Senatsmitglieder bei der Beratung

Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut.

Verwaltungsgerichte

In Deutschland gibt es 51 Verwaltungsgerichte. Sie bilden die unterste Ebene der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ein Verwaltungsgericht ist für das Gebiet seines Gerichtsbezirks zuständig und entscheidet regelmäßig in erster Instanz. Die Verwaltungsgerichte sind in Kammern gegliedert. In Klageverfahren entscheidet die Kammer in der Besetzung von drei Berufsrichterinnen und Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. In Beschlussverfahren wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit. In einfach gelagerten Fällen kann die Sache auch dem Einzelrichter übertragen werden. In Asylsachen ist in der Regel die Zuständigkeit des Einzelrichters vorgeschrieben.

Oberverwaltungsgerichte

Die mittlere Ebene der Verwaltungsgerichtsbarkeit bilden die Oberverwaltungsgerichte. In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern und Hessen heißen sie Verwaltungsgerichtshöfe. In jedem Bundesland gibt es ein Oberverwaltungsgericht. Die Länder Berlin und Brandenburg haben ein gemeinsames Oberverwaltungsgericht. Die Oberverwaltungsgerichte entscheiden über Berufungen gegen die Urteile sowie über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte. Außerdem sind sie für bestimmte Angelegenheiten erstinstanzlich zuständig. Dies ist etwa bei Normenkontrollverfahren der Fall, die unter anderem die Gültigkeit von Bebauungsplänen oder anderen untergesetzlichen Normen zum Gegenstand haben. Die Oberverwaltungsgerichte entscheiden in Senaten, denen je nach Landesrecht und Verfahrensart drei oder fünf Berufsrichterinnen und Berufsrichter angehören. Mitunter wirken auch hier zwei ehrenamtliche Richter mit. Beschlüsse werden von drei Richterinnen und Richtern gefasst. Die Oberverwaltungsgerichte entscheiden letztinstanzlich über die Auslegung und Anwendung von Landesrecht.

Bundesverwaltungsgericht

Oberstes Verwaltungsgericht ist das Bundesverwaltungsgericht. Es wird grundsätzlich als Revisionsinstanz, zunehmend aber auch in erster und letzter Instanz tätig. Bei Entscheidungen aufgrund mündlicher Verhandlung ist das Gericht mit fünf Berufsrichterinnen und Berufsrichtern besetzt. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung ist eine Besetzung mit drei Berufsrichterinnen und Berufsrichtern vorgesehen. Ehrenamtliche Richter wirken nur in Wehrdienst- und Disziplinarsachen mit.