ihre Erhebung einer gesetzlichen Grundlage (1.). Eine solche ist hier nicht gegeben (2.). Die Zinshöhe von 4 % als solche ist nicht zu beanstanden (3.).

11 1. Die Erhebung von Zinsen stellt einen zusätzlichen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Rückzahlungsverpflichteten dar. Durch die Erhebung von Zinsen bei eingeräumter Ratenzahlung steigt die Gesamtrückzahlungssumme wie auch die Rückzahlungsdauer in wesentlichem Umfang. Der ehemalige Soldat wird hierdurch nicht selten über Jahre hinweg zu weiteren monatlichen Zahlungen im dreistelligen Bereich gezwungen. Für einen solchen Eingriff in das Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. In der Regel wird hierfür sogar ein förmliches Parlamentsgesetz erforderlich sein. Denn die Pflicht des Gesetzgebers, Eingriffsregelungen selbst zu regeln, steigt mit der Wesentlichkeit des Eingriffs (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 52 ff. m.w.N.). Entsprechend hat der Gesetzgeber in anderen Konstellationen, in denen der Staat dem Bürger Zahlungsverpflichtungen gegen Ratenzahlung stundet, Regelungen getroffen, die ausdrücklich zur Erhebung von Zinsen ermächtigen, wobei auch die Zinshöhe gesetzlich bestimmt wird. Exemplarisch kann auf die Regelungen in § 234 Abs. 1 und § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG oder § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X verwiesen werden.

12 2. Im Bereich des Soldatenrechts fehlt eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Die Forderung von Zinsen kann nicht auf § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 gestützt werden. Diese Norm zielt allein darauf, die Rückzahlungsverpflichtung für den ehemaligen Soldaten in Fällen besonderer Härte zu erleichtern. Dem Wortlaut nach ermöglicht sie allein den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung. Zu Recht wird die Norm jedoch so ausgelegt, dass sie auch zu einer Stundung unter Einräumung von Ratenzahlung ermächtigt. Denn auch hierbei verzichtet der Dienstherr teilweise auf den vollständigen ökonomischen Wert der Forderung, welche dem Grunde nach sofort und vollständig zu befriedigen ist. Die Erhebung von Zinsen stellt demgegenüber eine zusätzliche und eigenständige Belastung des ehemaligen Soldaten dar. Sie liegt außerhalb von Sinn und Zweck der Norm, der allein in der Entlastung des ehemaligen Soldaten, nicht aber in seiner zusätzlichen Belastung besteht.

13 Die Zinsforderung kann auch nicht auf § 59 BHO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift darf das zuständige Bundesministerium bei der Ausführung des Haushaltsplans Ansprüche stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Gemäß Ziffer 1.4.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 59 BHO sind als angemessene Verzinsung regelmäßig zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB anzusehen. Die Vorschrift findet auf den hier relevanten Sachverhalt keine Anwendung, weil es sich bei dem Erstattungsanspruch nicht um eine "zu erwartende Einnahme" des Haushaltsplans im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 BHO handelt. Solche sind nur bei denjenigen Haushaltsmitteln gegeben, von den zu erwarten ist, dass sie in der Haushaltsperiode tatsächlich kassenwirksam werden (vgl. Aprill, in: Engels/Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand Juni 2016, § 11 BHO, Rn. 5; Gröpl, BHO/LHO, 2011, § 11 BHO Rn. 32). Naturgemäß können Rückforderungen, welche ihren Sachgrund in der außerordentlichen, vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses haben, nicht vom Haushaltsgesetzgeber schon im Haushaltsplan berücksichtigt worden sein.

14 Die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung können auch nicht entsprechend angewendet werden, da eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht gegeben ist. § 59 BHO geht davon aus, dass eine Stundung regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung erfolgt, die im Bereich des § 56 Abs. 4 SG 1995 nicht vorgesehen ist. Außerdem ist bei § 56 Abs. 4 SG 1995 zu berücksichtigen, dass der Rückforderung nicht allein fiskalische, sondern auch verhaltenslenkende Motive des Gesetzgebers zugrunde liegen (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.).

15 3. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von der Revision angegriffene Zinshöhe unbedenklich ist.

16 Sie bewegt sich mit vier % im Rahmen dessen, was auch andere gesetzliche Regelungen bei der Stundung durch die öffentliche Hand vorsehen. Die Zinsen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO betragen für jeden Monat einhalb %, jährlich also 6,0 %. Denselben Wert sieht § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG bei Überschreiten des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage vor. Zinsen nach § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X wie auch Verzugs- und Prozesszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 Satz 1 und 2 BGB liegen bei fünf % über dem Basiszinssatz. Dieser betrug zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids - 0,13 %, was zu einer Zinshöhe von 4,87 % führte. Lediglich der bereits angesprochene Zinssatz gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 BHO führte zu einem deutlich niedrigeren Zinssatz von 1,87 %. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die genannten gesetzlichen Vorschriften die Stundung nur gegen Sicherheitsleistung kennen, was den wirtschaftlichen Wert der Forderung für den Gläubiger erheblich steigert.

17 Der Gesetzgeber wäre bei der Regelung der Zinshöhe keineswegs gehalten, sich an den gegenwärtig sehr günstigen Zinsen für Baufinanzierungsdarlehen zu orientieren. Denn für diese besteht regelmäßig eine dingliche Sicherheit, die bei der Rückforderung der Ausbildungskosten nicht gegeben ist. Soweit überhaupt eine Orientierung an Marktzinsen angemessen sein sollte, erscheint der Bezug zu ungesicherten Verbraucherkrediten oder Ausbildungsdarlehen - etwa der Kreditanstalt für Wiederaufbau - eher sachgerecht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. Juni 2015 - 1 A 930/14 - juris Rn. 65 ff.).

18 Eine Orientierung des Zinsniveaus an den Refinanzierungskosten des Bundes (so OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 - juris Rn. 97) erscheint denkbar, aber gerade vor dem Hintergrund der auch verhaltenslenkenden Funktion der Rückzahlungsverpflichtung keinesfalls zwingend. Der Gesetzgeber hätte bei der Regelung der Zinshöhe zudem zu beachten, dass diese - anders als die Höhe der monatlichen Rate - nicht der ständigen Anpassung unterliegt und damit auch für längerfristige Rückzahlungsphasen geeignet sein muss.

19 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Urteil vom 12.04.2017 -
BVerwG 2 C 23.16ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C23.16.0

Urteil

BVerwG 2 C 23.16

  • VG Stuttgart - 20.10.2015 - AZ: VG 6 K 3626/14
  • VGH Mannheim - 06.07.2016 - AZ: VGH 4 S 2237/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung, Dollinger und Dr. Günther
am 12. April 2017 für Recht erkannt:

  1. Der Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 6. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 18. Juni 2014 wird insoweit aufgehoben, als darin Zinsen festgesetzt werden.
  2. Die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Juli 2016 und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2015 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 24/25 und die Beklagte zu 1/25.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.

2 Der Kläger wurde 2003 als Offiziersanwärter in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. Das Dienstzeitende wurde für das Jahr 2015 festgesetzt. Von 2006 bis 2010 absolvierte er an der H.-S.-Universität H. ein Studium der Betriebswirtschaftslehre. Aufgrund seiner Erklärung von Mai 2010 wurde er im Juni 2010 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt.

3 Mit Leistungsbescheid vom 6. März 2012 forderte die Beklagte den Kläger nach Anhörung zur Erstattung von Ausbildungskosten in Höhe von insgesamt 32 229,64 € unter Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Einräumung von Ratenzahlung auf. Die Stundungszinsen in Höhe von 4 % sollten mit der Bestandskraft des Bescheids erhoben werden.

4 Der hiergegen gerichtete Widerspruch ist erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat die angegriffenen Bescheide insoweit aufgehoben, als darin Stundungszinsen in einer Höhe von mehr als 1,5 % gefordert wurden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt.

5 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, dass es nicht zu beanstanden sei, dass die Beklagte durch Verwaltungsakt entschieden und keine Begrenzung der Zahlungsdauer in dem Leistungsbescheid vorgesehen habe. Die Erhebung von Stundungszinsen sei nicht zu beanstanden.

6 Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

7 Der Kläger beantragt,
die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg von 6. Juli 2016 und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2015 aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 6. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 18. Juni 2014 in vollem Umfang aufzuheben.

8 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

II

9 Die Revision ist zulässig und teilweise begründet. Im Hinblick auf die Mehrzahl der von der Revision geltend gemachten Einwendungen verletzt das Urteil des Berufungsgerichts kein Bundesrecht (1.). Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht jedoch insoweit, als Zinsen in Bezug auf die Rückforderungssumme erhoben werden (2.).

10 1. a) Ermächtigungsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Soldatengesetz in der Neufassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482 - SG). Die Übergangsvorschrift des § 97 Abs. 1 und 2 SG findet keine Anwendung, weil der Kläger erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) in das Soldatenverhältnis berufen wurde. Dieses Gesetz ist gemäß seinem Art. 19 am Tage nach der Verkündung, mithin am 24. Dezember 2000 in Kraft getreten. Der Kläger ist erst am 1. Juli 2003 in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen worden. Sein Studium hat er erst danach begonnen.

11 b) Der Beklagten stand es zu, die Erstattungsverpflichtung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG durch Verwaltungsakt festzusetzen. Der Verwaltungsakt ist die typische Handlungsform der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Die Befugnis, durch Verwaltungsakt zu handeln, muss deswegen nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein. Es genügt, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 - BVerwGE 151, 102 Rn. 13). Dies ist hier der Fall. Die Behörde ist insbesondere dann zum Erlass eines Leistungsbescheids ermächtigt, wenn sie und der Bürger gerade mit Blick auf den von ihr geltend gemachten Anspruch in einem öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 11). Davon ist bei dem Soldatenverhältnis auf Zeit auszugehen. Unerheblich ist es, dass das Soldatenverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs bereits beendet war. Maßgeblich ist allein, dass die Entstehung des Anspruchs ihren Grund in dem Soldatenverhältnis auf Zeit findet. Jedenfalls insoweit wirkt auch das Soldatenverhältnis auf Zeit noch über den Zeitpunkt seiner Beendigung nach.

12 c) § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG setzt voraus, dass ein früherer Soldat auf Zeit auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt. Ein förmlicher Entlassungsantrag ist hier nicht gestellt worden; das Soldatenverhältnis des Klägers ist vielmehr gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG aufgrund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beendet worden. Gemäß Halbsatz 2 der letztgenannten Vorschrift gilt die Entlassung als Entlassung auf eigenen Antrag.

13 d) Des Weiteren muss die militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden gewesen sein. Dies ist bei dem Studium an der Universität der Bundeswehr der Fall.

14 e) Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG sind die entstandenen Kosten des Studiums zu erstatten. Die Berechnung der Höhe der Kosten des Studiums hat die Beklagte auf Grundlage ihrer Bemessungsgrundsätze (Erlass BMVg - PSZ I 8 - Az 16-02-11 vom 22. Juli 2002) durchgeführt. Die Berechnung wird auch vom Kläger nicht beanstandet.

15 f) Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16 f.; vgl. auch Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93>). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Härte" sich u.a. auf die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht erfassten schwerwiegenden Umstände erstreckt, denen sich der Soldat nicht entziehen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93 ff.>, vom 29. März 1979 - 2 C 16.77 - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12 S. 52 und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16). Zweck der Härteregelung ist es, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können. Insoweit schließt auch eine Serie gleichartiger atypischer Fälle die Annahme einer besonderen Härte nicht aus (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <94 f., 101> und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 29). Ebenso ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass auch die Stundung der Forderung unter Einräumung von Ratenzahlung eine zulässige Form des durch das Gesetz vorgesehenen Teilverzichts sein kann (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15 <24>).

16 Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Härtefall-Ermessen nicht dadurch verletzt, dass sie bei Einräumung von Stundung und Ratenzahlung keine zeitliche Begrenzung der Zahlungsverpflichtung festgesetzt hat. Die Erstattung von Ausbildungskosten darf den ehemaligen Soldaten nicht in eine existenzielle wirtschaftliche Notlage bringen (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - BVerfGE 39, 128 <143>; BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <101>). Dies kann im Einzelfall auch eine Begrenzung der absoluten Höhe der Rückforderung notwendig machen (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <101>). Bei der Gewährung von Ratenzahlung darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss auch zeitlich begrenzt sein (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24).

17 Die Begrenzung bedarf allerdings keiner Festlegung bereits im Rückzahlungsbescheid. Der Umfang von Verzicht, Stundung und Ratenhöhe hängt wegen der Zielsetzung der Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage stark von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des ehemaligen Soldaten ab (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24). Diese Faktoren werden in aller Regel über einen hier regelmäßig relevanten Zeitraum von mehreren Jahrzehnten beruflicher Tätigkeit nicht einheitlich zu bewerten sein. Während der berufliche Werdegang in vielen Fällen zu einer kontinuierlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse führen wird, kann in einzelnen Fällen auch eine gegenteilige Entwicklung eintreten. Wegen dieser Ungewissheiten steht die Ratenhöhe in den Bescheiden der Beklagten auch unter dem Vorbehalt einer jährlichen Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse. Gerade vor dem Hintergrund sich verändernder Einkommens- und Vermögensverhältnisse vermag eine bereits mit dem Ausgangsbescheid vorgenommene starre zeitliche Begrenzung der Rückzahlungspflicht nicht zwingend das Maß wirtschaftlicher Zumutbarkeit der Rückzahlung mit Wirkung für die Zukunft angemessen festzulegen. Denn auch der angemessene Zeitpunkt der Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung kann von den dann bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 B 27.14 - juris Rn. 61 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juli 2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn. 63 ff.).

18 Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe der Beklagten, während der laufenden Rückzahlung die Einkommens- und Vermögenssituation des ehemaligen Soldaten im Blick zu behalten, um nicht nur die Höhe der Rate, sondern auch die mögliche vorzeitige Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung in angemessenem Umfang anzupassen oder zu bestimmen. Einer Vorab-Festlegung bedarf es nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Rückforderungsverlangen nach § 56 Abs. 4 SG nicht (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 2 B 65.16 - juris Rn. 12 f.).

19 Diesen Vorgaben ist die Beklagte gerecht geworden. Der angegriffene Rückforderungsbescheid sieht eine jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie gegebenenfalls eine Anpassung der monatlichen Teilzahlungsrate von Amts wegen vor.

20 2. Die Forderung von Zinsen ist indes rechtswidrig. Wegen ihres Eingriffscharakters bedarf es für ihre Erhebung einer gesetzlichen Grundlage (a). Eine solche ist für die streitgegenständliche Rückforderungsentscheidung nicht gegeben (b). Die Zinshöhe von 4 % als solche ist nicht zu beanstanden (c).

21 a) Die Erhebung von Zinsen stellt einen zusätzlichen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Rückzahlungsverpflichteten dar. Durch die Erhebung von Zinsen bei eingeräumter Ratenzahlung steigt die Gesamtrückzahlungssumme wie auch die Rückzahlungsdauer in wesentlichem Umfang. Der ehemalige Soldat wird hierdurch nicht selten über Jahre hinweg zu weiteren monatlichen Zahlungen im dreistelligen Bereich gezwungen. Für einen solchen Eingriff in das Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. In der Regel wird hierfür sogar ein förmliches Parlamentsgesetz erforderlich sein. Denn die Pflicht des Gesetzgebers, Eingriffsregelungen selbst zu regeln, steigt mit der Wesentlichkeit des Eingriffs (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 52 ff. m.w.N.). Entsprechend hat der Gesetzgeber in anderen Konstellationen, in denen der Staat dem Bürger Zahlungsverpflichtungen gegen Ratenzahlung stundet, Regelungen getroffen, die ausdrücklich zur Erhebung von Zinsen ermächtigen, wobei auch die Zinshöhe gesetzlich bestimmt wird. Exemplarisch kann auf die Regelungen in § 234 Abs. 1 und § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG oder § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X verwiesen werden.

22 b) Im Bereich des Soldatenrechts fehlt eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Die Forderung von Zinsen kann nicht auf § 56 Abs. 4 Satz 3 SG gestützt werden. Diese Norm zielt allein darauf, die Rückzahlungsverpflichtung für den ehemaligen Soldaten in Fällen besonderer Härte zu erleichtern. Dem Wortlaut nach ermöglicht sie allein den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung. Zu Recht wird die Norm jedoch so ausgelegt, dass sie auch zu einer Stundung unter Einräumung von Ratenzahlung ermächtigt (s.o. Rn. 15). Denn auch hierbei verzichtet der Dienstherr teilweise auf den vollständigen ökonomischen Wert der Forderung, welche dem Grunde nach sofort und vollständig zu befriedigen ist. Die Erhebung von Zinsen stellt demgegenüber eine zusätzliche und eigenständige Belastung des ehemaligen Soldaten dar. Sie liegt außerhalb von Sinn und Zweck der Norm, der allein in der Entlastung des ehemaligen Soldaten, nicht aber in seiner zusätzlichen Belastung besteht.

23 Die Zinsforderung kann auch nicht auf § 59 BHO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift darf das zuständige Bundesministerium bei der Ausführung des Haushaltsplans Ansprüche stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Gemäß Ziffer 1.4.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 59 BHO sind als angemessene Verzinsung regelmäßig zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB anzusehen. Die Vorschrift findet auf den hier relevanten Sachverhalt keine Anwendung, weil es sich bei dem Erstattungsanspruch nicht um eine "zu erwartende Einnahme" des Haushaltsplans im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 BHO handelt. Solche sind nur bei denjenigen Haushaltsmitteln gegeben, von den zu erwarten ist, dass sie in der Haushaltsperiode tatsächlich kassenwirksam werden (vgl. Aprill, in: Engels/Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand Juni 2016, § 11 BHO, Rn. 5; Gröpl, BHO/LHO, 2011, § 11 BHO Rn. 32). Naturgemäß können Rückforderungen, welche ihren Sachgrund in der außerordentlichen, vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses haben, nicht vom Haushaltsgesetzgeber schon im Haushaltsplan berücksichtigt worden sein.

24 Die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung können auch nicht entsprechend angewendet werden, da eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht gegeben ist. § 59 BHO geht davon aus, dass eine Stundung regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung erfolgt, die im Bereich des § 56 Abs. 4 SG nicht vorgesehen ist. Außerdem ist bei § 56 Abs. 4 SG zu berücksichtigen, dass der Rückforderung nicht allein fiskalische, sondern auch verhaltenslenkende Motive des Gesetzgebers zugrunde liegen (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.).

25 c) Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von der Revision angegriffene Zinshöhe unbedenklich ist.

26 Sie bewegt sich mit vier % im Rahmen dessen, was auch andere gesetzliche Regelungen bei der Stundung durch die öffentliche Hand vorsehen. Die Zinsen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO betragen für jeden Monat einhalb %, jährlich also 6,0 %. Denselben Wert sieht § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG bei Überschreiten des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage vor. Zinsen nach § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X wie auch Verzugs- und Prozesszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 Satz 1 und 2 BGB liegen bei fünf % über dem Basiszinssatz. Dieser betrug zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids - 0,13 %, was zu einer Zinshöhe von 4,87 % führte. Lediglich der bereits angesprochene Zinssatz gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 BHO führte zu einem deutlich niedrigeren Zinssatz von 1,87 %. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die genannten gesetzlichen Vorschriften die Stundung nur gegen Sicherheitsleistung kennen, was den wirtschaftlichen Wert der Forderung für den Gläubiger erheblich steigert.

27 Der Gesetzgeber wäre bei der Regelung der Zinshöhe keineswegs gehalten, sich an den gegenwärtig sehr günstigen Zinsen für Baufinanzierungsdarlehen zu orientieren. Denn für diese besteht regelmäßig eine dingliche Sicherheit, die bei der Rückforderung der Ausbildungskosten nicht gegeben ist. Soweit überhaupt eine Orientierung an Marktzinsen angemessen sein sollte, erscheint der Bezug zu ungesicherten Verbraucherkrediten oder Ausbildungsdarlehen - etwa der Kreditanstalt für Wiederaufbau - eher sachgerecht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. Juni 2015 - 1 A 930/14 - juris Rn. 65 ff.).

28 Eine Orientierung des Zinsniveaus an den Refinanzierungskosten des Bundes (so OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 - juris Rn. 97) erscheint denkbar, aber gerade vor dem Hintergrund der auch verhaltenslenkenden Funktion der Rückzahlungsverpflichtung keinesfalls zwingend. Der Gesetzgeber hätte bei der Regelung der Zinshöhe zudem zu beachten, dass diese - anders als die Höhe der monatlichen Rate - nicht der ständigen Anpassung unterliegt und damit auch für längerfristige Rückzahlungsphasen geeignet sein muss.

29 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Urteil vom 12.04.2017 -
BVerwG 2 C 24.16ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C24.16.0

Urteil

BVerwG 2 C 24.16

  • VG Sigmaringen - 31.03.2015 - AZ: VG 7 K 1974/13
  • VGH Mannheim - 06.07.2016 - AZ: VGH 4 S 1492/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung, Dollinger und Dr. Günther
am 12. April 2017 für Recht erkannt:

  1. Der Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 11. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 4. Juni 2013 wird insoweit aufgehoben, als dieser eine Rückforderungssumme von 122 629,55 € übersteigt und Zinsen festgesetzt werden.
  2. Die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Juli 2016 und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31. März 2015 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.

2 Die Klägerin wurde 1998 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt und in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. Das Dienstzeitende wurde für das Jahr 2016 festgesetzt. Von 1999 bis 2006 absolvierte sie unter Beurlaubung vom militärischen Dienst erfolgreich ein Studium der Humanmedizin. Daraufhin wurde sie zum Stabsarzt ernannt. Während der Tätigkeit im Bundeswehrkrankenhaus nahm sie bis November 2008 an der klinischen Weiterbildungsphase I teil und absolvierte spezielle medizinische Fortbildungen.

3 Am 27. Januar 2009 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur Akademischen Rätin einer deutschen Universität ernannt. Damit endete zugleich das Soldatenverhältnis auf Zeit.

4 Mit Leistungsbescheid vom 11. Mai 2011 forderte die Beklagte die Klägerin nach Anhörung zur Erstattung des ihr gewährten Ausbildungsgeldes sowie der entstandenen Fachausbildungskosten in Höhe von insgesamt 146 626,85 € unter Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Einräumung von Ratenzahlung auf. Hierbei berücksichtigte die Beklagte die Zeit, in welcher die Klägerin nach Abschluss der Weiterbildungsphase I vollen Dienst geleistet hatte, im Rahmen der Abdienquote als rückforderungsmindernd. Die Stundungszinsen in Höhe von 4 % sollten mit der Bestandskraft des Bescheids erhoben werden.

5 Der hiergegen erhobene Widerspruch ist erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat die angegriffenen Bescheide insoweit aufgehoben, als darin Stundungszinsen bereits vor Bestandskraft des Leistungsbescheids und in einer Höhe von mehr als 1,5 % gefordert wurden. Im Übrigen hat es die Klage, mit der sich die Klägerin gegen die Rückforderung gewandt hat, soweit diese eine Summe von 60 000,00 € übersteigt, abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, dass die von der Beklagten getroffene Härtefallregelung rechtens sei. So sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nur solche Zeiten als sogenannte effektive Stehzeit anerkannt habe, in denen der ehemalige Soldat nach Beendigung der Ausbildung der Bundeswehr uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe. Dies sei während der Weiterbildungsphase I nicht der Fall. Die Erhebung von Stundungszinsen sei nicht zu beanstanden.

7 Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

8 Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Juli 2016 und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. März 2015 aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 11. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 4. Juni 2013 aufzuheben, soweit die Klägerin darin zur Zahlung von mehr als 60 000,00 € verpflichtet worden ist.

9 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

II

10 Die Revision ist zulässig und teilweise begründet. Im Hinblick auf die Mehrzahl der von der Revision geltend gemachten Einwendungen verletzt das Urteil des Berufungsgerichts kein Bundesrecht (1.). Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht jedoch insoweit, als es im Rahmen der Härtefallentscheidung für rechtens angesehen hat, dass Zeiten während der Weiterbildungsphase I nicht als effektive Stehzeit rückforderungsmindernd berücksichtigt werden (2. a) und dass Zinsen in Bezug auf die Rückforderungssumme erhoben werden (2. b).

11 1. a) Ermächtigungsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Soldatengesetz in der Neufassung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737 - SG 1995). Nach dieser Vorschrift muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Gemäß § 97 Abs. 1 Soldatengesetz in der Neufassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482 - SG) sind auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung - somit der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 - anzuwenden.

12 Die Klägerin hat ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 begonnen, sodass sich die Rückforderung der Kosten des Studiums nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 richtet. Diese Norm findet auch auf die geltend gemachten Fachausbildungskosten Anwendung, auch wenn die Fachausbildung erst nach dem genannten Stichtag begonnen wurde. Die Norm schützt das Vertrauen des Dienstherrn darin, dass der Soldat entsprechend seiner Verpflichtungserklärung für den bestimmten Zeitraum mit seiner Dienstleistung zur Verfügung stehen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 14). Zugleich soll zugunsten der Soldaten auf Zeit über § 97 Abs. 1 SG aus Gründen des Vertrauensschutzes die alte Rechtslage konserviert werden (BT-Drs. 14/4062 S. 24), um sie vor Rechtsfolgen zu bewahren, die zum Zeitpunkt ihrer Verpflichtungserklärung noch nicht vorhersehbar waren. Das Übergangsrecht, welches das jeweils ältere Recht für anwendbar erklärt, will hierdurch die Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses festhalten, wie sie bei der Verpflichtungssituation gegeben waren. Denn mit der Verpflichtungserklärung bestätigt der Soldat sein Vertrauen. Das betrifft auch eine Fachausbildung, selbst wenn diese erst nach dem Stichtag begonnen wurde. Mit dem Beginn der Fachausbildung geht keine neue Verpflichtungserklärung, keine neue Vertrauensbestätigung einher. Diese Vertrauensbestätigung und nicht der Beginn einer (weiteren) Fachausbildung bildet den inhaltlichen Anknüpfungspunkt für die Konservierung der alten Rechtslage.

13 § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 findet auf die durch die Gewährung von Ausbildungsgeld entstandenen Kosten des Studiums Anwendung, obwohl Satz 2 dieser Vorschrift vorsieht, dass ein Sanitätsoffizier-Anwärter das ihm gewährte Ausbildungsgeld unter bestimmten näher aufgeführten Bedingungen erstatten muss. Die Sonderregelung des Satzes 2 gilt indes nur für Sanitätsoffizier-Anwärter. Mit ihrer Ernennung zum Stabsarzt ist die Klägerin keine Anwärterin mehr. Eine Erstreckung der Norm auf jegliches als Sanitätsoffizier-Anwärter erhaltenes Ausbildungsgeld ist mit ihrem Wortlaut nicht vereinbar. Eine entsprechende Regelung ist erst mit der Novellierung des § 56 Abs. 4 Satz 2 SG durch das Gesetz vom 19. Dezember 2000 getroffen worden.

14 b) Der Beklagten stand es zu, die Erstattungsverpflichtung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 durch Verwaltungsakt festzusetzen. Der Verwaltungsakt ist die typische Handlungsform der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Die Befugnis, durch Verwaltungsakt zu handeln, muss deswegen nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein. Es genügt, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 - BVerwGE 151, 102 Rn. 13). Dies ist hier der Fall. Die Behörde ist insbesondere dann zum Erlass eines Leistungsbescheids ermächtigt, wenn sie und der Bürger gerade mit Blick auf den von ihr geltend gemachten Anspruch in einem öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 11). Davon ist bei dem Soldatenverhältnis auf Zeit auszugehen. Unerheblich ist es, dass das Soldatenverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs bereits beendet war. Maßgeblich ist allein, dass die Entstehung des Anspruchs ihren Grund in dem Soldatenverhältnis auf Zeit findet. Jedenfalls insoweit wirkt auch das Soldatenverhältnis auf Zeit noch über den Zeitpunkt seiner Beendigung nach.

15 c) § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 setzt voraus, dass der (ehemalige) Soldat auf Zeit auf eigenen Antrag entlassen worden ist. Ein förmlicher Entlassungsantrag ist hier nicht gestellt worden; das Soldatenverhältnis der Klägerin ist durch ihre Ernennung zur Beamtin beendet worden. Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726 - BRRG 1997) ist ein Soldat auf Zeit entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Gemäß Satz 3 dieser Vorschrift gilt die Entlassung als Entlassung auf eigenen Antrag.

16 d) Des Weiteren muss die militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden gewesen sein. Die Klägerin ist entsprechend ihrer vorgesehenen Verwendung als Sanitätsoffizier zum Studium der Humanmedizin beurlaubt worden. Hierin ist die erforderliche Verbindung zwischen der militärischen Ausbildung und dem Studium zu sehen.

17 e) § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 verstößt nicht gegen das Alimentationsprinzip, indem er im Grundsatz die vollständige Rückzahlung des Ausbildungsgeldes vorsieht. Das Alimentationsprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Allerdings gilt Art. 33 Abs. 5 GG nicht für das Soldatenverhältnis; diese Bestimmung enthält weder nach Entstehungsgeschichte noch nach Sinn und Zweck eine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums. Vermögenswerte subjektiv-öffentliche Rechte auf alimentationsähnliche Leistungen der Soldaten können sich auf verfassungsrechtlicher Ebene aber aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ergeben (BVerfG, Urteil vom 26. Februar 1954 - 1 BvR 371/52 - BVerfGE 3, 288 <334 f.>; Beschlüsse vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481/60 - BVerfGE 16, 94 <110 ff.> und vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 10/69 - BVerfGE 31, 212 <221>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 48.13 - Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 15 Rn. 18).

18 Das Ausbildungsgeld für Anwärter für die Laufbahn der Sanitätsoffiziere ist eingeführt worden, um Soldaten wirtschaftlich abzusichern, die bereits vor Beginn ihres Studiums für den Sanitätsdienst in der Bundeswehr gewonnen und in ein Soldatenverhältnis auf Zeit übernommen wurden, sodann aber ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind. Das Ausbildungsgeld tritt für die Dauer der Beurlaubung zum Studium an die Stelle der einem nicht beurlaubten Soldaten auf Zeit zustehenden Besoldung und stellt damit eine Besoldungsleistung im weiteren Sinne dar (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 5). Während ihrer Beurlaubung leisten Sanitätsoffizier-Anwärter keinen Dienst; dass sie in dieser Zeit gleichwohl gewisse, auf das Studium bezogene Pflichten haben, ändert hieran nichts. Gleichwohl gewährt der Dienstherr ihnen nach § 30 Abs. 2 SG diverse Leistungen, insbesondere unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, das Ausbildungsgeld und die Erstattung von Studienbeiträgen oder -gebühren.

19 Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine kostspielige Fachausbildung gewährt hat, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat aufgrund eigenen Entschlusses das Dienstverhältnis beendet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich. Dem hat der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs Rechnung getragen (BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 14, jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 <142>).

20 Gleiches gilt für die Rückforderung von Ausbildungsgeld. Wenn ein Anwärter zunächst diese "Vorleistungen" des Dienstherrn in Anspruch nimmt und auch weiß, dass er zur Zurückzahlung des Ausbildungsgeldes verpflichtet ist, sofern er nach dem Studium dem Dienstherr nicht oder nicht im vereinbarten Umfang zur Dienstleistung zur Verfügung steht, verstößt es nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG oder gegen andere Verfassungsbestimmungen, falls der Dienstherr in einem solchen Fall das Ausbildungsgeld zurückfordert (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 19 ff.).

21 f) In der Rückzahlungsverpflichtung ist auch kein Verstoß gegen das Bundesstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu sehen, weil sich hierdurch Soldaten auf Zeit in ihrem Bestreben gehindert sehen könnten, in den Landesdienst zu wechseln. Keinesfalls ist eine solche Wertung dem § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG 1997 zu entnehmen. Diese Vorschrift beschreibt lediglich die Rechtsfolge der Ernennung zum Beamten. Sie dient nicht dazu, die Möglichkeit, das Soldatenverhältnis auf Zeit durch Ernennung zum Beamten vorzeitig zu beenden, zu fördern. Das folgt auch aus ihrem Satz 3, welcher für einen solchen Fall sicherstellt, dass die Rückzahlungsverpflichtung unberührt bleibt, indem er die Ernennung zum Beamten der Entlassung auf eigenen Antrag gleichstellt. Im Übrigen folgt auch unmittelbar aus dem Bundesstaatsprinzip keine Verpflichtung des Bundes, Soldaten auf Zeit, deren Ausbildung kostenaufwändig durchgeführt wurde, vor Ablauf der Verpflichtungszeit für die Aufnahme einer Tätigkeit im Landesdienst ohne Rückzahlungsverpflichtung freizustellen.

22 g) Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 sind zunächst die Kosten des Studiums zurückzuerstatten.

23 aa) Zu den Kosten des Studiums gehört das während der Beurlaubung zum Zweck des Studiums an einer zivilen Universität erhaltene Ausbildungsgeld im Sinne von § 30 Abs. 2 SG 1995. Nach dieser Vorschrift erhalten Sanitätsoffizier-Anwärter, die ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind, außer unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag und Kinderzuschlag). Der Begriff der Kosten des Studiums im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 ist weiter als derjenige des Ausbildungsgeldes, welcher in Satz 2 dieser Vorschrift in Bezug auf Sanitätsoffizier-Anwärter ausdrücklich verwendet wird. Das Ausbildungsgeld bildet einen Teil der Kosten des Studiums, die der Dienstherr zu tragen hat. Sanitätsoffizier-Anwärter absolvieren regelmäßig das Studium der Medizin an einer zivilen Universität, weil die Bundeswehr - anders als in manchen sonstigen Studiengängen - in diesem Fach keine eigenen Ausbildungskapazitäten vorhält. Die Kosten des Studiums sind deshalb bei Sanitätsoffizier-Anwärtern im Wesentlichen auf das Ausbildungsgeld begrenzt, ohne dass sonstige eventuell anfallende Kosten grundsätzlich ausgeschlossen sind.

24 bb) Die Verpflichtung zur Zurückzahlung des Ausbildungsgeldes begründet keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit anderen Soldaten auf Zeit, deren militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die jedoch kein Ausbildungsgeld erhalten haben, weil ihr Studium bzw. ihre Fachausbildung innerhalb der Bundeswehr durchgeführt worden und § 30 Abs. 2 SG 1995 somit nicht zur Anwendung gelangt ist.

25 Insoweit ist von Bedeutung, dass Soldaten auf Zeit, die ein Studium oder eine Ausbildung innerhalb der Bundeswehr absolvieren, nicht nur die persönlichen Kosten, wie Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgelder, sondern auch die anteiligen Kosten der Ausbildungseinrichtung zurückzahlen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 1983 - 6 B 13.83 - juris Rn. 5 und vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 23). Je nach Ausbildung und Studiengang können diese Kosten geringer oder - etwa im Fall der Piloten - sogar deutlich höher ausfallen.

26 Zum Studium außerhalb der Bundeswehr beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter unterscheiden sich zudem von innerhalb der Bundeswehr studierenden Soldaten hinsichtlich ihres Status und ihrer Dienstpflichten sowie hinsichtlich der ihnen gewährten Leistungen und der von ihnen verursachten Kosten. Es ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG möglicherweise sogar geboten, liegt aber in jedem Fall im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er einen Ausgleich für enttäuschte Erwartungen des Dienstherrn hinsichtlich der Dauer der einem Studium folgenden Dienstzeit über die Rückforderung des insoweit allein in Betracht kommenden Ausbildungsgeldes regelt (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 24).

27 cc) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Brutto- und nicht die Nettobeträge zu erstatten sind. Die Erstattungspflicht dient nicht primär dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Bundeswehr, indem verhindert werden soll, dass ein Soldat die Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihm das Studium oder die Fachausbildung vermittelt haben, unentgeltlich im zivilen Berufsleben verwertet. Sie soll vielmehr die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr sicherstellen. Durch unterschiedlich ausgestaltete Sanktionen soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses Ziel zu erreichen (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 <141 ff.>; BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <88>, vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <205 ff.> und vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 7; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 36 m.w.N.). Im konkreten Zusammenhang sieht die Vorschrift des § 56 Abs. 4 SG 1995 zu diesem Zweck die Erstattung der Kosten und nicht etwa die Rückgabe eines netto erhaltenen Betrags vor. Dem Bund sind die Kosten in Höhe des Bruttobetrags entstanden. Mit dem Abzug der Einkommenssteuer hat der Soldat auf Zeit lediglich eine in seiner Person bestehende Steuerschuld beglichen. Der volle Brutto-Betrag ist damit zu erstatten. Die Rückzahlung kann ihrerseits in demjenigen Jahr, in dem sie erfolgt, individuell steuerrechtlich geltend gemacht werden.

28 dd) Bei der Bestimmung der Höhe der Rückzahlungsverpflichtung sind auch nicht Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Kindergeld in Abzug zu bringen, die - womöglich - erbracht worden wären, wenn ein Soldatenverhältnis auf Zeit nicht bestanden hätte. Zunächst hängen die genannten Leistungen von Voraussetzungen ab, deren Vorliegen ungewiss ist. Sodann wäre die Klägerin selbst ohnehin nicht Anspruchsinhaberin eines Kindergeldanspruchs gewesen, sondern ihre Eltern oder sonstige Kindergeldberechtigte. Im Übrigen ist es nicht einmal gewiss, dass die Klägerin überhaupt einen Studienplatz der Medizin erhalten hätte. All dies zeigt exemplarisch auf, dass die durch § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 statuierte Erstattungspflicht nicht von hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden kann, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 25).

29 h) Der Rückzahlungsverpflichtung unterliegen auch die Kosten der Fachausbildung, welche im Rahmen der grundsätzlich zweijährigen sogenannten Weiterbildungsphase I im Anschluss an die Ernennung zum Stabsarzt sowie im Rahmen von speziellen, in der Regel einige Tage oder Wochen andauernden Fortbildungslehrgängen entstanden sind.

30 aa) Mit der Anerkennung der Weiterbildungsphase I als Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 wird nicht in Gesetzgebungskompetenzen der Länder zur Regelung des Facharztwesens eingegriffen. Denn diese Vorschrift verwendet einen eigenen, soldatenrechtlichen Begriff der Fachausbildung, der allein innerhalb der Bundeswehr Geltung beansprucht. Zu dessen Regelung kann sich der Bund auf die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nach Art. 71 und Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 (Verteidigung) und Nr. 8 (Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes stehenden Personen) GG berufen.

31 bb) Bei der Auslegung des Begriffs der "Fachausbildung" ist allein auf den Zweck der jeweiligen Verwendung eines Soldaten abzustellen. Erforderlich aber auch ausreichend ist es danach, dass es sich um eine, neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffs der "Fachausbildung" keine Bedeutung. Hiernach ist auch die Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, als Fachausbildung anzusehen, auch wenn sie nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden war und der Sanitätsoffizier den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat (BVerwG, Urteile vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 <236> und vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <209 f.> sowie Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 32; siehe nachfolgend Rn. 33).

32 cc) Die Kosten der Fachausbildung sind neben den Kosten des Studiums zu erstatten, auch wenn das Gesetz beide Varianten mit dem Wort "oder" verknüpft. Die Verwendung des Wortes "oder" stellt sicher, dass auch diejenigen zur Erstattung herangezogen werden, die nur ein Studium oder nur eine Fachausbildung erhalten haben. Im Übrigen ist die Norm so konzipiert, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Ausbildung (Studium und Fachausbildung) entstandenen Kosten erstattet werden sollen.

33 dd) Der Annahme einer Fachausbildung steht auch nicht entgegen, dass Sanitätsoffiziere während der Weiterbildungsphase I in der Regel vollen Klinikdienst zu leisten haben. Unabhängig von der Frage, ob die Rückzahlungsverpflichtung im Rahmen der Härtefallentscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 zu reduzieren ist, wenn der Soldat über einen gewissen Zeitraum die vollzeitige und vollwertige Dienstleistung eines Arztes erbringt (s. hierzu unten Rn. 42), schließt dies nicht zwingend aus, dass während dieser Zeit eine Fachausbildung absolviert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.). Dies ist der Facharztausbildung im zivilen Bereich nicht unähnlich.

34 ee) Zu Recht zählt die Beklagte auch Reise-, Umzugs- und Trennungsgeldkosten zu den Ausbildungskosten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 22). Sie stehen in hinreichendem Zusammenhang mit der Ausbildung.

35 i) Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16 f.; vgl. auch Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93>). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Härte" sich u.a. auf die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 nicht erfassten schwerwiegenden Umstände erstreckt, denen sich der Soldat nicht entziehen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93 ff.>, vom 29. März 1979 - 2 C 16.77 - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12 S. 52 und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16). Zweck der Härteregelung ist es, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können. Insoweit schließt auch eine Serie gleichartiger atypischer Fälle die Annahme einer besonderen Härte nicht aus (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <94 f., 101> und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 29). Ebenso ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass auch die Stundung der Forderung unter Einräumung von Ratenzahlung eine zulässige Form des durch das Gesetz vorgesehenen Teilverzichts sein kann (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15 <24>).

36 aa) Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Härtefall-Ermessen nicht dadurch verletzt, dass sie bei Einräumung von Stundung und Ratenzahlung keine zeitliche Begrenzung der Zahlungsverpflichtung festgesetzt hat. Die Erstattung von Ausbildungskosten darf den ehemaligen Soldaten nicht in eine existenzielle wirtschaftliche Notlage bringen (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - BVerfGE 39, 128 <143>; BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <101>). Dies kann im Einzelfall auch eine Begrenzung der absoluten Höhe der Rückforderung notwendig machen (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <101>). Bei der Gewährung von Ratenzahlung darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss auch zeitlich begrenzt sein (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24).

37 Die Begrenzung bedarf allerdings keiner Festlegung bereits im Rückzahlungsbescheid. Der Umfang von Verzicht, Stundung und Ratenhöhe hängt wegen der Zielsetzung der Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage stark von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des ehemaligen Soldaten ab (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24). Diese Faktoren werden in aller Regel über einen hier regelmäßig relevanten Zeitraum von mehreren Jahrzehnten beruflicher Tätigkeit nicht einheitlich zu bewerten sein. Während der berufliche Werdegang in vielen Fällen zu einer kontinuierlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse führen wird, kann in einzelnen Fällen auch eine gegenteilige Entwicklung eintreten. Wegen dieser Ungewissheiten steht die Ratenhöhe in den Bescheiden der Beklagten auch unter dem Vorbehalt einer jährlichen Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse. Gerade vor dem Hintergrund sich verändernder Einkommens- und Vermögensverhältnisse vermag eine bereits mit dem Ausgangsbescheid vorgenommene starre zeitliche Begrenzung der Rückzahlungspflicht nicht zwingend das Maß wirtschaftlicher Zumutbarkeit der Rückzahlung mit Wirkung für die Zukunft angemessen festzulegen. Denn auch der angemessene Zeitpunkt der Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung kann von den dann bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 B 27.14 - juris Rn. 61 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juli 2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn. 63 ff.).

38 Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe der Beklagten, während der laufenden Rückzahlung die Einkommens- und Vermögenssituation des ehemaligen Soldaten im Blick zu behalten, um nicht nur die Höhe der Rate, sondern auch die mögliche vorzeitige Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung in angemessenem Umfang anzupassen oder zu bestimmen. Einer Vorab-Festlegung bedarf es nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Rückforderungsverlangen nach § 56 Abs. 4 SG nicht (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 2 B 65.16 - juris Rn. 12 f.).

39 Diesen Vorgaben ist die Beklagte gerecht geworden. Der angegriffene Rückforderungsbescheid sieht eine jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie gegebenenfalls eine Anpassung der monatlichen Teilzahlungsrate von Amts wegen vor.

40 bb) Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die allgemeinen Umstände des Dienstbetriebs in den Bundeswehrkrankenhäusern bei der Festsetzung des Rückzahlungsbetrags mindernd zu berücksichtigen. Aus den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ergeben sich keine Umstände, die für den weiteren Verbleib im Soldatenverhältnis eine besondere Härte im beschriebenen Sinne darstellen. Auch das Revisionsvorbringen enthält hierzu keine hinreichenden Angaben.

41 cc) Entsprechendes gilt für den Umstand, dass Sanitätsoffiziere zum Teil auch an bewaffneten Auslandseinsätzen der Bundeswehr teilnehmen. Es erscheint eher fernliegend anzunehmen, dass eine besondere Härte daraus erwachsen soll, dass ein Soldat auf Zeit, der sich für rund 16 Jahre verpflichtet hat, Dienst als Soldat zu leisten, auch tatsächlich zur Teilnahme bei einem bewaffneten Einsatz verpflichtet wird. Die Bundeswehr ist seit ihrem Engagement in Serbien und Montenegro im Jahr 1992 und in Somalia im Jahr 1993 (BVerfG, Urteil vom 12. Juli 1994 - 2 BvE 3/92 u.a. - BVerwGE 90, 286), und damit deutlich vor der Abgabe der Verpflichtungserklärung durch die Klägerin, an Auslandseinsätzen beteiligt. Gerade wegen der besonderen Gefährlichkeit bewaffneter Einsätze erschließt sich zwingend das Bedürfnis, in diese Einsätze auch Sanitätsoffiziere als Ärzte einzubeziehen. Eine verbindliche Zusicherung (§ 38 Abs. 1 VwVfG), nicht zu einem solchen Einsatz herangezogen zu werden, ist nicht erteilt worden.

42 2. a) Die Verpflichtung, das erhaltene Ausbildungsgeld sowie die Kosten für die Fachausbildung vollständig zurückzuzahlen, verstößt jedoch insoweit gegen § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995, als bei der Festsetzung der Höhe der Rückforderung Zeiten nicht mindernd berücksichtigt werden, in denen der ehemalige Soldat auf Zeit nach Abschluss des Studiums oder nach Abschluss der Fachausbildung eine dem Studium bzw. der Fachausbildung entsprechende Dienstleistung erbracht hat.

43 Die Rückzahlungsverpflichtung soll Soldaten von einer vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses abhalten, um so die Personalplanung der Bundeswehr und die Verteidigungsbereitschaft sicherzustellen (s.o. Rn. 27). Die Rückzahlungspflicht soll auch einen Ausgleich zugunsten des Dienstherrn bieten, weil er bei vorzeitigem Ausscheiden des Soldaten auf Zeit die Kosten der Ausbildung vergeblich aufgewendet hat (vgl. oben Rn. 19). Diese Ziele werden in dem Maße verfehlt, in dem der Soldat auf Zeit nach Abschluss der Ausbildung nicht zu der durch die Ausbildung ermöglichten Dienstleistung zur Verfügung steht. Das Maß der berechtigten Erwartung des Dienstherrn findet seinen Ausdruck in der Verpflichtungserklärung des Soldaten auf Zeit. Da die vorzeitige Beendigung des Soldatenverhältnisses von ihm zu vertreten ist, stellt es auch keine besondere Härte dar, wenn er die aufgewendeten Beträge zurückerstatten muss. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass eine besondere Härte dann gegeben sein kann, wenn der ehemalige Soldat die aufgewendeten Kosten erstatten soll, obwohl er die berechtigten Erwartungen seines Dienstherrn - jedenfalls teilweise - erfüllt hat. In dem Maße, in dem der ehemalige Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung ermöglichte Dienstleistung tatsächlich erbringt (effektive Stehzeit), werden die berechtigten Erwartungen des Dienstherrn sowohl in personalplanerischer als auch in finanzieller Hinsicht nicht enttäuscht. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 sieht entsprechend auch die Möglichkeit zum Teilverzicht vor.

44 Die Beklagte hat dies im Grundsatz mit ihren Bemessungsgrundsätzen vom 17. Dezember 2012 (Erstattung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung sowie Rückzahlung des als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährten Ausbildungsgeldes bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 49 Abs. 4 bzw. § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes <SG>; BMVg - P II 1 - Az 16-02-11/Bemessungsgrundsätze vom 17. Dezember 2012, im Folgenden: Bemessungsgrundsätze), die wegen des in ihnen enthaltenen Günstigkeitsprinzips auch auf ältere, noch nicht bestandskräftige Leistungsbescheide anzuwenden sind, anerkannt. Nach Ziffer 3 der Bemessungsgrundsätze ist die effektive Stehzeit in ein Verhältnis zur Stehzeitverpflichtung zu setzen. Dies ergibt die sogenannte Abdienquote, in deren Ausmaß die Rückzahlungsverpflichtung zu reduzieren ist.

45 In nicht zu beanstandender Weise wendet die Beklagte dabei einen progressiven Maßstab an, weil sie nachvollziehbar davon ausgeht, dass der Wert der Dienstleistung mit zunehmender Berufserfahrung steigt. Deswegen wird die errechnete Abdienquote im ersten Drittel der Stehzeitverpflichtung durch den Faktor 0,75 abgesenkt, im zweiten Drittel durch den Faktor 1,05 und im letzten Drittel durch den Faktor 1,2 angehoben (Ziffer 3.1.5). Dies ist im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Ermessens zulässig.

46 Leisten Sanitätsoffiziere nach erfolgter Approbation Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus oder an anderen Stellen in der Bundeswehr, ist dies als effektive Stehzeit anzuerkennen. Anders als von der Beklagten angenommen, widerspricht es der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995, von einer Hemmung der effektiven Stehzeit auszugehen, wenn während der - hier unstreitig gegebenen - vollen Dienstleistung als Arzt zugleich auch eine Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 stattfindet.

47 Zwar lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen, dass der Begriff der sich an das Studium oder die Fachausbildung anschließenden Dienstzeit im Sinne der einschlägigen Normen auf diejenigen Zeiträume beschränkt ist, in denen der Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Dienstherrn (Bundeswehr) uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen. Dies trifft danach selbst auf die Tätigkeit eines Sanitätsoffiziers in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nicht zu, mag er dabei auch den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet haben (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 7; Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f.).

48 An dieser zu § 46 Abs. 3 SG 1995 (und früheren sowie späteren Fassungen) ergangenen Rechtsprechung hält der Senat nicht fest, soweit sie auch solche Zeiten betrifft, in denen der ehemalige Soldat eine vollwertige, seiner Ausbildung entsprechende Dienstleistung erbracht hat. § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 sieht unabhängig voneinander sowohl die Rückerstattung der Kosten des Studiums als auch der Kosten einer Fachausbildung vor. Folglich gelten für beide Arten der Ausbildung auch voneinander unabhängige effektive Stehzeiten. Für den Sanitätsoffizier ist hinsichtlich der Kosten des Studiums allein maßgeblich, dass er nach erfolgreich absolviertem Studium der Medizin als approbierter Arzt den vollen Dienst eines Arztes leistet. Das gilt unabhängig davon, ob der Dienstherr eine weitere Ausbildung in Form einer Fachausbildung für den Sanitätsoffizier vorsieht, auch wenn sie zeitgleich zur ärztlichen Tätigkeit durchlaufen wird. Anderes gilt nur für solche Zeiten, in denen der Sanitätsoffizier zum Zweck der Fortbildung von der üblichen ärztlichen Dienstleistung befreit ist. Dies betrifft typischerweise Fortbildungen, die ggf. auch außerhalb der Einrichtungen der Bundeswehr in Blockveranstaltungen von einigen Tagen oder Wochen absolviert werden.

49 Die effektive Stehzeit im Hinblick auf eine zusätzliche Fachausbildung kann erst nach deren Abschluss, üblicherweise also mit der Beendigung der Weiterbildungsphase I beginnen. Die sich aus dieser fachausbildungsbezogenen effektiven Stehzeit ergebende Abdienquote betrifft allein die Kosten der Fachausbildung.

50 Danach ergeben sich hier unter Berücksichtigung der insoweit nicht zu beanstandenden Bemessungsgrundsätze der Beklagten die folgenden Werte:
Stehzeitverpflichtung für die Kosten des Studiums 12.05.06 - 18.03 .16 3 547 Tage Effektive Stehzeit 12.05.06 - 26.01 .09 975 Tage Abzug Fortbildung 52 Tage Abzug Elternzeit 77 Tage Summe eff. Stehzeit 846 Tage
Berechnung auf Grundlage der Bemessungsgrundsätze, Ziffer 3.1.2: 1 Jahr = 360 Tage, 1 Monat = 30 Tage
Anteil effektiver Stehzeit an Stehzeitverpflichtung: 846 Tage von 3 547 Tagen = 23,85 %.

51 Nach Ziff. 3.1.5 der Bemessungsgrundsätze ist dieser Wert mit dem Faktor 0,75 zu reduzieren (im ersten Drittel der Stehzeitverpflichtung); das führt zu einem Faktor von 17,89 %.

52 Das Ausbildungsgeld von 147 331,65 € reduziert um den Faktor 17,89 % beträgt 120 974,02 €.

53 Hinzuzurechnen sind die Kosten für die Fachausbildung, für die eine eigene Abdienquote ab Beendigung der Fachausbildung zu errechnen ist:
Stehzeitverpflichtung für die Kosten der Fachausbildung 1.12.08 - 18.03 .16 2 958 Tage Effektive Stehzeit 1.12.08 - 26.01 .09 56 Tage
Anteil effektiver Stehzeit an Stehzeitverpflichtung: 56 Tage von 2 958 Tagen = 1,89 %.

54 Nach Ziff. 3.1.5 der Bemessungsgrundsätze ist dieser Wert mit dem Faktor 0,75 zu reduzieren (im ersten Drittel der Stehzeitverpflichtung); das führt zu einem Faktor von 1,42 %. Die Fachausbildungskosten in Höhe von 1 679,38 € reduziert um den Faktor 1,42 % betragen 1 655,53 €.

55 Das führt zu einer Gesamtforderung von 122 629,55 € (gegenüber 146 626,85 € im Ausgangsbescheid). Der diesen Betrag überschießende Anteil der Rückforderungssumme ist rechtswidrig; in diesem Umfang war der Bescheid aufzuheben.

56 b) Die Forderung von Zinsen ist ebenfalls rechtswidrig. Wegen ihres Eingriffscharakters bedarf es für ihre Erhebung einer gesetzlichen Grundlage (aa). Eine solche ist für die streitgegenständliche Rückforderungsentscheidung nicht gegeben (bb). Die Zinshöhe von 4 % als solche ist nicht zu beanstanden (cc).

57 aa) Die Erhebung von Zinsen stellt einen zusätzlichen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Rückzahlungsverpflichteten dar. Durch die Erhebung von Zinsen bei eingeräumter Ratenzahlung steigt die Gesamtrückzahlungssumme wie auch die Rückzahlungsdauer in wesentlichem Umfang. Der ehemalige Soldat wird hierdurch nicht selten über Jahre hinweg zu weiteren monatlichen Zahlungen im dreistelligen Bereich gezwungen. Für einen solchen Eingriff in das Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. In der Regel wird hierfür sogar ein förmliches Parlamentsgesetz erforderlich sein. Denn die Pflicht des Gesetzgebers, Eingriffsregelungen selbst zu regeln, steigt mit der Wesentlichkeit des Eingriffs (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 52 ff. m.w.N.). Entsprechend hat der Gesetzgeber in anderen Konstellationen, in denen der Staat dem Bürger Zahlungsverpflichtungen gegen Ratenzahlung stundet, Regelungen getroffen, die ausdrücklich zur Erhebung von Zinsen ermächtigen, wobei auch die Zinshöhe gesetzlich bestimmt wird. Exemplarisch kann auf die Regelungen in § 234 Abs. 1 und § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG oder § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X verwiesen werden.

58 bb) Im Bereich des Soldatenrechts fehlt eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Die Forderung von Zinsen kann nicht auf § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 gestützt werden. Diese Norm zielt allein darauf, die Rückzahlungsverpflichtung für den ehemaligen Soldaten in Fällen besonderer Härte zu erleichtern. Dem Wortlaut nach ermöglicht sie allein den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung. Zu Recht wird die Norm jedoch so ausgelegt, dass sie auch zu einer Stundung unter Einräumung von Ratenzahlung ermächtigt (s.o. Rn. 35). Denn auch hierbei verzichtet der Dienstherr teilweise auf den vollständigen ökonomischen Wert der Forderung, welche dem Grunde nach sofort und vollständig zu befriedigen ist. Die Erhebung von Zinsen stellt demgegenüber eine zusätzliche und eigenständige Belastung des ehemaligen Soldaten dar. Sie liegt außerhalb von Sinn und Zweck der Norm, der allein in der Entlastung des ehemaligen Soldaten, nicht aber in seiner zusätzlichen Belastung besteht.

59 Die Zinsforderung kann auch nicht auf § 59 BHO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift darf das zuständige Bundesministerium bei der Ausführung des Haushaltsplans Ansprüche stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Gemäß Ziffer 1.4.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 59 BHO sind als angemessene Verzinsung regelmäßig zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB anzusehen. Die Vorschrift findet auf den hier relevanten Sachverhalt keine Anwendung, weil es sich bei dem Erstattungsanspruch nicht um eine "zu erwartende Einnahme" des Haushaltsplans im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 BHO handelt. Solche sind nur bei denjenigen Haushaltsmitteln gegeben, von den zu erwarten ist, dass sie in der Haushaltsperiode tatsächlich kassenwirksam werden (vgl. Aprill, in: Engels/Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand Juni 2016, § 11 BHO, Rn. 5; Gröpl, BHO/LHO, 2011, § 11 BHO Rn. 32). Naturgemäß können Rückforderungen, welche ihren Sachgrund in der außerordentlichen, vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses haben, nicht vom Haushaltsgesetzgeber schon im Haushaltsplan berücksichtigt worden sein.

60 Die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung können auch nicht entsprechend angewendet werden, da eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht gegeben ist. § 59 BHO geht davon aus, dass eine Stundung regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung erfolgt, die im Bereich des § 56 Abs. 4 SG 1995 nicht vorgesehen ist. Außerdem ist bei § 56 Abs. 4 SG 1995 zu berücksichtigen, dass der Rückforderung nicht allein fiskalische, sondern auch verhaltenslenkende Motive des Gesetzgebers zugrunde liegen (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.).

61 cc) Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von der Beklagten ursprünglich gewählte Zinshöhe unbedenklich ist.

62 Sie bewegt sich mit vier % im Rahmen dessen, was auch andere gesetzliche Regelungen bei der Stundung durch die öffentliche Hand vorsehen. Die Zinsen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO betragen für jeden Monat einhalb %, jährlich also 6,0 %. Denselben Wert sieht § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG bei Überschreiten des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage vor. Zinsen nach § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X wie auch Verzugs- und Prozesszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 Satz 1 und 2 BGB liegen bei fünf % über dem Basiszinssatz. Dieser betrug zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids - 0,13 %, was zu einer Zinshöhe von 4,87 % führte. Lediglich der bereits angesprochene Zinssatz gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 BHO führte zu einem deutlich niedrigeren Zinssatz von 1,87 %. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die genannten gesetzlichen Vorschriften die Stundung nur gegen Sicherheitsleistung kennen, was den wirtschaftlichen Wert der Forderung für den Gläubiger erheblich steigert.

63 Der Gesetzgeber wäre bei der Regelung der Zinshöhe keineswegs gehalten, sich an den gegenwärtig sehr günstigen Zinsen für Baufinanzierungsdarlehen zu orientieren. Denn für diese besteht regelmäßig eine dingliche Sicherheit, die bei der Rückforderung der Ausbildungskosten nicht gegeben ist. Soweit überhaupt eine Orientierung an Marktzinsen angemessen sein sollte, erscheint der Bezug zu ungesicherten Verbraucherkrediten oder Ausbildungsdarlehen - etwa der Kreditanstalt für Wiederaufbau - eher sachgerecht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. Juni 2015 - 1 A 930/14 - juris Rn. 65 ff.).

64 Eine Orientierung des Zinsniveaus an den Refinanzierungskosten des Bundes (so OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 - juris Rn. 97) erscheint denkbar, aber gerade vor dem Hintergrund der auch verhaltenslenkenden Funktion der Rückzahlungsverpflichtung keinesfalls zwingend. Der Gesetzgeber hätte bei der Regelung der Zinshöhe zudem zu beachten, dass diese - anders als die Höhe der monatlichen Rate - nicht der ständigen Anpassung unterliegt und damit auch für längerfristige Rückzahlungsphasen geeignet sein muss.

65 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Urteil vom 12.04.2017 -
BVerwG 2 C 29.16ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C29.16.0

Urteil

BVerwG 2 C 29.16

  • VG Koblenz - 08.01.2014 - AZ: VG 1 K 381/13.KO
  • OVG Koblenz - 06.02.2015 - AZ: OVG 10 A 10935/14.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung, Dollinger und Dr. Günther
am 12. April 2017 für Recht erkannt:

  1. Der Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 10. September 2010 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 1. März 2013 wird insoweit aufgehoben, als darin Zinsen festgesetzt werden.
  2. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 2015 und des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. Januar 2014 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
  3. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten um die Frage, ob bei der Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit Zinsen für gestundete Beträge erhoben werden dürfen.

2 Die Klägerin wurde 1999 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt und in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. Das Dienstzeitende wurde für das Jahr 2015 festgesetzt. Von 1999 bis 2006 absolvierte sie unter Beurlaubung vom militärischen Dienst erfolgreich ein Studium der Humanmedizin.

3 Am 1. Mai 2008 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur Akademischen Rätin einer deutschen Universität ernannt. Damit endete zugleich das Soldatenverhältnis auf Zeit.

4 Mit Leistungsbescheid vom 10. September 2010 forderte die Beklagte die Klägerin nach Anhörung zur Erstattung des ihr gewährten Ausbildungsgeldes sowie der entstandenen Fachausbildungskosten in Höhe von insgesamt 144 563,50 € unter Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Einräumung von Ratenzahlung auf. Die Stundungszinsen in Höhe von 4 % sollten mit der Bestandskraft des Bescheids erhoben werden.

5 Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Hinblick auf die Ratenhöhe stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, dass die Erhebung von Stundungszinsen bereits vor Bestandskraft in Höhe von 4 % nicht zu beanstanden sei.

6 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit in dem Berufungsurteil die Klage bezüglich des festgesetzten jährlichen Zinssatzes von 4 % für die gestundete Forderung abgewiesen worden ist. Im Übrigen hat es die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

7 Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 10. September 2010 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 1. März 2013 aufzuheben, soweit darin ein jährlicher Zinssatz von 4 % für die gestundete Forderung festgesetzt wird, und die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 2015 und des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. Januar 2014 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

8 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

II

9 Die Revision ist zulässig und begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht insoweit, als es für rechtens angesehen hat, dass Zinsen in Bezug auf die Rückforderungssumme erhoben werden.

10 Die Forderung von Zinsen ist rechtswidrig. Wegen ihres Eingriffscharakters bedarf es für ihre Erhebung einer gesetzlichen Grundlage (1.). Eine solche ist hier nicht gegeben (2.). Die Zinshöhe von 4 % als solche ist nicht zu beanstanden (3.).

11 1. Die Erhebung von Zinsen stellt einen zusätzlichen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Rückzahlungsverpflichteten dar. Durch die Erhebung von Zinsen bei eingeräumter Ratenzahlung steigt die Gesamtrückzahlungssumme wie auch die Rückzahlungsdauer in wesentlichem Umfang. Der ehemalige Soldat wird hierdurch nicht selten über Jahre hinweg zu weiteren monatlichen Zahlungen im dreistelligen Bereich gezwungen. Für einen solchen Eingriff in das Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. In der Regel wird hierfür sogar ein förmliches Parlamentsgesetz erforderlich sein. Denn die Pflicht des Gesetzgebers, Eingriffsregelungen selbst zu regeln, steigt mit der Wesentlichkeit des Eingriffs (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 52 ff. m.w.N.). Entsprechend hat der Gesetzgeber in anderen Konstellationen, in denen der Staat dem Bürger Zahlungsverpflichtungen gegen Ratenzahlung stundet, Regelungen getroffen, die ausdrücklich zur Erhebung von Zinsen ermächtigen, wobei auch die Zinshöhe gesetzlich bestimmt wird. Exemplarisch kann auf die Regelungen in § 234 Abs. 1 und § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG oder § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X verwiesen werden.

12 2. Im Bereich des Soldatenrechts fehlt eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Die Forderung von Zinsen kann nicht auf § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 gestützt werden. Diese Norm zielt allein darauf, die Rückzahlungsverpflichtung für den ehemaligen Soldaten in Fällen besonderer Härte zu erleichtern. Dem Wortlaut nach ermöglicht sie allein den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung. Zu Recht wird die Norm jedoch so ausgelegt, dass sie auch zu einer Stundung unter Einräumung von Ratenzahlung ermächtigt. Denn auch hierbei verzichtet der Dienstherr teilweise auf den vollständigen ökonomischen Wert der Forderung, welche dem Grunde nach sofort und vollständig zu befriedigen ist. Die Erhebung von Zinsen stellt demgegenüber eine zusätzliche und eigenständige Belastung des ehemaligen Soldaten dar. Sie liegt außerhalb von Sinn und Zweck der Norm, der allein in der Entlastung des ehemaligen Soldaten, nicht aber in seiner zusätzlichen Belastung besteht.

13 Die Zinsforderung kann auch nicht auf § 59 BHO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift darf das zuständige Bundesministerium bei der Ausführung des Haushaltsplans Ansprüche stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Gemäß Ziffer 1.4.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 59 BHO sind als angemessene Verzinsung regelmäßig zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB anzusehen. Die Vorschrift findet auf den hier relevanten Sachverhalt keine Anwendung, weil es sich bei dem Erstattungsanspruch nicht um eine "zu erwartende Einnahme" des Haushaltsplans im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 BHO handelt. Solche sind nur bei denjenigen Haushaltsmitteln gegeben, von den zu erwarten ist, dass sie in der Haushaltsperiode tatsächlich kassenwirksam werden (vgl. Aprill, in: Engels/Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand Juni 2016, § 11 BHO, Rn. 5; Gröpl, BHO/LHO, 2011, § 11 BHO Rn. 32). Naturgemäß können Rückforderungen, welche ihren Sachgrund in der außerordentlichen, vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses haben, nicht vom Haushaltsgesetzgeber schon im Haushaltsplan berücksichtigt worden sein.

14 Die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung können auch nicht entsprechend angewendet werden, da eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht gegeben ist. § 59 BHO geht davon aus, dass eine Stundung regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung erfolgt, die im Bereich des § 56 Abs. 4 SG 1995 nicht vorgesehen ist. Außerdem ist bei § 56 Abs. 4 SG 1995 zu berücksichtigen, dass der Rückforderung nicht allein fiskalische, sondern auch verhaltenslenkende Motive des Gesetzgebers zugrunde liegen (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.).

15 3. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von der Revision angegriffene Zinshöhe unbedenklich ist.

16 Sie bewegt sich mit vier % im Rahmen dessen, was auch andere gesetzliche Regelungen bei der Stundung durch die öffentliche Hand vorsehen. Die Zinsen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO betragen für jeden Monat einhalb %, jährlich also 6,0 %. Denselben Wert sieht § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG bei Überschreiten des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage vor. Zinsen nach § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X wie auch Verzugs- und Prozesszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 Satz 1 und 2 BGB liegen bei fünf % über dem Basiszinssatz. Dieser betrug zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids - 0,13 %, was zu einer Zinshöhe von 4,87 % führte. Lediglich der bereits angesprochene Zinssatz gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 BHO führte zu einem deutlich niedrigeren Zinssatz von 1,87 %. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die genannten gesetzlichen Vorschriften die Stundung nur gegen Sicherheitsleistung kennen, was den wirtschaftlichen Wert der Forderung für den Gläubiger erheblich steigert.

17 Der Gesetzgeber wäre bei der Regelung der Zinshöhe keineswegs gehalten, sich an den gegenwärtig sehr günstigen Zinsen für Baufinanzierungsdarlehen zu orientieren. Denn für diese besteht regelmäßig eine dingliche Sicherheit, die bei der Rückforderung der Ausbildungskosten nicht gegeben ist. Soweit überhaupt eine Orientierung an Marktzinsen angemessen sein sollte, erscheint der Bezug zu ungesicherten Verbraucherkrediten oder Ausbildungsdarlehen - etwa der Kreditanstalt für Wiederaufbau - eher sachgerecht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. Juni 2015 - 1 A 930/14 - juris Rn. 65 ff.).

18 Eine Orientierung des Zinsniveaus an den Refinanzierungskosten des Bundes (so OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 - juris Rn. 97) erscheint denkbar, aber gerade vor dem Hintergrund der auch verhaltenslenkenden Funktion der Rückzahlungsverpflichtung keinesfalls zwingend. Der Gesetzgeber hätte bei der Regelung der Zinshöhe zudem zu beachten, dass diese - anders als die Höhe der monatlichen Rate - nicht der ständigen Anpassung unterliegt und damit auch für längerfristige Rückzahlungsphasen geeignet sein muss.

19 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Urteil vom 12.04.2017 -
BVerwG 2 C 3.17ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C3.17.0

Urteil

BVerwG 2 C 3.17

  • VG Schleswig - 04.12.2014 - AZ: VG 12 A 26/13
  • OVG Schleswig - 10.03.2016 - AZ: OVG 2 LB 13/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung, Dollinger und Dr. Günther
am 12. April 2017 für Recht erkannt:

  1. Der Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 21. Juni 2010 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2012 wird insoweit aufgehoben, als darin Zinsen von mehr als 2 % festgesetzt werden.
  2. Die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2016 und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2014 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
  3. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten um die Frage, ob bei der Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit Zinsen für gestundete Beträge erhoben werden dürfen.

2 Der Kläger wurde 1997 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt und in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. Das Dienstzeitende wurde für das Jahr 2013 festgesetzt. Von 1998 bis 2004 absolvierte er unter Beurlaubung vom militärischen Dienst erfolgreich ein Studium der Humanmedizin.

3 Am 15. Mai 2008 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Akademischen Rat einer deutschen Universität ernannt. Damit endete zugleich das Soldatenverhältnis auf Zeit.

4 Mit Leistungsbescheid vom 21. Juni 2010 forderte die Beklagte den Kläger nach Anhörung zur Erstattung des ihm gewährten Ausbildungsgeldes sowie der entstandenen Fachausbildungskosten in Höhe von insgesamt 99 304,58 € unter Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Einräumung von Ratenzahlung auf. Die Stundungszinsen in Höhe von 4 % sollten mit der Bestandskraft des Bescheids erhoben werden.

5 Der hiergegen gerichtete Widerspruch ist erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die angefochtenen Bescheide im Hinblick auf einen Teilbetrag aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, dass die Erhebung von Stundungszinsen bereits vor Bestandskraft in Höhe von 4 % nicht zu beanstanden sei.

6 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit in dem Berufungsurteil die Klage bezüglich des festgesetzten jährlichen Zinssatzes von 4 % für die gestundete Forderung abgewiesen worden ist. Im Übrigen hat es die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

7 Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 21. Juni 2010 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2012 aufzuheben, soweit darin ein jährlicher Zinssatz von mehr als 2 % für die gestundete Forderung festgesetzt wird, und die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2016 und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2014 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

8 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

II

9 Die Revision ist zulässig und begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht insoweit, als es für rechtens angesehen hat, dass Zinsen in Bezug auf die Rückforderungssumme erhoben werden.

10 Die Forderung von Zinsen ist rechtswidrig. Wegen ihres Eingriffscharakters bedarf es für ihre Erhebung einer gesetzlichen Grundlage (1.). Eine solche ist hier nicht gegeben (2.). Die Zinshöhe von 4 % als solche ist nicht zu beanstanden (3.).

11 1. Die Erhebung von Zinsen stellt einen zusätzlichen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Rückzahlungsverpflichteten dar. Durch die Erhebung von Zinsen bei eingeräumter Ratenzahlung steigt die Gesamtrückzahlungssumme wie auch die Rückzahlungsdauer in wesentlichem Umfang. Der ehemalige Soldat wird hierdurch nicht selten über Jahre hinweg zu weiteren monatlichen Zahlungen im dreistelligen Bereich gezwungen. Für einen solchen Eingriff in das Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. In der Regel wird hierfür sogar ein förmliches Parlamentsgesetz erforderlich sein. Denn die Pflicht des Gesetzgebers, Eingriffsregelungen selbst zu regeln, steigt mit der Wesentlichkeit des Eingriffs (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 52 ff. m.w.N.). Entsprechend hat der Gesetzgeber in anderen Konstellationen, in denen der Staat dem Bürger Zahlungsverpflichtungen gegen Ratenzahlung stundet, Regelungen getroffen, die ausdrücklich zur Erhebung von Zinsen ermächtigen, wobei auch die Zinshöhe gesetzlich bestimmt wird. Exemplarisch kann auf die Regelungen in § 234 Abs. 1 und § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG oder § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X verwiesen werden.

12 2. Im Bereich des Soldatenrechts fehlt eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Die Forderung von Zinsen kann nicht auf § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 gestützt werden. Diese Norm zielt allein darauf, die Rückzahlungsverpflichtung für den ehemaligen Soldaten in Fällen besonderer Härte zu erleichtern. Dem Wortlaut nach ermöglicht sie allein den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung. Zu Recht wird die Norm jedoch so ausgelegt, dass sie auch zu einer Stundung unter Einräumung von Ratenzahlung ermächtigt. Denn auch hierbei verzichtet der Dienstherr teilweise auf den vollständigen ökonomischen Wert der Forderung, welche dem Grunde nach sofort und vollständig zu befriedigen ist. Die Erhebung von Zinsen stellt demgegenüber eine zusätzliche und eigenständige Belastung des ehemaligen Soldaten dar. Sie liegt außerhalb von Sinn und Zweck der Norm, der allein in der Entlastung des ehemaligen Soldaten, nicht aber in seiner zusätzlichen Belastung besteht.

13 Die Zinsforderung kann auch nicht auf § 59 BHO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift darf das zuständige Bundesministerium bei der Ausführung des Haushaltsplans Ansprüche stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Gemäß Ziffer 1.4.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 59 BHO sind als angemessene Verzinsung regelmäßig zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB anzusehen. Die Vorschrift findet auf den hier relevanten Sachverhalt keine Anwendung, weil es sich bei dem Erstattungsanspruch nicht um eine "zu erwartende Einnahme" des Haushaltsplans im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 BHO handelt. Solche sind nur bei denjenigen Haushaltsmitteln gegeben, von den zu erwarten ist, dass sie in der Haushaltsperiode tatsächlich kassenwirksam werden (vgl. Aprill, in: Engels/Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand Juni 2016, § 11 BHO, Rn. 5; Gröpl, BHO/LHO, 2011, § 11 BHO Rn. 32). Naturgemäß können Rückforderungen, welche ihren Sachgrund in der außerordentlichen, vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses haben, nicht vom Haushaltsgesetzgeber schon im Haushaltsplan berücksichtigt worden sein.

14 Die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung können auch nicht entsprechend angewendet werden, da eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht gegeben ist. § 59 BHO geht davon aus, dass eine Stundung regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung erfolgt, die im Bereich des § 56 Abs. 4 SG 1995 nicht vorgesehen ist. Außerdem ist bei § 56 Abs. 4 SG 1995 zu berücksichtigen, dass der Rückforderung nicht allein fiskalische, sondern auch verhaltenslenkende Motive des Gesetzgebers zugrunde liegen (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.).

15 3. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von der Revision angegriffene Zinshöhe unbedenklich ist.

16 Sie bewegt sich mit vier % im Rahmen dessen, was auch andere gesetzliche Regelungen bei der Stundung durch die öffentliche Hand vorsehen. Die Zinsen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO betragen für jeden Monat einhalb %, jährlich also 6,0 %. Denselben Wert sieht § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG bei Überschreiten des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage vor. Zinsen nach § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X wie auch Verzugs- und Prozesszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 Satz 1 und 2 BGB liegen bei fünf % über dem Basiszinssatz. Dieser betrug zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids - 0,13 %, was zu einer Zinshöhe von 4,87 % führte. Lediglich der bereits angesprochene Zinssatz gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 BHO führte zu einem deutlich niedrigeren Zinssatz von 1,87 %. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die genannten gesetzlichen Vorschriften die Stundung nur gegen Sicherheitsleistung kennen, was den wirtschaftlichen Wert der Forderung für den Gläubiger erheblich steigert.

17 Der Gesetzgeber wäre bei der Regelung der Zinshöhe keineswegs gehalten, sich an den gegenwärtig sehr günstigen Zinsen für Baufinanzierungsdarlehen zu orientieren. Denn für diese besteht regelmäßig eine dingliche Sicherheit, die bei der Rückforderung der Ausbildungskosten nicht gegeben ist. Soweit überhaupt eine Orientierung an Marktzinsen angemessen sein sollte, erscheint der Bezug zu ungesicherten Verbraucherkrediten oder Ausbildungsdarlehen - etwa der Kreditanstalt für Wiederaufbau - eher sachgerecht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. Juni 2015 - 1 A 930/14 - juris Rn. 65 ff.).

18 Eine Orientierung des Zinsniveaus an den Refinanzierungskosten des Bundes (so OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 - juris Rn. 97) erscheint denkbar, aber gerade vor dem Hintergrund der auch verhaltenslenkenden Funktion der Rückzahlungsverpflichtung keinesfalls zwingend. Der Gesetzgeber hätte bei der Regelung der Zinshöhe zudem zu beachten, dass diese - anders als die Höhe der monatlichen Rate - nicht der ständigen Anpassung unterliegt und damit auch für längerfristige Rückzahlungsphasen geeignet sein muss.

19 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Urteil vom 12.04.2017 -
BVerwG 2 C 4.16ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C4.16.0

Urteil

BVerwG 2 C 4.16

  • VG Düsseldorf - 30.12.2013 - AZ: VG 10 K 5420/13
  • OVG Münster - 24.02.2016 - AZ: 1 A 335/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung, Dollinger und Dr. Günther
am 12. April 2017 für Recht erkannt:

  1. Der Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 13. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 5. Juli 2013 sowie der Änderung vom 23. Juli 2015 wird insoweit aufgehoben, als dieser eine Rückforderungssumme von 125 666,84 € übersteigt und Zinsen festgesetzt werden.
  2. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2016 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 2013 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
  3. Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
  4. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 12/13 und die Beklagte zu 1/13.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.

2 Der Kläger wurde 2001 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. Das Dienstzeitende wurde für das Jahr 2018 festgesetzt. Von 2001 bis 2007 absolvierte er unter Beurlaubung vom militärischen Dienst erfolgreich ein Studium der Humanmedizin. Daraufhin wurde er zum Stabsarzt ernannt. Während der Tätigkeit im Bundeswehrkrankenhaus nahm er an der klinischen Weiterbildungsphase I teil und absolvierte spezielle medizinische Fortbildungen.

3 Am 16. Januar 2009 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Akademischen Rat einer deutschen Universität ernannt. Damit endete zugleich das Soldatenverhältnis auf Zeit.

4 Mit Leistungsbescheid vom 13. Juli 2011 forderte die Beklagte den Kläger nach Anhörung zur Erstattung des ihm gewährten Ausbildungsgeldes sowie der entstandenen Fachausbildungskosten in Höhe von insgesamt 135 756,30 € unter Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Einräumung von Ratenzahlung auf. Die Stundungszinsen in Höhe von 4 % sollten mit der Bestandskraft des Bescheids erhoben werden.

5 Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23. Juli 2015 während des anhängigen Berufungsverfahrens den Leistungsbescheid dahingehend geändert, dass die Dauer der Rückzahlungsverpflichtung auf zwei Drittel der Zeit von der Entlassung bis zum Eintritt in das reguläre Renteneintrittsalter begrenzt worden ist. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, dass die von der Beklagten getroffene Härtefallregelung rechtens sei. So sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nur solche Zeiten als sogenannte effektive Stehzeit anerkannt habe, in denen der ehemalige Soldat nach Beendigung der Ausbildung der Bundeswehr uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe. Dies sei während der Weiterbildungsphase I nicht der Fall. Die Erhebung von Stundungszinsen bereits vor Bestandskraft in Höhe von 4 % sei nicht zu beanstanden.

6 Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

7 Der Kläger beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2016 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 2013 sowie den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 13. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 5. Juni 2013 sowie der Änderung vom 23. Juli 2015 aufzuheben.

8 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

II

9 Die Revision ist zulässig und teilweise begründet. Im Hinblick auf die Mehrzahl der von der Revision geltend gemachten Einwendungen verletzt das Urteil des Berufungsgerichts kein Bundesrecht (1.). Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht jedoch insoweit, als es im Rahmen der Härtefallentscheidung für rechtens angesehen hat, dass Zeiten während der Weiterbildungsphase I nicht als effektive Stehzeit rückforderungsmindernd berücksichtigt werden (2. a) und dass Zinsen in Bezug auf die Rückforderungssumme erhoben werden (2. b).

10 1. a) Ermächtigungsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Soldatengesetz in der Neufassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482 - SG). Die Übergangsvorschrift des § 97 Abs. 1 und 2 SG findet keine Anwendung, weil der Kläger erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen wurde. Dieses Gesetz ist gemäß seinem Art. 19 am Tage nach der Verkündung, mithin am 24. Dezember 2000 in Kraft getreten. Der Kläger ist erst am 1. Januar 2001 in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen worden. Sein Studium hat er erst danach begonnen.

11 b) Der Beklagten stand es zu, die Erstattungsverpflichtung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG durch Verwaltungsakt festzusetzen. Der Verwaltungsakt ist die typische Handlungsform der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Die Befugnis, durch Verwaltungsakt zu handeln, muss deswegen nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein. Es genügt, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 - BVerwGE 151, 102 Rn. 13). Dies ist hier der Fall. Die Behörde ist insbesondere dann zum Erlass eines Leistungsbescheids ermächtigt, wenn sie und der Bürger gerade mit Blick auf den von ihr geltend gemachten Anspruch in einem öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 11). Davon ist bei dem Soldatenverhältnis auf Zeit auszugehen. Unerheblich ist es, dass das Soldatenverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs bereits beendet war. Maßgeblich ist allein, dass die Entstehung des Anspruchs ihren Grund in dem Soldatenverhältnis auf Zeit findet. Jedenfalls insoweit wirkt auch das Soldatenverhältnis auf Zeit noch über den Zeitpunkt seiner Beendigung nach.

12 c) § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG setzt voraus, dass ein früherer Soldat auf Zeit auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt. Ein förmlicher Entlassungsantrag ist hier nicht gestellt worden; das Soldatenverhältnis des Klägers ist durch seine Ernennung zum Beamten beendet worden. Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726 - BRRG 1997) ist ein Soldat auf Zeit entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Gemäß Satz 3 dieser Vorschrift gilt die Entlassung als Entlassung auf eigenen Antrag.

13 d) Des Weiteren muss die militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden gewesen sein. Der Kläger ist entsprechend seiner vorgesehenen Verwendung als Sanitätsoffizier zum Studium der Humanmedizin beurlaubt worden. Hierin ist die erforderliche Verbindung zwischen der militärischen Ausbildung und dem Studium zu sehen.

14 e) § 56 Abs. 4 Satz 1 SG verstößt nicht gegen das Alimentationsprinzip, indem er im Grundsatz die vollständige Rückzahlung des Ausbildungsgeldes vorsieht. Das Alimentationsprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Allerdings gilt Art. 33 Abs. 5 GG nicht für das Soldatenverhältnis; diese Bestimmung enthält weder nach Entstehungsgeschichte noch nach Sinn und Zweck eine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums. Vermögenswerte subjektiv-öffentliche Rechte auf alimentationsähnliche Leistungen der Soldaten können sich auf verfassungsrechtlicher Ebene aber aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ergeben (BVerfG, Urteil vom 26. Februar 1954 - 1 BvR 371/52 - BVerfGE 3, 288 <334 f.>; Beschlüsse vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481/60 - BVerfGE 16, 94 <110 ff.> und vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 10/69 - BVerfGE 31, 212 <221>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 48.13 - Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 15 Rn. 18).

15 Das Ausbildungsgeld für Anwärter für die Laufbahn der Sanitätsoffiziere ist eingeführt worden, um Soldaten wirtschaftlich abzusichern, die bereits vor Beginn ihres Studiums für den Sanitätsdienst in der Bundeswehr gewonnen und in ein Soldatenverhältnis auf Zeit übernommen wurden, sodann aber ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind. Das Ausbildungsgeld tritt für die Dauer der Beurlaubung zum Studium an die Stelle der einem nicht beurlaubten Soldaten auf Zeit zustehenden Besoldung und stellt damit eine Besoldungsleistung im weiteren Sinne dar (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 5). Während ihrer Beurlaubung leisten Sanitätsoffizier-Anwärter keinen Dienst; dass sie in dieser Zeit gleichwohl gewisse, auf das Studium bezogene Pflichten haben, ändert hieran nichts. Gleichwohl gewährt der Dienstherr ihnen nach § 30 Abs. 2 SG diverse Leistungen, insbesondere unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, das Ausbildungsgeld und die Erstattung von Studienbeiträgen oder -gebühren.

16 Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine kostspielige Fachausbildung gewährt hat, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat aufgrund eigenen Entschlusses das Dienstverhältnis beendet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich. Dem hat der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs Rechnung getragen (BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 14, jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 <142>).

17 Gleiches gilt für die Rückforderung von Ausbildungsgeld, welche § 56 Abs. 4 Satz 2 SG vorsieht. Danach muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld unter den gleichen Voraussetzungen wie unter denen des Satzes 1 der Vorschrift erstatten. Wenn ein Anwärter zunächst diese "Vorleistungen" des Dienstherrn in Anspruch nimmt und auch weiß, dass er zur Zurückzahlung des Ausbildungsgeldes verpflichtet ist, sofern er nach dem Studium dem Dienstherr nicht oder nicht im vereinbarten Umfang zur Dienstleistung zur Verfügung steht, verstößt es nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG oder gegen andere Verfassungsbestimmungen, falls der Dienstherr in einem solchen Fall das Ausbildungsgeld zurückfordert (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 19 ff.).

18 f) In der Rückzahlungsverpflichtung ist auch kein Verstoß gegen das Bundesstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu sehen, weil sich hierdurch Soldaten auf Zeit in ihrem Bestreben gehindert sehen könnten, in den Landesdienst zu wechseln. Keinesfalls ist eine solche Wertung dem § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG 1997 zu entnehmen. Diese Vorschrift beschreibt lediglich die Rechtsfolge der Ernennung zum Beamten. Sie dient nicht dazu, die Möglichkeit, das Soldatenverhältnis auf Zeit durch Ernennung zum Beamten vorzeitig zu beenden, zu fördern. Das folgt auch aus ihrem Satz 3, welcher für einen solchen Fall sicherstellt, dass die Rückzahlungsverpflichtung unberührt bleibt, indem er die Ernennung zum Beamten der Entlassung auf eigenen Antrag gleichstellt. Im Übrigen folgt auch unmittelbar aus dem Bundesstaatsprinzip keine Verpflichtung des Bundes, Soldaten auf Zeit, deren Ausbildung kostenaufwändig durchgeführt wurde, vor Ablauf der Verpflichtungszeit für die Aufnahme einer Tätigkeit im Landesdienst ohne Rückzahlungsverpflichtung freizustellen.

19 g) Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 SG ist zunächst das gewährte Ausbildungsgeld zurückzuerstatten.

20 aa) Nach § 30 Abs. 2 SG erhalten Sanitätsoffizier-Anwärter, die ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind, außer unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag und Kinderzuschlag). Das Ausbildungsgeld bildet einen Teil der Kosten des Studiums, die der Dienstherr zu tragen hat. Sanitätsoffizier-Anwärter absolvieren regelmäßig das Studium der Medizin an einer zivilen Universität, weil die Bundeswehr - anders als in manchen sonstigen Studiengängen - in diesem Fach keine eigenen Ausbildungskapazitäten vorhält. Die Kosten des Studiums sind deshalb bei Sanitätsoffizier-Anwärtern im Wesentlichen auf das Ausbildungsgeld begrenzt, ohne dass sonstige eventuell anfallende Kosten grundsätzlich ausgeschlossen sind.

21 bb) Die Verpflichtung zur Zurückzahlung des Ausbildungsgeldes begründet keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit anderen Soldaten auf Zeit, deren militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die jedoch kein Ausbildungsgeld erhalten haben, weil ihr Studium bzw. ihre Fachausbildung innerhalb der Bundeswehr durchgeführt worden und § 30 Abs. 2 SG somit nicht zur Anwendung gelangt ist.

22 Insoweit ist von Bedeutung, dass Soldaten auf Zeit, die ein Studium oder eine Ausbildung innerhalb der Bundeswehr absolvieren, nicht nur die persönlichen Kosten, wie Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgelder, sondern auch die anteiligen Kosten der Ausbildungseinrichtung zurückzahlen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 1983 - 6 B 13.83 - juris Rn. 5 und vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 23). Je nach Ausbildung und Studiengang können diese Kosten geringer oder - etwa im Fall der Piloten - sogar deutlich höher ausfallen.

23 Zum Studium außerhalb der Bundeswehr beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter unterscheiden sich zudem von innerhalb der Bundeswehr studierenden Soldaten hinsichtlich ihres Status und ihrer Dienstpflichten sowie hinsichtlich der ihnen gewährten Leistungen und der von ihnen verursachten Kosten. Es ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG möglicherweise sogar geboten, liegt aber in jedem Fall im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er einen Ausgleich für enttäuschte Erwartungen des Dienstherrn hinsichtlich der Dauer der einem Studium folgenden Dienstzeit über die Rückforderung des insoweit allein in Betracht kommenden Ausbildungsgeldes regelt (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 24).

24 cc) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Brutto- und nicht die Nettobeträge zu erstatten sind. Die Erstattungspflicht dient nicht primär dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Bundeswehr, indem verhindert werden soll, dass ein Soldat die Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihm das Studium oder die Fachausbildung vermittelt haben, unentgeltlich im zivilen Berufsleben verwertet. Sie soll vielmehr die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr sicherstellen. Durch unterschiedlich ausgestaltete Sanktionen soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses Ziel zu erreichen (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 <141 ff.>; BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <88>, vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <205 ff.> und vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 7; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 36 m.w.N.). Im konkreten Zusammenhang sieht die Vorschrift des § 56 Abs. 4 SG zu diesem Zweck die Erstattung der Kosten und nicht etwa die Rückgabe eines netto erhaltenen Betrags vor. Dem Bund sind die Kosten in Höhe des Bruttobetrags entstanden. Mit dem Abzug der Einkommenssteuer hat der Soldat auf Zeit lediglich eine in seiner Person bestehende Steuerschuld beglichen. Der volle Brutto-Betrag ist damit zu erstatten. Die Rückzahlung kann ihrerseits in demjenigen Jahr, in dem sie erfolgt, individuell steuerrechtlich geltend gemacht werden.

25 dd) Bei der Bestimmung der Höhe der Rückzahlungsverpflichtung sind auch nicht Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Kindergeld in Abzug zu bringen, die - womöglich - erbracht worden wären, wenn ein Soldatenverhältnis auf Zeit nicht bestanden hätte. Zunächst hängen die genannten Leistungen von Voraussetzungen ab, deren Vorliegen ungewiss ist. Sodann wäre der Kläger selbst ohnehin nicht Anspruchsinhaber eines Kindergeldanspruchs gewesen, sondern seine Eltern oder sonstige Kindergeldberechtigte. Im Übrigen ist es nicht einmal gewiss, dass der Kläger überhaupt einen Studienplatz der Medizin erhalten hätte. All dies zeigt exemplarisch auf, dass die durch § 56 Abs. 4 Satz 1 SG statuierte Erstattungspflicht nicht von hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden kann, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 25).

26 h) Der Rückzahlungsverpflichtung unterliegen gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG, der insoweit neben Satz 2 Anwendung findet, auch die Kosten der Fachausbildung, welche im Rahmen der grundsätzlich zweijährigen sogenannten Weiterbildungsphase I im Anschluss an die Ernennung zum Stabsarzt sowie im Rahmen von speziellen, in der Regel einige Tage oder Wochen andauernden Fortbildungslehrgängen entstanden sind.

27 aa) Mit der Anerkennung der Weiterbildungsphase I als Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG wird nicht in Gesetzgebungskompetenzen der Länder zur Regelung des Facharztwesens eingegriffen. Denn diese Vorschrift verwendet einen eigenen, soldatenrechtlichen Begriff der Fachausbildung, der allein innerhalb der Bundeswehr Geltung beansprucht. Zu dessen Regelung kann sich der Bund auf die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nach Art. 71 und Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 (Verteidigung) und Nr. 8 (Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes stehenden Personen) GG berufen.

28 bb) Bei der Auslegung des Begriffs der "Fachausbildung" ist allein auf den Zweck der jeweiligen Verwendung eines Soldaten abzustellen. Erforderlich aber auch ausreichend ist es danach, dass es sich um eine, neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffs der "Fachausbildung" keine Bedeutung. Hiernach ist auch die Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, als Fachausbildung anzusehen, auch wenn sie nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden war und der Sanitätsoffizier den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat (BVerwG, Urteile vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 <236> und vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <209 f.> sowie Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 32; siehe nachfolgend Rn. 30).

29 cc) Die Kosten der Fachausbildung sind neben den Kosten des Studiums zu erstatten, auch wenn das Gesetz beide Varianten mit dem Wort "oder" verknüpft. Die Verwendung des Wortes "oder" stellt sicher, dass auch diejenigen zur Erstattung herangezogen werden, die nur ein Studium oder nur eine Fachausbildung erhalten haben. Im Übrigen ist die Norm so konzipiert, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Ausbildung (Studium und Fachausbildung) entstandenen Kosten erstattet werden sollen.

30 dd) Der Annahme einer Fachausbildung steht auch nicht entgegen, dass Sanitätsoffiziere während der Weiterbildungsphase I in der Regel vollen Klinikdienst zu leisten haben. Unabhängig von der Frage, ob die Rückzahlungsverpflichtung im Rahmen der Härtefallentscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu reduzieren ist, wenn der Soldat über einen gewissen Zeitraum die vollzeitige und vollwertige Dienstleistung eines Arztes erbringt (s. hierzu unten Rn. 36), schließt dies nicht zwingend aus, dass während dieser Zeit eine Fachausbildung absolviert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.). Dies ist der Facharztausbildung im zivilen Bereich nicht unähnlich.

31 ee) Zu Recht zählt die Beklagte auch Reise-, Umzugs- und Trennungsgeldkosten zu den Ausbildungskosten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 22). Sie stehen in hinreichendem Zusammenhang mit der Ausbildung.

32 i) Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16 f.; vgl. auch Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93>). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Härte" sich u.a. auf die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht erfassten schwerwiegenden Umstände erstreckt, denen sich der Soldat nicht entziehen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93 ff.>, vom 29. März 1979 - 2 C 16.77 - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12 S. 52 und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16). Zweck der Härteregelung ist es, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können. Insoweit schließt auch eine Serie gleichartiger atypischer Fälle die Annahme einer besonderen Härte nicht aus (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <94 f., 101> und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 29). Ebenso ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass auch die Stundung der Forderung unter Einräumung von Ratenzahlung eine zulässige Form des durch das Gesetz vorgesehenen Teilverzichts sein kann (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15 <24>).

33 aa) Auf die Frage, ob das der Beklagten eingeräumte Härtefall-Ermessen dadurch verletzt ist, dass sie bei Einräumung von Stundung und Ratenzahlung keine zeitliche Begrenzung der Zahlungsverpflichtung festgesetzt hat, kommt es hier nicht an, weil mit Schriftsatz vom 23. Juli 2015 eine entsprechende Begrenzung erfolgt ist (vgl. hierzu die Entscheidung im Parallelverfahren, Urteil vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - Rn. 37 ff.).

34 bb) Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die allgemeinen Umstände des Dienstbetriebs in den Bundeswehrkrankenhäusern bei der Festsetzung des Rückzahlungsbetrags mindernd zu berücksichtigen. Aus den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ergeben sich keine Umstände, die für den weiteren Verbleib im Soldatenverhältnis eine besondere Härte im beschriebenen Sinne darstellen. Auch das Revisionsvorbringen enthält hierzu keine hinreichenden Angaben.

35 cc) Entsprechendes gilt für den Umstand, dass Sanitätsoffiziere zum Teil auch an bewaffneten Auslandseinsätzen der Bundeswehr teilnehmen. Es erscheint eher fernliegend anzunehmen, dass eine besondere Härte daraus erwachsen soll, dass ein Soldat auf Zeit, der sich für rund 18 Jahre verpflichtet hat, Dienst als Soldat zu leisten, auch tatsächlich zur Teilnahme bei einem bewaffneten Einsatz verpflichtet wird. Die Bundeswehr ist seit ihrem Engagement in Serbien und Montenegro im Jahr 1992 und in Somalia im Jahr 1993 (BVerfG, Urteil vom 12. Juli 1994 - 2 BvE 3/92 u.a. - BVerwGE 90, 286), und damit deutlich vor der Abgabe der Verpflichtungserklärung durch den Kläger, an Auslandseinsätzen beteiligt. Gerade wegen der besonderen Gefährlichkeit bewaffneter Einsätze erschließt sich zwingend das Bedürfnis, in diese Einsätze auch Sanitätsoffiziere als Ärzte einzubeziehen. Eine verbindliche Zusicherung (§ 38 Abs. 1 VwVfG), nicht zu einem solchen Einsatz herangezogen zu werden, ist nicht erteilt worden.

36 2. a) Die Verpflichtung, das erhaltene Ausbildungsgeld sowie die Kosten für die Fachausbildung vollständig zurückzuzahlen, verstößt jedoch insoweit gegen § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, als bei der Festsetzung der Höhe der Rückforderung Zeiten nicht mindernd berücksichtigt werden, in denen der ehemalige Soldat auf Zeit nach Abschluss des Studiums oder nach Abschluss der Fachausbildung eine dem Studium bzw. der Fachausbildung entsprechende Dienstleistung erbracht hat.

37 Die Rückzahlungsverpflichtung soll Soldaten von einer vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses abhalten, um so die Personalplanung der Bundeswehr und die Verteidigungsbereitschaft sicherzustellen (s.o. Rn. 24). Die Rückzahlungspflicht soll auch einen Ausgleich zugunsten des Dienstherrn bieten, weil er bei vorzeitigem Ausscheiden des Soldaten auf Zeit die Kosten der Ausbildung vergeblich aufgewendet hat (vgl. oben Rn. 16). Diese Ziele werden in dem Maße verfehlt, in dem der Soldat auf Zeit nach Abschluss der Ausbildung nicht zu der durch die Ausbildung ermöglichten Dienstleistung zur Verfügung steht. Das Maß der berechtigten Erwartung des Dienstherrn findet seinen Ausdruck in der Verpflichtungserklärung des Soldaten auf Zeit. Da die vorzeitige Beendigung des Soldatenverhältnisses von ihm zu vertreten ist, stellt es auch keine besondere Härte dar, wenn er die aufgewendeten Beträge zurückerstatten muss. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass eine besondere Härte dann gegeben sein kann, wenn der ehemalige Soldat die aufgewendeten Kosten erstatten soll, obwohl er die berechtigten Erwartungen seines Dienstherrn - jedenfalls teilweise - erfüllt hat. In dem Maße, in dem der ehemalige Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung ermöglichte Dienstleistung tatsächlich erbringt (effektive Stehzeit), werden die berechtigten Erwartungen des Dienstherrn sowohl in personalplanerischer als auch in finanzieller Hinsicht nicht enttäuscht. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG sieht entsprechend auch die Möglichkeit zum Teilverzicht vor.

38 Die Beklagte hat dies im Grundsatz mit ihren Bemessungsgrundsätzen vom 17. Dezember 2012 (Erstattung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung sowie Rückzahlung des als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährten Ausbildungsgeldes bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 49 Abs. 4 bzw. § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes <SG>; BMVg - P II 1 - Az 16-02-11/Bemessungsgrundsätze vom 17. Dezember 2012, im Folgenden: Bemessungsgrundsätze), die wegen des in ihnen enthaltenen Günstigkeitsprinzips auch auf ältere, noch nicht bestandskräftige Leistungsbescheide anzuwenden sind, anerkannt. Nach Ziffer 3 der Bemessungsgrundsätze ist die effektive Stehzeit in ein Verhältnis zur Stehzeitverpflichtung zu setzen. Dies ergibt die sogenannte Abdienquote, in deren Ausmaß die Rückzahlungsverpflichtung zu reduzieren ist.

39 In nicht zu beanstandender Weise wendet die Beklagte dabei einen progressiven Maßstab an, weil sie nachvollziehbar davon ausgeht, dass der Wert der Dienstleistung mit zunehmender Berufserfahrung steigt. Deswegen wird die errechnete Abdienquote im ersten Drittel der Stehzeitverpflichtung durch den Faktor 0,75 abgesenkt, im zweiten Drittel durch den Faktor 1,05 und im letzten Drittel durch den Faktor 1,2 angehoben (Ziffer 3.1.5). Dies ist im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Ermessens zulässig.

40 Leisten Sanitätsoffiziere nach erfolgter Approbation Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus oder an anderen Stellen in der Bundeswehr, ist dies als effektive Stehzeit anzuerkennen. Anders als von der Beklagten angenommen, widerspricht es der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, von einer Hemmung der effektiven Stehzeit auszugehen, wenn während der - hier unstreitig gegebenen - vollen Dienstleistung als Arzt zugleich auch eine Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG stattfindet.

41 Zwar lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen, dass der Begriff der sich an das Studium oder die Fachausbildung anschließenden Dienstzeit im Sinne der einschlägigen Normen auf diejenigen Zeiträume beschränkt ist, in denen der Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Dienstherrn (Bundeswehr) uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen. Dies trifft danach selbst auf die Tätigkeit eines Sanitätsoffiziers in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nicht zu, mag er dabei auch den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet haben (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 7; Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f.).

42 An dieser zu § 46 Abs. 3 SG (und früheren sowie späteren Fassungen) ergangenen Rechtsprechung hält der Senat nicht fest, soweit sie auch solche Zeiten betrifft, in denen der ehemalige Soldat eine vollwertige, seiner Ausbildung entsprechende Dienstleistung erbracht hat. § 56 Abs. 4 Satz 1 SG sieht unabhängig voneinander sowohl die Rückerstattung der Kosten des Studiums als auch der Kosten einer Fachausbildung vor. Folglich gelten für beide Arten der Ausbildung auch voneinander unabhängige effektive Stehzeiten. Für den Sanitätsoffizier ist hinsichtlich der Kosten des Studiums allein maßgeblich, dass er nach erfolgreich absolviertem Studium der Medizin als approbierter Arzt den vollen Dienst eines Arztes leistet. Das gilt unabhängig davon, ob der Dienstherr eine weitere Ausbildung in Form einer Fachausbildung für den Sanitätsoffizier vorsieht, auch wenn sie zeitgleich zur ärztlichen Tätigkeit durchlaufen wird. Anderes gilt nur für solche Zeiten, in denen der Sanitätsoffizier zum Zweck der Fortbildung von der üblichen ärztlichen Dienstleistung befreit ist. Dies betrifft typischerweise Fortbildungen, die ggf. auch außerhalb der Einrichtungen der Bundeswehr in Blockveranstaltungen von einigen Tagen oder Wochen absolviert werden.

43 Die effektive Stehzeit im Hinblick auf eine zusätzliche Fachausbildung kann erst nach deren Abschluss, üblicherweise also mit der Beendigung der Weiterbildungsphase I beginnen. Die sich aus dieser fachausbildungsbezogenen effektiven Stehzeit ergebende Abdienquote betrifft allein die Kosten der Fachausbildung.

44 Danach ergeben sich hier unter Berücksichtigung der insoweit nicht zu beanstandenden Bemessungsgrundsätze der Beklagten die folgenden Werte:

45 Stehzeitverpflichtung für die Kosten des Studiums 14.12.07 - 30.06 .18 3 797 Tage Effektive Stehzeit 14.12.07 - 15.01 .09 392 Tage Abzug Fortbildung 6 Tage Summe eff. Stehzeit 386 Tage
Berechnung auf Grundlage der Bemessungsgrundsätze, Ziffer 3.1.2: 1 Jahr = 360 Tage, 1 Monat = 30 Tage
Anteil effektiver Stehzeit an Stehzeitverpflichtung: 386 Tage von 3 797 Tagen = 10,17 %

46 Nach Ziff. 3.1.5 der Bemessungsgrundsätze ist dieser Wert mit dem Faktor 0,75 zu reduzieren (im ersten Drittel der Stehzeitverpflichtung); das führt zu einem Faktor von 7,63 %.

47 Das Ausbildungsgeld von 132 234,05 € reduziert um den Faktor 7,63 % beträgt 122 144,59 €. Hinzuzurechnen sind die Kosten für die Fachausbildung von insgesamt 3 522,25 €, weil der Dienst als Stabsarzt keine effektive Stehzeit im Hinblick auf die weitere Fachausbildung sein kann.

48 Das führt zu einer Gesamtforderung von 125 666,84 € (gegenüber 135 756,30 € im Ausgangsbescheid). Der diesen Betrag überschießende Anteil der Rückforderungssumme ist rechtswidrig; in diesem Umfang war der Bescheid aufzuheben.

49 b) Die Forderung von Zinsen ist ebenfalls rechtswidrig. Wegen ihres Eingriffscharakters bedarf es für ihre Erhebung einer gesetzlichen Grundlage (aa). Eine solche ist für die streitgegenständliche Rückforderungsentscheidung nicht gegeben (bb). Die Zinshöhe von 4 % als solche ist nicht zu beanstanden (cc).

50 aa) Die Erhebung von Zinsen stellt einen zusätzlichen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Rückzahlungsverpflichteten dar. Durch die Erhebung von Zinsen bei eingeräumter Ratenzahlung steigt die Gesamtrückzahlungssumme wie auch die Rückzahlungsdauer in wesentlichem Umfang. Der ehemalige Soldat wird hierdurch nicht selten über Jahre hinweg zu weiteren monatlichen Zahlungen im dreistelligen Bereich gezwungen. Für einen solchen Eingriff in das Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. In der Regel wird hierfür sogar ein förmliches Parlamentsgesetz erforderlich sein. Denn die Pflicht des Gesetzgebers, Eingriffsregelungen selbst zu regeln, steigt mit der Wesentlichkeit des Eingriffs (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 52 ff. m.w.N.). Entsprechend hat der Gesetzgeber in anderen Konstellationen, in denen der Staat dem Bürger Zahlungsverpflichtungen gegen Ratenzahlung stundet, Regelungen getroffen, die ausdrücklich zur Erhebung von Zinsen ermächtigen, wobei auch die Zinshöhe gesetzlich bestimmt wird. Exemplarisch kann auf die Regelungen in § 234 Abs. 1 und § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG oder § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X verwiesen werden.

51 bb) Im Bereich des Soldatenrechts fehlt eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Die Forderung von Zinsen kann nicht auf § 56 Abs. 4 Satz 3 SG gestützt werden. Diese Norm zielt allein darauf, die Rückzahlungsverpflichtung für den ehemaligen Soldaten in Fällen besonderer Härte zu erleichtern. Dem Wortlaut nach ermöglicht sie allein den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung. Zu Recht wird die Norm jedoch so ausgelegt, dass sie auch zu einer Stundung unter Einräumung von Ratenzahlung ermächtigt (s.o. Rn. 32). Denn auch hierbei verzichtet der Dienstherr teilweise auf den vollständigen ökonomischen Wert der Forderung, welche dem Grunde nach sofort und vollständig zu befriedigen ist. Die Erhebung von Zinsen stellt demgegenüber eine zusätzliche und eigenständige Belastung des ehemaligen Soldaten dar. Sie liegt außerhalb von Sinn und Zweck der Norm, der allein in der Entlastung des ehemaligen Soldaten, nicht aber in seiner zusätzlichen Belastung besteht.

52 Die Zinsforderung kann auch nicht auf § 59 BHO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift darf das zuständige Bundesministerium bei der Ausführung des Haushaltsplans Ansprüche stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Gemäß Ziffer 1.4.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 59 BHO sind als angemessene Verzinsung regelmäßig zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB anzusehen. Die Vorschrift findet auf den hier relevanten Sachverhalt keine Anwendung, weil es sich bei dem Erstattungsanspruch nicht um eine "zu erwartende Einnahme" des Haushaltsplans im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 BHO handelt. Solche sind nur bei denjenigen Haushaltsmitteln gegeben, von den zu erwarten ist, dass sie in der Haushaltsperiode tatsächlich kassenwirksam werden (vgl. Aprill, in: Engels/Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand Juni 2016, § 11 BHO Rn. 5; Gröpl, BHO/LHO, 2011, § 11 BHO Rn. 32). Naturgemäß können Rückforderungen, welche ihren Sachgrund in der außerordentlichen, vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses haben, nicht vom Haushaltsgesetzgeber schon im Haushaltsplan berücksichtigt worden sein.

53 Die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung können auch nicht entsprechend angewendet werden, da eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht gegeben ist. § 59 BHO geht davon aus, dass eine Stundung regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung erfolgt, die im Bereich des § 56 Abs. 4 SG nicht vorgesehen ist. Außerdem ist bei § 56 Abs. 4 SG zu berücksichtigen, dass der Rückforderung nicht allein fiskalische, sondern auch verhaltenslenkende Motive des Gesetzgebers zugrunde liegen (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.).

54 cc) Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von der Revision angegriffene Zinshöhe unbedenklich ist.

55 Sie bewegt sich mit vier % im Rahmen dessen, was auch andere gesetzliche Regelungen bei der Stundung durch die öffentliche Hand vorsehen. Die Zinsen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO betragen für jeden Monat einhalb %, jährlich also 6,0 %. Denselben Wert sieht § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG bei Überschreiten des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage vor. Zinsen nach § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X wie auch Verzugs- und Prozesszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 Satz 1 und 2 BGB liegen bei fünf % über dem Basiszinssatz. Dieser betrug zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids - 0,13 %, was zu einer Zinshöhe von 4,87 % führte. Lediglich der bereits angesprochene Zinssatz gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 BHO führte zu einem deutlich niedrigeren Zinssatz von 1,87 %. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die genannten gesetzlichen Vorschriften die Stundung nur gegen Sicherheitsleistung kennen, was den wirtschaftlichen Wert der Forderung für den Gläubiger erheblich steigert.

56 Der Gesetzgeber wäre bei der Regelung der Zinshöhe keineswegs gehalten, sich an den gegenwärtig sehr günstigen Zinsen für Baufinanzierungsdarlehen zu orientieren. Denn für diese besteht regelmäßig eine dingliche Sicherheit, die bei der Rückforderung der Ausbildungskosten nicht gegeben ist. Soweit überhaupt eine Orientierung an Marktzinsen angemessen sein sollte, erscheint der Bezug zu ungesicherten Verbraucherkrediten oder Ausbildungsdarlehen - etwa der Kreditanstalt für Wiederaufbau - eher sachgerecht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. Juni 2015 - 1 A 930/14 - juris Rn. 65 ff.).

57 Eine Orientierung des Zinsniveaus an den Refinanzierungskosten des Bundes (so OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 - juris Rn. 97) erscheint denkbar, aber gerade vor dem Hintergrund der auch verhaltenslenkenden Funktion der Rückzahlungsverpflichtung keinesfalls zwingend. Der Gesetzgeber hätte bei der Regelung der Zinshöhe zudem zu beachten, dass diese - anders als die Höhe der monatlichen Rate - nicht der ständigen Anpassung unterliegt und damit auch für längerfristige Rückzahlungsphasen geeignet sein muss.

58 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Urteil vom 12.04.2017 -
BVerwG 2 C 47.16ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C47.16.0

Urteil

BVerwG 2 C 47.16

  • VG Koblenz - 08.01.2014 - AZ: VG 1 K 629/13.KO
  • OVG Koblenz - 06.02.2015 - AZ: OVG 10 A 10933/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung, Dollinger und Dr. Günther
am 12. April 2017 für Recht erkannt:

  1. Der Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 17. November 2010 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 4. April 2013 wird insoweit aufgehoben, als darin Zinsen von mehr als 1,5 % festgesetzt werden.
  2. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 2015 und des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. Januar 2014 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
  3. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten um die Frage, ob bei der Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit Zinsen für gestundete Beträge erhoben werden dürfen.

2 Die Klägerin wurde 1999 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt und in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. Das Dienstzeitende wurde für das Jahr 2015 festgesetzt. Von 1999 bis 2005 absolvierte sie unter Beurlaubung vom militärischen Dienst erfolgreich ein Studium der Humanmedizin.

3 Am 1. Juli 2008 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur Akademischen Rätin einer deutschen Universität ernannt. Damit endete zugleich das Soldatenverhältnis auf Zeit.

4 Mit Leistungsbescheid vom 17. November 2010 forderte die Beklagte die Klägerin nach Anhörung zur Erstattung des ihr gewährten Ausbildungsgeldes sowie der entstandenen Fachausbildungskosten in Höhe von insgesamt 135 479,10 € unter Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Einräumung von Ratenzahlung auf. Die Stundungszinsen in Höhe von 4 % sollten mit der Bestandskraft des Bescheids erhoben werden.

5 Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Hinblick auf einen Teilbetrag und die Ratenhöhe stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, dass die Erhebung von Stundungszinsen bereits vor Bestandskraft in Höhe von 4 % nicht zu beanstanden sei.

6 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit in dem Berufungsurteil die Klage bezüglich des festgesetzten jährlichen Zinssatzes von 4 % für die gestundete Forderung abgewiesen worden ist. Im Übrigen hat es die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

7 Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 17. November 2010 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 4. April 2013 aufzuheben, soweit darin ein jährlicher Zinssatz von mehr als 1,5 % für die gestundete Forderung festgesetzt wird, und die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 2015 und des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. Januar 2014 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

8 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

II

9 Die Revision ist zulässig und begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht insoweit, als es für rechtens angesehen hat, dass Zinsen in Bezug auf die Rückforderungssumme erhoben werden.

10 Die Forderung von Zinsen ist rechtswidrig. Wegen ihres Eingriffscharakters bedarf es für ihre Erhebung einer gesetzlichen Grundlage (1.). Eine solche ist hier nicht gegeben (2.). Die Zinshöhe von 4 % als solche ist nicht zu beanstanden (3.).

11 1. Die Erhebung von Zinsen stellt einen zusätzlichen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Rückzahlungsverpflichteten dar. Durch die Erhebung von Zinsen bei eingeräumter Ratenzahlung steigt die Gesamtrückzahlungssumme wie auch die Rückzahlungsdauer in wesentlichem Umfang. Der ehemalige Soldat wird hierdurch nicht selten über Jahre hinweg zu weiteren monatlichen Zahlungen im dreistelligen Bereich gezwungen. Für einen solchen Eingriff in das Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. In der Regel wird hierfür sogar ein förmliches Parlamentsgesetz erforderlich sein. Denn die Pflicht des Gesetzgebers, Eingriffsregelungen selbst zu regeln, steigt mit der Wesentlichkeit des Eingriffs (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 52 ff. m.w.N.). Entsprechend hat der Gesetzgeber in anderen Konstellationen, in denen der Staat dem Bürger Zahlungsverpflichtungen gegen Ratenzahlung stundet, Regelungen getroffen, die ausdrücklich zur Erhebung von Zinsen ermächtigen, wobei auch die Zinshöhe gesetzlich bestimmt wird. Exemplarisch kann auf die Regelungen in § 234 Abs. 1 und § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG oder § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X verwiesen werden.

12 2. Im Bereich des Soldatenrechts fehlt eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Die Forderung von Zinsen kann nicht auf § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 gestützt werden. Diese Norm zielt allein darauf, die Rückzahlungsverpflichtung für den ehemaligen Soldaten in Fällen besonderer Härte zu erleichtern. Dem Wortlaut nach ermöglicht sie allein den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung. Zu Recht wird die Norm jedoch so ausgelegt, dass sie auch zu einer Stundung unter Einräumung von Ratenzahlung ermächtigt. Denn auch hierbei verzichtet der Dienstherr teilweise auf den vollständigen ökonomischen Wert der Forderung, welche dem Grunde nach sofort und vollständig zu befriedigen ist. Die Erhebung von Zinsen stellt demgegenüber eine zusätzliche und eigenständige Belastung des ehemaligen Soldaten dar. Sie liegt außerhalb von Sinn und Zweck der Norm, der allein in der Entlastung des ehemaligen Soldaten, nicht aber in seiner zusätzlichen Belastung besteht.

13 Die Zinsforderung kann auch nicht auf § 59 BHO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift darf das zuständige Bundesministerium bei der Ausführung des Haushaltsplans Ansprüche stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Gemäß Ziffer 1.4.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 59 BHO sind als angemessene Verzinsung regelmäßig zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB anzusehen. Die Vorschrift findet auf den hier relevanten Sachverhalt keine Anwendung, weil es sich bei dem Erstattungsanspruch nicht um eine "zu erwartende Einnahme" des Haushaltsplans im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 BHO handelt. Solche sind nur bei denjenigen Haushaltsmitteln gegeben, von den zu erwarten ist, dass sie in der Haushaltsperiode tatsächlich kassenwirksam werden (vgl. Aprill, in: Engels/Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand Juni 2016, § 11 BHO, Rn. 5; Gröpl, BHO/LHO, 2011, § 11 BHO Rn. 32). Naturgemäß können Rückforderungen, welche ihren Sachgrund in der außerordentlichen, vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses haben, nicht vom Haushaltsgesetzgeber schon im Haushaltsplan berücksichtigt worden sein.

14 Die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung können auch nicht entsprechend angewendet werden, da eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht gegeben ist. § 59 BHO geht davon aus, dass eine Stundung regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung erfolgt, die im Bereich des § 56 Abs. 4 SG 1995 nicht vorgesehen ist. Außerdem ist bei § 56 Abs. 4 SG 1995 zu berücksichtigen, dass der Rückforderung nicht allein fiskalische, sondern auch verhaltenslenkende Motive des Gesetzgebers zugrunde liegen (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.).

15 3. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von der Revision angegriffene Zinshöhe unbedenklich ist.

16 Sie bewegt sich mit vier % im Rahmen dessen, was auch andere gesetzliche Regelungen bei der Stundung durch die öffentliche Hand vorsehen. Die Zinsen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO betragen für jeden Monat einhalb %, jährlich also 6,0 %. Denselben Wert sieht § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG bei Überschreiten des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage vor. Zinsen nach § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X wie auch Verzugs- und Prozesszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 Satz 1 und 2 BGB liegen bei fünf % über dem Basiszinssatz. Dieser betrug zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids - 0,13 %, was zu einer Zinshöhe von 4,87 % führte. Lediglich der bereits angesprochene Zinssatz gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 BHO führte zu einem deutlich niedrigeren Zinssatz von 1,87 %. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die genannten gesetzlichen Vorschriften die Stundung nur gegen Sicherheitsleistung kennen, was den wirtschaftlichen Wert der Forderung für den Gläubiger erheblich steigert.

17 Der Gesetzgeber wäre bei der Regelung der Zinshöhe keineswegs gehalten, sich an den gegenwärtig sehr günstigen Zinsen für Baufinanzierungsdarlehen zu orientieren. Denn für diese besteht regelmäßig eine dingliche Sicherheit, die bei der Rückforderung der Ausbildungskosten nicht gegeben ist. Soweit überhaupt eine Orientierung an Marktzinsen angemessen sein sollte, erscheint der Bezug zu ungesicherten Verbraucherkrediten oder Ausbildungsdarlehen - etwa der Kreditanstalt für Wiederaufbau - eher sachgerecht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. Juni 2015 - 1 A 930/14 - juris Rn. 65 ff.).

18 Eine Orientierung des Zinsniveaus an den Refinanzierungskosten des Bundes (so OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 - juris Rn. 97) erscheint denkbar, aber gerade vor dem Hintergrund der auch verhaltenslenkenden Funktion der Rückzahlungsverpflichtung keinesfalls zwingend. Der Gesetzgeber hätte bei der Regelung der Zinshöhe zudem zu beachten, dass diese - anders als die Höhe der monatlichen Rate - nicht der ständigen Anpassung unterliegt und damit auch für längerfristige Rückzahlungsphasen geeignet sein muss.

19 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Urteil vom 12.04.2017 -
BVerwG 2 C 48.16ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C48.16.0

Urteil

BVerwG 2 C 48.16

  • VG Koblenz - 08.01.2014 - AZ: VG 1 K 1166/12.KO
  • OVG Koblenz - 06.02.2015 - AZ: OVG 10 A 10931/14.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung, Dollinger und Dr. Günther
am 12. April 2017 für Recht erkannt:

  1. Der Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 17. November 2010 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 23. November 2012 wird insoweit aufgehoben, als darin Zinsen festgesetzt werden.
  2. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 2015 und des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. Januar 2014 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
  3. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten um die Frage, ob bei der Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit Zinsen für gestundete Beträge erhoben werden dürfen.

2 Die Klägerin wurde 1999 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt und in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. Das Dienstzeitende wurde für das Jahr 2015 festgesetzt. Von 1999 bis 2005 absolvierte sie unter Beurlaubung vom militärischen Dienst erfolgreich ein Studium der Humanmedizin.

3 Am 4. November 2008 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur Akademischen Rätin einer deutschen Universität ernannt. Damit endete zugleich das Soldatenverhältnis auf Zeit.

4 Mit Leistungsbescheid vom 17. November 2010 forderte die Beklagte die Klägerin nach Anhörung zur Erstattung des ihr gewährten Ausbildungsgeldes sowie der entstandenen Fachausbildungskosten in Höhe von insgesamt 115 373,72 € unter Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Einräumung von Ratenzahlung auf. Die Stundungszinsen in Höhe von 4 % sollten mit der Bestandskraft des Bescheids erhoben werden.

5 Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Hinblick auf die Ratenhöhe stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, dass die Erhebung von Stundungszinsen bereits vor Bestandskraft in Höhe von 4 % nicht zu beanstanden sei.

6 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit in dem Berufungsurteil die Klage bezüglich des festgesetzten jährlichen Zinssatzes von 4 % für die gestundete Forderung abgewiesen worden ist. Im Übrigen hat es die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

7 Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 17. November 2010 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 23. November 2012 aufzuheben, soweit darin ein jährlicher Zinssatz von 4 % für die gestundete Forderung festgesetzt wird, und die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 2015 und des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. Januar 2014 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

8 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

II

9 Die Revision ist zulässig und begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht insoweit, als es für rechtens angesehen hat, dass Zinsen in Bezug auf die Rückforderungssumme erhoben werden.

10 Die Forderung von Zinsen ist rechtswidrig. Wegen ihres Eingriffscharakters bedarf es für ihre Erhebung einer gesetzlichen Grundlage (1.). Eine solche ist hier nicht gegeben (2.). Die Zinshöhe von 4 % als solche ist nicht zu beanstanden (3.).

11 1. Die Erhebung von Zinsen stellt einen zusätzlichen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Rückzahlungsverpflichteten dar. Durch die Erhebung von Zinsen bei eingeräumter Ratenzahlung steigt die Gesamtrückzahlungssumme wie auch die Rückzahlungsdauer in wesentlichem Umfang. Der ehemalige Soldat wird hierdurch nicht selten über Jahre hinweg zu weiteren monatlichen Zahlungen im dreistelligen Bereich gezwungen. Für einen solchen Eingriff in das Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. In der Regel wird hierfür sogar ein förmliches Parlamentsgesetz erforderlich sein. Denn die Pflicht des Gesetzgebers, Eingriffsregelungen selbst zu regeln, steigt mit der Wesentlichkeit des Eingriffs (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 52 ff. m.w.N.). Entsprechend hat der Gesetzgeber in anderen Konstellationen, in denen der Staat dem Bürger Zahlungsverpflichtungen gegen Ratenzahlung stundet, Regelungen getroffen, die ausdrücklich zur Erhebung von Zinsen ermächtigen, wobei auch die Zinshöhe gesetzlich bestimmt wird. Exemplarisch kann auf die Regelungen in § 234 Abs. 1 und § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG oder § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X verwiesen werden.

12 2. Im Bereich des Soldatenrechts fehlt eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Die Forderung von Zinsen kann nicht auf § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 gestützt werden. Diese Norm zielt allein darauf, die Rückzahlungsverpflichtung für den ehemaligen Soldaten in Fällen besonderer Härte zu erleichtern. Dem Wortlaut nach ermöglicht sie allein den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung. Zu Recht wird die Norm jedoch so ausgelegt, dass sie auch zu einer Stundung unter Einräumung von Ratenzahlung ermächtigt. Denn auch hierbei verzichtet der Dienstherr teilweise auf den vollständigen ökonomischen Wert der Forderung, welche dem Grunde nach sofort und vollständig zu befriedigen ist. Die Erhebung von Zinsen stellt demgegenüber eine zusätzliche und eigenständige Belastung des ehemaligen Soldaten dar. Sie liegt außerhalb von Sinn und Zweck der Norm, der allein in der Entlastung des ehemaligen Soldaten, nicht aber in seiner zusätzlichen Belastung besteht.

13 Die Zinsforderung kann auch nicht auf § 59 BHO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift darf das zuständige Bundesministerium bei der Ausführung des Haushaltsplans Ansprüche stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Gemäß Ziffer 1.4.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 59 BHO sind als angemessene Verzinsung regelmäßig zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB anzusehen. Die Vorschrift findet auf den hier relevanten Sachverhalt keine Anwendung, weil es sich bei dem Erstattungsanspruch nicht um eine "zu erwartende Einnahme" des Haushaltsplans im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 BHO handelt. Solche sind nur bei denjenigen Haushaltsmitteln gegeben, von den zu erwarten ist, dass sie in der Haushaltsperiode tatsächlich kassenwirksam werden (vgl. Aprill, in: Engels/Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand Juni 2016, § 11 BHO, Rn. 5; Gröpl, BHO/LHO, 2011, § 11 BHO Rn. 32). Naturgemäß können Rückforderungen, welche ihren Sachgrund in der außerordentlichen, vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses haben, nicht vom Haushaltsgesetzgeber schon im Haushaltsplan berücksichtigt worden sein.

14 Die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung können auch nicht entsprechend angewendet werden, da eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht gegeben ist. § 59 BHO geht davon aus, dass eine Stundung regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung erfolgt, die im Bereich des § 56 Abs. 4 SG 1995 nicht vorgesehen ist. Außerdem ist bei § 56 Abs. 4 SG 1995 zu berücksichtigen, dass der Rückforderung nicht allein fiskalische, sondern auch verhaltenslenkende Motive des Gesetzgebers zugrunde liegen (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.).

15 3. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von der Revision angegriffene Zinshöhe unbedenklich ist.

16 Sie bewegt sich mit vier % im Rahmen dessen, was auch andere gesetzliche Regelungen bei der Stundung durch die öffentliche Hand vorsehen. Die Zinsen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO betragen für jeden Monat einhalb %, jährlich also 6,0 %. Denselben Wert sieht § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG bei Überschreiten des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage vor. Zinsen nach § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X wie auch Verzugs- und Prozesszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 Satz 1 und 2 BGB liegen bei fünf % über dem Basiszinssatz. Dieser betrug zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids - 0,13 %, was zu einer Zinshöhe von 4,87 % führte. Lediglich der bereits angesprochene Zinssatz gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 BHO führte zu einem deutlich niedrigeren Zinssatz von 1,87 %. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die genannten gesetzlichen Vorschriften die Stundung nur gegen Sicherheitsleistung kennen, was den wirtschaftlichen Wert der Forderung für den Gläubiger erheblich steigert.

17 Der Gesetzgeber wäre bei der Regelung der Zinshöhe keineswegs gehalten, sich an den gegenwärtig sehr günstigen Zinsen für Baufinanzierungsdarlehen zu orientieren. Denn für diese besteht regelmäßig eine dingliche Sicherheit, die bei der Rückforderung der Ausbildungskosten nicht gegeben ist. Soweit überhaupt eine Orientierung an Marktzinsen angemessen sein sollte, erscheint der Bezug zu ungesicherten Verbraucherkrediten oder Ausbildungsdarlehen - etwa der Kreditanstalt für Wiederaufbau - eher sachgerecht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. Juni 2015 - 1 A 930/14 - juris Rn. 65 ff.).

18 Eine Orientierung des Zinsniveaus an den Refinanzierungskosten des Bundes (so OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 - juris Rn. 97) erscheint denkbar, aber gerade vor dem Hintergrund der auch verhaltenslenkenden Funktion der Rückzahlungsverpflichtung keinesfalls zwingend. Der Gesetzgeber hätte bei der Regelung der Zinshöhe zudem zu beachten, dass diese - anders als die Höhe der monatlichen Rate - nicht der ständigen Anpassung unterliegt und damit auch für längerfristige Rückzahlungsphasen geeignet sein muss.

19 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Urteil vom 12.04.2017 -
BVerwG 2 C 5.16ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C5.16.0

Urteil

BVerwG 2 C 5.16

  • VG Köln - 15.11.2013 - AZ: VG 9 K 6900/12
  • OVG Münster - 24.02.2016 - AZ: OVG 1 A 10/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung, Dollinger und Dr. Günther
am 12. April 2017 für Recht erkannt:

  1. Der Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 27. August 2009 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 22. November 2012 sowie der Änderung vom 23. Juli 2015 wird insoweit aufgehoben, als dieser eine Rückforderungssumme von 125 058,69 € übersteigt und Zinsen festgesetzt werden.
  2. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2016 und des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. November 2013 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.

2 Der Kläger wurde 1999 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. Das Dienstzeitende wurde für das Jahr 2016 festgesetzt. Von 2000 bis 2006 absolvierte er unter Beurlaubung vom militärischen Dienst erfolgreich ein Studium der Humanmedizin. Daraufhin wurde er zum Stabsarzt ernannt. Während der Tätigkeit im Bundeswehrkrankenhaus nahm er an der klinischen Weiterbildungsphase I teil und absolvierte spezielle medizinische Fortbildungen.

3 Am 1. Januar 2008 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Akademischen Rat einer deutschen Universität ernannt. Damit endete zugleich das Soldatenverhältnis auf Zeit.

4 Mit Leistungsbescheid vom 27. August 2009 forderte die Beklagte den Kläger nach Anhörung zur Erstattung des ihm gewährten Ausbildungsgeldes sowie der entstandenen Fachausbildungskosten in Höhe von insgesamt 141 381,65 € unter Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Einräumung von Ratenzahlung auf. Die Stundungszinsen in Höhe von 4 % sollten mit der Bestandskraft des Bescheids erhoben werden.

5 Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Hinblick auf einen Teilbetrag in Höhe von 1 654,36 € betreffend die Fachausbildungskosten stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23. Juli 2015 während des anhängigen Berufungsverfahrens den Leistungsbescheid dahingehend geändert, dass die Dauer der Rückzahlungsverpflichtung auf zwei Drittel der Zeit von der Entlassung bis zum Eintritt in das reguläre Renteneintrittsalter begrenzt worden ist.

6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, dass die von der Beklagten getroffene Härtefallregelung rechtens sei. So sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nur solche Zeiten als sogenannte effektive Stehzeit anerkannt habe, in denen der ehemalige Soldat nach Beendigung der Ausbildung der Bundeswehr uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe. Dies sei während der Weiterbildungsphase I nicht der Fall. Die Erhebung von Stundungszinsen bereits vor Bestandskraft in Höhe von 4 % sei nicht zu beanstanden.

7 Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

8 Der Kläger beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2016 und des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. November 2013 aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 27. August 2009 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 22. November 2012 sowie der Änderung vom 23. Juli 2015 in vollem Umfang aufzuheben.

9 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

II

10 Die Revision ist zulässig und teilweise begründet. Im Hinblick auf die Mehrzahl der von der Revision geltend gemachten Einwendungen verletzt das Urteil des Berufungsgerichts kein Bundesrecht (1.). Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht jedoch insoweit, als es im Rahmen der Härtefallentscheidung für rechtens angesehen hat, dass Zeiten während der Weiterbildungsphase I nicht als effektive Stehzeit rückforderungsmindernd berücksichtigt werden (2. a) und dass Zinsen in Bezug auf die Rückforderungssumme erhoben werden (2. b).

11 1. a) Ermächtigungsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Soldatengesetz in der Neufassung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737 - SG 1995). Nach dieser Vorschrift muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Gemäß § 97 Abs. 1 Soldatengesetz in der Neufassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482 - SG) sind auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung - somit der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 - anzuwenden.

12 Der Kläger hat sein Studium vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 begonnen, sodass sich die Rückforderung der Kosten des Studiums nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 richtet. Diese Norm findet auch auf die geltend gemachten Fachausbildungskosten Anwendung, auch wenn die Fachausbildung erst nach dem genannten Stichtag begonnen wurde. Die Norm schützt das Vertrauen des Dienstherrn darin, dass der Soldat entsprechend seiner Verpflichtungserklärung für den bestimmten Zeitraum mit seiner Dienstleistung zur Verfügung stehen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 14). Zugleich soll zugunsten der Soldaten auf Zeit über § 97 Abs. 1 SG aus Gründen des Vertrauensschutzes die alte Rechtslage konserviert werden (BT-Drs. 14/4062 S. 24), um sie vor Rechtsfolgen zu bewahren, die zum Zeitpunkt ihrer Verpflichtungserklärung noch nicht vorhersehbar waren. Das Übergangsrecht, welches das jeweils ältere Recht für anwendbar erklärt, will hierdurch die Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses festhalten, wie sie bei der Verpflichtungssituation gegeben waren. Denn mit der Verpflichtungserklärung bestätigt der Soldat sein Vertrauen. Das betrifft auch eine Fachausbildung, selbst wenn diese erst nach dem Stichtag begonnen wurde. Mit dem Beginn der Fachausbildung geht keine neue Verpflichtungserklärung, keine neue Vertrauensbestätigung einher. Diese Vertrauensbestätigung und nicht der Beginn einer (weiteren) Fachausbildung bildet den inhaltlichen Anknüpfungspunkt für die Konservierung der alten Rechtslage.

13 § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 findet auf die durch die Gewährung von Ausbildungsgeld entstandenen Kosten des Studiums Anwendung, obwohl Satz 2 dieser Vorschrift vorsieht, dass ein Sanitätsoffizier-Anwärter das ihm gewährte Ausbildungsgeld unter bestimmten näher aufgeführten Bedingungen erstatten muss. Die Sonderregelung des Satzes 2 gilt indes nur für Sanitätsoffizier-Anwärter. Mit seiner Ernennung zum Stabsarzt ist der Kläger kein Anwärter mehr. Eine Erstreckung der Norm auf jegliches als Sanitätsoffizier-Anwärter erhaltenes Ausbildungsgeld ist mit ihrem Wortlaut nicht vereinbar. Eine entsprechende Regelung ist erst mit der Novellierung des § 56 Abs. 4 Satz 2 SG durch das Gesetz vom 19. Dezember 2000 getroffen worden.

14 b) Der Beklagten stand es zu, die Erstattungsverpflichtung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG durch Verwaltungsakt festzusetzen. Der Verwaltungsakt ist die typische Handlungsform der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Die Befugnis, durch Verwaltungsakt zu handeln, muss deswegen nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein. Es genügt, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 - BVerwGE 151, 102 Rn. 13). Dies ist hier der Fall. Die Behörde ist insbesondere dann zum Erlass eines Leistungsbescheids ermächtigt, wenn sie und der Bürger gerade mit Blick auf den von ihr geltend gemachten Anspruch in einem öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 11). Davon ist bei dem Soldatenverhältnis auf Zeit auszugehen. Unerheblich ist es, dass das Soldatenverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs bereits beendet war. Maßgeblich ist allein, dass die Entstehung des Anspruchs ihren Grund in dem Soldatenverhältnis auf Zeit findet. Jedenfalls insoweit wirkt auch das Soldatenverhältnis auf Zeit noch über den Zeitpunkt seiner Beendigung nach.

15 c) § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 setzt voraus, dass der (ehemalige) Soldat auf Zeit auf eigenen Antrag entlassen worden ist. Ein förmlicher Entlassungsantrag ist hier nicht gestellt worden; das Soldatenverhältnis des Klägers ist durch seine Ernennung zum Beamten beendet worden. Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726 - BRRG 1997) ist ein Soldat auf Zeit entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Gemäß Satz 3 dieser Vorschrift gilt die Entlassung als Entlassung auf eigenen Antrag.

16 d) Des Weiteren muss die militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden gewesen sein. Der Kläger ist entsprechend seiner vorgesehenen Verwendung als Sanitätsoffizier zum Studium der Humanmedizin beurlaubt worden. Hierin ist die erforderliche Verbindung zwischen der militärischen Ausbildung und dem Studium zu sehen.

17 e) § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 verstößt nicht gegen das Alimentationsprinzip, indem er im Grundsatz die vollständige Rückzahlung des Ausbildungsgeldes vorsieht. Das Alimentationsprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Allerdings gilt Art. 33 Abs. 5 GG nicht für das Soldatenverhältnis; diese Bestimmung enthält weder nach Entstehungsgeschichte noch nach Sinn und Zweck eine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums. Vermögenswerte subjektiv-öffentliche Rechte auf alimentationsähnliche Leistungen der Soldaten können sich auf verfassungsrechtlicher Ebene aber aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ergeben (BVerfG, Urteil vom 26. Februar 1954 - 1 BvR 371/52 - BVerfGE 3, 288 <334 f.>; Beschlüsse vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481/60 - BVerfGE 16, 94 <110 ff.> und vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 10/69 - BVerfGE 31, 212 <221>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 48.13 - Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 15 Rn. 18).

18 Das Ausbildungsgeld für Anwärter für die Laufbahn der Sanitätsoffiziere ist eingeführt worden, um Soldaten wirtschaftlich abzusichern, die bereits vor Beginn ihres Studiums für den Sanitätsdienst in der Bundeswehr gewonnen und in ein Soldatenverhältnis auf Zeit übernommen wurden, sodann aber ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind. Das Ausbildungsgeld tritt für die Dauer der Beurlaubung zum Studium an die Stelle der einem nicht beurlaubten Soldaten auf Zeit zustehenden Besoldung und stellt damit eine Besoldungsleistung im weiteren Sinne dar (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 5). Während ihrer Beurlaubung leisten Sanitätsoffizier-Anwärter keinen Dienst; dass sie in dieser Zeit gleichwohl gewisse, auf das Studium bezogene Pflichten haben, ändert hieran nichts. Gleichwohl gewährt der Dienstherr ihnen nach § 30 Abs. 2 SG diverse Leistungen, insbesondere unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, das Ausbildungsgeld und die Erstattung von Studienbeiträgen oder -gebühren.

19 Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine kostspielige Fachausbildung gewährt hat, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat aufgrund eigenen Entschlusses das Dienstverhältnis beendet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich. Dem hat der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs Rechnung getragen (BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 14, jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 <142>).

20 Gleiches gilt für die Rückforderung von Ausbildungsgeld. Wenn ein Anwärter zunächst diese "Vorleistungen" des Dienstherrn in Anspruch nimmt und auch weiß, dass er zur Zurückzahlung des Ausbildungsgeldes verpflichtet ist, sofern er nach dem Studium dem Dienstherr nicht oder nicht im vereinbarten Umfang zur Dienstleistung zur Verfügung steht, verstößt es nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG oder gegen andere Verfassungsbestimmungen, falls der Dienstherr in einem solchen Fall das Ausbildungsgeld zurückfordert (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 19 ff.).

21 f) In der Rückzahlungsverpflichtung ist auch kein Verstoß gegen das Bundesstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu sehen, weil sich hierdurch Soldaten auf Zeit in ihrem Bestreben gehindert sehen könnten, in den Landesdienst zu wechseln. Keinesfalls ist eine solche Wertung dem § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG 1997 zu entnehmen. Diese Vorschrift beschreibt lediglich die Rechtsfolge der Ernennung zum Beamten. Sie dient nicht dazu, die Möglichkeit, das Soldatenverhältnis auf Zeit durch Ernennung zum Beamten vorzeitig zu beenden, zu fördern. Das folgt auch aus ihrem Satz 3, welcher für einen solchen Fall sicherstellt, dass die Rückzahlungsverpflichtung unberührt bleibt, indem er die Ernennung zum Beamten der Entlassung auf eigenen Antrag gleichstellt. Im Übrigen folgt auch unmittelbar aus dem Bundesstaatsprinzip keine Verpflichtung des Bundes, Soldaten auf Zeit, deren Ausbildung kostenaufwändig durchgeführt wurde, vor Ablauf der Verpflichtungszeit für die Aufnahme einer Tätigkeit im Landesdienst ohne Rückzahlungsverpflichtung freizustellen.

22 g) Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 sind zunächst die Kosten des Studiums zurückzuerstatten.

23 aa) Zu den Kosten des Studiums gehört das während der Beurlaubung zum Zweck des Studiums an einer zivilen Universität erhaltene Ausbildungsgeld im Sinne von § 30 Abs. 2 SG 1995. Nach dieser Vorschrift erhalten Sanitätsoffizier-Anwärter, die ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind, außer unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag und Kinderzuschlag). Der Begriff der Kosten des Studiums im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 ist weiter als derjenige des Ausbildungsgeldes, welcher in Satz 2 dieser Vorschrift in Bezug auf Sanitätsoffizier-Anwärter ausdrücklich verwendet wird. Das Ausbildungsgeld bildet einen Teil der Kosten des Studiums, die der Dienstherr zu tragen hat. Sanitätsoffizier-Anwärter absolvieren regelmäßig das Studium der Medizin an einer zivilen Universität, weil die Bundeswehr - anders als in manchen sonstigen Studiengängen - in diesem Fach keine eigenen Ausbildungskapazitäten vorhält. Die Kosten des Studiums sind deshalb bei Sanitätsoffizier-Anwärtern im Wesentlichen auf das Ausbildungsgeld begrenzt, ohne dass sonstige eventuell anfallende Kosten grundsätzlich ausgeschlossen sind.

24 bb) Die Verpflichtung zur Zurückzahlung des Ausbildungsgeldes begründet keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit anderen Soldaten auf Zeit, deren militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die jedoch kein Ausbildungsgeld erhalten haben, weil ihr Studium bzw. ihre Fachausbildung innerhalb der Bundeswehr durchgeführt worden und § 30 Abs. 2 SG somit nicht zur Anwendung gelangt ist.

25 Insoweit ist von Bedeutung, dass Soldaten auf Zeit, die ein Studium oder eine Ausbildung innerhalb der Bundeswehr absolvieren, nicht nur die persönlichen Kosten, wie Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgelder, sondern auch die anteiligen Kosten der Ausbildungseinrichtung zurückzahlen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 1983 - 6 B 13.83 - juris Rn. 5 und vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 23). Je nach Ausbildung und Studiengang können diese Kosten geringer oder - etwa im Fall der Piloten - sogar deutlich höher ausfallen.

26 Zum Studium außerhalb der Bundeswehr beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter unterscheiden sich zudem von innerhalb der Bundeswehr studierenden Soldaten hinsichtlich ihres Status und ihrer Dienstpflichten sowie hinsichtlich der ihnen gewährten Leistungen und der von ihnen verursachten Kosten. Es ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG möglicherweise sogar geboten, liegt aber in jedem Fall im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er einen Ausgleich für enttäuschte Erwartungen des Dienstherrn hinsichtlich der Dauer der einem Studium folgenden Dienstzeit über die Rückforderung des insoweit allein in Betracht kommenden Ausbildungsgeldes regelt (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 24).

27 cc) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Brutto- und nicht die Nettobeträge zu erstatten sind. Die Erstattungspflicht dient nicht primär dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Bundeswehr, indem verhindert werden soll, dass ein Soldat die Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihm das Studium oder die Fachausbildung vermittelt haben, unentgeltlich im zivilen Berufsleben verwertet. Sie soll vielmehr die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr sicherstellen. Durch unterschiedlich ausgestaltete Sanktionen soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses Ziel zu erreichen (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 <141 ff.>; BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <88>, vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <205 ff.> und vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 7; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 36 m.w.N.). Im konkreten Zusammenhang sieht die Vorschrift des § 56 Abs. 4 SG zu diesem Zweck die Erstattung der Kosten und nicht etwa die Rückgabe eines netto erhaltenen Betrags vor. Dem Bund sind die Kosten in Höhe des Bruttobetrags entstanden. Mit dem Abzug der Einkommenssteuer hat der Soldat auf Zeit lediglich eine in seiner Person bestehende Steuerschuld beglichen. Der volle Brutto-Betrag ist damit zu erstatten. Die Rückzahlung kann ihrerseits in demjenigen Jahr, in dem sie erfolgt, individuell steuerrechtlich geltend gemacht werden.

28 dd) Bei der Bestimmung der Höhe der Rückzahlungsverpflichtung sind auch nicht Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Kindergeld in Abzug zu bringen, die - womöglich - erbracht worden wären, wenn ein Soldatenverhältnis auf Zeit nicht bestanden hätte. Zunächst hängen die genannten Leistungen von Voraussetzungen ab, deren Vorliegen ungewiss ist. Sodann wäre der Kläger selbst ohnehin nicht Anspruchsinhaber eines Kindergeldanspruchs gewesen, sondern seine Eltern oder sonstige Kindergeldberechtigte. Im Übrigen ist es nicht einmal gewiss, dass der Kläger überhaupt einen Studienplatz der Medizin erhalten hätte. All dies zeigt exemplarisch auf, dass die durch § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 statuierte Erstattungspflicht nicht von hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden kann, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 25).

29 h) Der Rückzahlungsverpflichtung unterliegen auch die Kosten der Fachausbildung, welche im Rahmen der grundsätzlich zweijährigen sogenannten Weiterbildungsphase I im Anschluss an die Ernennung zum Stabsarzt sowie im Rahmen von speziellen, in der Regel einige Tage oder Wochen andauernden Fortbildungslehrgängen entstanden sind.

30 aa) Mit der Anerkennung der Weiterbildungsphase I als Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 wird nicht in Gesetzgebungskompetenzen der Länder zur Regelung des Facharztwesens eingegriffen. Denn diese Vorschrift verwendet einen eigenen, soldatenrechtlichen Begriff der Fachausbildung, der allein innerhalb der Bundeswehr Geltung beansprucht. Zu dessen Regelung kann sich der Bund auf die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nach Art. 71 und Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 (Verteidigung) und Nr. 8 (Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes stehenden Personen) GG berufen.

31 bb) Bei der Auslegung des Begriffs der "Fachausbildung" ist allein auf den Zweck der jeweiligen Verwendung eines Soldaten abzustellen. Erforderlich aber auch ausreichend ist es danach, dass es sich um eine, neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffs der "Fachausbildung" keine Bedeutung. Hiernach ist auch die Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, als Fachausbildung anzusehen, auch wenn sie nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden war und der Sanitätsoffizier den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat (BVerwG, Urteile vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 <236> und vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <209 f.> sowie Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 32; siehe nachfolgend Rn. 33).

32 cc) Die Kosten der Fachausbildung sind neben den Kosten des Studiums zu erstatten, auch wenn das Gesetz beide Varianten mit dem Wort "oder" verknüpft. Die Verwendung des Wortes "oder" stellt sicher, dass auch diejenigen zur Erstattung herangezogen werden, die nur ein Studium oder nur eine Fachausbildung erhalten haben. Im Übrigen ist die Norm so konzipiert, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Ausbildung (Studium und Fachausbildung) entstandenen Kosten erstattet werden sollen.

33 dd) Der Annahme einer Fachausbildung steht auch nicht entgegen, dass Sanitätsoffiziere während der Weiterbildungsphase I in der Regel vollen Klinikdienst zu leisten haben. Unabhängig von der Frage, ob die Rückzahlungsverpflichtung im Rahmen der Härtefallentscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 zu reduzieren ist, wenn der Soldat über einen gewissen Zeitraum die vollzeitige und vollwertige Dienstleistung eines Arztes erbringt (s. hierzu unten Rn. 39), schließt dies nicht zwingend aus, dass während dieser Zeit eine Fachausbildung absolviert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.). Dies ist der Facharztausbildung im zivilen Bereich nicht unähnlich.

34 ee) Zu Recht zählt die Beklagte auch Reise-, Umzugs- und Trennungsgeldkosten zu den Ausbildungskosten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 22). Sie stehen in hinreichendem Zusammenhang mit der Ausbildung.

35 i) Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16 f.; vgl. auch Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93>). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Härte" sich u.a. auf die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 nicht erfassten schwerwiegenden Umstände erstreckt, denen sich der Soldat nicht entziehen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93 ff.>, vom 29. März 1979 - 2 C 16.77 - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12 S. 52 und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16). Zweck der Härteregelung ist es, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können. Insoweit schließt auch eine Serie gleichartiger atypischer Fälle die Annahme einer besonderen Härte nicht aus (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <94 f., 101> und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 29). Ebenso ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass auch die Stundung der Forderung unter Einräumung von Ratenzahlung eine zulässige Form des durch das Gesetz vorgesehenen Teilverzichts sein kann (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15 <24>).

36 aa) Auf die Frage, ob das der Beklagten eingeräumte Härtefall-Ermessen nicht dadurch verletzt ist, dass sie bei Einräumung von Stundung und Ratenzahlung keine zeitliche Begrenzung der Zahlungsverpflichtung festgesetzt hat, kommt es hier nicht an, weil mit Schriftsatz vom 23. Juli 2015 eine entsprechende Begrenzung erfolgt ist (vgl. hierzu die Entscheidung im Parallelverfahren, Urteil vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - Rn. 37 ff.).

37 bb) Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die allgemeinen Umstände des Dienstbetriebs in den Bundeswehrkrankenhäusern bei der Festsetzung des Rückzahlungsbetrags mindernd zu berücksichtigen. Aus den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ergeben sich keine Umstände, die für den weiteren Verbleib im Soldatenverhältnis eine besondere Härte im beschriebenen Sinne darstellen. Auch das Revisionsvorbringen enthält hierzu keine hinreichenden Angaben.

38 cc) Entsprechendes gilt für den Umstand, dass Sanitätsoffiziere zum Teil auch an bewaffneten Auslandseinsätzen der Bundeswehr teilnehmen. Es erscheint eher fernliegend anzunehmen, dass eine besondere Härte daraus erwachsen soll, dass ein Soldat auf Zeit, der sich für rund 17 Jahre verpflichtet hat, Dienst als Soldat zu leisten, auch tatsächlich zur Teilnahme bei einem bewaffneten Einsatz verpflichtet wird. Die Bundeswehr ist seit ihrem Engagement in Serbien und Montenegro im Jahr 1992 und in Somalia im Jahr 1993 (BVerfG, Urteil vom 12. Juli 1994 - 2 BvE 3/92 u.a. - BVerwGE 90, 286), und damit deutlich vor der Abgabe der Verpflichtungserklärung durch den Kläger, an Auslandseinsätzen beteiligt. Gerade wegen der besonderen Gefährlichkeit bewaffneter Einsätze erschließt sich zwingend das Bedürfnis, in diese Einsätze auch Sanitätsoffiziere als Ärzte einzubeziehen. Eine verbindliche Zusicherung (§ 38 Abs. 1 VwVfG), nicht zu einem solchen Einsatz herangezogen zu werden, ist nicht erteilt worden.

39 2. a) Die Verpflichtung, das erhaltene Ausbildungsgeld sowie die Kosten für die Fachausbildung vollständig zurückzuzahlen, verstößt jedoch insoweit gegen § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995, als bei der Festsetzung der Höhe der Rückforderung Zeiten nicht mindernd berücksichtigt werden, in denen der ehemalige Soldat auf Zeit nach Abschluss des Studiums oder nach Abschluss der Fachausbildung eine dem Studium bzw. der Fachausbildung entsprechende Dienstleistung erbracht hat.

40 Die Rückzahlungsverpflichtung soll Soldaten von einer vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses abhalten, um so die Personalplanung der Bundeswehr und die Verteidigungsbereitschaft sicherzustellen (s.o. Rn. 27). Die Rückzahlungspflicht soll auch einen Ausgleich zugunsten des Dienstherrn bieten, weil er bei vorzeitigem Ausscheiden des Soldaten auf Zeit die Kosten der Ausbildung vergeblich aufgewendet hat (vgl. oben Rn. 19). Diese Ziele werden in dem Maße verfehlt, in dem der Soldat auf Zeit nach Abschluss der Ausbildung nicht zu der durch die Ausbildung ermöglichten Dienstleistung zur Verfügung steht. Das Maß der berechtigten Erwartung des Dienstherrn findet seinen Ausdruck in der Verpflichtungserklärung des Soldaten auf Zeit. Da die vorzeitige Beendigung des Soldatenverhältnisses von ihm zu vertreten ist, stellt es auch keine besondere Härte dar, wenn er die aufgewendeten Beträge zurückerstatten muss. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass eine besondere Härte dann gegeben sein kann, wenn der ehemalige Soldat die aufgewendeten Kosten erstatten soll, obwohl er die berechtigten Erwartungen seines Dienstherrn - jedenfalls teilweise - erfüllt hat. In dem Maße, in dem der ehemalige Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung ermöglichte Dienstleistung tatsächlich erbringt (effektive Stehzeit), werden die berechtigten Erwartungen des Dienstherrn sowohl in personalplanerischer als auch in finanzieller Hinsicht nicht enttäuscht. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG sieht entsprechend auch die Möglichkeit zum Teilverzicht vor.

41 Die Beklagte hat dies im Grundsatz mit ihren Bemessungsgrundsätzen vom 17. Dezember 2012 (Erstattung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung sowie Rückzahlung des als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährten Ausbildungsgeldes bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 49 Abs. 4 bzw. § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes <SG>; BMVg - P II 1 - Az 16-02-11/Bemessungsgrundsätze vom 17. Dezember 2012, im Folgenden: Bemessungsgrundsätze), die wegen des in ihnen enthaltenen Günstigkeitsprinzips auch auf ältere, noch nicht bestandskräftige Leistungsbescheide anzuwenden sind, anerkannt. Nach Ziffer 3 der Bemessungsgrundsätze ist die effektive Stehzeit in ein Verhältnis zur Stehzeitverpflichtung zu setzen. Dies ergibt die sogenannte Abdienquote, in deren Ausmaß die Rückzahlungsverpflichtung zu reduzieren ist.

42 In nicht zu beanstandender Weise wendet die Beklagte dabei einen progressiven Maßstab an, weil sie nachvollziehbar davon ausgeht, dass der Wert der Dienstleistung mit zunehmender Berufserfahrung steigt. Deswegen wird die errechnete Abdienquote im ersten Drittel der Stehzeitverpflichtung durch den Faktor 0,75 abgesenkt, im zweiten Drittel durch den Faktor 1,05 und im letzten Drittel durch den Faktor 1,2 angehoben (Ziffer 3.1.5). Dies ist im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Ermessens zulässig.

43 Leisten Sanitätsoffiziere nach erfolgter Approbation Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus oder an anderen Stellen in der Bundeswehr, ist dies als effektive Stehzeit anzuerkennen. Anders als von der Beklagten angenommen, widerspricht es der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995, von einer Hemmung der effektiven Stehzeit auszugehen, wenn während der - hier unstreitig gegebenen - vollen Dienstleistung als Arzt zugleich auch eine Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 stattfindet.

44 Zwar lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen, dass der Begriff der sich an das Studium oder die Fachausbildung anschließenden Dienstzeit im Sinne der einschlägigen Normen auf diejenigen Zeiträume beschränkt ist, in denen der Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Dienstherrn (Bundeswehr) uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen. Dies trifft danach selbst auf die Tätigkeit eines Sanitätsoffiziers in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nicht zu, mag er dabei auch den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet haben (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 7; Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f.).

45 An dieser zu § 46 Abs. 3 SG (und früheren sowie späteren Fassungen) ergangenen Rechtsprechung hält der Senat nicht fest, soweit sie auch solche Zeiten betrifft, in denen der ehemalige Soldat eine vollwertige, seiner Ausbildung entsprechende Dienstleistung erbracht hat. § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 sieht unabhängig voneinander sowohl die Rückerstattung der Kosten des Studiums als auch der Kosten einer Fachausbildung vor. Folglich gelten für beide Arten der Ausbildung auch voneinander unabhängige effektive Stehzeiten. Für den Sanitätsoffizier ist hinsichtlich der Kosten des Studiums allein maßgeblich, dass er nach erfolgreich absolviertem Studium der Medizin als approbierter Arzt den vollen Dienst eines Arztes leistet. Das gilt unabhängig davon, ob der Dienstherr eine weitere Ausbildung in Form einer Fachausbildung für den Sanitätsoffizier vorsieht, auch wenn sie zeitgleich zur ärztlichen Tätigkeit durchlaufen wird. Anderes gilt nur für solche Zeiten, in denen der Sanitätsoffizier zum Zweck der Fortbildung von der üblichen ärztlichen Dienstleistung befreit ist. Dies betrifft typischerweise Fortbildungen, die ggf. auch außerhalb der Einrichtungen der Bundeswehr in Blockveranstaltungen von einigen Tagen oder Wochen absolviert werden.

46 Die effektive Stehzeit im Hinblick auf eine zusätzliche Fachausbildung kann erst nach deren Abschluss, üblicherweise also mit der Beendigung der Weiterbildungsphase I beginnen. Die sich aus dieser fachausbildungsbezogenen effektiven Stehzeit ergebende Abdienquote betrifft allein die Kosten der Fachausbildung.

47 Danach ergeben sich hier unter Berücksichtigung der insoweit nicht zu beanstandenden Bemessungsgrundsätze der Beklagten die folgenden Werte:

48 Stehzeitverpflichtung für die Kosten des Studiums 06.06.06 - 30.06 .16 3 625 Tage Effektive Stehzeit 06.06.06 - 31.12 .07 566 Tage Abzug Fortbildung 23 Tage Summe eff. Stehzeit 543 Tage
Berechnung auf Grundlage der Bemessungsgrundsätze, Ziffer 3.1.2: 1 Jahr = 360 Tage, 1 Monat = 30 Tage
Anteil effektiver Stehzeit an Stehzeitverpflichtung: 543 Tage von 3 625 Tagen = 14,98 %

49 Nach Ziff. 3.1.5 der Bemessungsgrundsätze ist dieser Wert mit dem Faktor 0,75 zu reduzieren (im ersten Drittel der Stehzeitverpflichtung); das führt zu einem Faktor von 11,24 %.

50 Das Ausbildungsgeld von 130 503,59 € reduziert um den Faktor 11,24 % beträgt 115 834,99 €. Hinzuzurechnen sind die nach der insoweit teilweise rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nur noch im Streit stehenden Kosten für die Fachausbildung von insgesamt 9 223,70 €, weil der Dienst als Stabsarzt keine effektive Stehzeit im Hinblick auf die weitere Fachausbildung sein kann.

51 Das führt zu einer Gesamtforderung von 125 058,69 € (gegenüber 141 381,65 € im Ausgangsbescheid). Der diesen Betrag überschießende Anteil der Rückforderungssumme ist rechtswidrig; in diesem Umfang war der Bescheid aufzuheben.

52 b) Die Forderung von Zinsen ist ebenfalls rechtswidrig. Wegen ihres Eingriffscharakters bedarf es für ihre Erhebung einer gesetzlichen Grundlage (aa). Eine solche ist für die streitgegenständliche Rückforderungsentscheidung nicht gegeben (bb). Die Zinshöhe von 4 % als solche ist nicht zu beanstanden (cc).

53 aa) Die Erhebung von Zinsen stellt einen zusätzlichen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Rückzahlungsverpflichteten dar. Durch die Erhebung von Zinsen bei eingeräumter Ratenzahlung steigt die Gesamtrückzahlungssumme wie auch die Rückzahlungsdauer in wesentlichem Umfang. Der ehemalige Soldat wird hierdurch nicht selten über Jahre hinweg zu weiteren monatlichen Zahlungen im dreistelligen Bereich gezwungen. Für einen solchen Eingriff in das Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. In der Regel wird hierfür sogar ein förmliches Parlamentsgesetz erforderlich sein. Denn die Pflicht des Gesetzgebers, Eingriffsregelungen selbst zu regeln, steigt mit der Wesentlichkeit des Eingriffs (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 52 ff. m.w.N.). Entsprechend hat der Gesetzgeber in anderen Konstellationen, in denen der Staat dem Bürger Zahlungsverpflichtungen gegen Ratenzahlung stundet, Regelungen getroffen, die ausdrücklich zur Erhebung von Zinsen ermächtigen, wobei auch die Zinshöhe gesetzlich bestimmt wird. Exemplarisch kann auf die Regelungen in § 234 Abs. 1 und § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG oder § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X verwiesen werden.

54 bb) Im Bereich des Soldatenrechts fehlt eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Die Forderung von Zinsen kann nicht auf § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 gestützt werden. Diese Norm zielt allein darauf, die Rückzahlungsverpflichtung für den ehemaligen Soldaten in Fällen besonderer Härte zu erleichtern. Dem Wortlaut nach ermöglicht sie allein den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung. Zu Recht wird die Norm jedoch so ausgelegt, dass sie auch zu einer Stundung unter Einräumung von Ratenzahlung ermächtigt (s.o. Rn. 35). Denn auch hierbei verzichtet der Dienstherr teilweise auf den vollständigen ökonomischen Wert der Forderung, welche dem Grunde nach sofort und vollständig zu befriedigen ist. Die Erhebung von Zinsen stellt demgegenüber eine zusätzliche und eigenständige Belastung des ehemaligen Soldaten dar. Sie liegt außerhalb von Sinn und Zweck der Norm, der allein in der Entlastung des ehemaligen Soldaten, nicht aber in seiner zusätzlichen Belastung besteht.

55 Die Zinsforderung kann auch nicht auf § 59 BHO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift darf das zuständige Bundesministerium bei der Ausführung des Haushaltsplans Ansprüche stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Gemäß Ziffer 1.4.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 59 BHO sind als angemessene Verzinsung regelmäßig zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB anzusehen. Die Vorschrift findet auf den hier relevanten Sachverhalt keine Anwendung, weil es sich bei dem Erstattungsanspruch nicht um eine "zu erwartende Einnahme" des Haushaltsplans im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 BHO handelt. Solche sind nur bei denjenigen Haushaltsmitteln gegeben, von den zu erwarten ist, dass sie in der Haushaltsperiode tatsächlich kassenwirksam werden (vgl. Aprill, in: Engels/Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand Juni 2016, § 11 BHO Rn. 5; Gröpl, BHO/LHO, 2011, § 11 BHO Rn. 32). Naturgemäß können Rückforderungen, welche ihren Sachgrund in der außerordentlichen, vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses haben, nicht vom Haushaltsgesetzgeber schon im Haushaltsplan berücksichtigt worden sein.

56 Die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung können auch nicht entsprechend angewendet werden, da eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht gegeben ist. § 59 BHO geht davon aus, dass eine Stundung regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung erfolgt, die im Bereich des § 56 Abs. 4 SG 1995 nicht vorgesehen ist. Außerdem ist bei § 56 Abs. 4 SG zu berücksichtigen, dass der Rückforderung nicht allein fiskalische, sondern auch verhaltenslenkende Motive des Gesetzgebers zugrunde liegen (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.).

57 cc) Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von der Revision angegriffene Zinshöhe unbedenklich ist.

58 Sie bewegt sich mit vier % im Rahmen dessen, was auch andere gesetzliche Regelungen bei der Stundung durch die öffentliche Hand vorsehen. Die Zinsen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO betragen für jeden Monat einhalb %, jährlich also 6,0 %. Denselben Wert sieht § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG bei Überschreiten des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage vor. Zinsen nach § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X wie auch Verzugs- und Prozesszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 Satz 1 und 2 BGB liegen bei fünf % über dem Basiszinssatz. Dieser betrug zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids - 0,13 %, was zu einer Zinshöhe von 4,87 % führte. Lediglich der bereits angesprochene Zinssatz gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 BHO führte zu einem deutlich niedrigeren Zinssatz von 1,87 %. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die genannten gesetzlichen Vorschriften die Stundung nur gegen Sicherheitsleistung kennen, was den wirtschaftlichen Wert der Forderung für den Gläubiger erheblich steigert.

59 Der Gesetzgeber wäre bei der Regelung der Zinshöhe keineswegs gehalten, sich an den gegenwärtig sehr günstigen Zinsen für Baufinanzierungsdarlehen zu orientieren. Denn für diese besteht regelmäßig eine dingliche Sicherheit, die bei der Rückforderung der Ausbildungskosten nicht gegeben ist. Soweit überhaupt eine Orientierung an Marktzinsen angemessen sein sollte, erscheint der Bezug zu ungesicherten Verbraucherkrediten oder Ausbildungsdarlehen - etwa der Kreditanstalt für Wiederaufbau - eher sachgerecht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. Juni 2015 - 1 A 930/14 - juris Rn. 65 ff.).

60 Eine Orientierung des Zinsniveaus an den Refinanzierungskosten des Bundes (so OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 - juris Rn. 97) erscheint denkbar, aber gerade vor dem Hintergrund der auch verhaltenslenkenden Funktion der Rückzahlungsverpflichtung keinesfalls zwingend. Der Gesetzgeber hätte bei der Regelung der Zinshöhe zudem zu beachten, dass diese - anders als die Höhe der monatlichen Rate - nicht der ständigen Anpassung unterliegt und damit auch für längerfristige Rückzahlungsphasen geeignet sein muss.

61 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Urteil vom 12.04.2017 -
BVerwG 2 C 8.16ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C8.16.0

Urteil

BVerwG 2 C 8.16

  • VG Köln - 15.11.2013 - AZ: VG 9 K 4155/12
  • OVG Münster - 24.02.2016 - AZ: OVG 1 A 9/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung, Dollinger und Dr. Günther
am 12. April 2017 für Recht erkannt:

  1. Der Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 29. Juli 2009 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2012 sowie der Änderung vom 23. Juli 2015 wird insoweit aufgehoben, als dieser eine Rückforderungssumme von 113 313,49 € übersteigt und Zinsen festgesetzt werden.
  2. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2016 und des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. November 2013 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.

2 Der Kläger wurde 1998 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. Das Dienstzeitende wurde für das Jahr 2015 festgesetzt. Von 1999 bis 2005 absolvierte er unter Beurlaubung vom militärischen Dienst erfolgreich ein Studium der Humanmedizin. Daraufhin wurde er zum Stabsarzt ernannt. Während der Tätigkeit im Bundeswehrkrankenhaus nahm er an der klinischen Weiterbildungsphase I teil und absolvierte spezielle medizinische Fortbildungen.

3 Am 1. Februar 2008 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Akademischen Rat einer deutschen Universität ernannt. Damit endete zugleich das Soldatenverhältnis auf Zeit.

4 Mit Leistungsbescheid vom 29. Juli 2009 forderte die Beklagte den Kläger nach Anhörung zur Erstattung des ihm gewährten Ausbildungsgeldes sowie der entstandenen Fachausbildungskosten in Höhe von insgesamt 131 388,98 € unter Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Einräumung von Ratenzahlung auf. Die Stundungszinsen in Höhe von 4 % sollten mit der Bestandskraft des Bescheids erhoben werden.

5 Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, dass die von der Beklagten getroffene Härtefallregelung rechtens sei. So sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nur solche Zeiten als sogenannte effektive Stehzeit anerkannt habe, in denen der ehemalige Soldat nach Beendigung der Ausbildung der Bundeswehr uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe. Dies sei während der Weiterbildungsphase I nicht der Fall. Die Erhebung von Stundungszinsen bereits vor Bestandskraft in Höhe von 4 % sei nicht zu beanstanden.

6 Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

7 Der Kläger beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2016 und des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. November 2013 sowie den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 29. Juli 2009 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2012 sowie der Änderung vom 23. Juli 2015 aufzuheben, soweit der Kläger darin zur Zahlung von mehr als 40 000,00 € verpflichtet worden ist,
und
die Beiziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

8 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

II

9 Die Revision ist zulässig und teilweise begründet. Im Hinblick auf die Mehrzahl der von der Revision geltend gemachten Einwendungen verletzt das Urteil des Berufungsgerichts kein Bundesrecht (1.). Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht jedoch insoweit, als es im Rahmen der Härtefallentscheidung für rechtens angesehen hat, dass Zeiten während der Weiterbildungsphase I nicht als effektive Stehzeit rückforderungsmindernd berücksichtigt werden (2. a) und dass Zinsen in Bezug auf die Rückforderungssumme erhoben werden (2. b).

10 1. a) Ermächtigungsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Soldatengesetz in der Neufassung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737 - SG 1995). Nach dieser Vorschrift muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Gemäß § 97 Abs. 1 Soldatengesetz in der Neufassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482 - SG) sind auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung - somit der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 - anzuwenden.

11 Der Kläger hat sein Studium vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 begonnen, sodass sich die Rückforderung der Kosten des Studiums nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 richtet. Diese Norm findet auch auf die geltend gemachten Fachausbildungskosten Anwendung, auch wenn die Fachausbildung erst nach dem genannten Stichtag begonnen wurde. Die Norm schützt das Vertrauen des Dienstherrn darin, dass der Soldat entsprechend seiner Verpflichtungserklärung für den bestimmten Zeitraum mit seiner Dienstleistung zur Verfügung stehen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 14). Zugleich soll zugunsten der Soldaten auf Zeit über § 97 Abs. 1 SG aus Gründen des Vertrauensschutzes die alte Rechtslage konserviert werden (BT-Drs. 14/4062 S. 24), um sie vor Rechtsfolgen zu bewahren, die zum Zeitpunkt ihrer Verpflichtungserklärung noch nicht vorhersehbar waren. Das Übergangsrecht, welches das jeweils ältere Recht für anwendbar erklärt, will hierdurch die Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses festhalten, wie sie bei der Verpflichtungssituation gegeben waren. Denn mit der Verpflichtungserklärung bestätigt der Soldat sein Vertrauen. Das betrifft auch eine Fachausbildung, selbst wenn diese erst nach dem Stichtag begonnen wurde. Mit dem Beginn der Fachausbildung geht keine neue Verpflichtungserklärung, keine neue Vertrauensbestätigung einher. Diese Vertrauensbestätigung und nicht der Beginn einer (weiteren) Fachausbildung bildet den inhaltlichen Anknüpfungspunkt für die Konservierung der alten Rechtslage.

12 § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 findet auf die durch die Gewährung von Ausbildungsgeld entstandenen Kosten des Studiums Anwendung, obwohl Satz 2 dieser Vorschrift vorsieht, dass ein Sanitätsoffizier-Anwärter das ihm gewährte Ausbildungsgeld unter bestimmten näher aufgeführten Bedingungen erstatten muss. Die Sonderregelung des Satzes 2 gilt indes nur für Sanitätsoffizier-Anwärter. Mit seiner Ernennung zum Stabsarzt ist der Kläger kein Anwärter mehr. Eine Erstreckung der Norm auf jegliches als Sanitätsoffizier-Anwärter erhaltenes Ausbildungsgeld ist mit ihrem Wortlaut nicht vereinbar. Eine entsprechende Regelung ist erst mit der Novellierung des § 56 Abs. 4 Satz 2 SG durch das Gesetz vom 19. Dezember 2000 getroffen worden.

13 b) Der Beklagten stand es zu, die Erstattungsverpflichtung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG durch Verwaltungsakt festzusetzen. Der Verwaltungsakt ist die typische Handlungsform der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Die Befugnis, durch Verwaltungsakt zu handeln, muss deswegen nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein. Es genügt, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 - BVerwGE 151, 102 Rn. 13). Dies ist hier der Fall. Die Behörde ist insbesondere dann zum Erlass eines Leistungsbescheids ermächtigt, wenn sie und der Bürger gerade mit Blick auf den von ihr geltend gemachten Anspruch in einem öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 11). Davon ist bei dem Soldatenverhältnis auf Zeit auszugehen. Unerheblich ist es, dass das Soldatenverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs bereits beendet war. Maßgeblich ist allein, dass die Entstehung des Anspruchs ihren Grund in dem Soldatenverhältnis auf Zeit findet. Jedenfalls insoweit wirkt auch das Soldatenverhältnis auf Zeit noch über den Zeitpunkt seiner Beendigung nach.

14 c) § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 setzt voraus, dass der (ehemalige) Soldat auf Zeit auf eigenen Antrag entlassen worden ist. Ein förmlicher Entlassungsantrag ist hier nicht gestellt worden; das Soldatenverhältnis des Klägers ist durch seine Ernennung zum Beamten beendet worden. Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726 - BRRG 1997) ist ein Soldat auf Zeit entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Gemäß Satz 3 dieser Vorschrift gilt die Entlassung als Entlassung auf eigenen Antrag.

15 d) Des Weiteren muss die militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden gewesen sein. Der Kläger ist entsprechend seiner vorgesehenen Verwendung als Sanitätsoffizier zum Studium der Humanmedizin beurlaubt worden. Hierin ist die erforderliche Verbindung zwischen der militärischen Ausbildung und dem Studium zu sehen.

16 e) § 56 Abs. 4 Satz 1 SG verstößt nicht gegen das Alimentationsprinzip, indem er im Grundsatz die vollständige Rückzahlung des Ausbildungsgeldes vorsieht. Das Alimentationsprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Allerdings gilt Art. 33 Abs. 5 GG nicht für das Soldatenverhältnis; diese Bestimmung enthält weder nach Entstehungsgeschichte noch nach Sinn und Zweck eine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums. Vermögenswerte subjektiv-öffentliche Rechte auf alimentationsähnliche Leistungen der Soldaten können sich auf verfassungsrechtlicher Ebene aber aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ergeben (BVerfG, Urteil vom 26. Februar 1954 - 1 BvR 371/52 - BVerfGE 3, 288 <334 f.>; Beschlüsse vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481/60 - BVerfGE 16, 94 <110 ff.> und vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 10/69 - BVerfGE 31, 212 <221>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 48.13 - Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 15 Rn. 18).

17 Das Ausbildungsgeld für Anwärter für die Laufbahn der Sanitätsoffiziere ist eingeführt worden, um Soldaten wirtschaftlich abzusichern, die bereits vor Beginn ihres Studiums für den Sanitätsdienst in der Bundeswehr gewonnen und in ein Soldatenverhältnis auf Zeit übernommen wurden, sodann aber ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind. Das Ausbildungsgeld tritt für die Dauer der Beurlaubung zum Studium an die Stelle der einem nicht beurlaubten Soldaten auf Zeit zustehenden Besoldung und stellt damit eine Besoldungsleistung im weiteren Sinne dar (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 5). Während ihrer Beurlaubung leisten Sanitätsoffizier-Anwärter keinen Dienst; dass sie in dieser Zeit gleichwohl gewisse, auf das Studium bezogene Pflichten haben, ändert hieran nichts. Gleichwohl gewährt der Dienstherr ihnen nach § 30 Abs. 2 SG diverse Leistungen, insbesondere unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, das Ausbildungsgeld und die Erstattung von Studienbeiträgen oder -gebühren.

18 Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine kostspielige Fachausbildung gewährt hat, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat aufgrund eigenen Entschlusses das Dienstverhältnis beendet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich. Dem hat der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs Rechnung getragen (BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 14, jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 <142>).

19 Gleiches gilt für die Rückforderung von Ausbildungsgeld. Wenn ein Anwärter zunächst diese "Vorleistungen" des Dienstherrn in Anspruch nimmt und auch weiß, dass er zur Zurückzahlung des Ausbildungsgeldes verpflichtet ist, sofern er nach dem Studium dem Dienstherr nicht oder nicht im vereinbarten Umfang zur Dienstleistung zur Verfügung steht, verstößt es nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG oder gegen andere Verfassungsbestimmungen, falls der Dienstherr in einem solchen Fall das Ausbildungsgeld zurückfordert (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 19 ff.).

20 f) In der Rückzahlungsverpflichtung ist auch kein Verstoß gegen das Bundesstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu sehen, weil sich hierdurch Soldaten auf Zeit in ihrem Bestreben gehindert sehen könnten, in den Landesdienst zu wechseln. Keinesfalls ist eine solche Wertung dem § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG 1997 zu entnehmen. Diese Vorschrift beschreibt lediglich die Rechtsfolge der Ernennung zum Beamten. Sie dient nicht dazu, die Möglichkeit, das Soldatenverhältnis auf Zeit durch Ernennung zum Beamten vorzeitig zu beenden, zu fördern. Das folgt auch aus ihrem Satz 3, welcher für einen solchen Fall sicherstellt, dass die Rückzahlungsverpflichtung unberührt bleibt, indem er die Ernennung zum Beamten der Entlassung auf eigenen Antrag gleichstellt. Im Übrigen folgt auch unmittelbar aus dem Bundesstaatsprinzip keine Verpflichtung des Bundes, Soldaten auf Zeit, deren Ausbildung kostenaufwändig durchgeführt wurde, vor Ablauf der Verpflichtungszeit für die Aufnahme einer Tätigkeit im Landesdienst ohne Rückzahlungsverpflichtung freizustellen.

21 g) Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 sind zunächst die Kosten des Studiums zurückzuerstatten.

22 aa) Zu den Kosten des Studiums gehört das während der Beurlaubung zum Zweck des Studiums an einer zivilen Universität erhaltene Ausbildungsgeld im Sinne von § 30 Abs. 2 SG 1995. Nach dieser Vorschrift erhalten Sanitätsoffizier-Anwärter, die ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind, außer unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag und Kinderzuschlag). Der Begriff der Kosten des Studiums im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 ist weiter als derjenige des Ausbildungsgeldes, welcher in Satz 2 dieser Vorschrift in Bezug auf Sanitätsoffizier-Anwärter ausdrücklich verwendet wird. Das Ausbildungsgeld bildet einen Teil der Kosten des Studiums, die der Dienstherr zu tragen hat. Sanitätsoffizier-Anwärter absolvieren regelmäßig das Studium der Medizin an einer zivilen Universität, weil die Bundeswehr - anders als in manchen sonstigen Studiengängen - in diesem Fach keine eigenen Ausbildungskapazitäten vorhält. Die Kosten des Studiums sind deshalb bei Sanitätsoffizier-Anwärtern im Wesentlichen auf das Ausbildungsgeld begrenzt, ohne dass sonstige eventuell anfallende Kosten grundsätzlich ausgeschlossen sind.

23 bb) Die Verpflichtung zur Zurückzahlung des Ausbildungsgeldes begründet keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit anderen Soldaten auf Zeit, deren militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die jedoch kein Ausbildungsgeld erhalten haben, weil ihr Studium bzw. ihre Fachausbildung innerhalb der Bundeswehr durchgeführt worden und § 30 Abs. 2 SG somit nicht zur Anwendung gelangt ist.

24 Insoweit ist von Bedeutung, dass Soldaten auf Zeit, die ein Studium oder eine Ausbildung innerhalb der Bundeswehr absolvieren, nicht nur die persönlichen Kosten, wie Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgelder, sondern auch die anteiligen Kosten der Ausbildungseinrichtung zurückzahlen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 1983 - 6 B 13.83 - juris Rn. 5 und vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 23). Je nach Ausbildung und Studiengang können diese Kosten geringer oder - etwa im Fall der Piloten - sogar deutlich höher ausfallen.

25 Zum Studium außerhalb der Bundeswehr beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter unterscheiden sich zudem von innerhalb der Bundeswehr studierenden Soldaten hinsichtlich ihres Status und ihrer Dienstpflichten sowie hinsichtlich der ihnen gewährten Leistungen und der von ihnen verursachten Kosten. Es ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG möglicherweise sogar geboten, liegt aber in jedem Fall im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er einen Ausgleich für enttäuschte Erwartungen des Dienstherrn hinsichtlich der Dauer der einem Studium folgenden Dienstzeit über die Rückforderung des insoweit allein in Betracht kommenden Ausbildungsgeldes regelt (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 24).

26 cc) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Brutto- und nicht die Nettobeträge zu erstatten sind. Die Erstattungspflicht dient nicht primär dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Bundeswehr, indem verhindert werden soll, dass ein Soldat die Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihm das Studium oder die Fachausbildung vermittelt haben, unentgeltlich im zivilen Berufsleben verwertet. Sie soll vielmehr die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr sicherstellen. Durch unterschiedlich ausgestaltete Sanktionen soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses Ziel zu erreichen (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 <141 ff.>; BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <88>, vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <205 ff.> und vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 7; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 36 m.w.N.). Im konkreten Zusammenhang sieht die Vorschrift des § 56 Abs. 4 SG zu diesem Zweck die Erstattung der Kosten und nicht etwa die Rückgabe eines netto erhaltenen Betrags vor. Dem Bund sind die Kosten in Höhe des Bruttobetrags entstanden. Mit dem Abzug der Einkommenssteuer hat der Soldat auf Zeit lediglich eine in seiner Person bestehende Steuerschuld beglichen. Der volle Brutto-Betrag ist damit zu erstatten. Die Rückzahlung kann ihrerseits in demjenigen Jahr, in dem sie erfolgt, individuell steuerrechtlich geltend gemacht werden.

27 dd) Bei der Bestimmung der Höhe der Rückzahlungsverpflichtung sind auch nicht Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Kindergeld in Abzug zu bringen, die - womöglich - erbracht worden wären, wenn ein Soldatenverhältnis auf Zeit nicht bestanden hätte. Zunächst hängen die genannten Leistungen von Voraussetzungen ab, deren Vorliegen ungewiss ist. Sodann wäre der Kläger selbst ohnehin nicht Anspruchsinhaber eines Kindergeldanspruchs gewesen, sondern seine Eltern oder sonstige Kindergeldberechtigte. Im Übrigen ist es nicht einmal gewiss, dass der Kläger überhaupt einen Studienplatz der Medizin erhalten hätte. All dies zeigt exemplarisch auf, dass die durch § 56 Abs. 4 Satz 1 SG statuierte Erstattungspflicht nicht von hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden kann, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 25).

28 h) Der Rückzahlungsverpflichtung unterliegen auch die Kosten der Fachausbildung, welche im Rahmen der grundsätzlich zweijährigen sogenannten Weiterbildungsphase I im Anschluss an die Ernennung zum Stabsarzt sowie im Rahmen von speziellen, in der Regel einige Tage oder Wochen andauernden Fortbildungslehrgängen entstanden sind.

29 aa) Mit der Anerkennung der Weiterbildungsphase I als Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 wird nicht in Gesetzgebungskompetenzen der Länder zur Regelung des Facharztwesens eingegriffen. Denn diese Vorschrift verwendet einen eigenen, soldatenrechtlichen Begriff der Fachausbildung, der allein innerhalb der Bundeswehr Geltung beansprucht. Zu dessen Regelung kann sich der Bund auf die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nach Art. 71 und Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 (Verteidigung) und Nr. 8 (Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes stehenden Personen) GG berufen.

30 bb) Bei der Auslegung des Begriffs der "Fachausbildung" ist allein auf den Zweck der jeweiligen Verwendung eines Soldaten abzustellen. Erforderlich aber auch ausreichend ist es danach, dass es sich um eine, neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffs der "Fachausbildung" keine Bedeutung. Hiernach ist auch die Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, als Fachausbildung anzusehen, auch wenn sie nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden war und der Sanitätsoffizier den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat (BVerwG, Urteile vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 <236> und vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <209 f.> sowie Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 32; siehe nachfolgend Rn. 32).

31 cc) Die Kosten der Fachausbildung sind neben den Kosten des Studiums zu erstatten, auch wenn das Gesetz beide Varianten mit dem Wort "oder" verknüpft. Die Verwendung des Wortes "oder" stellt sicher, dass auch diejenigen zur Erstattung herangezogen werden, die nur ein Studium oder nur eine Fachausbildung erhalten haben. Im Übrigen ist die Norm so konzipiert, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Ausbildung (Studium und Fachausbildung) entstandenen Kosten erstattet werden sollen.

32 dd) Der Annahme einer Fachausbildung steht auch nicht entgegen, dass Sanitätsoffiziere während der Weiterbildungsphase I in der Regel vollen Klinikdienst zu leisten haben. Unabhängig von der Frage, ob die Rückzahlungsverpflichtung im Rahmen der Härtefallentscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu reduzieren ist, wenn der Soldat über einen gewissen Zeitraum die vollzeitige und vollwertige Dienstleistung eines Arztes erbringt (s. hierzu unten Rn. 38), schließt dies nicht zwingend aus, dass während dieser Zeit eine Fachausbildung absolviert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.). Dies ist der Facharztausbildung im zivilen Bereich nicht unähnlich.

33 ee) Zu Recht zählt die Beklagte auch Reise-, Umzugs- und Trennungsgeldkosten zu den Ausbildungskosten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 22). Sie stehen in hinreichendem Zusammenhang mit der Ausbildung.

34 i) Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16 f.; vgl. auch Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93>). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Härte" sich u.a. auf die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht erfassten schwerwiegenden Umstände erstreckt, denen sich der Soldat nicht entziehen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93 ff.>, vom 29. März 1979 - 2 C 16.77 - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12 S. 52 und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16). Zweck der Härteregelung ist es, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können. Insoweit schließt auch eine Serie gleichartiger atypischer Fälle die Annahme einer besonderen Härte nicht aus (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <94 f., 101> und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 29). Ebenso ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass auch die Stundung der Forderung unter Einräumung von Ratenzahlung eine zulässige Form des durch das Gesetz vorgesehenen Teilverzichts sein kann (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15 <24>).

35 aa) Auf die Frage, ob das der Beklagten eingeräumte Härtefall-Ermessen dadurch verletzt ist, dass sie bei Einräumung von Stundung und Ratenzahlung keine zeitliche Begrenzung der Zahlungsverpflichtung festgesetzt hat, kommt es hier nicht an, weil mit Schriftsatz vom 23. Juli 2015 eine entsprechende Begrenzung erfolgt ist (vgl. hierzu die Entscheidung im Parallelverfahren, Urteil vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - Rn. 37 ff.).

36 bb) Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die allgemeinen Umstände des Dienstbetriebs in den Bundeswehrkrankenhäusern bei der Festsetzung des Rückzahlungsbetrags mindernd zu berücksichtigen. Aus den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ergeben sich keine Umstände, die für den weiteren Verbleib im Soldatenverhältnis eine besondere Härte im beschriebenen Sinne darstellen. Auch das Revisionsvorbringen enthält hierzu keine hinreichenden Angaben.

37 cc) Entsprechendes gilt für den Umstand, dass Sanitätsoffiziere zum Teil auch an bewaffneten Auslandseinsätzen der Bundeswehr teilnehmen. Es erscheint eher fernliegend anzunehmen, dass eine besondere Härte daraus erwachsen soll, dass ein Soldat auf Zeit, der sich für rund 16 Jahre verpflichtet hat, Dienst als Soldat zu leisten, auch tatsächlich zur Teilnahme bei einem bewaffneten Einsatz verpflichtet wird. Die Bundeswehr ist seit ihrem Engagement in Serbien und Montenegro im Jahr 1992 und in Somalia im Jahr 1993 (BVerfG, Urteil vom 12. Juli 1994 - 2 BvE 3/92 u.a. - BVerwGE 90, 286), und damit deutlich vor der Abgabe der Verpflichtungserklärung durch den Kläger, an Auslandseinsätzen beteiligt. Gerade wegen der besonderen Gefährlichkeit bewaffneter Einsätze erschließt sich zwingend das Bedürfnis, in diese Einsätze auch Sanitätsoffiziere als Ärzte einzubeziehen. Eine verbindliche Zusicherung (§ 38 Abs. 1 VwVfG), nicht zu einem solchen Einsatz herangezogen zu werden, ist nicht erteilt worden.

38 2. a) Die Verpflichtung, das erhaltene Ausbildungsgeld sowie die Kosten für die Fachausbildung vollständig zurückzuzahlen, verstößt jedoch insoweit gegen § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, als bei der Festsetzung der Höhe der Rückforderung Zeiten nicht mindernd berücksichtigt werden, in denen der ehemalige Soldat auf Zeit nach Abschluss des Studiums oder nach Abschluss der Fachausbildung eine dem Studium bzw. der Fachausbildung entsprechende Dienstleistung erbracht hat.

39 Die Rückzahlungsverpflichtung soll Soldaten von einer vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses abhalten, um so die Personalplanung der Bundeswehr und die Verteidigungsbereitschaft sicherzustellen (s.o. Rn. 26). Die Rückzahlungspflicht soll auch einen Ausgleich zugunsten des Dienstherrn bieten, weil er bei vorzeitigem Ausscheiden des Soldaten auf Zeit die Kosten der Ausbildung vergeblich aufgewendet hat (vgl. oben Rn. 18). Diese Ziele werden in dem Maße verfehlt, in dem der Soldat auf Zeit nach Abschluss der Ausbildung nicht zu der durch die Ausbildung ermöglichten Dienstleistung zur Verfügung steht. Das Maß der berechtigten Erwartung des Dienstherrn findet seinen Ausdruck in der Verpflichtungserklärung des Soldaten auf Zeit. Da die vorzeitige Beendigung des Soldatenverhältnisses von ihm zu vertreten ist, stellt es auch keine besondere Härte dar, wenn er die aufgewendeten Beträge zurückerstatten muss. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass eine besondere Härte dann gegeben sein kann, wenn der ehemalige Soldat die aufgewendeten Kosten erstatten soll, obwohl er die berechtigten Erwartungen seines Dienstherrn - jedenfalls teilweise - erfüllt hat. In dem Maße, in dem der ehemalige Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung ermöglichte Dienstleistung tatsächlich erbringt (effektive Stehzeit), werden die berechtigten Erwartungen des Dienstherrn sowohl in personalplanerischer als auch in finanzieller Hinsicht nicht enttäuscht. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG sieht entsprechend auch die Möglichkeit zum Teilverzicht vor.

40 Die Beklagte hat dies im Grundsatz mit ihren Bemessungsgrundsätzen vom 17. Dezember 2012 (Erstattung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung sowie Rückzahlung des als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährten Ausbildungsgeldes bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 49 Abs. 4 bzw. § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes <SG>; BMVg - P II 1 - Az 16-02-11/Bemessungsgrundsätze vom 17. Dezember 2012, im Folgenden: Bemessungsgrundsätze), die wegen des in ihnen enthaltenen Günstigkeitsprinzips auch auf ältere, noch nicht bestandskräftige Leistungsbescheide anzuwenden sind, anerkannt. Nach Ziffer 3 der Bemessungsgrundsätze ist die effektive Stehzeit in ein Verhältnis zur Stehzeitverpflichtung zu setzen. Dies ergibt die sogenannte Abdienquote, in deren Ausmaß die Rückzahlungsverpflichtung zu reduzieren ist.

41 In nicht zu beanstandender Weise wendet die Beklagte dabei einen progressiven Maßstab an, weil sie nachvollziehbar davon ausgeht, dass der Wert der Dienstleistung mit zunehmender Berufserfahrung steigt. Deswegen wird die errechnete Abdienquote im ersten Drittel der Stehzeitverpflichtung durch den Faktor 0,75 abgesenkt, im zweiten Drittel durch den Faktor 1,05 und im letzten Drittel durch den Faktor 1,2 angehoben (Ziffer 3.1.5). Dies ist im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Ermessens zulässig.

42 Leisten Sanitätsoffiziere nach erfolgter Approbation Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus oder an anderen Stellen in der Bundeswehr, ist dies als effektive Stehzeit anzuerkennen. Anders als von der Beklagten angenommen, widerspricht es der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, von einer Hemmung der effektiven Stehzeit auszugehen, wenn während der - hier unstreitig gegebenen - vollen Dienstleistung als Arzt zugleich auch eine Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG stattfindet.

43 Zwar lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen, dass der Begriff der sich an das Studium oder die Fachausbildung anschließenden Dienstzeit im Sinne der einschlägigen Normen auf diejenigen Zeiträume beschränkt ist, in denen der Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Dienstherrn (Bundeswehr) uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen. Dies trifft danach selbst auf die Tätigkeit eines Sanitätsoffiziers in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nicht zu, mag er dabei auch den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet haben (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 7; Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f.).

44 An dieser zu § 46 Abs. 3 SG (und früheren sowie späteren Fassungen) ergangenen Rechtsprechung hält der Senat nicht fest, soweit sie auch solche Zeiten betrifft, in denen der ehemalige Soldat eine vollwertige, seiner Ausbildung entsprechende Dienstleistung erbracht hat. § 56 Abs. 4 Satz 1 SG sieht unabhängig voneinander sowohl die Rückerstattung der Kosten des Studiums als auch der Kosten einer Fachausbildung vor. Folglich gelten für beide Arten der Ausbildung auch voneinander unabhängige effektive Stehzeiten. Für den Sanitätsoffizier ist hinsichtlich der Kosten des Studiums allein maßgeblich, dass er nach erfolgreich absolviertem Studium der Medizin als approbierter Arzt den vollen Dienst eines Arztes leistet. Das gilt unabhängig davon, ob der Dienstherr eine weitere Ausbildung in Form einer Fachausbildung für den Sanitätsoffizier vorsieht, auch wenn sie zeitgleich zur ärztlichen Tätigkeit durchlaufen wird. Anderes gilt nur für solche Zeiten, in denen der Sanitätsoffizier zum Zweck der Fortbildung von der üblichen ärztlichen Dienstleistung befreit ist. Dies betrifft typischerweise Fortbildungen, die ggf. auch außerhalb der Einrichtungen der Bundeswehr in Blockveranstaltungen von einigen Tagen oder Wochen absolviert werden.

45 Die effektive Stehzeit im Hinblick auf eine zusätzliche Fachausbildung kann erst nach deren Abschluss, üblicherweise also mit der Beendigung der Weiterbildungsphase I beginnen. Die sich aus dieser fachausbildungsbezogenen effektiven Stehzeit ergebende Abdienquote betrifft allein die Kosten der Fachausbildung.

46 Danach ergeben sich hier unter Berücksichtigung der insoweit nicht zu beanstandenden Bemessungsgrundsätze der Beklagten die folgenden Werte:
Stehzeitverpflichtung für die Kosten des Studiums 12.07.05 - 31.08 .15 3 650 Tage Effektive Stehzeit 12.07.05 - 31.01 .08 920 Tage Abzug Fortbildung 41 Tage Summe eff. Stehzeit 879 Tage
Berechnung auf Grundlage der Bemessungsgrundsätze, Ziffer 3.1.2: 1 Jahr = 360 Tage, 1 Monat = 30 Tage
Anteil effektiver Stehzeit an Stehzeitverpflichtung: 879 Tage von 3 650 Tagen = 24,08 %

47 Nach Ziff. 3.1.5 der Bemessungsgrundsätze ist dieser Wert mit dem Faktor 0,75 zu reduzieren (im ersten Drittel der Stehzeitverpflichtung); das führt zu einem Faktor von 18,06 %.

48 Das Ausbildungsgeld von 133 170,06 € reduziert um den Faktor 18,06 % beträgt 109 119,55 €.

49 Hinzuzurechnen sind die Kosten für die Fachausbildung, für die eine eigene Abdienquote ab Beendigung der Fachausbildung zu errechnen ist:
Stehzeitverpflichtung für die Kosten der Fachausbildung 1.08.07 - 31.08 .15 2 910 Tage Effektive Stehzeit 1.08.07 - 31.01 .08 180 Tage
Anteil effektiver Stehzeit an Stehzeitverpflichtung: 180 Tage von 2 910 Tagen = 6,19 %.

50 Nach Ziff. 3.1.5 der Bemessungsgrundsätze ist dieser Wert mit dem Faktor 0,75 zu reduzieren (im ersten Drittel der Stehzeitverpflichtung); das führt zu einem Faktor von 4,64 %. Die Fachausbildungskosten in Höhe von 4 398,01 € reduziert um den Faktor 4,64 % betragen 4 193,94 €.

51 Das führt zu einer Gesamtforderung von 113 313,49 € (gegenüber 131 388,98 € im Ausgangsbescheid). Der diesen Betrag überschießende Anteil der Rückforderungssumme ist rechtswidrig; in diesem Umfang war der Bescheid aufzuheben.

52 b) Die Forderung von Zinsen ist ebenfalls rechtswidrig. Wegen ihres Eingriffscharakters bedarf es für ihre Erhebung einer gesetzlichen Grundlage (aa). Eine solche ist für die streitgegenständliche Rückforderungsentscheidung nicht gegeben (bb). Die Zinshöhe von 4 % als solche ist nicht zu beanstanden (cc).

53 aa) Die Erhebung von Zinsen stellt einen zusätzlichen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Rückzahlungsverpflichteten dar. Durch die Erhebung von Zinsen bei eingeräumter Ratenzahlung steigt die Gesamtrückzahlungssumme wie auch die Rückzahlungsdauer in wesentlichem Umfang. Der ehemalige Soldat wird hierdurch nicht selten über Jahre hinweg zu weiteren monatlichen Zahlungen im dreistelligen Bereich gezwungen. Für einen solchen Eingriff in das Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. In der Regel wird hierfür sogar ein förmliches Parlamentsgesetz erforderlich sein. Denn die Pflicht des Gesetzgebers, Eingriffsregelungen selbst zu regeln, steigt mit der Wesentlichkeit des Eingriffs (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 52 ff. m.w.N.). Entsprechend hat der Gesetzgeber in anderen Konstellationen, in denen der Staat dem Bürger Zahlungsverpflichtungen gegen Ratenzahlung stundet, Regelungen getroffen, die ausdrücklich zur Erhebung von Zinsen ermächtigen, wobei auch die Zinshöhe gesetzlich bestimmt wird. Exemplarisch kann auf die Regelungen in § 234 Abs. 1 und § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG oder § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X verwiesen werden.

54 bb) Im Bereich des Soldatenrechts fehlt eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Die Forderung von Zinsen kann nicht auf § 56 Abs. 4 Satz 3 SG gestützt werden. Diese Norm zielt allein darauf, die Rückzahlungsverpflichtung für den ehemaligen Soldaten in Fällen besonderer Härte zu erleichtern. Dem Wortlaut nach ermöglicht sie allein den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung. Zu Recht wird die Norm jedoch so ausgelegt, dass sie auch zu einer Stundung unter Einräumung von Ratenzahlung ermächtigt (s.o. Rn. 34). Denn auch hierbei verzichtet der Dienstherr teilweise auf den vollständigen ökonomischen Wert der Forderung, welche dem Grunde nach sofort und vollständig zu befriedigen ist. Die Erhebung von Zinsen stellt demgegenüber eine zusätzliche und eigenständige Belastung des ehemaligen Soldaten dar. Sie liegt außerhalb von Sinn und Zweck der Norm, der allein in der Entlastung des ehemaligen Soldaten, nicht aber in seiner zusätzlichen Belastung besteht.

55 Die Zinsforderung kann auch nicht auf § 59 BHO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift darf das zuständige Bundesministerium bei der Ausführung des Haushaltsplans Ansprüche stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Gemäß Ziffer 1.4.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 59 BHO sind als angemessene Verzinsung regelmäßig zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB anzusehen. Die Vorschrift findet auf den hier relevanten Sachverhalt keine Anwendung, weil es sich bei dem Erstattungsanspruch nicht um eine "zu erwartende Einnahme" des Haushaltsplans im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 BHO handelt. Solche sind nur bei denjenigen Haushaltsmitteln gegeben, von den zu erwarten ist, dass sie in der Haushaltsperiode tatsächlich kassenwirksam werden (vgl. Aprill, in: Engels/Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand Juni 2016, § 11 BHO Rn. 5; Gröpl, BHO/LHO, 2011, § 11 BHO Rn. 32). Naturgemäß können Rückforderungen, welche ihren Sachgrund in der außerordentlichen, vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses haben, nicht vom Haushaltsgesetzgeber schon im Haushaltsplan berücksichtigt worden sein.

56 Die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung können auch nicht entsprechend angewendet werden, da eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht gegeben ist. § 59 BHO geht davon aus, dass eine Stundung regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung erfolgt, die im Bereich des § 56 Abs. 4 SG nicht vorgesehen ist. Außerdem ist bei § 56 Abs. 4 SG zu berücksichtigen, dass der Rückforderung nicht allein fiskalische, sondern auch verhaltenslenkende Motive des Gesetzgebers zugrunde liegen (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.).

57 cc) Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von der Revision angegriffene Zinshöhe unbedenklich ist.

58 Sie bewegt sich mit vier % im Rahmen dessen, was auch andere gesetzliche Regelungen bei der Stundung durch die öffentliche Hand vorsehen. Die Zinsen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO betragen für jeden Monat einhalb %, jährlich also 6,0 %. Denselben Wert sieht § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG bei Überschreiten des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage vor. Zinsen nach § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X wie auch Verzugs- und Prozesszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 Satz 1 und 2 BGB liegen bei fünf % über dem Basiszinssatz. Dieser betrug zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids - 0,13 %, was zu einer Zinshöhe von 4,87 % führte. Lediglich der bereits angesprochene Zinssatz gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 BHO führte zu einem deutlich niedrigeren Zinssatz von 1,87 %. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die genannten gesetzlichen Vorschriften die Stundung nur gegen Sicherheitsleistung kennen, was den wirtschaftlichen Wert der Forderung für den Gläubiger erheblich steigert.

59 Der Gesetzgeber wäre bei der Regelung der Zinshöhe keineswegs gehalten, sich an den gegenwärtig sehr günstigen Zinsen für Baufinanzierungsdarlehen zu orientieren. Denn für diese besteht regelmäßig eine dingliche Sicherheit, die bei der Rückforderung der Ausbildungskosten nicht gegeben ist. Soweit überhaupt eine Orientierung an Marktzinsen angemessen sein sollte, erscheint der Bezug zu ungesicherten Verbraucherkrediten oder Ausbildungsdarlehen - etwa der Kreditanstalt für Wiederaufbau - eher sachgerecht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. Juni 2015 - 1 A 930/14 - juris Rn. 65 ff.).

60 Eine Orientierung des Zinsniveaus an den Refinanzierungskosten des Bundes (so OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 - juris Rn. 97) erscheint denkbar, aber gerade vor dem Hintergrund der auch verhaltenslenkenden Funktion der Rückzahlungsverpflichtung keinesfalls zwingend. Der Gesetzgeber hätte bei der Regelung der Zinshöhe zudem zu beachten, dass diese - anders als die Höhe der monatlichen Rate - nicht der ständigen Anpassung unterliegt und damit auch für längerfristige Rückzahlungsphasen geeignet sein muss.

61 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beiziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, weil die Sache umfangreich und rechtlich schwierig war.

Urteil vom 12.04.2017 -
BVerwG 2 C 9.17ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C9.17.0

Urteil

BVerwG 2 C 9.17

  • VG Düsseldorf - 19.02.2014 - AZ: VG 10 K 3411/13
  • OVG Münster - 09.11.2016 - AZ: OVG 1 A 829/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung, Dollinger und Dr. Günther
am 12. April 2017 für Recht erkannt:

  1. Der Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 19. Januar 2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 5. März 2013 und der Änderung vom 9. September 2016 wird insoweit aufgehoben, als darin Zinsen festgesetzt werden.
  2. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2016 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2014 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
  3. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten um die Frage, ob bei der Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit Zinsen für gestundete Beträge erhoben werden dürfen.

2 Die Klägerin wurde 2000 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt und in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. Das Dienstzeitende wurde für das Jahr 2017 festgesetzt. Von 2000 bis 2008 absolvierte sie unter Beurlaubung vom militärischen Dienst erfolgreich ein Studium der Humanmedizin.

3 Am 20. August 2008 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur Akademischen Rätin einer deutschen Universität ernannt. Damit endete zugleich das Soldatenverhältnis auf Zeit.

4 Mit Leistungsbescheid vom 19. Januar 2011 forderte die Beklagte die Klägerin nach Anhörung zur Erstattung des ihr gewährten Ausbildungsgeldes sowie der entstandenen Fachausbildungskosten in Höhe von insgesamt 168 815,32 € unter Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Einräumung von Ratenzahlung auf. Die Stundungszinsen in Höhe von 4 % sollten mit der Bestandskraft des Bescheids erhoben werden.

5 Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, dass die Erhebung von Stundungszinsen bereits vor Bestandskraft in Höhe von 4 % nicht zu beanstanden sei.

6 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit in dem Berufungsurteil die Klage bezüglich des festgesetzten jährlichen Zinssatzes von 4 % für die gestundete Forderung abgewiesen worden ist. Im Übrigen hat es die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

7 Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 19. Januar 2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 5. März 2013 und der Änderung vom 9. September 2016 aufzuheben, soweit darin ein jährlicher Zinssatz von 4 % für die gestundete Forderung festgesetzt wird, und die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2016 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2014 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

8 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

II

9 Die Revision ist zulässig und begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht insoweit, als es für rechtens angesehen hat, dass Zinsen in Bezug auf die Rückforderungssumme erhoben werden.

10 Die Forderung von Zinsen ist rechtswidrig. Wegen ihres Eingriffscharakters bedarf es für ihre Erhebung einer gesetzlichen Grundlage (1.). Eine solche ist hier nicht gegeben (2.). Die Zinshöhe von 4 % als solche ist nicht zu beanstanden (3.).

11 1. Die Erhebung von Zinsen stellt einen zusätzlichen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Rückzahlungsverpflichteten dar. Durch die Erhebung von Zinsen bei eingeräumter Ratenzahlung steigt die Gesamtrückzahlungssumme wie auch die Rückzahlungsdauer in wesentlichem Umfang. Der ehemalige Soldat wird hierdurch nicht selten über Jahre hinweg zu weiteren monatlichen Zahlungen im dreistelligen Bereich gezwungen. Für einen solchen Eingriff in das Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. In der Regel wird hierfür sogar ein förmliches Parlamentsgesetz erforderlich sein. Denn die Pflicht des Gesetzgebers, Eingriffsregelungen selbst zu regeln, steigt mit der Wesentlichkeit des Eingriffs (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 52 ff. m.w.N.). Entsprechend hat der Gesetzgeber in anderen Konstellationen, in denen der Staat dem Bürger Zahlungsverpflichtungen gegen Ratenzahlung stundet, Regelungen getroffen, die ausdrücklich zur Erhebung von Zinsen ermächtigen, wobei auch die Zinshöhe gesetzlich bestimmt wird. Exemplarisch kann auf die Regelungen in § 234 Abs. 1 und § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG oder § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X verwiesen werden.

12 2. Im Bereich des Soldatenrechts fehlt eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Die Forderung von Zinsen kann nicht auf § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 gestützt werden. Diese Norm zielt allein darauf, die Rückzahlungsverpflichtung für den ehemaligen Soldaten in Fällen besonderer Härte zu erleichtern. Dem Wortlaut nach ermöglicht sie allein den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung. Zu Recht wird die Norm jedoch so ausgelegt, dass sie auch zu einer Stundung unter Einräumung von Ratenzahlung ermächtigt. Denn auch hierbei verzichtet der Dienstherr teilweise auf den vollständigen ökonomischen Wert der Forderung, welche dem Grunde nach sofort und vollständig zu befriedigen ist. Die Erhebung von Zinsen stellt demgegenüber eine zusätzliche und eigenständige Belastung des ehemaligen Soldaten dar. Sie liegt außerhalb von Sinn und Zweck der Norm, der allein in der Entlastung des ehemaligen Soldaten, nicht aber in seiner zusätzlichen Belastung besteht.

13 Die Zinsforderung kann auch nicht auf § 59 BHO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift darf das zuständige Bundesministerium bei der Ausführung des Haushaltsplans Ansprüche stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Gemäß Ziffer 1.4.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 59 BHO sind als angemessene Verzinsung regelmäßig zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB anzusehen. Die Vorschrift findet auf den hier relevanten Sachverhalt keine Anwendung, weil es sich bei dem Erstattungsanspruch nicht um eine "zu erwartende Einnahme" des Haushaltsplans im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 BHO handelt. Solche sind nur bei denjenigen Haushaltsmitteln gegeben, von den zu erwarten ist, dass sie in der Haushaltsperiode tatsächlich kassenwirksam werden (vgl. Aprill, in: Engels/Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand Juni 2016, § 11 BHO, Rn. 5; Gröpl, BHO/LHO, 2011, § 11 BHO Rn. 32). Naturgemäß können Rückforderungen, welche ihren Sachgrund in der außerordentlichen, vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses haben, nicht vom Haushaltsgesetzgeber schon im Haushaltsplan berücksichtigt worden sein.

14 Die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung können auch nicht entsprechend angewendet werden, da eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht gegeben ist. § 59 BHO geht davon aus, dass eine Stundung regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung erfolgt, die im Bereich des § 56 Abs. 4 SG 1995 nicht vorgesehen ist. Außerdem ist bei § 56 Abs. 4 SG 1995 zu berücksichtigen, dass der Rückforderung nicht allein fiskalische, sondern auch verhaltenslenkende Motive des Gesetzgebers zugrunde liegen (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.).

15 3. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von der Revision angegriffene Zinshöhe unbedenklich ist.

16 Sie bewegt sich mit vier % im Rahmen dessen, was auch andere gesetzliche Regelungen bei der Stundung durch die öffentliche Hand vorsehen. Die Zinsen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO betragen für jeden Monat einhalb %, jährlich also 6,0 %. Denselben Wert sieht § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG bei Überschreiten des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage vor. Zinsen nach § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X wie auch Verzugs- und Prozesszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 Satz 1 und 2 BGB liegen bei fünf % über dem Basiszinssatz. Dieser betrug zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids - 0,13 %, was zu einer Zinshöhe von 4,87 % führte. Lediglich der bereits angesprochene Zinssatz gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 BHO führte zu einem deutlich niedrigeren Zinssatz von 1,87 %. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die genannten gesetzlichen Vorschriften die Stundung nur gegen Sicherheitsleistung kennen, was den wirtschaftlichen Wert der Forderung für den Gläubiger erheblich steigert.

17 Der Gesetzgeber wäre bei der Regelung der Zinshöhe keineswegs gehalten, sich an den gegenwärtig sehr günstigen Zinsen für Baufinanzierungsdarlehen zu orientieren. Denn für diese besteht regelmäßig eine dingliche Sicherheit, die bei der Rückforderung der Ausbildungskosten nicht gegeben ist. Soweit überhaupt eine Orientierung an Marktzinsen angemessen sein sollte, erscheint der Bezug zu ungesicherten Verbraucherkrediten oder Ausbildungsdarlehen - etwa der Kreditanstalt für Wiederaufbau - eher sachgerecht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. Juni 2015 - 1 A 930/14 - juris Rn. 65 ff.).

18 Eine Orientierung des Zinsniveaus an den Refinanzierungskosten des Bundes (so OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 - juris Rn. 97) erscheint denkbar, aber gerade vor dem Hintergrund der auch verhaltenslenkenden Funktion der Rückzahlungsverpflichtung keinesfalls zwingend. Der Gesetzgeber hätte bei der Regelung der Zinshöhe zudem zu beachten, dass diese - anders als die Höhe der monatlichen Rate - nicht der ständigen Anpassung unterliegt und damit auch für längerfristige Rückzahlungsphasen geeignet sein muss.

19 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.