Verfahrensinformation

Vergütung von Mehrarbeit bei Ruhestandsversetzung infolge eines Dienstunfalls


Der Kläger beansprucht die finanzielle Abgeltung von Mehrarbeit.


Der Kläger, zuletzt im Amt eines Polizeikommissars (Besoldungsgruppe A 9 LBesO) im Landesdienst, erlitt im September 2016 einen Unfall, der mit Bescheid vom November 2017 als Dienstunfall anerkannt wurde. An den Unfall schlossen sich Zeiten dienstunfähiger Erkrankung an, die unter anderem durch den zeitlichen Ausgleich geleisteter Mehrarbeitsstunden und Erholungsurlaub unterbrochen wurden. Mit Ablauf des 31. Juli 2018 ist der Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden.


Im Juli 2018 beantragte der Kläger die finanzielle Abgeltung der geleisteten Mehrarbeitsstunden im Umfang von 205 Stunden. Die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass ein Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit gemäß § 78 Abs. 3 Satz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes nicht bestehe. Die wegen angeordneter Mehrarbeit an sich zu gewährende Dienstbefreiung sei nicht aus zwingenden dienstlichen Gründen unmöglich gewesen. Ein solcher Grund liege nicht in dem Umstand, dass Freizeitausgleich während der aktiven Dienstzeit nicht habe erfolgen können, weil ein Beamter nach Ableistung der Mehrarbeit aufgrund eines Dienstunfalls erkrankt und in der Folge wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei. Ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung oder Entschädigung ergebe sich auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen.


Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision.



Pressemitteilung Nr. 8/2024 vom 07.03.2024

Vergütung von Mehrarbeit bei Ruhestandsversetzung infolge eines Dienstunfalls

Nach den Regelungen des Saarländischen Beamtengesetzes steht dem Dienstherrn für den zeitlichen Ausgleich von Mehrarbeit ein Jahr zur Verfügung. Danach wandelt sich ein Anspruch auf Freizeitausgleich in einen Vergütungsanspruch um. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Der Kläger, zuletzt im Amt eines Polizeikommissars (Besoldungsgruppe A 9 LBesO) im Landesdienst, wurde in den Jahren 2015 und 2016 mehrfach zu Mehrarbeit im Rahmen von Polizeieinsätzen herangezogen. Im September 2016 erlitt er einen Dienstunfall. Daran schlossen sich Krankheitszeiten an, die u. a. durch den zeitlichen Ausgleich geleisteter Mehrarbeitsstunden und Erholungsurlaub unterbrochen wurden. Mit Ablauf des 31. Juli 2018 ist der Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Deshalb beantragte er die finanzielle Abgeltung geleisteter Mehrarbeit im Umfang von 205 Stunden. Die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.


Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Der Dienstherr ist verpflichtet, für angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit gemäß § 78 Abs. 3 Satz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) innerhalb eines Jahres Dienstbefreiung zu gewähren. Dieser vorrangige Freizeitausgleich darf nur unterbleiben, wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht realisierbar ist. In diesem Fall eröffnet § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG die Möglichkeit einer finanziellen Abgeltung. Das Erfordernis entgegenstehender zwingender dienstlicher Gründe beschränkt den Dienstherrn. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, darf der Dienstherr von der angeordneten Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres absehen.


Dies ist dann der Fall, wenn der an sich dem Beamten zu gewährende Freizeitausgleich mit großer Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Dienstbetriebs führen würde. In der Person des Beamten liegende Gründe, insbesondere Krankheit, zählen dazu nicht. Nach Ablauf der Jahresfrist ist die Gewährung von Dienstbefreiung nicht mehr möglich. Ein Anspruch des Beamten auf Freizeitausgleich wandelt sich in einen Vergütungsanspruch um.


Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig keine Tatsachenfeststellungen insbesondere zu den Zeitpunkten der Einsätze und dem jeweiligen Umfang der erbrachten Mehrarbeitsstunden getroffen hat. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht.


BVerwG 2 C 2.23 - Urteil vom 07. März 2024

Vorinstanzen:

OVG Saarlouis, OVG 1 A 333/20 - Urteil vom 27. Dezember 2022 -

VG Saarlouis, VG 2 K 2140/18 - Urteil vom 22. September 2020 -