Buch Verwaltungsgerichtsordnung mit Händen

Grundsätze des Verwaltungsprozesses

Die Verwaltungsgerichtsordnung regelt die Organisation und den Aufbau der Verwaltungsgerichte sowie das Verfahren. Der Zugang zu den Verwaltungsgerichten ist dem Bürger eröffnet, wenn er eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann.

Verfügungsgrundsatz

Der Rechtsschutzsuchende bestimmt durch seinen Antrag den Gegenstand des Verfahrens. Mit seiner Antragstellung legt er den Beginn des Verfahrens fest. Auch ist er jederzeit befugt, das Verfahren zu beenden.

Untersuchungsgrundsatz und Aufklärungspflicht

In den Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Er verpflichtet das Gericht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Gleichzeitig ist das Gericht gehalten, die Beteiligten des Verfahrens über Unklarheiten etwa bei den Anträgen oder dem Sachverhalt aufzuklären.

Rechtliches Gehör und Öffentlichkeit

Die Gerichte haben die Beteiligten zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen zu hören. Dies geschieht in Verfahren, in denen durch Urteil entschieden wird, in der mündlichen Verhandlung. Die Verhandlung vor den Verwaltungsgerichten ist öffentlich.

Entscheidungsbefugnisse

Die Entscheidungsbefugnisse der Gerichte sind vielfältig und hängen von dem Antrag, dem Verfahren und dem Verfahrensgegenstand ab. Die Gerichte können rechtswidrige Maßnahmen der Verwaltung aufheben, ihre Rechtswidrigkeit feststellen oder die Verwaltung zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten. Auch sind sie in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes berechtigt, vorläufige Maßnahmen zu treffen.